Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 19.10.2016 – VG 6 L 977/16.A
6. Kammer
Tenor§
Der Eilantrag der Antragsteller und ihr Prozesskostenhilfeantrag werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte.
Gründe§
Der am 14. September 2016 in Bezug auf die von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2016 mit der zeitgleich gegen den Bescheid erhobenen Klage VG 6 K 3574/16.A angebrachte Eilrechtsschutzantrag der Antragsteller ist zwar zulässig, nämlich als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG rechtzeitig gestellt worden. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, so dass auch der Prozesskostenhilfeantrag sogar ungeachtet des Umstandes abzulehnen ist, dass die einschlägigen Belege trotz Anforderung fehlen (§ 166 VwGO; §§ 114 ff. ZPO).
Im Rahmen der hier gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller, bis zum Abschluss des Klageverfahrens von einem Vollzug des Bescheides verschont zu werden, und dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt letzteres eindeutig, weil sich der angegriffene Bundesamtsbescheid als offensichtlich rechtmäßig erweist.
Die umstrittene Abschiebungsanordnung als vollstreckungsrechtlicher Teil der einheitlichen Überstellungsentscheidung (vgl. Art.26 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO) beruht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Hiernach ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers u.a. in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Es unterliegt keinem Zweifel, dass Polen, der Zielstaat der die Antragsteller betreffenden Abschiebungsanordnung, in diesem Sinne der zuständige Mitgliedstaat des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist, was gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG die Unzulässigkeit des in Deutschland gestellten Asylantrags nach sich zieht (Nr. 1 des Bundesamtsbescheides). Denn die Antragsteller hatten bereits am 7. September 2015 in Lublin/Polen Asylanträge gestellt, bevor sie am 7. Juli 2016 beim Bundesamt wiederum Asylanträge angebracht haben. Dies folgt aus den vom Bundesamt generierten und auf Polen weisenden einschlägigen Eurodac-Treffern der Kategorie „1“ und korrespondiert mit den polnischen Wiederaufnahmeerklärungen vom 1. September 2016, die ihrerseits auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO Bezug nehmen, also auf einen Fall, in welchem die dort gestellten Asylanträge abgelehnt worden sind. Die Antragsteller stellen auch gar nicht in Frage, über Polen ins Bundesgebiet zu hier lebenden Verwandten - solche hier zu haben, hat jedenfalls die Antragstellerin angegeben - gereist zu sein. Dies legt es nahe, dass die Antragsteller zur Umgehung der unionsrechtlichen Zuständigkeit Polens für die Prüfung ihrer asylrechtlichen Schutzgesuche im Wege des illegalen forum-shoppings nach Deutschland ausgewichen sind, wo sie offenbar dasselbe erneut begehren, was ihnen in Polen bereits versagt geblieben ist.
Es gibt keinen stichhaltigen Grund dafür, dass Polen nicht nach Maßgabe der Kriterien von Kapitel III der Dublin III-VO zuständig ist und zugleich liegen keine Erkenntnisse darüber zu Tage, dass die polnischen Asylverfahrens- und/oder Aufnahmebedingungen systemische Mängel i.S.v. Art. 3 Abs. 2 2. UA Dublin III-VO aufwiesen. Die Antragsteller tragen hierzu jedenfalls nichts vor, und auch nach Aktenlage erschließt sich insoweit nichts.
Mit den polnischen Wiederaufnahmeerklärungen steht i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG zugleich fest, dass die Abschiebung nach Polen durchgeführt werden kann, da das unionsrechtliche Vertrauensprinzip im Rahmen des GEAS von der hier nicht einmal bezweifelten, geschweige denn widerlegten oder zumindest nachvollziehbar erschütterten Grundannahme ausgeht, dass Polen alle einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben in Bezug auf die asylrechtlich verbürgten Ansprüche und Rechte wie Pflichten der Antragsteller praktisch zur Anwendung bringt.
Mit dem Vortrag zu einer vorgeblich bereits in Polen aufgetretenen und nunmehr in Deutschland vorübergehend stationär behandelten psychischen Erkrankung der Antragstellerin machen die Antragsteller auch nicht etwa hier berücksichtigungsfähige Abschiebungshindernisse (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) geltend, die einer Überstellung entgegenstehen können. Ausweislich des nunmehr vorgelegten Arztbriefes vom 5. Oktober 2016 ist derzeit eine ambulante Weiterbehandlung der Antragstellerin zu 2. vereinbart und hat sie ein gängiges Medikament verschrieben bekommen. Freilich geht der Unionsgesetzgeber davon aus, dass auch psychisch erkrankte Asylantragsteller überstellt werden sollen, wofür die in Art. 32 Dublin III-VO geregelten Vorkehrungen getroffen werden können. Abgesehen hiervon, gehört auch eine medizinische Betreuung zu den in Polen erfüllten Aufnahmebedingungen. Das gilt auch hinsichtlich solcher Konstellationen wie hier, wenn in Polen die Asylanträge abgelehnt worden sind und allenfalls ein asylrechtliches Folgeverfahren in Betracht kommen dürfte. Es liegt jedenfalls kein stichhaltiger Beleg dafür vor, dass das unionsrechtliche Vertrauensprinzip in Bezug auf die medizinische Versorgung von Asylantragstellern in Polen beachtlich defizitär ist. So wird etwa in der von Witold u.a. (Helsinki Foundation for Human Rights) im Jahre 2013 publizierten Studie „Migration Is Not a Crime - Report on the Monitoring of Guarded Centres for Foreigners“ ausgeführt, dass in den polnischen Aufnahmeeinrichtungen die regelmäßige Anwesenheit eines Arztes sichergestellt ist und dass bei gesundheitlichen Problemen, die eine fachärztliche Versorgung notwendig machen, auch das Aufsuchen eines Facharztes außerhalb der Einrichtung gewährleistet wird (Seite 23 ff. der Studie). Auch dem „aida“-Bericht vom 15. April 2013 ist zu entnehmen, dass eine kostenlose medizinische Versorgung Asylsuchender grundsätzlich gewährleistet ist (dort Seite 38 f.). Dass die medizinische Versorgung nicht in allen Aufnahmeeinrichtungen von gleicher Qualität ist und es im Einzelfall Schwierigkeiten bei der zeitnahen fachärztlichen Versorgung geben kann, begründet keine „systemischen Mängel“. Den in den genannten Quellen niedergelegten Erkenntnissen entsprechen schließlich auch die Angaben in den Mitteilungen der Liaisonbeamtin des BAMF in Warschau vom 4. September 2013 sowie vom 17. Oktober 2013. Die Asylsuchenden in Polen zur Verfügung stehende Versorgungssituation entspricht danach den menschenrechtlichen Standards, so dass eine ggf. erforderliche ambulante und medikamentöse Behandlung der Antragstellerin dort fortgesetzt werden kann.
Soweit sich der Bundesamtsbescheid in Nr. 2 auf der Grundlage von § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG mit der Frage eines nationalen Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG) in Bezug auf Polen befasst, beruht dies auf einem gesetzgeberischen Versehen: die Frage eines nationalen Abschiebungsschutzbedarfs kann sich im Rahmen des Dublin-Verfahrens so nicht stellen, weshalb die durch das Inte-grationsgesetz (vom 31. Juli 2016, BGBl. I S. 1939; dort Art. 6 Nr. 11 lit. c) vermeintlich vorgenommene Folgeänderung wegen Austauschs des der Änderung - in § 29 AsylG - zugrundeliegenden Substrats (früher: unbeachtliche Asylanträge; jetzt: unzulässige Asylanträge) in Wahrheit ins Leere geht. Denn in allen Fällen, in denen ein in dieser Weise gedachter nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsschutzbedarf besteht, liegt zugleich ein systemischer Mangel der asylrelevanten Verhältnisse im betroffenen Mitgliedstaat des GEAS vor, so dass in diesen Fällen schon die Unzulässigkeitsfolge nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG (Nr. 1 des Bundesamtsbescheides) nicht eintreten kann, weil der systemisch mangelbehaftete Mitgliedstaat gerade nicht zuständiger Mitgliedstaat sein kann. Unionsrechtskonform mag § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG daher in den sog. Dublin-Fällen keine Anwendung finden; jedenfalls sind die Antragsteller nicht zusätzlich beschwert, indem hinsichtlich Polens ein nationaler Abschiebungsschutzbedarf verneint wird, weil dies bereits aus Nr. 1 des Bescheides folgt. In der Sache begründet das Bundesamt an dieser Stelle das Fehlen systemischer Mängel des Verfahrens in Polen.
Schließlich zeigen die Antragsteller - wie ausdrücklich schon im Verwaltungsverfahren - im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren keinen vorläufigen Rechtsschutzbedarf hinsichtlich der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 4 des Bundesamtsbescheides auf. Abgesehen davon, dass insoweit eine Verpflichtungsklage zu erheben gewesen wäre und sich dem Vorbringen der Antragsteller nichts dazu entnehmen lässt, welche rechtlich schützenswerten Bindungen sie hinsichtlich Deutschlands haben sollten, sind auch sonst keine Anhaltspunkte für Ermessensfehler des Bundesamts bei der Befristung auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung erkennbar (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
Die Kostenfolgen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO; § 100 Abs. 1 ZPO; § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).