Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 28.11.2016 – VG 2 K 3055/14

2. Kammer

Tenor§

Die Entlassungsverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 29. September 2014 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 21. November 2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Der im Dezember 1... geborene Kläger wendet sich gegen seine fristlose Entlassung aus der Bundeswehr. Er wurde zum 4. Oktober 2010 als Stabsunteroffizier einberufen, mit Wirkung vom 4. Februar 2011 wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit mit einem planmäßigen Dienstzeitende am 3. Oktober 2018 übernommen und zuletzt als Informations- und Telekommunikationstechnikunteroffizier verwendet.

Der Kläger konsumierte am 22./23. Mai 2014 im Rahmen einer privaten Geburtstagsfeier bei Freunden mehrfach Cannabis. Dies räumte er bei einer allgemeinen polizeilichen Verkehrskontrolle am 26. Mai 2014 und ebenso bei seiner nachfolgenden Vernehmung durch seine Dienststelle am 17. Juni 2016 ein. Nach seinen Angaben wurde bei der Geburtstagsfeier zunächst Alkohol (Wodka) getrunken, von ihm im Zuge eines Trinkspiels in erheblichen Mengen. Später seien Joints herumgereicht worden, und er habe sich in seinem angetrunkenen Zustand dazu verleiten lassen, diese mit zu rauchen. Vorher habe er nur einmal, vor dem Eintritt in den Dienst der Bundeswehr, Drogen zum Testen genommen, noch nie sei er unter Drogen Auto gefahren. Am 10. September 2014 wurde dem Kläger eröffnet, dass auf Antrag seines nächsten Disziplinarvorgesetzten vorgeschlagen werde, ihn nach § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes (SG) zu entlassen. Mit dieser Maßnahme erklärte er sich bei einer Erörterung am Folgetag einverstanden. Die Vertrauensperson nach § 23 Abs. 1 SG, ein Konteradmiral, bekundete, den Kläger persönlich nicht näher zu kennen, die beabsichtigte Maßnahme sei nachvollziehbar.

Mit Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 29. September 2014 wurde der Kläger mit Ablauf des Tages der Aushändigung der Verfügung gemäß § 55 Abs. 5 SG aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Die Verfügung wurde dem Kläger am 1. Oktober 2014 ausgehändigt. Zur Begründung hieß es im Kern: Der Drogenkonsum stelle auch außerhalb der Dienstzeit und des dienstlichen Bereiches ein schweres Dienstvergehen dar. Dieses könne in den Streitkräften vor allem bei freiwillig dienenden Soldaten nicht geduldet werden. Das Verhalten des Klägers offenbare einen gravierenden Mangel an Rechts- und Pflichtbewusstsein sowie an Zuverlässigkeit. Auch ein bereits einmaliger Verstoß gegen die Dienstpflichten sei geeignet, andere Soldaten zur Nachahmung zu verleiten und damit einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub zu leisten. Dabei reiche bereits der einmalige außerdienstliche Konsum aus, um als Teilstück einer allgemeinen und schwer zu bekämpfenden Erscheinung disziplinlosen Verhaltens die militärische Ordnung ernstlich zu gefährden. Ohne die Entlassung würde die Neigung zur militärischen Disziplinlosigkeit gefördert und könnte der Eindruck entstehen, der Dienstherr würde einen derartigen Konsum von Betäubungsmitteln dulden, wodurch andere Soldaten zu einem ähnlichen Verhalten verleitet werden könnten. Auch sei ein Drogenmissbrauch durch Soldaten unvereinbar mit den Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr und vor allem an jeden einzelnen Angehörigen der deutschen Streitkräfte, weshalb es das Ansehen der Bundeswehr verlange, dass Soldaten sich jeglichen und nicht nur eines regelmäßigen oder wiederholten Rauschgiftkonsums enthielten.

Die dagegen vom Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 6. Oktober 2014 erhobene Beschwerde wies die Beklagte durch Beschwerdebescheid des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr vom 21. November 2014 unter Vertiefung der Begründung der Ausgangsverfügung zurück.

Der Kläger hat am 18. Dezember 2014 die vorliegende Klage erhoben. Er macht geltend, seine Entlassung kurz vor dem Ende des vierten Dienstjahres sei aufgrund des einmaligen, außerhalb der Dienstzeit während eines Urlaubs und außerhalb militärischer Anlagen erfolgten Drogenkonsums, welcher das Ansehen der Bundeswehr nicht beschädigt habe und lediglich eine mit einer Geldbuße sowie vier Wochen Fahrverbot zu ahndende Ordnungswidrigkeit darstelle, rechtswidrig. Vorrangig hätte ein gerichtliches Disziplinarverfahren zur deutlichen und hinreichenden Pflichtenmahnung eingeleitet werden müssen.

Der Kläger beantragt,

die Entlassungsverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 29. September 2014 in der Fassung des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 21. November 2014 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie insbesondere noch darauf, es sei in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unbestritten, dass auch der einmalige Drogenkonsum eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG rechtfertige.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Begründung der angefochtenen Bescheide, den übrigen Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die näheren Ausführungen zur Klageerwiderung im Schriftsatz vom 29. April 2015, und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage, über die der Berichterstatter im erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 87a Abs. 2, 3 und 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), ist begründet.

Die Entlassungsverfügung vom 29. September 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 21. November 2014 ist materiell rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage der Entlassungsverfügung ist § 55 Abs. 5 SG. Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die fristlose Entlassung nach dieser Vorschrift ist keine disziplinarische Maßnahme, sondern soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Sie stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. In der Rechtsprechung wurden Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Kernbereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungseffekt). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen auf die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können.

BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, Rn. 10 bis 13 m. w. N.

Für den Konsum von Betäubungsmitteln in der Kaserne bzw. in sonstigen militärischen Anlagen (wie Schiffen, Truppenübungsplätzen u. ä.) ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass darin eine Dienstpflichtverletzung liegt, nämlich die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) im militärischen Kernbereich, welche unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Truppe gefährdet. Regelmäßig liegt darin auch ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 SG), wenn der Soldat über das Verbot des unbefugten Besitzens und des Konsums von Betäubungsmitteln in militärischen Anlagen belehrt worden ist. Das Verbleiben eines Soldaten im Dienst, der in militärischen Unterkünften oder sonstigen Anlagen Betäubungsmittel konsumiert hat, stellt deshalb in der Regel eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dar; es hätte negative Vorbildwirkung, die es der Bundeswehr erschweren würde, ihren Verteidigungsauftrag zu erfüllen.

BVerwG, a. a. O., Rn. 14 m. w. N.

Vorliegend steht demgegenüber eine Dienstpflichtverletzung außerhalb des militärischen (Kern-)Bereichs in Rede, denn der Kläger hat außerhalb der Dienstzeit und außerhalb militärischer Anlagen und ohne einen sonstigen Bezug zum Dienst, insbesondere ohne Beteiligung von Kameraden, im Rahmen einer privaten Geburtstagsfeier Cannabis konsumiert. Allerdings kann auch ein solches, nicht strafbares außerdienstliches Fehlverhalten die militärische Ordnung ernstlich gefährden.

Vgl. für einen insoweit strikten Ansatz NdsOVG, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 5 PA 290/05 -, juris Rn. 12; ferner VG Aachen, Urteil vom 3. November 2005 - 1 K 3385/04 -, juris Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2005 - 1 B 2009/04 -, juris Rn. 25 bis 27; VG Potsdam, Urteil vom 1. Juni 2011 - 2 K 2621/09 -, juris Rn. 52 ff. (bei sich an den Konsum von Haschisch und Amphetaminen anschließender Dienstleistung als Ausbilder in der Waffenausbildung für Reservisten unter dem nachwirkenden Einfluss des Drogenrausches); verneinend für einen einmaligen und geringfügigen Konsum von Haschisch BayVGH, Beschluss vom 31. Januar 2000 - 3 ZB 99.1315 -, juris Rn. 3 und 5.

Entgegen der von der Beklagten zugrunde gelegten Auffassung verbietet es sich jedoch, ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles aus einem einmaligen Drogenkonsum im rein privaten Umfeld grundsätzlich auf eine „ernstliche“ Gefährdung der militärischen Ordnung zu schließen. Dies gilt im Ergebnis auch für das hier gegebene Fehlverhalten des Klägers: Dieser hat sich – nach seinen eigenen und auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellten Angaben in bereits stärker alkoholisierten Zustand – im Rahmen der privaten Geburtstagsfeier am 22./23. Mai 2014 dazu verleiten lassen, einige wenige Joints (mit) zu rauchen. Anhaltspunkte dafür, dass er regelmäßig Cannabis konsumieren würde, bestehen nicht. Auch haben an der Feier ersichtlich keine anderen Soldaten teilgenommen. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dieses einmalige Versagen des Klägers andere Soldaten zur Nachahmung zunächst in deren Freizeit und in der Folge übergreifend im militärischen Dienst verleiten könnte, bestehen daher ebenso wenig wie solche dafür, dass der Kläger in Zukunft wiederholt ein entsprechendes Fehlverhalten an den Tag legen könnte. Eine ernstliche Gefahr für die militärische Ordnung ist angesichts gänzlich fehlender Bezugspunkte des Fehlverhaltens des Klägers zum Dienst daher nicht zu besorgen.

Das Fehlverhalten des Klägers stellt auch keine ernstliche Gefahr für das Ansehen der Bundeswehr dar, denn der Drogenkonsum geschah in durch Alkoholisierung enthemmtem Zustand und ausschließlich im privaten Kreis vor den Augen und auf Initiative Dritter, welche sich gleichfalls daran beteiligt haben. Rückschlüsse aus diesem Fehlverhalten auf das Ansehen der Bundeswehr und die Erwartung der Bevölkerung, dass ein Drogenkonsum insbesondere durch Zeitsoldaten nicht stattzufinden hat,

vgl. NdsOVG, a. a. O., juris Rn. 13.,

liegen daher fern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, da es dem Kläger angesichts der Komplexität und Bedeutung der Sache nicht zugemutet werden konnte, das Verfahren ohne einen solchen zu führen, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 167 VwGO. Gründe zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

B e s c h l u s s :

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 13.238,70 Euro festgesetzt.