Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 19.09.2016 – VG 2 K 1048/16
2. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin stand als Verwaltungsamtfrau im Dienst der D.... Infolge der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherungsträger wechselte sie zum 1. Januar 2011 in den Dienst der Beklagten als dem für ihre Dienststelle (P...) zuständigen Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung. Seither erhält sie zu ihrer Besoldung nach dem brandenburgischen Besoldungsrecht eine Ausgleichszulage nach § 4 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgRefÜG) i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (im Folgenden: BBesG a. F.) in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihren jeweiligen Dienstbezügen (Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen) nach dem brandenburgischen Landesrecht und den Dienstbezügen, die ihr nach ihrer bisherigen Verwendung im Dienst der D...zugestanden hätten; einen entsprechenden Festsetzungsbescheid erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Datum vom 3. Januar 2011. Nach dem Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgBesG) fiel zum 1. Januar 2015 der sog. Verheiratetenzuschlag (Familienzuschlag Stufe 1) weg, gleichzeitig wurde das Grundgehalt – allerdings für alle Beamtinnen und Beamten und unabhängig von dem jeweiligen Familienstand – um den hälftigen Betrag dieses bisherigen Zuschlages erhöht und im Übrigen zusätzlich, im Ergebnis in Höhe gleichfalls des hälftigen genannten Betrages, u. a. für Beamtinnen wie die Klägerin eine Ausgleichszulage in Höhe des für Beamtinnen und Beamte geschaffen (§ 66 BbgBesG). Aufgrund der Erhöhung des Grundgehalts kürzte die Beklagte mit (und ab) der für die Klägerin erstellten Bezügemitteilung vom 18. Dezember 2014 für Januar 2015 die Ausgleichszulage nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG/§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. – und im Ergebnis zugleich auch den Gesamtbruttobetrag – um eben den Erhöhungsbetrag, nämlich um 60,10 Euro auf 213,45 Euro. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 6. Januar 2015 Widerspruch.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2015 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die in die Vergleichsrechnung zur Berechnung der fraglichen Ausgleichszulage einzubeziehenden Bezügebestandteile seien in § 13 Abs. 4 BBesG a. F. abschließend aufgezählt. Zu vergleichen sei danach das jeweilige Grundgehalt einschließlich der gewährten Stellenzulagen, nicht einbezogen in die Vergleichsberechnung würden hingegen einmalige Sonderzuwendungen sowie familien- und kinderbezogene Besoldungselemente. Der maßgebliche brandenburgische Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe 11 sei für die Klägerin – wie für alle Beamten dieser Besoldungsgruppe unabhängig vom Familienstand – um 60,10 Euro erhöht worden, wodurch sich der Differenzbetrag zu dem für den Vergleich maßgeblichen Grundgehalt nach dem Bundesbesoldungsrecht entsprechend verringere. Die amtsangemessene Alimentation der verheirateten sowie der gleichgestellten Beamtinnen und Beamten sei durch die neue familienbezogene Ausgestaltung der Besoldung gewährleistet.
Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mit der am 19. Mai 2015 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erhobenen und von dort mit Eingang am 14. April 2016 an das erkennende Gericht verwiesenen Klage weiter. Sie macht geltend, die Beklagte habe zur Frage der Kürzung der Ausgleichszulage in zwei Rundschreiben (Nr. 79/10/2013 und Nr. 83/02/2014) zugesichert, dass „Bezügeänderungen aufgrund des Wegfalls des Verheiratetenzuschlags … durch eine Ausgleichszulage kompensiert“ würden. Dies sei – zusagewidrig – nicht geschehen und könne daher von ihr beansprucht werden. Zugleich werde der Zweck der Ausgleichszulage nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG/§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F., nämlich Vergütungsnachteile aus dem Umstand einer Versetzung zu verhindern, verfehlt. Im Ergebnis führe dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung der ehemaligen Bundesbeamten, bei denen anders als bei den übrigen Landesbeamten keine volle Kompensation des Fortfalls des sog. Verheiratetenzuschlags erfolge.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihr „unter Aufhebung des Bescheides … vom 3. Januar 2011 in Form des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2015 … ab dem 01.01.2015 die Dienstbezüge nach § 4 III 3 RVOrgRefÜG i. V. m. § 13 I Nr. 1 BBesG i. d. F. vom 06.08.2002 ohne Kürzung der Ausgleichszulage zu zahlen“,
hilfsweise „festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, … [ihr] Dienstbezüge nach § 4 III 3 RVOrgRefÜG i. V. m. § 13 I Nr. 1 BBesG i. d. F. vom 06.08.2002 ohne Kürzung der Ausgleichszulage zu zahlen.“
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertieft zur Begründung die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, die Klägerin könne aus den angeführten Rundschreiben keine Rechte herleiten. Es fehle insoweit bereits an einem verbindlichen Versprechen, eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme vorzunehmen, auch sei kein Bindungswille gegenüber der Klägerin erkennbar. Eine rechtswidrige Zusage sei im Übrigen nur verbindlich, wenn der Betroffene auf die Einhaltung vertraut habe und die Nichteinhaltung zu nahezu untragbaren Verhältnissen für ihn führen würde, woran es hier fehle. Vertrauensschutz trete daher hier – wie in der Regel – gegenüber dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit zurück.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der Berechnung der Versorgung, und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, über die der Berichterstatter im erklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist mit dem Hauptantrag im Wesentlichen zulässig, aber unbegründet, mit dem Hilfsantrag ist sie bereits insgesamt unzulässig.
Soweit die Klage sich gegen den Bescheid vom 3. Januar 2011 richtet, ist sie jedenfalls deshalb unzulässig, weil dieser Bescheid von der Klägerin nicht mit einem Widerspruch angegriffen wurde und daher bestandskräftig geworden ist.
Im Übrigen ist die Klage mit dem Hauptantrag unbegründet. Die Beklagte hat die Gewährung einer höheren Besoldung zu Recht mit dem Widerspruchsbescheid vom 15. April 2015 abgelehnt, da der Klägerin kein entsprechender Anspruch zur Seite steht.
Die vom Beklagten vorgenommene Neuberechnung der Besoldung ab dem 1. Januar 2015 ist aus den im Widerspruchsbescheid vom 15. April 2015 ausgeführten Gründen, denen das Gericht folgt und auf die daher zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, rechtmäßig. Die Kürzung der Zulage nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG/§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. folgt daraus, dass zu deren Berechnung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG a. F. ein Vergleich allein der Dienstbezüge maßgeblich ist, also gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 BBesG a. F. des jeweiligen Grundgehalts nebst Amts- und Stellenzulagen.
Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2014 - 2 C 27.12 -, juris Rn. 12 ff.
Die Erhöhung dieser Dienstbezüge – nämlich des Grundgehalts – in Brandenburg ab dem 1. Januar 2015 um 60,10 Euro führt daher zwingend zu einer Verminderung der Ausgleichszulage in gleicher Höhe. Da das Grundgehalt um den genannten Betrag für alle Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 11 unabhängig von dem Familienstand erhöht worden ist, kommt es – auch abgesehen von dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut – nicht in Betracht, den Erhöhungsbetrag nicht als Teil der „Dienstbezüge“, sondern (für verheiratete oder durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Betroffene) nur als einen in ein neues besoldungsrechtliches Gewand gekleideten Teil des bisherigen Familienzuschlages Stufe 1 anzusehen und für die Berechnung der Ausgleichszulage auszuklammern.
Die Klägerin kann die ungekürzte Fortzahlung der Ausgleichszulage auch nicht aufgrund einer diesbezüglichen Zusicherung beanspruchen. Zwar wird mit den Rundschreiben wohl der (im Falle der Klägerin im Ergebnis nicht zutreffende) Eindruck erweckt, die Änderung des Familienzuschlags werde durch die Erhöhung der Grundgehälter und eine Ausgleichszulage (vollständig) kompensiert; allerdings findet die Ausgleichszulage nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG/§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. in den Rundschreiben ersichtlich keine Erwähnung, angesprochen ist mit der dort genannten Ausgleichszulage vielmehr die neue Ausgleichszulage nach § 66 Abs. 2 BbgBesG. Selbst wenn man aber gleichwohl – entsprechend der Argumentation der Klägerin – mit den fraglichen Rundschreiben eine Zusicherung als gegeben erachten wollte, könnte die Klägerin danach die geltend gemachte ungekürzte Fortzahlung der der Ausgleichszulage nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG/§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. nicht beanspruchen. Vielmehr wäre eine derartige Zusicherung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BbgBesG unwirksam, da sie darauf zielen würde, der Klägerin eine höhere als die ihr gesetzlich zustehende Besoldung zu verschaffen.
Schließlich liegt auch keine sachlich nicht gerechtfertigte, gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßende Ungleichbehandlung der Klägerin im Vergleich zu anderen brandenburgischen Landesbeamten vor, welche keine Ausgleichszulage nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG/§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. erhalten und deren Besoldung ungeachtet der Neuregelung des Familienzuschlags insgesamt unverändert geblieben ist. Die Besoldung der Klägerin unterscheidet sich nämlich ohnehin – zu ihren Gunsten – von der Besoldung der Beamtinnen und Beamten, welche keine Ausgleichszulage nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG/§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. erhalten, denn die Klägerin erhält zusätzlich zu der ihr nach dem brandenburgischen Besoldungsgesetz zustehenden Besoldung noch die – eben dynamisch ausgestaltete und daher von der Entwicklung der Dienstbezüge in Brandenburg einerseits und im Bund andererseits abhängige – Ausgleichszulage nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG/§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F.; die Klägerin erhält daher – nach wie vor – eine höhere Besoldung als die genannte Vergleichsgruppe. Jede Erhöhung des Grundgehalts in Brandenburg führt bei ihr dazu, dass sich die fragliche Ausgleichszulage verringert, sofern nicht zeitgleich und in mindestens gleicher Höhe auch das entsprechende Grundgehalt nach dem Besoldungsrecht des Bundes steigt. Dass sich für die Klägerin hier im Saldo eine Verringerung der Bruttobesoldung ergibt, beruht im Kern auf der Abschaffung des Familienzuschlags Stufe 1, welcher nicht Teil der Dienstbezüge ist und daher für sich genommen die Höhe der Ausgleichszulage nicht berührt. Zwar wirkt sich der vorgenommene Systemwechsel für die Klägerin – ebenso wie für alle übrigen Beamtinnen und Beamten, welche den Familienzuschlag Stufe 1 erhielten und denen die Ausgleichszulage nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG/§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. zusteht – aufgrund der sich im Saldo ergebenden geringeren Besoldung nachteilig und insoweit anders aus, als für die Beamtinnen und Beamten, denen die genannte Ausgleichszulage nicht zusteht. Jedoch ist der Besoldungsgesetzgeber gerade im Falle eines solchen Systemwechsels angesichts seines weiten Gestaltungsspielraumes,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 1996 - 2 BvL 39/93, 2 BvL 40/93 -, juris Rn. 36,
nicht verpflichtet, eine sich für sämtliche Beamtinnen und Beamten gleich auswirkende, den Besitzstand wahrende Regelung zu treffen. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, etwa (durch ein Absehen von der Erhöhung des Grundgehaltes und eine Ausgleichszulage in voller Höhe des bisherigen Familienzuschlags Stufe 1) die am 31. Dezember 2014 schon verheiratet bzw. durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden gewesenen Beamtinnen und Beamten noch stärker gegenüber denjenigen Beamtinnen und Beamten zu bevorzugen, die einen solchen Familienstand erst danach begründet haben, bestand daher nicht. Ebenso wenig musste der Gesetzgeber eine Sonderregelung für die nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG/§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. zulagenberechtigten Beamtinnen und Beamten treffen, denn ein Absinken der Ausgleichszulage durch eine Verlagerung von Besoldungsbestandteilen in die Dienstbezüge ist von jeher in § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG a. F. angelegt gewesen. Die für die Klägerin eingetretene negative Folge des Systemwechsels ist daher von ihr ebenso hinzunehmen wie von allen schon verheiratet bzw. durch Lebenspartnerschaften verbunden gewesenen Beamtinnen und Beamten der Umstand, dass der Systemwechsel (nur) für die Beamtinnen und Beamten, die keinen Familienzuschlag Stufe 1 erhalten hatten, zu einer Besoldungserhöhung (in Höhe der Hälfte des abgeschafften Familienzuschlags Stufe 1 durch die entsprechende Anhebung der Grundgehälter) geführt hat.
Der Hilfsantrag ist gemäß 43 Abs. 2 VwGO unzulässig, denn die begehrte Feststellung ist deckungsgleich mit dem Begehren, das Gegenstand des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Leistungs- bzw. Verpflichtungsantrages ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 167 VwGO. Gründe zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
B e s c h l u s s :
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 1.442,40 Euro, nämlich den 24fachen Betrag der von der Klägerin monatlich zusätzlich begehrten Ausgleichszulage, festgesetzt.