Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 11.08.2016 – 1 L 271/16

1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2016:0811.1L271.16.00

Tenor§

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung der am 23. März 2016 bei Gericht eingegangenen Klage der Antragstellerin gegen den Antragsgegner anzuordnen,

ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Er ist insbesondere statthaft. Die Klage der Antragstellerin vom 23. März 2016 (Az. VG 1 K 767/16) gegen den Bescheid des Antragsgegners entfaltet keine aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 119 S. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf). Nach dieser Norm kommt Anfechtungsklagen der Gemeinde gegen Maßnahmen der Kommunalaufsichtsbehörde keine aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss vom 29. August 2014 legte das Landesverfassungsgericht der Antragstellerin eine Missbrauchsgebühr i.H.v. 2000,00 Euro gemäß § 32 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg – VerfGGBbg) auf. Die Landeshauptkasse Potsdam beantragte beim Antragsgegner am 8. September 2016 die Vollstreckung der Missbrauchsgebühr zuzulassen und der Antragstellerin eine Mahngebühr i.H.v. 20,00 Euro aufzuerlegen. Mit Bescheid vom 14. März 2016 erteilte der Antragsgegner die von der Landeshauptkasse beantragte Zulassungsverfügung für die Zwangsvollstreckung i.H.v. 2020,00 Euro. Dieser Bescheid des Antragsgegners ist eine Zulassungsverfügung nach § 118 Abs. 1 BbgKVerf und somit eine belastende schriftliche Entscheidung einer Kommunalaufsichtsbehörde (vgl. Benedens, in: Schumacher u.a., BbgKVerf, Stand: 34. ErgLfg. Dezember 2015, § 118 Ziffer 3 und Ziffer 12.1 sowie § 119 Ziffer 5).

II.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO gebotenen und im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit allein möglichen summarischen Prüfung lässt sich ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 119 S. 3 BbgKVerf sofort vollziehbare Zulassungsverfügung nicht feststellen. Nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dabei überwiegt das Aussetzungsinteresse, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder eine unbillige Härte vorliegt, vgl. § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO analog. Nach diesen Maßstäben bestehen weder ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (hierzu unter 1.), noch ist erkennbar, dass die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (hierzu unter 2.).

1. Nach der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zulassungsverfügung des Antragsstellers vom 14. März 2016.

a. Der Antragsgegner war für den Erlass der verfahrensgegenständlichen kommunalaufsichtsrechtlichen Zulassungsverfügung zuständig. Zwar richtet sich die Vollstreckung der Missbrauchsgebühr gem. § 62 S. 1 VerfGGBbg nach der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) und nicht nach dem Verwaltungs-vollstreckungsgesetz des Landes Brandenburg (VwVGBbg). Allerdings finden die landesrechtlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung gegen Gemeinden und mithin § 7 Abs. 1, Abs. 3 VwVGBbg i.V.m. § 118 Abs. 1 BbgKVerf für die Vollstreckung nach JBeitrO gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO Anwendung.

b. Ein rechtlich beachtlicher Fehler aufgrund nicht gewährter Akteneinsicht liegt nach gebotener summarischer Prüfung nicht vor. Mit Schreiben vom 6. November 2015 übersandte der Antragsgegner auf Antrag der Antragstellerin auf Akteneinsicht dieser den bis zu diesem Zeitpunkt existierenden Verwaltungsvorgang. Die Antragstellerin nahm auf Grundlage der übersandten Vorgänge mit Schreiben vom 25. November 2015 Stellung.

c. Nach der gebotenen summarischen Prüfung liegen auch die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1, Abs. 3 VwVGBbg i.V.m. § 118 Abs. 1 BbgKVerf vor.

Die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens wegen einer Geldforderung gegen Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunale Anstalten im Sinne der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg bedarf nach § 7 Abs. 1, Abs. 3 VwVGBbg i.V.m. § 118 Abs. 1 BbgKVerf einer Zulassungsverfügung durch die Kommunalaufsichtsbehörde. § 118 BbgKVerf eröffnet kein weiteres Verfahren, in welchem der Anspruch des Gläubigers erneut materiell überprüft wird (Gerner, in: Muth, Potsdamer Kommentar zum Kommunalrecht in Brandenburg, Stand: 30. ErgLfg. März 2009, § 118 BbgKVerf S. 2). Die Kommunalaufsichtsbehörde ist darauf beschränkt, das Vorliegen eines Antrags, eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes oder einer vollstreckbaren Forderung und geschützter Vermögensgegenstände i.S.d. § 118 Abs. 1 S. 2 BbgKVerf zu prüfen. Liegen die Tatbestandsmerkmale vor, ist die Zulassungsverfügung zu erteilen und sind der Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung sowie die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden darf, zu bestimmen, vgl. § 7 VwVGBbg und § 118 Abs. 1 BbgKVerf.

aa. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit des Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 29. August 2014 selbst wendet und insbesondere das Fehlen einer materiell-rechtlichen Grundlage der Forderung bemängelt, handelt es sich um eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Anspruchs des Gläubigers. Nach den aufgezeigten Maßstäben vermag die Antragstellerin mit diesen Einwänden nicht durchdringen. Auch die Frage, ob das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 6 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) darin gehindert ist, eine Missbrauchsgebühr gegen die Antragstellerin zu verhängen, ist eine Frage der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses. Der Einwand verfängt im Übrigen auch nicht: Die Missbrauchsgebühr unterfällt als Teil der Gerichtskosten (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 28. Oktober 2015 – 2 BvR 740/15, juris Rn. 8) nicht dem GebGBbg sondern ausweislich § 62 S. 1 VerfGGBbg der JBeitrO.

bb. Ferner vermag die Antragstellerin mit ihrem Einwand, der vom Verfassungsgericht gefasste Beschluss sei kein vollstreckbarer Leistungsbescheid, da § 80 Abs. 2 VwGO keine Anwendung fände, nicht durchzudringen. Die Vollstreckung richtet sich vorliegend nach der dynamischen Verweisung des § 62 S. 1 VerfGGBbg nach der JBeitrO. Nach dieser finden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO die Regelungen des § 7 Abs. 1, Abs. 3 VwVGBbg i.V.m. § 118 Abs. 1 BbgKVerf sinngemäß Anwendung. Die Missbrauchsgebühr entstand als gerichtliche Gebühr mit ihrer Auferlegung durch den Beschluss des Landesverfassungsgerichts Brandenburg vom 29. August 2014. Mit Bekanntgabe der Entscheidung wurde sie fällig und beitreibbar (vgl. für die Missbrauchsgebühr nach § 34 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – BVerfGG – BVerfG, Entscheidung vom 28. Oktober 2015 – 2 BvR 740/15, juris Rn. 8; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: 48. ErgLfg Februar 2016, § 34 Rn. 76; Reiter, in: Burkiczak / Dollinger / Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 34 Rn. 52.). Die vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses des Landesverfassungsgerichts ist der zu vollstreckende Titel. Eines Verwaltungsaktes bedarf es in Anbetracht der bloß sinngemäßen Anwendung des VwVGBbg nicht.

cc. Unschädlich ist es ferner, dass eine Entscheidung nach § 33 VerfGGBbg nicht ergangen ist. Unabhängig von der Frage, ob sich § 33 VerfGGBbg überhaupt auf die Beitreibung von Forderungen nach §§ 34, 62 VerfGGBbg erstreckt, kann ausweislich des klaren Wortlauts der Norm das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg zwar die Modalitäten der Vollstreckung bestimmten, muss dies aber nicht.

dd. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt ein ordnungsgemäßer Antrag der zuständigen Landeshauptkasse i.S.d. § 118 Abs. 1 S. 3 BbgKVerf und § 7 Abs. 3 VwVGBbg vor. Die Zuständigkeit der Landeshauptkasse – Sachbereich Landesjustizkasse – folgt jedenfalls aus § 62 VerfGGBbg. Dabei kann es dahinstehen, ob sich die Zuständigkeit entweder auf § 62 S. 1 VerfGGBbg i.V.m. § 3 Abs. 1 JBeitrO i.V.m. § 1 der Verordnung über die Bestimmung der Landeshauptkasse als Vollstreckungsbehörde nach der Justizbeitreibungsordnung vom 18. Oktober 2006 (GVBl.II/06, [Nr. 25], S.447) (hierzu unter (1)) oder aus § 62 S. 2 VerfGGBbg (hierzu unter (2)) stützen lässt.

(1) Die Zuständigkeit der Landeshauptkasse – Sachgebiet Landesjustizkasse – folgt aus § 62 S. 1 VerfGGBbg i.V.m. § 3 Abs. 1 JBeitrO i.V.m. § 1 der Verordnung über die Bestimmung der Landeshauptkasse als Vollstreckungsbehörde. Als § 62 S. 2 VerfGGBbg in Kraft trat, standen die Landesjustizkasse und die Landeshauptkasse als getrennte Behörden nebeneinander. Mit Organisationserlass 5/06 des Ministeriums der Finanzen vom 26. Oktober 2006 wurden die Aufgaben der Landesjustizkasse mit Wirkung zum 1. November 2006 an die Landeshauptkasse übertragen. Die Landesjustizkasse wurde dabei als neues Sachgebiet „Landesjustizkasse“ an die Landeshauptkasse angegliedert. Die Aufgaben und das Personal gingen mit über. Mit der Verordnung über die Bestimmung der Landeshauptkasse als Vollstreckungsbehörde nach der Justizbeitreibungsordnung vom 18. Oktober 2006 wurde die Landeshauptkasse für diejenigen Ansprüche, deren Beitreibung nach der Justizbeitreibungsordnung den Gerichtskassen obliegt, als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Dem steht auch § 62 S. 2 VerfGGBbg nicht entgegen. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zum Gesetz zur Änderung des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg (LT-Drs. 3/5965, S. 7.) soll § 62 S. 2 VerfGGBbg dazu führen, dass – ähnlich wie auf Bundesebene für Ansprüche des Bundesverfassungsgerichts die Justizbeitreibungsstelle des Bundesgerichtshofs – Vollstreckungsbehörde die Landesjustizkasse bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht sein soll. Dementsprechend wurde in erster Linie bezweckt, eine Ausgestaltung parallel zu den Vollstreckungsregelungen für Kosten des BVerfG zu schaffen, d.h. eine Anlehnung an diese bereits bestehende Ausgestaltung. Zudem wurde lediglich eine zu diesem Zeitpunkt bereits existierende Behörde zur Vollstreckungsbehörde bestimmt. Dementsprechend erschöpft sich der Regelungszweck hierin, d.h. in einer bloßen Konkretisierung und Klarstellung der Zuständigkeitsregelung. § 62 S. 2 VerfGGBbg soll demgegenüber nicht darüber hinausgehend die Pflicht normieren, eine bestimmte Behörde erstmalig zu errichten oder fortlaufend eigenständig zu erhalten. Folglich steht der Regelungszweck des § 62 S. 2 VerfGGBbg einer organisatorischen Umgestaltung nicht entgegen. Dies gilt erst recht, wenn die ursprünglich eigenständige Behörde in ihrer persönlichen und sachlichen Funktion – wenn auch nur als untergeordnetes Sachgebiet – grundsätzlich erhalten bleibt.

(2) Vor diesem Hintergrund folgt die Zuständigkeit der Landeshauptkasse alternativ aus § 62 S. 2 VerfGGBbg selbst. Eine teleologische Auslegung dieser Norm erweist, dass sich der Regelungszweck nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich in einer Klarstellung und Konkretisierung der Zuständigkeiten erschöpft. Dieser Regelungszweck kann auch erreicht werden ohne dass die bezeichnete Behörde zwangsläufig als eigenständige organisatorische Handlungseinheit die bezeichneten Aufgaben wahrnehmen muss. Es reicht vielmehr aus, dass die ursprünglich selbstständige Behörde als Sachgebiet in eine andere Behörde überführt wird, wenn Personal und Aufgaben mitübertragen wurden. Dementsprechend ergibt eine Auslegung des § 62 S. 2 VerfGGBbg unter maßgeblicher Berücksichtigung der ratio legis dieser Norm, dass die Landeshauptkasse zuständige Vollstreckungsbehörde ist.

c. Ferner handelt es sich bei dem von der Zulassungsverfügung betroffenen Bankguthaben nach summarischer Prüfung um keine Vermögensgegenstände, die für den geordneten Gang der Verwaltung oder die Versorgung der Bevölkerung unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht, vgl. § 118 Abs. 1 S. 2 BbgKVerf.

Gehindert an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben ist eine Gemeinde dann, wenn der Vermögensgegenstand, in den vollstreckt werden soll, für die Aufgabenwahrnehmung unverzichtbar ist und es keine Alternativen zur Erfüllung dieser Aufgabe gibt. Finanzvermögen, das nur mittelbar über seine Erträge der Gemeinde dient, fällt grundsätzlich nicht in den Schutzbereich der Regelung, es sei denn, es ist „zur Deckung der laufenden Kosten der Verwaltung und Versorgung unentbehrlich“ (vgl. zum thüringischen Landesrecht VG Gera, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 2 E 8/14 Ge; Benedens, in: Schumacher u.a., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Stand: 34. ErgLfg. Dezember 2015, § 118 BbgKVerf Ziffer 7).

Die (materielle) Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 118 Abs. 1 S. 2 BbgKVerf obliegt der Gemeinde. Das bedeutet, dass es zu ihrem Nachteil geht, wenn die Tatbestandsmerkmale des Satzes 2 nicht vorgetragen werden, bestritten bleiben oder nicht bewiesen werden können (Gerner, in: Muth, Potsdamer Kommentar zum Kommunalrecht in Brandenburg, Stand: 30. ErgLfg. März 2009, § 118 BbgKVerf S. 2; Benedens, in: Schumacher u.a., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Stand: 34. ErgLfg. Dezember 2015, § 118 BbgKVerf Ziffer 3).

Zwar behauptet die Antragstellerin, die Haushaltsmittel, die auf den Konten bei der Mittelbrandenburgischen Sparkasse liegen, seien für den geordneten Gang der Verwaltung und der Versorgung der Bevölkerung unverzichtbar. Demgegenüber weist der letzte geprüfte Jahresabschluss 2012 aber unter anderem einen Kassenbestand i.H.v. 50.054.094,65 Euro und Wertpapiere des Anlagevermögens i.H.v. 5.000.000,00 Euro aus. In Anbetracht dessen sind die pauschal gehaltenen Ausführungen der Antragstellerin nicht hinreichend substantiiert, um das Vorliegen von Vermögensgegenständen nach § 118 Abs. 2 S. 2 BbgKVerf anzunehmen. Insbesondere wird nicht dargelegt, in welcher Höhe sich Haushaltsmittel auf den Konten befinden, in welcher Höhe diese Mittel zur Erfüllung welcher konkreten öffentlichen Aufgaben benötigt werden und weswegen keine alternativen Mittel zur Finanzierung dieser Aufgaben zur Verfügung stehen. Hierzu fehlt es an irgendeiner konkreten Berechnung, so dass tatsächliche Unklarheiten nach den dargestellten Grundsätzen zu Lasten der betroffenen Gemeinde gehen.

2. Angesichts des unter II.1.c Ausgeführten ist auch das Vorliegen einer unbilligen Härte nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

IV.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und Ziffer 1.5. und Ziffer 22.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.