Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 09.01.2017 – VG 4 K 460/15
4. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen eine Nutzungsuntersagung sowie eine Zwangsgeldandrohung des Beklagten.
Der Kläger nutzt die F... die sich östlich des Dorfteiches und westlich der Kirche in S... befinden, u.a. zur Lagerung und zum Abstellen diverser Gegenstände. Das bis 2009 grundbuchrechtlich einheitliche Grundstück S... (vormalige D...) stand bis 2010 im Eigentum des Klägers. Nunmehr ist F... Eigentümerin des 1.868 m2 großen F... das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Zugunsten des Klägers sind eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (in Form eines Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts) sowie ein Nießbrauch im Grundbuch eingetragen. Das 2.132 m2 große F... gehört der D...
Für die Adresse S... existieren mehrere Gewerbeanmeldungen des Klägers. Entsprechende Beschilderungen weisen dort die Firma D... Container, Schrott, Recycling aus. Ab 1989 führte der Kläger unter der genannten Adresse einen Annahmestützpunkt zur Erfassung von nichtmetallischen und metallischen Sekundärrohstoffen, wofür eine Vereinbarung mit dem VEB Sero geschlossen worden sein soll. Es existiert zudem eine Gewerbegenehmigung vom 5. Februar 1990, die den Kläger zum Sekundärrohstoffhandel für metallische und nichtmetallische Sekundärrohstoffe berechtigt. Unter dem 10. Juli 1990 meldete der Kläger beim Gewerbeamt des Kreises Belzig an, dass – neben dem weiterhin ausgeübten Schrotthandel – zum 1. August 1990 ein „... ausgeübt werde. Am 14. Mai 1992 erteilte die Gemeindeverwaltung S... zudem einen „Vorbescheid“, mit dem „das Vorhaben und Nutzungsänderung der F... entsprechend Ihrer dargelegten Konzeption und Vorstellung bestätigt“ wurde.
2010 wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet, welches 2016 beendet worden ist. Der Insolvenzverwalter erklärte 2010, dass das Vermögen des Klägers aus dessen selbständiger Tätigkeit hinsichtlich des Sekundärrohstoffhandels und des Containerdienstes nicht zur Insolvenzmasse gehöre. 2014 gab er den Miteigentumsanteil des Klägers am F... aus dem Insolvenzbeschlag frei.
Nachdem die streitbefangenen Flurstücke bereits seit 1992 mehrfach Gegenstand ordnungsbehördlicher und strafrechtlicher Ermittlungen u.a. auch im Zusammenhang mit dem Verdacht der illegalen Ablagerung von Abfällen waren, stellten Mitarbeiter des Beklagten bei einer Ortskontrolle am 22. Dezember 2011 fest, dass die Grundstücke als Lagerfläche genutzt wurden. Gelagert wurden Autos, Container, Paletten, Steine, Reifen, Fässer und Bauschutt. Die Größe der Fläche betrug ungefähr 2.000 m2. Einige Gegenstände befanden sich auch im Bereich der sich nordwestlich anschließenden Straße, nämlich auf den F...
Nach Anhörung untersagte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 3. Juli 2012 die Nutzung des Lagerplatzes auf den F... drei Monate nach Zustellung des Bescheides. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er vollständig zu beräumen. Zudem ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung an und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro für den Fall der Nichtbefolgung an. Zur Begründung führte er aus, dass die Errichtung des Lagerplatzes formal illegal sei, da er eine Größe von 200 m2 überschreite. Die Nutzungsuntersagung sei ermessens- und die festgesetzte Frist von drei Monaten sachgerecht. Ferner könne der Kläger als Bauherr und Eigentümer in Anspruch genommen werden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung solle vollendete Tatsachen verhindern und bewirken, dass der Kläger nicht besser gegenüber einem sich rechtstreu verhaltenden Bürger gestellt werde. Zudem solle die negative Vorbildwirkung verhindert werden.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22. Juli 2012 Widerspruch ein. Er führte aus, dass kein Lagerplatz gegeben sei. Ein vormals gestellter Bauantrag habe bereits zur Änderung der Grundstücksart geführt, so dass es einer erneuten Nutzungsänderung nicht bedürfe. Es gelte der öffentliche Glaube und Beweis des Liegenschaftskatasters. Zudem würden die abgebildeten Gegenstände nur teilweise ihm gehören. Den auf dem Grundstück abgestellten Lkw werde er reparieren. Bei dem F... handele es sich nicht um seinen Besitz bzw. sein Eigentum. Die Eigentümerin des F... sei nicht einbezogen worden. Straßenland sei nicht betroffen, bei den abgestellten Fahrzeugen handele sich im Übrigen um Wirtschaftsgüter und nicht um Lagerware. Soweit der Beklagte ein Zwangsgeld erwäge, müsse sich dieser an den Insolvenzverwalter wenden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2015, zugestellt am 3. Februar 2015, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Es handele sich um einen Lagerplatz, denn auf die Art der gelagerten Güter komme es nicht an; dieser sei auch formell illegal, weil eine Baugenehmigung nicht existiere und eine Gewerbeanmeldung diese nicht ersetze. Die formelle Illegalität des Lagerplatzes sei hinreichend für eine Nutzungsuntersagung, weil keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit vorliege. Der Kläger könne zudem in Anspruch genommen worden, weil er Betreiber des Lagerplatzes und somit Nutzer sei. Das Insolvenzverfahren habe keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides, da Grundstück und Geschäftsbetrieb nicht vom Insolvenzbeschlag betroffen seien.
Am 2. März 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass bereits unklar sei, wo die betreffenden Flurstücke sich befänden. Es liege zudem kein genehmigungsbedürftiger Lagerplatz vor. Die auf dem Grundstück befindlichen Fahrzeuge seien dort lediglich abgestellt, nicht aber gelagert. Rechtsfehlerhaft habe der Beklagte keine grundstücksbezogene Betrachtung angenommen, sondern vier Flurstücke in die Nutzungsuntersagung einbezogen. Es fehle weiterhin an einer einheitlichen Lagerfläche, da eine mehrschichtige Nutzung der Grundstücke (Sekundärrohstoffhandel, Garten- und Landschaftsbau, landwirtschaftliche Tätigkeit) erfolge. Sie seien auch künstlerisch mit Ausstellungsgegenständen gestaltet. Jede Nutzung für sich unterschreite eine Fläche von 200 m2. Der Beklagte handele in Widerspruch zu seiner eigenen Baugenehmigung. Auch könne er, der Kläger, nicht in Anspruch genommen werden. Er sei nicht Eigentümer aller Gegenstände und habe diese teilweise auch nicht abgestellt. Zudem sei er kein Eigentümer der Flurstücke, habe keine entsprechenden finanziellen Mittel zur Beräumung und sei aufgrund des Insolvenzverfahrens auch rechtlich gehindert, die Gegenstände zu beseitigen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid.
Einige Gegenstände, insbesondere solche, die sich auf den im Eigentum der G... stehenden Flurstücken befunden haben, hat der Kläger zwischenzeitlich entfernt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch der Gerichtsakten zu den Verfahren VG 4 K 317/15, VG 4 K 480/15, VG 4 K 5049/15 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Beklagte hat als nach § 51 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO a.F.) – deren Vorschriften vorliegend in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung anzuwenden sind (vgl. § 89 Abs. 4 des Artikels 1 des Gesetzes zur Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung und zur Änderung des Landesimmissionsschutzgesetzes vom 19. Mai 2016, GVBl. Bbg I Nr. 4) – zuständige Bauaufsichtsbehörde zu Recht innerhalb der ihm durch § 52 BbgBO a.F. übertragenen Verpflichtung, u.a. bei der Nutzung baulicher Anlagen über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu wachen, die Nutzung des Lagerplatzes untersagt.
Die in Ziffer 1 des Bescheides angeordnete Nutzungsuntersagung ist nach § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, der über § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg anwendbar ist, hinreichend bestimmt. Ohne Erfolg verweist der Kläger darauf, dass unklar sei, wo sich die Flurstücke tatsächlich befänden. Im Bescheid sind die vier betroffenen Flurstücke konkret benannt und vier Lichtbilder mit den – dem Kläger bekannten – Grundstücksflächen beigefügt. Darauf sind Fahrzeuge und diverse andere Gegenstände zu sehen, die bis dicht an die Straße gelagert sind. Zudem ist die umliegende Wohnbebauung im Nordwesten der F... erkennbar, so dass der Kläger zweifellos wusste, dass sich die Nutzungsuntersagung auch auf den straßennahen Bereich und somit auf die F... bezog. Wenig plausibel ist der Einwand des Klägers zur fehlenden Bestimmtheit im Übrigen auch deshalb, weil er nach eigenem Vortrag einen Teil der Gegenstände nach Erlass der Nutzungsuntersagung selbst entfernt hat.
Die Nutzungsuntersagung rechtfertigt sich aus § 73 Abs. 3 BbgBO a.F., wonach die Nutzung einer baulichen Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, untersagt werden kann.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2004 - 3 B 55/04 -; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 1 KO 674/95 -, zitiert nach juris), d.h. vorliegend der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides durch den Beklagten am 30. Januar 2015. Auf den im Klageverfahren erhobenen Einwand des Klägers, er habe die Gegenstände beseitigt, kommt es demnach nicht an. Im Übrigen hat – wie die Lichtbildaufnahmen des Beklagten vom 11. Februar und 23. Dezember 2016 belegen – lediglich eine Teilräumung, im Wesentlichen im Bereich der im Eigentum der G... stehenden Flurstücke, und keine vollständige Beseitigung des Lagerplatzes stattgefunden.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen zum Erlass der Nutzungsuntersagung liegen vor. Auf den Flurstücken wird ein Lagerplatz i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BbgBO a.F. betrieben. Als Lagerplätze werden abgegrenzte Flächen außerhalb von Gebäuden verstanden, die der Aufnahme von Gegenständen oder Stoffen, gleichviel ob diese jeweils vorübergehend und wechselnd gelagert werden, dienen. Die baurechtliche Beurteilungsbedürftigkeit folgt aus der grundstücksbezogenen Nutzung der Fläche, ohne dass es auf den Charakter der gelagerten Gegenstände ankommt (siehe Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, Handkommentar, 3. Auflage 2009, § 2 Rn. 9). Ausgehend davon sind auf den hier in Rede stehenden Flächen Ablagerungen vorhanden, die – wenngleich im Bestand zum Teil wechselnd – auf Dauer angelegt sind. Dies belegen die durch den Beklagten seit 2011 gefertigten Lichtbildaufnahmen sowie die Luftbilder des Brandenburg-Viewers. Der Einwand des Klägers, er nutze die Grundstücke angesichts seiner unterschiedlichen beruflichen Ausrichtung mehrschichtig, geht schon deshalb in die Leere, weil es auf den durch den Betreiber damit verfolgten Zweck nicht ankommt (Jäde, in Jäde/Dirnberger/Reimus, Bauordnungsrecht Brandenburg, Loseblatt-Kommentar, Stand Februar 2016, § 2 Rn. 26).
Die Nutzung der Flurstücke als Lagerplatz erfolgt formell illegal, da der Kläger über keine Baugenehmigung für die diesbezügliche Nutzung verfügt. Es bedarf indes einer Baugenehmigung für diese Nutzung, da es sich um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben im Sinne von § 54 BbgBO a.F. handelt. Eine Genehmigungsfreistellung gemäß § 55 Abs. 10 Nr. 4 BbgBO a.F. kommt nicht in Betracht, da die hiesige Lagerfläche mehr als 200 m2 beträgt. Bei der für die Baugenehmigungsfreiheit maßgeblich zu beurteilenden Grundfläche des Lagerplatzes ist vorliegend, anders als der Kläger meint, nicht auf die katasterrechtlichen Grundstücksgrenzen, sondern auf die zu Lagerzwecken insgesamt in Anspruch genommene Fläche abzustellen. Sowohl auf den Lichtbildern des Beklagten als auch auf den Luftbildern des Brandenburg-Viewers ist erkennbar, dass die Flurstücke 259 und 260 gleichermaßen zur Lagerung unterschiedlicher Gegenstände in Anspruch genommen werden, ohne dass eine eigenständige und nach Flurstücken getrennte Zuordnung der Lagerfläche(n) möglich ist. Das verwundert angesichts der vormaligen Eigenschaft der beiden Flurstücke als grundbuchrechtlich einheitliches Grundstück, dessen Eigentümer der Kläger war, nicht. All dies rechtfertigt, den mehr als 200 m2 großen Lagerplatz als bauliche Anlage insgesamt in den Blick zu nehmen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2008 - 2 S 34.08 -, BauR 2008, 1445; Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 8. Februar 2008 - 4 L 165/07 -).
Der „Vorbescheid“, den die Gemeindeverwaltung S... der F... am 14. Mai 1992 erteilte, stellt keine Baugenehmigung dar und bezieht sich im Übrigen nicht auf die hiesigen Flurstücke. Ebenso wenig kann der Kläger aus der im Liegenschaftskataster eingetragenen Nutzungsart Rechte für sich herleiten, weil die Eintragung nur die tatsächliche, nicht aber die legalisierte Nutzung der Fläche wiedergibt. Auch die Gewerbegenehmigung des Klägers vom 5. Februar 1990 für einen Sekundärrohstoffhandel sowie der vormalige Betrieb eines Annahmestützpunktes zur Erfassung von nichtmetallischen und metallischen Sekundärrohstoffen stehen einer Baugenehmigung nicht gleich. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellen würde, dass eine im Rahmen des Annahmestützpunktes ausgeübte Nutzung des Grundstückes zur Zwischenlagerung entsprechender nichtmetallischer und metallischer Sekundärrohstoffe baurechtlich legal gewesen sein mag, unterscheidet sich die gegenwärtige Nutzung u.a. zur Lagerung unterschiedlichster Gegenstände davon derart signifikant, dass sie nicht als Fortführung dieser vormaligen Nutzung im Rahmen des SERO-Systems angesehen werden kann und damit von einer vormaligen Berechtigung nicht gedeckt ist.
In der Rechtsprechung und Literatur ist zudem anerkannt, dass eine Nutzungsuntersagung auch die Verpflichtung zum Entfernen von Gegenständen beinhalten kann, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade im Vorhandensein bestimmter Gegenstände manifestiert. Üblicherweise trifft dies bei Lagerplätzen zu. Weil die rechtswidrige Nutzung eines Grundstücks als Lagerplatz fortdauert, solange dort die Lagerung von Gegenständen anhält, beinhaltet die Anordnung, die rechtswidrige Nutzung zu unterlassen, regelmäßig zugleich die Verpflichtung, die gelagerten Gegenstände zu entfernen. Die vorliegend erfolgte Anordnung, den Lagerplatz vollständig zu beräumen, ist deshalb Nutzungsuntersagung im engeren Sinne und kann folglich auf § 73 Abs. 3 BbgBO a.F. gestützt werden (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 4. September 1995 - 3 B 53/95 -; Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 10. Februar 2012 - VG 4 L 14/12 -, Beschluss vom 14. Januar 2009 - 4 L 577/08 - und Beschluss vom 13. Dezember 2010 - VG 4 L 521/09 -, sowie Reimus/Semtner/Langer, a.a.O., § 73 Rn. 14 m.w.N.).
Ermessensfehler sind ebenfalls nicht gegeben. Im Hinblick auf die die rechtmäßige bauliche Entwicklung sichernde Ordnungsfunktion des formellen Baurechts rechtfertigt grundsätzlich bereits allein die formelle Illegalität der in Rede stehenden baulichen Anlage eine Nutzungsuntersagung. Die Bauaufsichtsbehörde kann sich also damit begnügen, lediglich insoweit Erwägungen anzustellen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2012 - OVG 10 S 42.11 -, Beschluss vom 29. Januar 2008 - OVG 2 S 107.07 -, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - OVG 2 S 76.11 -, jeweils zitiert nach juris, Beschluss vom 11. August 2005 - 2 M 45.05 -). Die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften ergibt, dass der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein sog. intendiertes Ermessen eingeräumt ist. Das heißt, dass die Behörde im Regelfall die Nutzung untersagen muss. Stützt sich die Behörde – wie hier – ausschließlich auf die formelle Illegalität, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Genehmigungsfähigkeit der untersagten Nutzung zu überprüfen. Die Nutzungsuntersagung erweist sich in diesen Fällen nur dann als ermessensfehlerhaft, wenn das Vorhaben offensichtlich materiell legal, d.h. genehmigungsfähig ist, oder unter Bestandsschutz steht oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. September 2014 - OVG 10 B 5.12 -, Beschluss vom 6. Mai 2011 - OVG 2 S 102.10 -, jeweils zitiert nach juris).
Einen derartigen Ausnahmefall vermag die Kammer nicht zu erkennen. Offensichtlich ist die materielle Rechtmäßigkeit nur dann, wenn sich die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften des materiellen Baurechts derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. September 2014 - OVG 10 B 5.12 -, Beschluss vom 10. September 2013 - OVG 10 N 59.10 -, jeweils zitiert nach juris). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Angesichts der durch den Kläger selbst vorgetragenen „mehrschichtige[n] Nutzung der Grundstücke“ mit unterschiedlichen Nutzungszwecken, die von Sekundärrohstoffhandel, Garten- und Landschaftsbau, landwirtschaftlicher Tätigkeit bis hin zur künstlerischen Gestaltung mit Ausstellungsgegenständen reichen sollen, bedarf es der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren, ob und in welchem Umfang ein solches Vorhaben in Ansehung der angrenzenden Wohnbebauung bauplanungsrechtlich zulässig ist. Die dadurch zum Ausdruck gebrachte vielseitige Ausrichtung des Klägers entbindet diesen nicht von der Rechtspflicht, die insoweit erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Auf einen bis heute fortwirkenden Bestandsschutz kann sich der Kläger ebenfalls nicht berufen, da eine Legalisierung der Lagerfläche zu keinem Zeitpunkt eingetreten war. Anders als der Kläger meint, obliegt es ihm und nicht dem Beklagten, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass es sich bei dem Lagerplatz um eine Bestandsschutz genießende bauliche Anlage handelt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Februar 1979 - BVerwG 4 C 86.76 -, Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 13; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2012 - OVG 10 S 42.11 -, Beschluss vom 3. Mai 2010 - OVG 10 S 43.09 -, jeweils zitiert nach juris). Dieser materiellen Beweislast ist der Kläger nicht nachgekommen. Dass eine atypische Fallgestaltung gegeben sein könnte, ist gleichfalls nicht zu erkennen.
Die Inanspruchnahme des Klägers begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger ist jedenfalls Verhaltensstörer, da er den Verstoß durch Errichtung und Nutzung des Lagerplatzes zurechenbar veranlasst hat. Als solcher ist er auch in Anspruch genommen worden. Dies hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid mit dem Hinweis auf die Pflichtenstellung des Klägers als „Betreiber des Lagerplatzes und somit […] Nutzer“ hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Der Einwand des Klägers, dass einzelne auf den Flurstücken befindliche Gegenstände nicht in seinem Eigentum stünden und er diese nicht abgestellt habe, ist dabei ohne Relevanz. Die Errichtung und Nutzung der Lagerfläche insgesamt fällt in den Verantwortungsbereich des Klägers, der die „mehrschichtige Nutzung der Grundstücke“ selbst eingeräumt hat.
Die Pflichtenstellung des Klägers war im maßgeblichen Zeitpunkt nicht aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens entfallen. Allein das Ordnungsrecht, nicht aber das Insolvenzrecht regelt, wer als Störer in Anspruch genommen werden kann (siehe Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22/03 -, BVerwGE 122, 75). Die Erlangung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung - InsO -) und die damit verbundene Inbesitznahme der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter (§ 148 Abs. 1 InsO), stellt – ungeachtet der Frage, ob der Insolvenzverwalter vorliegend überhaupt als Störer in Betracht zu ziehen gewesen wäre – die Störereigenschaft des Klägers, die sich aus dessen Verhaltensverantwortlichkeit als Bauherr und Nutzer des Lagerplatzes ergibt, von vornherein nicht in Frage (siehe auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2015 - OVG 6 N 84.15 -).
Nicht durchzudringen vermag der Kläger zudem mit dem Argument, dass die (Mit-) Eigentümer der Flurstücke nicht einbezogen worden seien. Die Auswahl unter mehreren potentiellen Störern liegt im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Unter dem Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte auf den Kläger als Verhaltensstörer zurückgegriffen hat, da dessen Inanspruchnahme regelmäßig Vorrang vor der des Zustandsverantwortlichen hat (siehe Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Dezember 2016 - OVG 2 B 7.14 -, zitiert nach juris). Dem Einwand des Klägers, dass er nicht zur Beräumung in der Lage sei, widerspricht bereits, dass er einen Teil der Gegenstände bereits entfernt hat. Ungeachtet dessen kann dieser Einwand lediglich ein Vollstreckungshindernis begründen, nicht aber zur Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung führen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 1972 - IV C 42.69 -, BVerwGE 40, 101).
Die Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 17 Abs. 1 Nr. 2, 20 und 23 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1991 (GVBl. I/91, [Nr. 46], S. 661), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I/08, [Nr. 12], S. 202, 207) (VwVGBbg a.F.), vgl. § 41 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg.
Das angedrohte Zwangsgeld ist geeignet und erforderlich. Auch die Höhe erscheint mit 3.000 Euro angemessen, um der Nutzungsuntersagung den erforderlichen Nachdruck zu verleihen.
Es besteht auch kein Vollstreckungshindernis. Der Erfüllung der dem Kläger auferlegten Ordnungspflicht stehen Rechte Dritter, die mit einer Duldungsverfügung hätten überwunden werden müssen, nicht entgegen.
Bei einer Nutzungsuntersagung ist der Erlass einer Duldungsanordnung gegenüber dem Grundstückseigentümer entbehrlich, wenn sich die Nutzungsuntersagung – wie hier – gegen den unmittelbaren Besitzer richtet (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Juni 1986 - 2 CB 85.A.1564 -, BayVBl 1986, 563; Reimus/Semtner/Langer, a.a.O., § 73 Rn. 15). In diesem Fall ist das bloße Nichtbenutzen einer baulichen Anlage nicht geeignet, die Rechtsstellung des Grundstückseigentümers nachteilig zu berühren (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Februar 2015 - 1 B 13.649 -, BayVBl 2015, 817; vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 1988 - 7 B 2677/88 -, zitiert nach juris). Nichts anderes gilt für die dem Kläger aufgegebene Beräumung. Mit Blick auf das im Eigentum von Frau R... stehende F... scheiden angesichts der zugunsten des Klägers im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten entgegenstehende Rechte der Grundstückseigentümerin aus.
Der Erlass einer Duldungsverfügung war auch dem Insolvenzverwalter gegenüber nicht angezeigt. Es fehlen bereits Anhaltspunkte dafür, dass der Lagerplatz als solcher Gegenstand der Insolvenzmasse gemäß § 35 Abs. 1 InsO war. Selbst wenn die einzelnen dort gelagerten Gegenstände vom Insolvenzbeschlag erfasst waren, hätte der Kläger durch ihre Beseitigung nicht in die Rechte des Insolvenzverwalters eingegriffen, da die Ordnungsverfügung den Kläger nicht dazu angehalten hat, die Gegenstände dem Zugriff des Insolvenzverwalters zu entziehen. Daher folgt ein Vollstreckungshindernis auch nicht daraus, dass der Miteigentumsanteil des Klägers am F... erst am 30. September 2014 vom Insolvenzbeschlag freigegeben worden ist. Ungeachtet dessen erfolgte die Freigabe vor dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 30. Januar 2015.
Dem Einwand des Klägers, er sei wirtschaftlich nicht zur Beräumung des Lagerplatzes in der Lage, widerspricht bereits, dass er einige Gegenstände bereits beseitigt hat. Außerdem dürfte sich der finanzielle Aufwand einer Beräumung für den Kläger, der eine Container-, Schrott- und Recycling-Firma betreibt bzw. jedenfalls betrieben hat und deshalb über die notwendige technische Ausstattung für eine solche Tätigkeit verfügt, in Grenzen halten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
B e s c h l u s s
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in Anlehnung an Nummer 1.7.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 das angedrohte Zwangsgeld bei der Berechnung außer Betracht gelassen hat.