Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 19.12.2016 – VG 12 K 4264/15
12. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen für gegen sie ergangene straßenbaurechtliche Beitragsbescheide. Mit Beschluss vom 23. Juli 2014 (VG 12 L 928/13) wurde ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen diese Beitragsbescheide rechtskräftig abgelehnt. In diesem Eilverfahren erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 7. Januar 2014, dass er dem Wunsch des Gerichts entsprechend derzeit von Vollstreckungsmaßnahmen absehen werde; über Vollstreckungsmaßnahmen werde das Gericht vorher informiert.
Mit Bescheid vom 27. August 2015 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Säumniszuschläge in Höhe von 2.197,07 € fest. Diese Summe setzt sich aus 2.600 € Säumniszuschlägen abzüglich eines Teilerlasses aus Billigkeitsgründen in Höhe von 83,46 € sowie des bereits von der Klägerin geleisteten Betrages in Höhe von 336,47 € zzgl. 17 € Aussetzungszinsen zusammen. Den dagegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2015 zurück.
Die Klägerin hat am 29. September 2015 Klage erhoben.
Sie hält den Bescheid für rechtswidrig und ist der Ansicht, dass der Beklagte mit Schreiben vom 31. März 2014 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 22. November 2013 gegen den Erschließungsbeitragsbescheid vom 19. November 2013, soweit sie einen höheren Beitrag als 3.591,32 € bezahlen sollte, rückwirkend bis heute angeordnet habe. Außerdem sei bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens offen, ob die angefochtenen Beitragsbescheide überhaupt rechtmäßig ergangen seien. Der Bescheid berücksichtige nicht, dass der Beklagte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (VG 12 L 928/13) mit Schreiben vom 7. Januar 2014 zugesichert habe, von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Diese Erklärung werde allgemein von der Rechtsprechung dahingehend interpretiert, dass mit Datum der entsprechenden Erklärung die Fälligkeit der streitgegenständlichen Beträge rückwirkend und unbefristet ausgesetzt werde, jedenfalls ein Rechtsanspruch auf Teilerlass bis zur Höhe der Aussetzungszinsen bestehe. Der Ausgang des Rechtsstreits sei damals noch offen gewesen. Außerdem hätten zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Festsetzung der streitgegenständlichen Säumniszuschläge alle gesetzlichen Voraussetzungen für einen zwingenden Erlass der Säumniszuschläge vorgelegen. Dank des Einsatzes der Klägerin habe der Beklagte allen an der Umlage beteiligten Anliegern, auch jenen, deren Bescheide bereits bestandskräftig geworden seien, eine Rückerstattung gewährt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 27. August 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, der Bescheid sei rechtmäßig. Die Erklärung, dass bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag keine Vollziehung durchgeführt werde, lasse einen Anspruch auf Säumniszuschläge nicht entfallen. Sie solle nur sicherstellen, dass das gerichtliche Eilverfahren nicht mit zeitgleich stattfindenden Vollstreckungsmaßnahmen belastet werde und dem Gericht eine angemessene Zeit zur Entscheidung verbleibe. Der Abgabengläubiger sei an diese Erklärung, insbesondere bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, wie etwa den drohenden Vermögensverfall des Abgabenschuldners, nicht gebunden. Für einen Rechtsanspruch der Klägerin auf weitergehenden Erlass bis zur Höhe der Aussetzungszinsen bestehe keine rechtliche Grundlage. Aussetzungszinsen seien lediglich für den Zeitraum April bis Juni 2014 aus einem Betrag i.H.v. 1.180,06 Euro (17 €) in Ansatz gebracht worden. Nur in dieser Höhe sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet worden. Für einen Betrag aus 3.591,32 € seien Säumniszuschläge zu entrichten gewesen. Eine doppelte Berücksichtigung habe nicht stattgefunden. Außerdem seien aus Billigkeitsgründen Säumniszuschläge i.H.v. 83,46 € erlassen worden. Eine darüber hinausgehende Unbilligkeit sei nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) i. V. m. § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von einem Prozent des abgerundeten Beitrages zu entrichten, wenn ein Beitrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag.
Die auf Seite 2 des Ausgangsbescheides vorgenommene Berechnung der Säumniszuschläge, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
Der Beklagte hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen den Beitragsbescheid vom 19. November 2013 für die Straßenentwässerung auch nur für den 3.591,32 € übersteigenden Betrag und nur bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens angeordnet (vgl. Bl. 38 f. der Gerichtsakte) und nicht darüber hinaus, wie die Klägerin meint. Insoweit ist die Berechnung des Beklagten auf Seite 2 unter Nr. 2 b zutreffend erfolgt.
Ebenso kommt es nicht darauf an, wie der Rechtsstreit über die Hauptforderung letztlich ausgeht. Die Säumniszuschläge sind nach § 240 Abs. 1 S. 4 AO verwirkt, wenn nach Eintritt der Fälligkeit keine Zahlung auf den Beitrag erfolgt. Säumniszuschläge sind ein Druckmittel eigener Art, das den Abgabenpflichtigen unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Festsetzung zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll. Deshalb würde es die Fälligkeit der festgesetzten Abgabe auch nicht berühren, wenn der angefochtene Bescheid aufgehoben würde.
Auch die Erklärung des Beklagten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (VG 12 L 928/13) derzeit von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, steht der Verpflichtung der Klägerin, die verlangten Säumniszuschlägen zu zahlen, nicht entgegen.
Die Behörde hat damit nicht gegenüber der Abgabenschuldnerin die Vollziehung der Abgabenschuld i.S.v. § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt (vgl. anders in ihrer Erklärung vom 31. März 2014, Bl. 38 f. der Gerichtsakte hinsichtlich des 3.591,32 € übersteigenden Betrages).
Diese Erklärung lässt auch die Fälligkeit der Abgabe unberührt, denn sie betrifft nur das Verhältnis zwischen Gericht und Verwaltung. Sie soll sicherstellen, dass das gerichtliche Eilverfahren nicht mit zeitgleich stattfindenden Vollstreckungsmaßnahmen belastet wird und dem Gericht eine angemessene Zeit zur Entscheidung verbleibt (vgl. BFH, Urteil vom 10. März 2016 - III R 2/15 - juris, Rn. 33, Urteil vom 15. März 1979 - IV R 174/78 -, juris, Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 N 71.10 - juris, Rn. 13 ff. m. w. N., OVG Koblenz, Urteil vom 8. November 1988 - 6 A 118/87 -, NVwZ-RR 1989, 324; VGH Kassel, Urteil vom 18. Mai 1988 - 5 UE 2212/84 -, NVwZ-RR 1989, 324, 325; OVG Lüneburg, Urteil vom 9. November 1987 - 1 A 144/86 -, NVwZ-RR 1989, 327; Höllig in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, Rn. 38/1 zu § 240, Koenig/Koenig AO, 3. Aufl., 2014 § 240 Rn. 13 f.; § 258 Rn. 17).
Schließlich hat die Erklärung des Beklagten nicht zur Folge, dass der Abgabengläubiger im Wege eines Erlasses nach § 12 c Abs. 2 KAG (entsprechend § 227 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG) verpflichtet wäre, die Abgabenschuldnerin so zu stellen, als habe er die Vollziehung des Abgabenbescheides ausgesetzt, so dass Säumniszuschläge billigerweise nur in Höhe von Aussetzungszinsen, also in hälftiger Höhe (vgl. §§ 237, 238 Abs.1 Satz 1 AO) erhoben werden dürften (so aber Sauthoff in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2015, Rn 79, unter Berufung auf OVG Münster, Beschluss vom 27. Juni 1984 - 3 B 2178/83 -, n.v.). Eine solche Pflicht zum Erlass wird mit der Erwägung begründet, auf Grund seiner Erklärung dürfe der Abgabengläubiger nicht vollstrecken.
Das überzeugt nicht. Der Zweck der Säumniszuschläge, die Schuldnerin zur Zahlung des Beitrags anzuhalten, wird durch diese Erklärung nicht beseitigt. Der Abgabengläubiger ist an seine Erklärung, insbesondere bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, wie etwa dem drohenden Vermögensverfall der Abgabenschuldnerin, nicht gebunden. Der Beklagte könnte hier - entsprechend seiner oben dargestellten Erklärung - jederzeit mit der Einleitung einer Vollstreckungsmaßnahme beginnen. Seine kooperative Erklärung gegenüber dem Gericht hindert ihn nicht daran, denn sie ist rechtlich nicht bindend. Es handelt sich um eine rein informelle Erklärung des Beklagten als Abgabengläubiger gegenüber dem Gericht.
Im Übrigen entspricht die fortbestehende Verpflichtung, die Säumniszuschläge zu entrichten, auch der prozessualen Risikoverteilung zwischen den Beteiligten eines abgabenrechtlichen Eilverfahrens, denn ein Abgabenschuldner trifft, sofern er nicht im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Halbs. VwGO zahlungsunfähig ist, in eigener Verantwortung die Entscheidung, ob überwiegende Erfolgsaussichten schon bei der überschlägigen Prüfung in einem Eilverfahren gegen den Abgabenbescheid bestehen oder ob es sicherer erscheint, die geforderte Abgabe zunächst zu entrichten und für den Fall eines Obsiegens im Klageverfahren den gezahlten Betrag zuzüglich Prozesszinsen zurückzuerhalten. Entscheidet er sich für die „Risikovariante“, muss er deren mögliche Konsequenzen tragen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011, a.a.O., Rn. 18). Es besteht kein Grund, den Abgabengläubiger, der einer Bitte des Gerichts, vorläufig keine Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, nachkommt, durch den Verlust der Hälfte der Säumniszuschläge zu benachteiligen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 26. Februar 2014 - 8 K 1031/12 -, juris).
Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der ausführlichen und überzeugenden Begründung des Widerspruchsbescheides folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Dieser setzt sich auch zutreffend mit dem von der Klägerin begehrten - weiteren - Erlass und ihrer vermeintlichen Ungleichbehandlung gegenüber anderen Beitragsschuldnern auseinander.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.197,07 € festgesetzt
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.