Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 02.09.2016 – VG 8 L 1923/15
8. Kammer
Tenor§
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 22.017 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Altern. VwGO gestellte Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 26. Oktober 2015 (Bescheid-Nr. 13810) anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag des Antragstellers zu 2. ist mangels Antragsbefugnis bereits unzulässig. Der Antragsteller zu 2 ist nicht Adressat des angefochtenen Bescheids, deshalb durch diesen nicht beschwert. Der Bescheid richtet sich vielmehr erkennbar ausschließlich an die Antragstellerin zu 1., deren Name als alleiniger im Adressfeld des Bescheids, zudem zutreffend und damit ausreichend bestimmt (vgl. § 157 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG), aufgeführt ist. Der bloß formularmäßige Zusatz „Frau/Herr“ lässt ebenso wenig den Schluss darauf zu, dass der Bescheid auch den Antragsteller zu 2. erfassen soll, wie die Einleitung des Textes mit der Anrede: „Sehr geehrte Frau, sehr geehrter Herr,“ die gleichfalls offenbar allein der formularmäßigen Erstellung des Bescheids geschuldet ist und wegen der Leerstelle nach „Herr“ gerade verdeutlicht, dass der Bescheid sich nicht an eine weitere konkrete Person richtet. Auch im weiteren Text des Bescheids bleibt der Antragsteller zu 2. unerwähnt. Ebenso wenig enthält der Bescheid einen Hinweis darauf, dass sich der Bescheid an beide Ehegatten richten, also auch den Antragsteller zu 2. erfassen soll. Allenfalls dann ließe sich auch ohne namentliche Benennung des weiteren Ehepartners der Schluss rechtfertigen, dass der Bescheid auch an diesen adressiert ist (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, Rn. 15 zu § 37).
2. Der zulässige Antrag der Antragstellerin zu 1. ist unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Trinkwasserbeitrag für das in der Gemarkung W... gelegene Grundstück A... (Flurstück der Flur ) in Höhe von 88.068,74 €.
Es ist nicht überwiegend zweifelhaft, dass der Antragsgegner den Beitrag zutreffend auf der Grundlage des § 8 KAG i. V. m. den Bestimmungen der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes „Havelland“ vom 27. November 2012 (im Folgenden: TWABS; bekannt gemacht im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband „H...“ [ABl.] Nr. 31 vom 27. Dezember 2012) festgesetzt hat.
a) Die Satzung ist wirksam, insbesondere ist die in § 7 Abs. 2 TWABS auf Grundlage des § 8 Abs. 4a KAG eingeführte Begünstigung von „Altanschließern“ in Gestalt eines gesonderten, ermäßigten Beitragssatzes zulässig (so die Rechtsprechung der erkennenden Kammer, vgl. Urteil vom 10. Juni 2015 – VG 8 K 1288/12 –, Rn. 33 ff., 44 ff., juris). Selbst wenn eine Veranlagung zu dem ermäßigten Beitragssatz angesichts des vom Bundesverfassungsgericht mit Kammerbeschluss vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 –, juris) den Eigentümern altangeschlossener Grundstücke zuerkannten Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG), der eine Geltendmachung des Beitrags gegenüber solchen Eigentümern regelmäßig ausschließt, faktisch weitgehend ins Leere gehen sollte, lässt sich damit die Rechtmäßigkeit des höheren Beitragssatzes für sonstige Grundstücke nicht in Zweifel ziehen. Denn der höhere Beitragssatz ist nicht dergestalt kalkuliert, dass er die Mindereinnahmen infolge der Entlastung der altangeschlossenen Grundstücke ausgleicht (vgl. § 8 Abs. 4a Satz 2 KAG) und die Eigentümer der sonstigen Grundstücke damit zusätzlich beitragsmäßig belastet (vgl. im Einzelnen das genannte Urteil der Kammer vom 10. Juni 2015, a. a. O., Rn. 52 ff., 59).
b) Der angefochtene Beitragsbescheid begegnet auch im Übrigen keinen ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit.
aa) Keine Zweifel bestehen zunächst im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids, auch nicht angesichts der Rüge der Antragstellerin zu 1., der Antragsgegner habe sie vor Erlass des Bescheids nicht ordnungsgemäß angehört. Denn es würde letztlich nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids führen, wenn der Antragsgegner gegen die gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG auf kommunalabgabenrechtliche Verfahren entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 91 AO verstoßen hätte, die in Abs. 1 Satz 1 vorsieht, dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden soll, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor der Verwaltungsakt erlassen wird.
Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass § 91 AO in seinem Abs. 2 Nr. 4 zugleich ausdrücklich bestimmt, dass von der Anhörung abgesehen werden kann, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will. Solches ist regelmäßig anzunehmen, wenn – wie hier – eine Heranziehung zu Wasserversorgungsbeiträgen in Rede steht (vgl. Sauthoff in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: März 2016, Rz. 15 zu § 12).
Aber auch dann, wenn man § 91 Abs. 2 Nr. 4 AO im vorliegenden Fall nicht für einschlägig hielte, könnte sich ein diesbezüglicher Anhörungsmangel letztlich nicht mehr auswirken.
Zum einen wäre der Mangel nach § 126 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG geheilt. Gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO ist, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 AO nichtig macht, unbeachtlich. Der Antragsgegner hat die Anhörung zwischenzeitlich jedenfalls dadurch nachgeholt, dass die Antragstellerin zu 1. im Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte und noch hat, ihre Belange geltend zu machen, und der Antragsgegner seinerseits schon durch seine Stellungnahme im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zeigt, dass er sich mit ihren Einwänden auch auseinandersetzt (vgl. insoweit zur entsprechenden Bestimmung des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Mai 2007 – OVG 2 S 47.07 –, Rz. 4, juris).
Zum anderen könnte die Antragstellerin zu 1. nach § 127 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG eine Aufhebung des angegriffenen Bescheids nicht allein wegen eines bloßen Verfahrensmangels beanspruchen. Nach dieser Bestimmung wirken sich Verfahrens- und Formfehler, also auch ein Anhörungsmangel (vgl. Sauthoff, a. a. O. Rz. 16 zu § 12), nicht aus, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Das ist hier der Fall. Beim Erlass eines Beitragsbescheids handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die der Behörde kein Ermessen einräumt. Demgemäß kann der Antragsgegner nur eine inhaltlich zutreffende Entscheidung in der Sache treffen.
bb) Der angefochtene Bescheid begegnet ebenfalls keinen Zweifeln hinsichtlich seiner materiellen Rechtmäßigkeit.
aaa) Der Bescheid ist hinreichend bestimmt (§ 157 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG).
Das trifft zunächst für die Adressatenangabe zu, weil nach dem eingangs zu I. 1. Gesagten der Bescheid unzweideutig allein die Antragstellerin zu 1. als Adressatin bestimmt.
Entgegen ihrer Auffassung bedarf es zur Bestimmtheit eines Beitragsbescheids auch nicht der näheren Beschreibung der Anlagenteile, deren Aufwand mittels Beiträgen auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden soll (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 18. November 2014 – 6 K 1220/12 –, Rn. 79, juris, insoweit bezogen auf das Begründungserfordernis). Vielmehr ist ausreichend, dass für den Bescheidempfänger erkennbar ist, welcher öffentlichen Ver- oder Entsorgungseinrichtung der Beitrag dient. Im angefochtenen Bescheid heißt es insoweit unzweideutig, dass die Heranziehung „für die Herstellung oder Anschaffung der Trinkwasserversorgungsanlage im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserzweckverbands ‚H...‘“ erfolgt.
bbb) Die Beitragsforderung ist nicht festsetzungsverjährt.
Die hier einschlägige vierjährige Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 169 AO) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO). Die Entstehung der Beitragspflicht setzt ihrerseits gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG u. a. den Erlass einer wirksamen Beitragssatzung voraus. Danach endete die Festsetzungsfrist für die Veranlagung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1. erst mit Ablauf des Jahres 2015; denn der Wasser- und Abwasserverband „H...“ verfügte vor dem Jahr 2011 nicht über eine wirksame Beitragssatzung, sodass die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf jenes Jahres beginnen konnte. Diese Einschätzung entspricht der Rechtsprechung der erkennenden Kammer (vgl. im Einzelnen das Urteil vom 10. Juni 2015, a. a. O., Rn. 107 ff.), die sich insofern der Auffassung der vormals zuständigen 9. Kammer des Verwaltungsgerichts angeschlossen hat, wie sie u. a. in dem im Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 6. Oktober 2015 genannten Beschluss vom 20. Februar 2012 (VG 9 L 479/11 -, vgl. dort S. 3 ff.) niedergelegt ist. Eine Abschrift desselben hätte die Antragstellerin zu 1. bei dem Verwaltungsgericht im Übrigen anfordern können, um zu den darin angesprochenen satzungsrechtlichen Fragen näher vorzutragen.
ccc) Auch steht der Beitragsforderung nicht der durch die oben (S. 3) genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 den Eigentümern altangeschlossener Grundstücke zuerkannte Vertrauensschutz entgegen. Dieser Vertrauensschutz ist einschlägig in Fällen, in denen schon nach bis zum 1. Februar 2004 geltender Rechtslage, also nach der bis dahin geltenden Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (KAG a. F.) die Geltendmachung eines Beitrags ausgeschlossen war, was mit „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ umschrieben wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 –, Rn. 31 ff., juris).
Hinsichtlich der Beitragsforderung des Antragsgegners gegen die Antragstellerin zu 1. lagen zu jenem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht vor.
Der Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung ist – in entsprechender Anwendung o. g. Verjährungsbestimmungen – nur dann anzunehmen, wenn für Grundstücke vor dem 1. Januar 2000 die Anschlussmöglichkeit bestanden hat und eine – wenn auch unwirksame – Satzung der zuständigen Körperschaft erlassen war, aus der hervorging, dass die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück spätestens im Jahr 1999 entstehen sollte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rn. 32).
Der Wasser- und Abwasserverband „Havelland“ hatte indes keine (unwirksame) Satzung erlassen, aufgrund derer die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück spätestens im Jahr 1999 hätte entstehen können. Denn nach den Beitragssatzungen, die nach dem Willen des Satzungsgebers vor dem 1. Januar 2000 in Kraft treten sollten, unterlag das Grundstück der Antragstellerin zu 1. noch nicht der Beitragspflicht mit der Folge, dass eine hypothetische Verjährung des Beitrags unter Geltung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. nicht hat eintreten können.
Die bis dahin vom Wasser- und Abwasserverband „H...“ erlassenen Beitragssatzungen sahen auch schon seinerzeit jeweils in § 2 Abs. 1 vor, dass ein anschließbares Grundstück der Beitragspflicht nur unterliegt, wenn eine der dort näher beschriebenen Vorteilslagen für seine bauliche und/oder gewerbliche Nutzbarkeit eingetreten ist.
Die Trinkwasseranschlussbeitragssatzung vom 7. November 2001 (ABl. Nr. 13 vom 28. Dezember 2001, S. 8), die gemäß ihrem § 13 rückwirkend zum 1. Februar 1997 in Kraft treten sollte, regelte in § 2 Abs. 1 – insoweit übereinstimmend mit dem derzeit gültigen § 2 Abs. 1 TWABS – den „Gegenstand der Beitragspflicht“. Danach unterlagen
„Grundstücke der Beitragspflicht, die an die Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen werden können und für die
1.eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können,
2.eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen.“
Keine der beiden Alternativen lag hinsichtlich des streitbetroffenen Grundstücks, das seinerzeit weder bebaut noch gewerblich genutzt war, vor. Insbesondere war bis zu dem genannten Zeitpunkt noch keine bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit im Sinne der Nr. 1 auf Grundlage des von der Gemeinde W... beschlossenen Bebauungsplans “Gewerbegebiet Nord Teil 1“ gegeben. Denn dieser Plan ist ausweislich des auf ihm angebrachten Verfahrensvermerks erst am 13. März 2001 bekannt gemacht und damit in Kraft gesetzt worden. Soweit die Antragstellerin zu 1. geltend macht, „offenbar“ habe es schon seit dem Jahr 1995 eine verbindliche Bauleitplanung gegeben, wird dem erforderlichenfalls im Hauptsacheverfahren nachzugehen sein.
Da auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Grundstück tatsächlich an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen war, fehlt es zugleich an den Voraussetzungen für eine Beitragspflichtigkeit nach § 2 Abs. 2 der seinerzeitigen Beitragssatzung.
Auch nach der in § 2 Abs. 1 der Vorgängersatzung vom 13. Dezember 1996 (ABl. Nr. 5 vom „Januar 1997“, S. 5; insoweit unverändert geblieben durch den Änderungsbeschluss vom 5. Dezember 1997; vgl. ABl. Nr. 7 vom 19. Dezember 1997, S. 29) noch enthaltenen weiteren Alternative (dort Buchst. c) war das Grundstück nicht der Beitragspflicht unterworfen, da es an der dort geforderten (tatsächlichen) Bebauung des Grundstücks fehlte.
Es ist auch unerlässlich, dass diese satzungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, um überhaupt von einer Entstehung der Beitragspflicht ausgehen zu können. Denn es ist denklogisch ausgeschlossen, dass die Beitragspflicht für Grundstücke entsteht, die nach dem maßgeblichen Satzungsrecht (noch) nicht einmal der Beitragspflicht unterliegen. Anderenfalls würde das – mit dem Wesen des Beitrags unvereinbare – Ergebnis eintreten können, dass einerseits zwar die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entsteht und den Beginn der Festsetzungsverjährung auslöst, andererseits aber nach dem maßgeblichen Satzungsrecht das Grundstück mangels Eintritts der darin vorgesehen Vorteilslage noch nicht der Beitragspflicht unterliegt und deshalb gar nicht veranlagt werden darf.
Ergibt sich danach schon mit Blick auf das maßgebliche Satzungsrecht, dass es des Eintritts der darin geforderten Vorteilslage bedarf, um den Beitrag zur Entstehung zu bringen und damit die Voraussetzung für den Verjährungsbeginn zu schaffen, stellt sich gar nicht erst die Frage, inwiefern die Bestimmung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG um das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des Vorliegens der Vorteilslage zu ergänzen bzw. davon auszugehen ist, dass entgegen dem Wortlaut des § 8 Abs.7 Satz 2 KAG die Beitragspflicht erst mit der Verwirklichung des Beitragstatbestands entsteht (so zur dort geltenden KAG-Bestimmung: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Juni 1977 – II A 2007/75 –, juris, Leitsatz 7; vgl. auch Dietzel in: Driehaus, a. a. O., Rn. 567 zu § 8).
ddd) Schließlich entspricht die Festsetzung des Beitrags im Übrigen den satzungsrechtlichen Vorgaben:
(1.) Das an die Trinkwasserversorgungsanlage anschließbare Grundstück der Antragstellerin zu 1. unterliegt im Umfang der veranlagten Fläche gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 TWABS der Beitragspflicht, weil es insoweit im Geltungsbereich der Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord Teil 1“ liegt und danach baulich bzw. gewerblich genutzt werden kann.
(2.) Auch ist nicht überwiegend zweifelhaft, dass der Antragsgegner die Höhe des Beitrags zutreffend nach dem in § 3 TWABS vorgegebenen „nutzungsbezogenen Flächenmaßstab“ bemessen hat, den die Rechtsprechung als „kombinierten Vollgeschossmaßstab“ grundsätzlich für zulässig erachtet (vgl. die std. Rspr. des OVG Berlin-Brandenburg, z. B. Urteil vom 27. Juni 2012 – OVG 9 B 20.11 –, juris, Rn. 22 m. w. N.). Insbesondere sprechen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner die nach § 4 Satz 1 Buchst. d) i. V. m. Buchst. a) TWABS zu berücksichtigende Grundstücksfläche oder den Nutzungsfaktor (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 TWABS) überhöht angesetzt haben könnte. Insoweit hat die Antragstellerin zu 1. auch keine Einwände erhoben.
(3.) Der Antragsgegner nimmt die Antragstellerin zu 1. zu Recht als Schuldnerin des Beitrags in Anspruch. Gemäß § 9 Abs. 1 TWABS ist Beitragsschuldner, wer im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht Eigentümer des beitragspflichtigen Grundstücks ist. Wie bereits ausgeführt, ist die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten der Beitragsatzung zum 1. Januar 2011 entstanden. Insoweit kommt es darauf an, wer in diesem Zeitpunkt im Grundbuch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war (vgl. Driehaus in: Driehaus, a. a. O., Rn. 58 zu § 8). Das war – gemeinsam mit dem Antragsteller zu 2. – die Antragstellerin zu 1. als Miteigentümerin. Das wird von ihr auch nicht in Abrede gestellt. Vielmehr hat sie lediglich einen Auflassungsvertrag aus dem Jahr 2006 vorgelegt, aufgrund dessen bis zu jenem Zeitpunkt allein eine Vormerkung zugunsten der Käuferin des Grundstücks zur Eintragung gelangt war. Ob der Kaufvertrag gesonderte Vereinbarungen zur Tragung der Beitragsschulden enthält, ist unerheblich. Von den beitragsrechtlichen Regelungen abweichende zivilrechtliche Vereinbarungen sind allein im Verhältnis der vertragschließenden Parteien des Kaufvertrags, nicht aber im Verhältnis zum Antragsgegner beachtlich (vgl. Driehaus, a. a. O., Rn. 85 zu § 8). Dass das Grundbuch am 1. Januar 2011 hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse unrichtig gewesen wäre (vgl. hierzu Driehaus, a. a. O., Rn. 58d zu § 8) macht die Antragstellerin zu 1. nicht geltend.
Der Antragsgegner durfte sich auf die Inanspruchnahme der Antragstellerin zu 1. als Beitragsschuldnerin beschränken, ohne dass sich dies als willkürlich darstellt. Es bedurfte keiner besonderen oder ausdrücklich im Bescheid anzuführenden Erwägungen dazu, sie als eine von zwei Beitragspflichtigen als Gesamtschuldnerin gemäß § 9 Abs. 4 TWABS – und somit auf das Ganze – in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 – 8 C 57/91 –, Rn. 16 ff., 20 ff., juris; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17. November 2003 – 1 M 169/03 –, Rn. 23 ff., juris).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei die Kammer in ständiger Praxis in abgabenrechtlichen Eilverfahren ein Viertel des streitigen Betrages (hier: 88.068,74 €) zu Grunde legt.