Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 28.02.2017 – VG 1 L 565/16
1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0228.1L565.16.00
Tenor§
1.Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1. vom 9. Juni 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Mai 2016 und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu 2. vom 17. Juni 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Mai 2016 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2.Der Streitwert wird auf 18.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
I. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks L... /S... in 1... (Flurstück der Flur der Gemarkung O...). Auf diesem Gelände befindet sich ein ehemaliges Rußwerk, das im Jahr 1991 stillgelegt wurde. Das Grundstück ist mit Altlasten belastet. Zudem befinden sich auf dem Grundstück noch frühere Betriebseinrichtungen, unter anderem Behälter mit Teer und Öl- Wassergemischen.
Das Grundstück stand im Eigentum der HIS Gesellschaft zur Förderung industrieller Projekte mbH (nachfolgend HIS). Mit Beschluss vom 28. Juli 2004 wies das Amtsgericht Potsdam (Az.: 15 IN 302/03) den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab. Als Liquidator wurde H... in das Handelsregister eingetragen. Mit Eintragung vom 8. September 2015 wurde die Gesellschaft aufgrund des § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht.
Mit Bescheid vom 6. Juni 2011 ordnete der Beklagte gegenüber H... als Liquidator der HIS unter anderem an, die auf dem Grundstück des ehemaligen Rußwerks liegenden Abfälle, d.h. Teer- und teerartigen Abfall, Fässer, Tanks mit Ruß, Öl und Öl-Wassergemische bestehend aus 2 Halbcontainern im Freien, 2 Hochsilos, 4 Öltanks, 25 Fässern mit Ruß und teerhaltigen Abfall, 18 t Brandabfälle, 3 Behälter im Pumpenhaus sowie ein offenes Becken, das teilweise mit einem Wasser/Öl-Gemisch gefüllt ist, aufzunehmen und bis zum 31. Juli 2011 zu beseitigen (Ziffer 1). Zudem wurde die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet (Ziffer 3). Ferner drohte der Beklagte für den Fall der nicht fristgemäßen Ausführung der unter Ziffer 1 getroffenen Verfügung die Durchführung dieser Anordnung im Wege der Ersatzvornahme an (Ziffer 4). Zudem ordnete der Antragsgegner an, dass die Nachweise über eine geordnete, den abfallrechtlichen Bestimmungen entsprechende Entsorgung bis 14 Tage nach Ablauf der unter Ziffer 1 genannten Frist vorzulegen sei (Ziffer 5). Der Bescheid wurde H... am 9. Juni 2011 zugestellt.
Mit Zuschlagsbeschluss des Amtsgericht Neuruppin (Az.: 7 K 117/10) vom 20. November 2013 erwarben die Antragsteller das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung und wurden am 21. März 2014 in das Grundbuch eingetragen.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2014, gerichtet an beide Antragsteller gemeinschaftlich, teilte der Beklagte mit, dass das betroffene Grundstück Altlasten aufweise. Zudem teilte er mit, dass mit Bescheid vom 6. Juni 2011 die Beseitigung und Entsorgung der entsprechenden Gegenstände und Flüssigkeiten angeordnet worden sei und fügte den Bescheid als Anlage bei. Ferner seien die Antragsteller als neue Eigentümer und Rechtsnachfolger verpflichtet, der Ordnungsverfügung nachzukommen. Das Schreiben wurde den Antragstellern am 18. Januar 2014 zugestellt.
Mit zwei jeweils an die einzelnen Antragsteller gerichteten Bescheiden vom 7. Januar 2015 traf der Antragsgegner unter anderem folgende Anordnung:
„2. Für den Fall, dass Sie den unter Punkt 1 der in der Beseitigungsverfügung vom 6. Juni 2011 genannten Forderungen, nämlich
-2 Halbcontainer im Freien […]
-2 Hochsilos […]
-Öltanks im Öllager […]
-Ca. 10 Stück 60 l Fässer und ca. 15 Stück 200 l Fässer mit Ruß und teerhaltigem Abfall […]
-Behälter im Pumpenhaus […]
aufzunehmen und zu beseitigen nicht bis zum 30.06.2015 nachkommen, wird Ihnen hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von
20.000,00 € (in Worten: Zwanzigtausend Euro)
angedroht.
3. Für den Fall, dass Sie der unter Punkt 5 der in der Beseitigungsverfügung vom 06.06.2011 genannten Forderungen nicht bis zum 15.07.2015 nachkommen, wird Ihnen hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von
1.000,00 € (in Worten: Eintausend Euro)
angedroht.“
Zur Begründung führte der Antragsgegner unter anderem aus, dass die Höhe des Zwangsgelds angemessen sei, da für die Beräumung und Entsorgung der Abfälle Kosten in sechsstelliger Höhe anfallen würden. Daher sei für die Beräumung der Halbcontainer, Hochsilos, Öltanks und Fässer ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 Euro anzudrohen und für die Vorlage der Entsorgungsnachweise in Höhe von 1.000,00 Euro. Der Bescheid wurde dem Antragsteller zu 2. am 13. Januar 2015 und der Antragstellerin zu 1. am 14. Januar 2015 zugestellt. Die Antragsteller legten gegen die an sie gerichteten Bescheide kein Rechtsmittel ein.
Bei einem Ortstermin am 9. Dezember 2015 stellten Mitarbeiter des Beklagten fest, dass den Anordnungen der Beseitigungsverfügung nicht nachgekommen werde. Zudem teilte die Sonderabfallgesellschaft Berlin Brandenburg mbH am 9. Mai 2016 mit, dass kein Antrag auf Zuweisung der Abfälle vorliege.
Mit Bescheid vom 18. Mai 2016 setzte der Antragsgegner gegen die Antragstellerin zu 1. ein Zwangsgeld i.H.v. insgesamt 21.000,00 Euro fest, wobei 20.000,00 Euro auf Ziffer 2 des Bescheids vom 7. Januar 2015 (Ziffer 1) und 1.000,00 Euro auf Ziffer 3 des Bescheids vom 7. Januar 2015 (Ziffer 2) entfielen. Zudem drohte der Antragsgegner ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 30.000,00 Euro im Falle einer Nichtbefolgung der unter Ziffer 1 des Bescheids vom 6. Juni 2011 aufgeführten Pflicht (Ziffer 3) und in Höhe von 3.000,00 Euro im Fall einer Nichtbefolgung der unter Ziffer 5 des Bescheids vom 6. Juni 2011 aufgeführten Pflichten (Ziffer 4) an. Diese Zwangsgeldandrohung entsprach im Wortlaut im Wesentlichen derjenigen des Bescheids vom 7. Januar 2015. Am gleichen Tag erließ der Beklagte einen inhaltsgleichen Bescheid gegen den Antragsteller zu 2. Die Bescheide wurden den Antragstellern am 20. und 23. Mai 2016 zugestellt. Gegen diese Bescheide legte die Antragstellerin zu 1. am 9. Juni 2016 und der Antragsteller zu 2. am 17. Juni 2016 Widerspruch ein.
Die Antragsteller haben am 24. Juni 2016 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung führen sie aus, dass es bereits an einem gegenüber den Antragstellern wirksamen Grundverwaltungsakt fehle. Es sei nicht ersichtlich, dass der Voreigentümer zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts noch rechtlich existent gewesen sei. Zudem sei der Liquidator nicht ordnungsgemäß bestellt worden und auch zur rechtlichen Vertretung nicht befugt. Ferner sei der Bescheid ursprünglich rechtswidrig gewesen. Zudem entfalte der Bescheid ihnen gegenüber als Einzelrechtsnachfolger keine unmittelbare Rechtswirkung. Darüber hinaus sei der Grundverwaltungsakt nicht mehr vollziehbar. Aufgrund der umfangreichen Räumungs- und Sicherungsmaßnahmen sei eine Vollstreckung nicht mehr zulässig. Zudem habe das Landesamt für Arbeitsschutz die Baustelle seit Juli 2015 gesperrt, so dass eine Durchführung der angeordneten Maßnahme rechtlich nicht möglich gewesen sei. Auch sei nicht erkennbar, ob ein einheitliches Zwangsgeld oder ein Zwangsgeld gegen jeden einzelnen Antragsteller separat festgesetzt worden sei. Insbesondere fehle ein Hinweis auf eine gesamtschuldnerische Wirkung. Zudem sei der Betrag von 20.000,00 Euro auch unverhältnismäßig hoch.
Die Antragsteller beantragen,
1.die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1. vom 9. Juni 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Mai 2016 und
2.die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu 2. vom 17. Juni 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Mai 2016 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zu Begründung führt er aus, dass an der rechtlichen Existenz der H... sowie der Bestellung von H... als Liquidator ausweislich des Handelsregisters keine Zweifel bestünden. Zudem hätten die Antragsteller zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung die Altlastenproblematik gekannt oder zumindest hätten sie diese kennen müssen. Ferner hätten die Antragsteller zwar Brandabfälle von dem verfahrensgegenständlichen Grundstück entfernt. Entsprechende ordnungsgemäße Nachweise würden aber noch fehlen. Zudem gelte die Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2011 gegenüber den Antragstellern als Rechtsnachfolger. Die sich aus dieser Verfügung ergebende Pflicht sei sachbezogener und nicht höchstpersönlicher Natur. Auch sei mit Schreiben vom 16. Januar 2014 die Ordnungsverfügung gegenüber den Antragstellern bekannt gegeben worden. Anhaltspunkte, weswegen die Ordnungsverfügung nicht mehr vollziehbar sei, lägen nicht vor. Die Einwände der Antragsteller gingen an der Sache vorbei. Zudem sei die Verpflichtung aus der Ordnungsverfügung nicht rechtlich unmöglich. Die Antragsteller hätten auch die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um ihre sich aus der zu vollstreckenden Ordnungsverfügung ergebenden Verpflichtungen nachzukommen. Das Landesamt für Arbeitsschutz habe gegenüber den Antragstellern kein Verbot ausgesprochen, sondern nur gegenüber der A... . Diese sei jedoch lediglich mit einer Kampfmittelsondierung und nicht mit der Beseitigung der Abfälle beauftragt worden. Zudem sei das Zwangsgeld hinreichend bestimmt. Aus dem Inhalt des Bescheids ergebe sich, dass jeder Antragsteller ein Zwangsgeld i.H.v. 20.000,00 Euro schulde. Auch sei auch die Höhe nicht zu beanstanden, da sich die voraussichtlichen Kosten der Abfallberäumungsmaßnahmen auf ca. 310.000,00 Euro beliefen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den von dem Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang (1 Hefter) Bezug genommen.
II.
Die Anträge haben Erfolg. Sie sind als Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und insbesondere statthaft, da Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung und Androhung von Zwangsgeldern nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Die Anträge sind auch begründet. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO gebotenen und im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit allein möglichen summarischen Prüfung lässt sich ein überwiegendes Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche feststellen. Nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dabei überwiegt das Aussetzungsinteresse, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder eine unbillige Härte vorliegt, vgl. § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO analog. Nach diesen Maßstäben bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit beider angegriffener Bescheide sowohl mit Blick auf die festgesetzten Zwangsgelder (1.) als auch mit Blick auf die erneute Zwangsgeldandrohung (2.).
1. Die Zwangsgeldfestsetzung in Ziffer 1 und Ziffer 2 der Bescheide ist rechtswidrig.
Es kann dahinstehen, ob die Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2011 als notwendiger Grundverwaltungsakt i.S.d. § 3 VwVGBbg aufgrund ihres grundstücksbezogenen Regelungsinhalts auch gegen die Antragsteller als Rechtsnachfolger Wirkung entfaltet, was nach Ansicht der Kammer zutreffen dürfte. Denn die ebenfalls im Rahmen der Zwangsgeldfestsetzung erforderliche Androhung gem. § 28 VwVGBbg vom 7. Januar 2015 genügt nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Zwangsmittelandrohung.
Wird ein einheitliches Zwangsgeld zur Durchsetzung mehrerer selbständiger Verpflichtungen angedroht, muss die Androhung, um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen, eindeutig erkennen lassen, ob das einheitliche Zwangsgeld schon dann verhängt wird, wenn nur gegen eine einzelne Verpflichtung verstoßen wird oder das Zwangsgeld nur dann festgesetzt wird, wenn keine der Verpflichtungen erfüllt wird (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Juni 1997 – 3 M 115/96, juris Rn. 73). Eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen muss nämlich erkennen lassen, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich. Sie muss also sozusagen "pflichtenscharf" ausgestaltet werden (VG Saarland, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – 5 L 920/11, juris Rn. 42 m.w.N.). Genügt die Androhung nicht diesem rechtsstaatlichen Bestimmtheitserfordernis, so schlägt der festgestellte Rechtsfehler auch auf die sich hieran anschließende Zwangsgeldfestsetzung durch, so dass es auf die Bestandskraft der Zwangsgeldandrohung nicht ankommt.
Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 der Bescheide vom 7. Januar 2015 genügt diesen Anforderungen nicht und führt zur Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung in Ziffer 1 der Bescheide vom 18. Mai 2016. Darum wird lediglich pauschal für die Nichterfüllung sämtlicher der insgesamt 5 Beseitigungspflichten ein einheitliches Zwangsgeld angedroht. Dabei ist es für einen verständigen objektiven Empfänger nicht ersichtlich, ob das Zwangsgeld in voller Höhe fällig wird, wenn alle Pflichten nicht erfüllt werden – d.h. die Erfüllung einer Pflicht würde ausreichen, um eine Verhängung des Zwangsgeldes abzuwenden – oder aber, ob das Zwangsgeld dann fällig wird, wenn bereits eine Pflicht nicht erfüllt wird. In diesem Fall bleibt weiter unklar, ob – wenn nur ein Teil der Pflichten nicht erfüllt wird – die volle Summe fällig wird, d.h. die Nichterfüllung einer Pflicht ein Zwangsgeld in derselben Höhe auslösen würde wie die Nichterfüllung von drei oder vier Pflichten. Der Wortlaut der Androhung ist insoweit nicht eindeutig. Die Nichterfüllung „der Pflichten“ sowie die Aufzählung der einzelnen zu beseitigenden Gegenstände lässt sich gleichermaßen so verstehen, dass alle Pflichten nicht erfüllt werden müssen, um eine Zwangsgeldverhängung auszulösen oder dass alle Pflichten erfüllt werden müssen, um eine solche Festsetzung gerade zu vermeiden. Die weitere Begründung des Bescheids gibt hierüber auch keinen Aufschluss: Insbesondere berechnet der Antragsgegner die Höhe des Zwangsgeldes in Relation zu den Gesamtkosten der Beräumung aller Gegenstände, was wiederum beide Auslegungsvarianten gleichermaßen unterstützen würde. Aufgrund der hieraus sich ergebenden Unklarheiten ist es einem Empfänger der Zwangsgeldandrohung nicht möglich, aus dem Bescheid selbst zu erkennen, in welchen Fällen eine Zwangsgeldfestsetzung in Frage kommt, und sein Verhalten hierauf einzustellen, so dass die Zwangsgeldandrohung ihren gesetzlichen Zweck nicht erreichen kann.
Nach diesen Maßstäben ist auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 der Bescheide vom 7. Januar 2015 rechtswidrig und führt zur Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung in Ziffer 2 der Bescheide vom 18. Mai 2016. Auch insoweit ist nicht erkennbar, für welchen Fall die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise eine Zwangsgeldfestsetzung in voller Höhe auslöst. In Ziffer 3 der Bescheide wird vielmehr gar nicht zwischen den einzelnen erforderlichen Nachweisen differenziert. Diese Androhung lässt sich mithin so verstehen, dass eine Zwangsgeldverhängung ausgelöst wird, wenn alle Nachweise nicht erbracht werden, oder dass alle Nachweise vollständig vorliegen müssen, um eine solche Festsetzung gerade zu vermeiden.
2. Auch die erneute und nahezu wortgleiche Androhung eines Zwangsgeldes in Ziffer 3 und Ziffer 4 der Bescheide vom 18. Mai 2016 gem. § 28 VwVGBbg ist nach diesen Maßstäbe rechtswidrig, da sie nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit von Zwangsgeldandrohungen genügt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und den Ziffern 1.1.1, 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dabei ist aufgrund der fehlenden Personenidentität und der gegen beide Antragsteller in unterschiedlichen Bescheiden festgesetzten und angedrohten Zwangsgelder von einem selbstständigen wirtschaftlichen Wert und materiellen Gehalt der Anträge auszugehen. Hieraus ergibt sich für die festgesetzten Zwangsgelder unter Berücksichtigung dessen, dass es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, ein Wert in Höhe von 10.500,00 Euro und für die Zwangsgeldandrohungen ein Wert von 8.250,00 Euro.