Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 07.09.2016 – 8 K 1657/13

8. Kammer

Tenor§

Der Antrag auf Fortführung des Verfahrens wird abgelehnt.

Es wird festgestellt, dass das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet ist.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand§

Die Kläger wandten sich zunächst mit ihrer Klage gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag durch Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2011 für ihr Grundstück A... in G..., das bereits vor dem 3. Oktober 1990 an eine öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen war.

Im Zuge des ebenfalls von den Klägern betriebenen Parallelverfahrens VG 8 K 6/13 gewährte das Gericht zum einen den Klägern Einsicht in die von der Beklagten eingereichten Unterlagen zur Kalkulation des Beitragssatzes. Zum anderen wies es auf die Rechtsprechung der erkennenden Kammer hin, wonach das seinerzeitige Satzungsrecht des betroffenen Zweckverbands mit Blick auf die Vollständigkeit der beitragsrechtlichen Maßstabsregelungen Mängel aufgewiesen habe.

In dem in der Folgezeit durchgeführten Erörterungstermin im Verfahren VG 8 K 6/13 erläuterte die Beklagte ausweislich des Terminsprotokolls die Unterlagen zur Kalkulation des Beitragssatzes im Hinblick auf von den Klägern gerügte Widersprüche. Ferner wies der Berichterstatter in dem Termin darauf hin, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, u. a. im Beschluss vom 7. Dezember 2012 (OVG 9 N 16.13), entschieden habe, dass die von der Kammer seinerzeit angenommenen Satzungsmängel nicht existierten.

Auf Bitten der Kläger übersandte das Gericht zusammen mit der Terminsniederschrift eine Abschrift der besagten Entscheidung.

Daraufhin erklärten die Kläger mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2015 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Dem schloss sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. November 2015 an. Im Hinblick auf die Bemühungen, eine Einigung zur Kostenverteilung zwischen den Beteiligten zu erzielen, wartete das Gericht mit einer Einstellung des Verfahrens zu.

Unterdessen haben die Kläger mit Schriftsatz vom 15. März 2016 ihre Erledigungserklärung widerrufen und die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.

Zur Begründung ihres Antrags tragen sie vor: Aufgrund zwischenzeitlich ergangener rechtsgrundsätzlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14) sowie des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16) sei der angegriffene Bescheid aufzuheben gewesen. So habe es die Beklagte in vergleichbaren Fällen, die anderweitige Grundstücke der Kläger betrafen, auch gehandhabt, indem sie dort unter Abwarten auf das vorliegende gerichtliche Verfahren die Widersprüche zunächst nicht beschieden, sodann ihnen mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich ergangene genannte Rechtsprechung abgeholfen habe, so dass es zu einem Klageverfahren gar nicht erst gekommen sei. Es widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben, sie bei dieser Sachlage im vorliegenden Verfahren an ihrer Erledigungserklärung festzuhalten, zumal sie die Erklärung nur kurze Zeit vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts und zudem vor dem Hintergrund abgegeben hätten, dass das Gericht im Erörterungstermin in Ansehung der bis dahin ergangenen Rechtsprechung der Klage kaum Aussicht auf Erfolg eingeräumt habe. Die besagte geänderte Rechtsprechung stelle einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 6 ZPO dar, weshalb sie, die Kläger, sich ausnahmsweise von ihrer Erklärung lösen dürften. Ein solches Verständnis liege auch dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 1972 (IV CB 13.72) zugrunde. Aber selbst dann, wenn sie mit ihrem Fortsetzungsantrag in der Sache unterliegen würden, dürften sie nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 10. Mai 2016 – 1 BvR 2322/14) von Verfahrenskosten freizustellen sein.

Die Kläger beantragen,

das Verfahren fortzuführen und den Beitragsbescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

den Antrag auf Fortführung des Verfahrens abzulehnen, andernfalls die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: Die Kläger könnten die Erledigungserklärung nicht anfechten. Ebenfalls scheitere ein Widerruf derselben. Die Kläger an ihrer Erklärung festzuhalten, verstoße in Ansehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Erledigung hätten die Kläger schon nicht mit Blick auf die darin behandelte Problematik erklärt. Auch beruhe die Abgabe der Erklärung nicht auf einem dahin gehenden Hinweis des Gerichts, schon gar nicht auf einem unzutreffenden. Der von den Klägern geltend gemachte Restitutionsgrund liege nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 1 BvR 2723/06) nicht vor. Danach lasse auch eine Änderung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits bestandskräftige Bescheide unberührt. Mit diesem Grundsatz lasse sich eine Zulassung einer Restitution im vorliegenden Fall nicht vereinbaren.

Nach Anhörung der Beteiligten ist durch Beschluss der Kammer vom 27. Mai 2016 der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

I.

Der zulässige Fortsetzungsantrag der Kläger ist unbegründet. Demgemäß ist neben seiner Ablehnung zugleich die Feststellung auszusprechen, dass das Verfahren durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet ist.

Die ursprüngliche Anfechtungsklage der Kläger ist durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet und nicht mehr rechtshängig. Das Gericht kann daher nicht mehr über den Klageanspruch, sondern nur noch über die Verfahrenskosten entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO).

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit schriftsätzlich wirksam übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Erledigungserklärung der Kläger ist auch nicht durch den von ihnen nachträglich erklärten Widerruf beseitigt worden. Ihr Widerruf entfaltet keine Wirksamkeit.

Eine Erledigungserklärung kann grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt frei widerrufen werden, zu dem der Prozessgegner noch nicht zugestimmt hat (vgl. Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Februar 2016 § 161 Rn. 14, m. w. N.). Allein dieser Grundsatz lässt sich auch dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 1972 (IV CB 13.72 –, juris, vgl. dort den Leitsatz) entnehmen.

Wird – wie hier – der Widerruf der Erledigungserklärung dagegen erst nach Zustimmung durch die Gegenseite erklärt, kann er nur in Ausnahmefällen Gültigkeit erlangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 – 4 B 75/98 –, Rn. 3, juris; Clausing, a. a. O., m. w. N.). Danach kommt ein Widerruf insbesondere noch in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne der – nach § 153 Abs. 1 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren – Bestimmung des § 580 ZPO vorliegt.

Die vom Kläger angeführte Alternative des § 580 Nr. 6 ZPO trifft indes auch bei entsprechender Anwendung den vorliegenden Fall nicht. Nach dieser Bestimmung findet die Restitutionsklage statt, wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist. Hier fehlt es schon an einer – später aufgehobenen – gerichtlichen Entscheidung, die Grundlage der Erledigungserklärung der Kläger gewesen ist. Die Kläger berufen sich nur allgemein auf eine Änderung der Rechtsprechung durch den genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015, bis zu dessen Ergehen in der maßgeblichen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. zuletzt Beschluss vom 29. September 2014 – OVG 9 N 18.14 –, Rn. 7 ff., juris) und des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (vgl. Beschluss vom 21. September 2012 – VfGBbg 46/11 –, Rn. 66 ff., juris) eine Veranlagung altangeschlossener Grundstücke auch in Anbetracht längeren Zeitablaufs aufgrund der Neuregelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG grundsätzlich für noch zulässig erachtet worden war.

Indessen kann aus Gründen des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit der von den Klägern angeführte nachträgliche Wandel der Rechtsauffassung keinen Restitutionsgrund nach § 580 ZPO darstellen, anderenfalls alle auf der überholten Rechtsauffassung beruhenden bestandskräftigen bzw. rechtskräftigen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen, d. h entsprechend – wie hier – in Ansehung jener Rechtsauffassung verbindlich abgegebenen Prozesserklärungen wieder zur Disposition stünden. Das muss selbst dann gelten, wenn die vormals in der Rechtsprechung vertretene maßgebliche Rechtsauffassung nachträglich vom Bundesverfassungsgericht als auf einer verfassungswidrigen Auslegung des Rechts beruhend erkannt worden ist; denn – so die vom Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dessen Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 1 BvR 2723/06 –, Rn. 13 ff., juris) – nach dem § 79 Abs. 2 BVerfGG zugrunde liegenden Rechtsgedanken sollen sogar auch solche unanfechtbar gewordenen Akte der öffentlichen Gewalt, die auf verfassungswidriger Grundlage zustande gekommen sind, nicht rückwirkend aufgehoben und die nachteiligen Wirkungen, die in der Vergangenheit von ihnen ausgegangen sind, nicht beseitigt werden.

Aber auch dann, wenn die Kläger durch einen gerichtlichen Hinweis im Erörterungstermin zur Abgabe ihrer Erledigungserklärung veranlasst worden wären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 – 4 B 75/98 –, a. a. O., m. w. N.), der die – seinerzeit als gering einzuschätzenden – Erfolgsaussichten der Klage zum Gegenstand gehabt hätte, wäre es den Klägern nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zuzumuten, sich an der Erklärung festhalten zu lassen. Ein Hinweis zur Beitragspflichtigkeit altangeschlossener Grundstücke wäre aus damaliger Sicht jedenfalls nicht unzutreffend gewesen, hätte er doch lediglich die Auffassung der besagten, bis dahin ergangenen Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Veranlagung altangeschlossener Grundstücke wiedergegeben. Ausgehend von jener Rechtsprechung konnten sich die Kläger kaum Aussicht auf Erfolg ihrer Klage ausrechnen. Jedenfalls haben sie sich bei der Abgabe ihrer Erledigungserklärung maßgeblich von der Erwägung leiten lassen, die Tragung von Kosten im Zuge einer streitigen Durchführung des Verfahrens und einer damit verbundenen Abweisung ihrer Klage vermeiden zu können.

Im Übrigen hat es ein Kläger stets selbst in der Hand, ob und in welchem Verfahrensstadium bzw. auf welchem Wege er einen Bescheid bestandskräftig werden lässt. Er trägt das Risiko dafür, dass er dann, wenn er die Angelegenheit unter Kostengesichtspunkten nicht weiter durchfechten will, auch nicht mehr in den Genuss einer nach Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheids sich zu seinen Gunsten ändernden Rechtsprechung gelangt. Deshalb mag der Umstand, dass hinsichtlich weiterer Grundstücke der Kläger infolge jeweils noch ausstehenden Widerspruchsbescheids – anders als hier – die Beitragsbescheide noch nicht bestandskräftig geworden und in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nunmehr vom Beklagten aufzuheben waren, aus ihrer Sicht zwar als widersprüchlich erscheinen, vermag aber im vorliegenden Fall nicht die Annahme eines schlechthin unerträglichen Zustands zu begründen, der im Wege der Beseitigung ihrer Erledigungserklärung zu beheben wäre. Vielmehr stellt es sich umgekehrt – worauf die Beklagte verweist – als ein für die Kläger günstiger Zufall dar, dass es bezüglich ihrer anderweitigen Grundstücke aufgrund der Verfahrenshandhabung durch die Beklagte und der Dauer des hiesigen gerichtlichen Verfahrens in jenen Fällen eben noch nicht zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen war, das anderenfalls voraussichtlich das Schicksal des vorliegenden geteilt hätte.

II.

Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf die im Zuge der streitigen Durchführung des Fortsetzungsverfahrens angefallenen (weiteren) Verfahrenskosten auf § 154 Abs. 1 VwGO. Hiernach sind den Klägern diese Kosten ebenso aufzuerlegen wie die bereits zuvor, also bis zur Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen, entstandenen Kosten.

Letztere sind den Klägern nach Maßgabe des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO aufzuerlegen. Nach dieser Bestimmung entscheidet das Gericht, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Ein anderer Maßstab ergibt sich insoweit auch nicht aus dem von den Klägern angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 2016 (1 BvR 2322/14 –, juris). Vielmehr ist auch in jenem Fall für die Frage der Erstattung von Verfahrenskosten eine kursorische Abschätzung der Erfolgsaussichten als maßgeblich angesehen worden (Rn. 10 f.). Die dort ferner zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde getätigten Ausführungen (Rn. 12 ff.) sind hier nicht einschlägig. Sie betreffen eine nicht vergleichbare Verfahrenskonstellation, weshalb die dazu entwickelten Ansätze auch nicht sinngemäß auf vorliegenden Fall übertragen werden können.

Im Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigterklärung wären die Kläger mit ihrer Klage voraussichtlich unterlegen gewesen. Nach den in der seinerzeitigen Rechtsprechung vertretenen Maßstäben wären durchgreifende Bedenken gegen ihre Heranziehung nicht ersichtlich gewesen. Dass die Beklagte „erst“ im Erörterungstermin auf Vorhalt der Kläger Einzelheiten des Zahlenwerks der Kalkulationsgrundlagen erläutert hat, gibt ebenso wenig Anlass, den Bescheid bis dahin als rechtlich zweifelhaft anzusehen.

III.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV.

Für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt keiner der hiernach erforderlichen Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vor.

Beschluss§

ergangen:

Der Streitwert wird auf 8.450 € festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Maßgebend ist danach der streitige Heranziehungsbetrag im angefochtenen Beitragsbescheid. An dem so zu bemessenden Interesse der Kläger hat sich auch nach Umstellung ihres Klageantrags auf einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens nichts geändert.