Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 24.04.2017 – 1 K 1727/14

1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0424.1K1727.14.00

Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, nachdem die Beteiligten mit ihren Schriftsätzen vom 1. und 3. März 2017 übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

II.

Die Kosten des Verfahrens sind nach § 161 Abs. 3 VwGO dem Beklagten aufzuerlegen, weil die Klägerin vor ihrer Klagerhebung am 14. Juli 2014 mit der Bescheidung ihres Antrags zumindest ab dem 2. April 2014 rechnen durfte.

1. Nach § 161 Abs. 3 VwGO fallen in den Konstellationen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Liegt ein Fall des § 75 VwGO vor, so tritt eine Kostenfolge nach § 161 Abs. 3 VwGO nur dann nicht ein, wenn der Beklagte – objektiv – einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und – subjektiv – dem Kläger dieser Grund bekannt war oder bekannt sein musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 – 3 C 56/90, juris Rn. 9).

Ein zureichender Grund für die verzögerte Bescheidung eines Antrags muss objektiv vorliegen und darf nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 – 3 C 56/90, juris Rn. 9 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. März 2014 – 7 OB 7/14, juris, Rn. 3). Zudem muss er die wesentliche (Mit-)Ursache für die unterbliebene Bescheidung des Widerspruchs sein (VGH Mannheim, Beschluss vom 26. November 2010 – 4 S 2071/10, juris Rn. 3). Ein zureichender Grund kann sich aus der Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt durch umfangreiche Ermittlungen erst noch aufzuklären oder die Stellungnahme anderer Behörden einzuholen (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 75 Rn. 13; Neumann, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161 Rn. 225). Auch können für eine Entscheidung Unterlagen fehlen, die der Kläger noch nachzureichen hat (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Mai 1976 – 4 XIV 75, BayVBl 1976, 632). Zudem kann allgemein eine Angelegenheit ihrer Art nach von einem solchen Schwierigkeitsgrad sein, dass eine Entscheidung binnen drei Monaten regelmäßig nicht erwartet werden kann (Neumann, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161 Rn. 227).

Im vorliegenden Fall werden § 75 VwGO und § 161 Abs. 3 VwGO durch die besonderen fachrechtlichen Normen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) konkretisiert: Nach § 16 Abs. 3 BImSchG ist über einen Genehmigungsantrag i.S.d. Norm innerhalb von 6 Monaten, im Fall des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach Absatz 2 in drei Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt jedoch erst ab der Vollständigkeit der Unterlagen zu laufen, vgl. § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG (Jarass, in: Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 16 Rn. 46 und § 10 Rn. 117). Die zuständige Behörde kann die Frist nach § 10 Abs. 6a Satz 2 BImSchG um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden, § 10 Abs. 6a Satz 1 bis 3 BImSchG.

Flankiert werden diese Vorschriften durch § 7 der 9. BImSchV. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde die Vollständigkeit der Unterlagen unverzüglich, in der Regel innerhalb eines Monats, nach Eingang des Antrags zu prüfen. Die zuständige Behörde kann die Frist in begründeten Ausnahmefällen einmal um zwei Wochen verlängern. Zudem muss sie nach § 7 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV den Antragsteller unverzüglich aufzufordern, einen unvollständigen Antrag oder unvollständige Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen.

2. Nach diesen Maßstäben liegt zumindest ab dem 2. April 2014 objektiv kein zureichender Grund vor. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin zumindest eine negative Bescheidung ihres Antrags erwarten.

a. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den auf den 9. Juli 2013 datierten Antrag als Einleitung eines neuen Genehmigungsverfahrens aufgefasst und behandelt hat. Aus der Perspektive eines objektiven Empfängers musste der eingereichte Antrag unter Berücksichtigung des beigefügten Begleitschreibens als ein separater, parallel laufender Antrag verstanden werden.

Die Klägerin hat sich in ihrem auf den 9. Juli 2013 datierten Antrag auf Erteilung einer Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG sowie in ihrem beigefügten Begleitschreiben – beim Beklagten eingegangen am 16. Juli 2013 – nicht ausdrücklich zum Schicksal des ursprünglichen Antrags vom 10. Februar 2012 auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG und dessen rechtliches Verhältnis zum Antrag vom 7. Juli 2013 verhalten. Ausweislich der Begründung dieses Antrags, sollte sich dieser auf die geplanten Änderungen ohne die Nutzung des Flurstücks 243 beziehen. Eine Klärung für das Flurstück 243 sollte aber weiterhin angestrebt werden. Ferner wurde ausgeführt:

„Im Folgenden wird die aktuelle Genehmigungssituation beschrieben bzw. die geplanten Änderungen, so, wie sie auch im der Behörde vorliegenden Antrag gemäß § 16 beschrieben sind. Die dort vorliegenden Antragsunterlagen haben weiterhin Bestand; nur die Nutzung des Flurstücks 243 ist nicht Antragsgegenstand dieses Antrags auf Teilgenehmigung“.

Auch betonte die Klägerin in ihrem Begleitschreiben vom 9. Juli 2013 nochmals, dass sämtliche Antragsunterlagen des Antrags auf wesentliche Änderung ihre Gültigkeit behielten. Zudem werde in Bezug auf die Nutzung des Flurstücks 243 eine einvernehmliche und finanziell machbare Lösung angestrebt, deren planungsrechtlich Grundlagen parallel angestrebt und umgesetzt werden sollen. Dementsprechend musste der Beklagte davon ausgehen, dass es dem wohlverstandenen Willen der Klägerin entsprach, beide Genehmigungsverfahren parallel zu betreiben, um das erste Verfahren – wenn die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen würden – ebenfalls erfolgreich zum Abschluss zu bringen. Insbesondere folgt dies auch daraus, dass die Klägerin mehrfach betont hat, dass die eingereichten Antragsunterlagen weiterhin Bestand haben sollen. Zudem hat sie durch die gewählte Formulierung unter Bezugnahme auf die „dort“ vorliegenden Antragsunterlagen im Gegensatz zu dem Antragsgegenstand „dieses“ Antrags aus der Sicht des objektiven Empfängers erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht um einen einheitlichen, sondern um zwei Anträge handelt.

b. Ferner dürfte zumindest bis zum 2. April 2014 ein objektiv zureichender Grund i.S.d. §§ 75, 161 Abs. 3 VwGO vorgelegen haben und der Klägerin auch bekannt gewesen sein.

Die Frist nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BImSchG begann mit Ablauf des 22. Dezember 2013 zu laufen. Mit Schreiben vom 26. August 2017 beteiligte der Beklagte intern 4 Fachbereiche (RW 2, RW 7, T 1 und T 3) sowie den Landkreis , die Untere Naturschutzbehörde der Stadt , das Landesamt für Arbeitsschutz und das Amt am Verfahren, bat um eine Stellungnahme binnen 1 Monats und informierte die Klägerin hierüber. Mit Schreiben vom 3., 5. und 23. September 2013 und mit Email vom 9. Oktober 2013 bemängelten einige beteiligte Stellen (RW 7, Untere Naturschutzbehörde der Stadt , Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises ) die Unvollständigkeit der eingereichten Unterlagen, selbst unter Berücksichtigung der bereits in Bezug auf das Verfahren zum Antrag vom 10. Februar 2012 eingereichten Dokumente. Zudem teilte die Untere Naturschutzbehörde der Stadt mit Schreiben vom 14. November 2013 mit, dass das Vorhaben derzeit nicht genehmigungsfähig sei. Auch gab die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises mit Schreiben vom 15. November 2013 an, dass der Nachweis der vollständigen verkehrstechnischen Erschließung derzeit nicht gegeben sei. Anlässlich einer Besprechung am 19. November 2013, an der auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilnahm, wurde vereinbart, dass die Klägerin konkretisierte Unterlagen einreiche. Zudem wurde vereinbart, dass die Klärung der Frage der verkehrstechnischen Erschließung zwischen dem Amt und der Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises erfolgen würde. Die Klägerin übersandte eine überarbeitete Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz mit E-Mail vom 21. November 2013.

Zwar erfolgte anschließend keine Mitteilung des Beklagten über die Vollständigkeit der Unterlagen. Nach Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV, welcher der Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens dient, muss sich eine Behörde jedoch dann, wenn sie die Unvollständigkeit der eingereichten Unterlagen kennt und den Antragsteller hierüber nicht informiert, so behandeln lassen, als hätte sie die eingereichten Unterlagen nach Ablauf der im Regelfall geltenden Monatsfrist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV als vollständig angesehen. Ansonsten wäre es einer Behörde möglich, durch bloßes Unterlassen der Mitteilung nach § 7 Abs. 2 der 9. BImSchV den Ablauf der Entscheidungsfristen beliebig weit hinauszuzögern. Zumindest aber hätte es einer Information des Antragsstellers über die fehlenden Unterlagen bedurft.

Unschädlich ist, dass die Untere Wasserbehörde des Landkreises dem Beklagten mit Schreiben vom 30. April 2014 mitteilte, dass der Genehmigung nicht zugestimmt werden könnte und weitere Unterlagen anforderte. Diese Nachforderungen wurden ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Klägerin erst am 22. September 2014 übermittelt.

Der Beklagte dürfte die Frist nach § 10 Abs. 6a BImSchG mit Schreiben vom 18. Februar 2014 wirksam nach § 10 Abs. 6a Satz 2 BImSchG bis zum 2. April 2014 stillschweigend verlängert haben. Einer ausdrücklichen Verlängerung oder einer Begründung bedurfte es nicht. Dies war für die Klägerin aus dem genannten Schreiben hinreichend erkennbar. Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 gab die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises eine negative Stellungnahme in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ab. In der Folge teilte der Beklagte mit Schreiben vom 18. Februar 2014 der Klägerin mit, dass eine Ablehnung des Genehmigungsantrags beabsichtigt sei und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24. März 2014, welche die Klägerin mit Schreiben vom 24./26. März 2014 wahrnahm. Diesem Schreiben dürfte mithin eine konkrete Zeitbestimmung und ein sachlicher Grund zu entnehmen sein, weswegen über den gestellten Antrag nicht entscheiden werden würde. Die Tatsache, dass der Beklagte der Klägerin rechtliches Gehör gewährt hat, kann ihm insoweit nicht zum Nachteil gereichen.

Allerdings durfte die Klägerin nach ihrer Stellungnahme am 24./26. März 2014 und der Zubilligung einer kurzen Entscheidungsfrist von einer Woche ab Zugang des Schreibens ab dem 2. April 2014 mit einer Entscheidung der Beklagten rechnen. Zu diesem Zeitpunkt stand zwischen dem Landkreis und der Klägerin lediglich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit noch in Streit. Nachdem der Landkreis bereits zweimal (am 15. November 2013 und am 10. Februar 2014) eine negative Stellungnahme abgegeben hatte, oblag es der Beklagten, den weiteren Verfahrensablauf zu gestalten, indem sie etwa die Entscheidungsfrist erneut nach § 10 Abs. 6a Satz 2 BImSchG verlängert hätte. Dabei kann es dahinstehen, ob ein zureichender Grund darin gelegen hätte, den Landkreis (wieder) in das Verfahren miteinzubeziehen oder ob nicht vielmehr bereits zu diesem Zeitpunkt eine eigene rechtliche Bewertung als Grundlage einer Entscheidungsfindung geboten gewesen wäre. Jedenfalls aber hätte es einer Erklärung über die beabsichtigte Fristverlängerung gegenüber der Klägerin bedurft, ohne welche die Frist nach § 16 Abs. 3 BImSchG ergebnislos ablief. Insofern ist auch eine kurze Frist (bis zum 2. April 2014) für die Entscheidung über das weitere Vorgehen angemessen.

Unerheblich ist, dass die Klägerin nach Abgabe ihrer Stellungnahme am 26. März 2014 mit einer möglicherweise ablehnenden Entscheidung über ihren Antrag rechnen musste. Denn für die hier allein in Frage stehenden Voraussetzungen der zwingenden Kostenfolge des § 161 Abs. 3 VwGO kommt es nicht darauf an, dass der Klägerin zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf eine positive Bescheidung ihres Antrags zusteht.

III.

Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Klägerin (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes). Das Gericht hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angelehnt (vgl. NVwZ 2004, 1327; dort Nr. 2.1.1). Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte über die Investitionssumme ist der Auffangstreitwert festzusetzen.