Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 17.02.2017 – VG 6 L 124/17.A
6. Kammer
Tenor§
Der Eilrechtsschutzantrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zu einem Fünftel.
Gründe§
Der am 2. Februar 2017 in Bezug auf die von Gesetzes wegen grundsätzlich sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 25. Januar 2017, zustellungshalber aufgegeben am 26. Januar 2017, gemeinsam mit der Klage VG 6 K 678/17.A angebrachte Eilrechtsschutzantrag der nach eigenen Angaben aus der Russischen Föderation gebürtigen Antragsteller ist als auf eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichteter Antrag nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Der Antrag ist auch ersichtlich innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt worden.
Freilich zeigen die Antragsteller mit der Bekundung, es sei nicht auszuschließen, dass ihnen die dem Antragsteller zu 1. im Jahr 2012 widerfahrenen Misshandlungen erneut drohen können, keine ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifel hinsichtlich des ihre Asylanträge sowohl hinsichtlich des nationalen Asylanspruchs (Art. 16a Abs. 1 GG) als auch des internationalen Schutzes (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylG) als offensichtlich unbegründet ablehnenden Bundesamtsbescheides auf. Nur unter solchen Voraussetzungen könnte der Eilantrag indes bei der in Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse einerseits sowie dem vorläufigen Bleibeinteresse der Antragsteller andererseits Erfolg haben (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
Zu Recht weist das Bundesamt im angegriffenen Bescheid darauf hin, dass dem Antragsteller zu 1. seit seinem Fortgang nach woanders innerhalb der Russischen Föderation im Juni 2013 bis zur im November 2014 erfolgten Ausreise zunächst gen Polen und dann bis nach Deutschland nichts weiter widerfahren sei. Da der Antragsteller zu 1. bis zuletzt im Gemüsehandel gearbeitet habe, muss bei lebensnaher Betrachtung davon ausgegangen werden, dass er sich unbehelligt in seinem Herkunftsstaat aufgehalten hat, bevor er sich mit seinen bis dahin offenbar in Tschetschenien wohnhaften Familienmitgliedern zur Ausreise auf dem Landweg entschlossen hatte, um die Zweitfrau, mit welcher er zusammengelebt habe, augenscheinlich in der Russischen Föderation zurückzulassen. Da hinsichtlich der Antragsteller zu 2. bis 5. keinerlei individuellen Verfolgungsgefahren geltend gemacht worden sind und jedenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise eine eingetretene bzw. latente Verfolgungsgefahr für den Antragsteller zu 1. nicht ersichtlich ist, liegt kein stichhaltiger Anhaltspunkt dafür vor, dass auch nur einer der Antragsteller bei Rückkehr in die Russische Föderation mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat. Auf die Begründung des Bundesamtsbescheides wird verwiesen.
Die fehlende Verfolgungsgefahr wird überdies dadurch zumindest nahegelegt, dass die Antragsteller mit ihren russischen Personaldokumenten auf der üblichen Route (Moskau-Brest-Terespol) gen Westen gereist sind, die von der ganz überwiegenden Anzahl russischer Asylantragsteller genutzt wird. Angesichts des immer wieder von eben diesen Antragstellern durchweg behaupteten Szenarios einer landesweiten Gefahr, von russischen oder anderen Sicherheitsbehörden „verfolgt“ zu werden, läge es auf der Hand, dass die russischen Stellen die hiesigen Antragsteller auf dem allseits bekannten Reiseweg aufgespürt hätten, wenn tatsächlich ein Verfolgungsinteresse bestehen würde. Denn jedenfalls an der russisch-weißrussischen Grenze dürften sie eine Kontrolle passiert haben, und auch die Züge auf der Route dürften ständiger Überwachung unterliegen.
Das Gericht hält dafür, dass das auf § 30 Abs. 1 AsylG gestützte Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts rechtlich nicht zu beanstanden ist. Angesichts der dargelegten Situation liegt es erkennbar zu Tage, dass es den Antragstellern um ein aus allgemeinen Erwägungen der privaten Lebensführung erstrebtes Bleiberecht in Deutschland geht. Diese Vorstellung passt zu dem gerade in den russischen Teilrepubliken des Nordkaukasus weit verbreiteten Gerücht, man könne problemlos in Deutschland ein besseres Leben führen. Jedenfalls haben die Antragsteller weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren Umstände aufgezeigt, wonach sie in asylrelevanter Weise in einer aussichtslosen Lage wären.
Ebenfalls zu Recht hat das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG) verneint. Abgesehen davon, dass insoweit keine ernstlichen Gefahren erkennbar oder gar glaubhaft gemacht worden sind, müssen sich die Antragsteller darauf verweisen lassen, ihren Lebensunterhalt mit Unterstützung durch die zahlreichen Verwandten und Tejp-Mitglieder selbst bestreiten zu können, wozu sie bereits vor der Ausreise aus dem Heimatstaat problemlos in der Lage waren. Auf die Bescheidgründe wird im Übrigen verwiesen.
Zuletzt erweisen sich die Regelungen in Nrn. 5 und 6 des angegriffenen Bescheides nicht als rechtsfehlerhaft. Abgesehen davon, dass die Befristungsregelung in Nr. 6 nicht vom anwaltlich formulierten Klageantrag mitumfasst ist, begründet der Umstand, dass weitere Verwandte der Antragsteller ebenfalls in Deutschland sind, für sich genommen keine rechtlich schützenswerte Bindung an Deutschland; Ermessensfehler des Bundesamts (vgl. § 114 VwGO) sind nicht erkennbar.
Die Kostenfolgen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO; § 100 Abs. 1 ZPO; § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).