Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 14.10.2016 – VG 6 L 899/16.A

6. Kammer

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe§

Der am 1. September 2016 in Bezug auf die von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. (nicht: 25.) August 2016 mit der zeitgleich gegen den Bescheid erhobenen Klage VG 6 K 3396/16.A angebrachte Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers ist zwar zulässig, nämlich als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG fristgerecht gestellt worden. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Im Rahmen der hier gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Klageverfahrens von einem Vollzug des Bescheides verschont zu werden, und dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt letzteres eindeutig, weil sich der angegriffene Bundesamtsbescheid als offensichtlich rechtmäßig erweist.

Die umstrittene Abschiebungsanordnung als vollstreckungsrechtlicher Teil der einheitlichen Überstellungsentscheidung (vgl. Art.26 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO) beruht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Hiernach ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers u.a. in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass Schweden, der Zielstaat der den Antragsteller betreffenden Abschiebungsanordnung, in diesem Sinne der zuständige Mitgliedstaat des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist, was gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG die Unzulässigkeit des in Deutschland gestellten Asylantrags nach sich zieht (Nr. 1 des Bundesamtsbescheides). Denn der Antragsteller hatte bereits am 14. November 2014 in Oevriga/Schweden einen Asylantrag gestellt, bevor er am 26. Mai 2016 beim Bundesamt einen Asylantrag angebracht hat. Dies folgt entgegen der insoweit offenkundig wahrheitswidrigen Angabe des Antragstellers, 2015 von Italien aus mit dem Zug nach Deutschland eingereist und dann zwei bis drei Tage in Schweden gewesen zu sein, aus dem vom Bundesamt generierten und auf Schweden weisenden einschlägigen Eurodac-Treffer der Kategorie „1“ und korrespondiert mit der schwedischen Wiederaufnahmeerklärung vom 14. Juli 2016, die ihrerseits auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO Bezug nimmt, also auf einen Fall, in welchem der dort gestellte Asylantrag abgelehnt worden war. Dies legt es nahe, dass der Antragsteller zur Umgehung einer Aufenthaltsbeendigung durch die schwedischen Behörden im Wege des illegalen forum-shoppings nach Deutschland ausgewichen ist.

Es gibt keinen stichhaltigen Grund dafür, dass Schweden nicht nach Maßgabe der Kriterien von Kapitel III der Dublin III-VO zuständig ist und zugleich liegen keine Erkenntnisse darüber zu Tage, dass die schwedischen Asylverfahrens- und/oder Aufnahmebedingungen systemische Mängel i.S.v. Art. 3 Abs. 2 2. UA Dublin III-VO aufwiesen. Der Antragsteller trägt hierzu jedenfalls nichts vor, und auch nach Aktenlage erschließt sich insoweit nichts.

Mit der schwedischen Wiederaufnahmeerklärung steht i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG zugleich fest, dass die Abschiebung nach Schweden durchgeführt werden kann, da das unionsrechtliche Vertrauensprinzip im Rahmen des GEAS von der hier nicht einmal bezweifelten, geschweige denn widerlegten oder zumindest nachvollziehbar erschütterten Grundannahme ausgeht, dass Schweden alle einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben in Bezug auf die asylrechtlich verbürgten Ansprüche und Rechte wie Pflichten des Antragstellers praktisch zur Anwendung bringt.

Soweit sich der Bundesamtsbescheid in Nr. 2 auf der Grundlage von § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG mit der Frage eines nationalen Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG) in Bezug auf Schweden befasst, beruht dies auf einem gesetzgeberischen Versehen: die Frage eines nationalen Abschiebungsschutzbedarfs kann sich im Rahmen des Dublin-Verfahrens so nicht stellen, weshalb die durch das Inte-grationsgesetz (vom 31. Juli 2016, BGBl. I S. 1939; dort Art. 6 Nr. 11 lit. c) vermeintlich vorgenommene Folgeänderung wegen Austauschs des der Änderung - in § 29 AsylG - zugrundeliegenden Substrats (früher: unbeachtliche Asylanträge; jetzt: unzulässige Asylanträge) in Wahrheit ins Leere geht. Denn in allen Fällen, in denen ein in dieser Weise gedachter nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsschutzbedarf besteht, liegt zugleich ein systemischer Mangel der asylrelevanten Verhältnisse im betroffenen Mitgliedstaat des GEAS vor, so dass in diesen Fällen schon die Unzulässigkeitsfolge nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG (Nr. 1 des Bundesamtsbescheides) nicht eintreten kann, weil der systemisch mangelbehaftete Mitgliedstaat gerade nicht zuständiger Mitgliedstaat sein kann. Unionsrechtskonform mag § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG daher in den sog. Dublin-Fällen keine Anwendung finden; jedenfalls ist der Antragsteller nicht beschwert, indem hinsichtlich Schwedens ein nationaler Abschiebungsschutzbedarf verneint wird.

Schließlich zeigt der Antragsteller mit seiner „gegen den Bescheid“ gerichteten Klage auch im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren keinen vorläufigen Rechtsschutzbedarf hinsichtlich der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 4 des Bundesamtsbescheides auf. Abgesehen davon, dass insoweit eine Verpflichtungsklage zu erheben wäre und sich dem Vorbringen des Antragstellers nichts dazu entnehmen lässt, welche rechtlich schützenswerten Bindungen er hinsichtlich Deutschlands haben sollte, sind auch sonst keine Anhaltspunkte für Ermessensfehler des Bundesamts bei der Befristung auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung erkennbar (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).

Die Kostenfolgen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO; § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).