Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 21.09.2016 – 2 K 61/16

2. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die 1... geborene Klägerin stand seit dem 1. März 2004 im aktiven Beamtenverhältnis zum beklagten Land, zuvor war sie Beamtin des Landes Rheinland-Pfalz . Sie begehrt Beihilfe für Wahlarztrechnungen über einer Gesamtsumme von 1.262,40 Euro für Behandlungen ihres Ehegatten.

Den entsprechenden Beihilfeantrag vom 18. Dezember 2014 lehnte der Beklagte durch Bescheid seiner Zentralen Bezügestelle (im Folgenden: ZBB) vom 5. Januar 2015 mit der Begründung ab, Wahlleistungen für Ehegatten seien nach § 62 des Landesbeamtengesetzes ausgeschlossen, sofern nicht bereits am 1. Januar 1999 das Beamtenverhältnis im beklagten Land bestanden und eine schon zu diesem Datum gegebene Schwerbehinderung des Angehörigen andauere. Den dagegen von der Klägerin mit Schreiben vom 26. Januar 2015 erhobenen und unter Hinweis auf eine bereits vor dem 1. Januar 1999 gegeben gewesene Schwerbehinderung ihres Ehegatten begründeten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid der ZBB vom 30. Oktober 2015 mit – zusammengefasst – folgender Begründung zurück: Die nach § 62 des Landesbeamtengesetzes getroffene Maßgabe, dass Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung nicht beihilfefähig seien, gelte nicht für am 1. Januar 1999 vorhandene (angehörige) Schwerbehinderte, solange die Schwerbehinderung andauere. Die Regelung beziehe sich ausschließlich auf den Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes; sie stelle eine Besitzstandsregelung für die am 1. Januar 1999 im beklagten Land beamteten Schwerbehinderten und deren Angehörige dar, welche für die erst seit dem 1. März 2004 hier beihilfeberechtigte Klägerin daher nicht einschlägig sei.

Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mit der am 25. November 2015 bei dem Verwaltungsgericht Cottbus und von dort mit Eingang am 7. Januar 2016 an das erkennende Gericht verwiesenen Klage weiter. Sie macht geltend, für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit sei die zum Stichtag 1. Januar 1999 bereits gegeben gewesene Schwerbehinderung ihres Ehegatten maßgeblich. Auch im Land Rheinland-Pfalz, wo zuvor die fragliche Beihilfefähigkeit für sie und ihren Ehegatten gegeben gewesen sei, bestehe eine Besitzstandswahrung ihrer Beamtenrechte. Der Stichtag 1. Januar 1999 könne für eine Besitzstandsregelung kein Ausschlusskriterium zu ihren Lasten sein, da sie erst im Jahr 2004 im beklagten Land ihre Tätigkeit als Hochschullehrerin aufgenommen habe, jedoch bereits zum 1. Januar 1999 als Beamtin in einem anderen Bundesland tätig gewesen sei, für welches die gleichen Voraussetzungen wie seinerzeit im beklagten Land gegolten hätten. Eine Verkürzung ihrer Ansprüche sei rechtswidrig und könne so nicht im Sinne des Gesetzgebers gewollt gewesen sein.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung Bescheides der ZBB vom 5. Januar 2015 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides der ZBB vom 30. Oktober 2015 zu verpflichten, ihr für die ärztlichen Liquidationen vom 11. Dezember 2014 über 110,62 Euro und vom 12. Dezember 2014 über 1.151,78 Euro Beihilfe zu gewähren.

Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt; er tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, über die der Berichterstatter im erklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Die Klägerin kann die begehrte Beihilfe nicht beanspruchen; der Bescheid vom 5. Januar 2015 ist daher hinsichtlich der Versagung dieser Beihilfe in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2015 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

Die Klägerin kann die begehrte Beihilfe aus den vom Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2015 ausgeführten Gründen, denen das Gericht folgt und auf die daher zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, nicht beanspruchen. Ergänzend ist nur auszuführen, dass der Wortlaut des § 62 Satz 2 des Beamtengesetzes des Landes Brandenburg (LBG), wonach die Maßgabe Satzes 1 der Vorschrift, dass Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung nicht beihilfefähig sind, „nicht für am 1. Januar 1999 vorhandene Schwerbehinderte“ gilt, solange die Schwerbehinderung andauert, nach dem Zweck der Bestimmung allein auf bereits zu dem genannten Stichtag im beklagten Land „vorhandene“ schwerbehinderte Beamte bzw. zu berücksichtigende Angehörige (siehe § 62 Satz 3 LBG) zielt. Denn die Vorschrift dient einer Besitzstandswahrung zugunsten derjenigen Beamtinnen und Beamten, die vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Maßgabe insoweit im beklagten Land schon beihilfeberechtigt waren. Dies trifft für die Klägerin nicht zu. Der Argumentation der Klägerin zu einer Besitzstandswahrung in Bezug auf eine günstigere Rechtslage in Rheinland-Pfalz per 28. Februar 2004 kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil in Rheinland-Pfalz Wahlleistungen seinerzeit ersichtlich nur bei Zahlung einer monatlichen Wahlleistungspauschale von der Beihilfe umfasst gewesen sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 10.04 -, juris Rn. 10ff.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, woraus die von der Klägerin angenommene „allgemeine Besitzstandsregelung“ folgen sollte und warum die Klägerin (bzw. ihr Ehegatte) nicht darauf verwiesen werden können sollte, hinsichtlich der Wahlleistungen eine private Krankenversicherung abzuschließen (oder aber die Mehrkosten selbst zu tragen).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 167 VwGO. Gründe zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss§

Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes auf 883,68 Euro (70 v. H. des Gesamtbetrages der als beihilfefähig beanspruchten Aufwendungen) festgesetzt.