Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 10.05.2017 – VG 6 K 4904/16.A

6. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0510.6K4904.16.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zu einem Fünftel; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand§

Die nach eigenen Angaben aus G... bzw. der näheren Umgebung von G... stammenden Kläger meldeten sich Anfang November 2014 in Berlin als auf dem Landweg über Polen eingereiste Asylsuchende, wobei sie eine Heiratsurkunde und Geburtsurkunden betr. die Kläger zu 3.-5. vorlegten. Am 2. Januar 2015 stellten sie bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unbeschränkte Asylanträge, zu deren Begründung die Kläger zu 1. und 2. im Wesentlichen Folgendes ausführten:

Sie seien Ende Oktober 2014 von G... nach Moskau gereist, von dort nach Kaliningrad geflogen und dann auf dem Landweg bis nach Berlin gelangt. Der Kläger zu 1. habe mit seinen Eltern, die dort nach wie vor lebten, bis 2005 in Inguschetien gelebt; dann sei er nach Tschetschenien zurückgekehrt, wo er zunächst studiert und seit 2014 im Heimatdorf seines Großvaters einen Laden und eine kleine Landwirtschaft geführt habe. Anfang September 2014 seien zwei ehemalige „Kämpfer“ vorbeigekommen, denen er Lebensmittel überlassen habe; Ende September 2014 seien dann „sechs oder sieben“ ehemalige „Kämpfer“ erschienen, die wieder Lebensmittel gefordert hätten. Zwei Tage danach seien Militär- und Zivilfahrzeuge vorgefahren mit maskierten und bewaffneten Leuten, die das Haus gestürmt und ihn gefesselt mitgenommen sowie die Klägerin zu 2. zur Seite gestoßen hätten. Auf einem militärischen Anwesen in der Nähe sei er verhört und dabei misshandelt worden, bevor ihn Verwandte am folgenden Tag abgeholt hätten. Und zwar habe seine Mutter Geld für seine Freilassung gesammelt; sie habe einen Herzanfall erlitten. Vor der Entlassung habe er eine Schweigeerklärung unterzeichnen müssen. Seine Verwandten hätten ihn für mehrere Tage ins Krankenhaus gebracht; dann sei er zu den Eltern nach Inguschetien gebracht worden, wo sich die örtliche Polizei danach erkundigt habe, wer er sei. Mitte Oktober 2014 sei er nach Tschetschenien zurückgekehrt, um nach einer erneuten Begegnung mit ehemaligen „Kämpfern“ sogleich wieder zu den Eltern zu fahren. Als der Dorfpolizist am nächsten Tag gekommen sei, hätten die Eltern ihm zur Ausreise geraten. Nach der Ausreise hätten die Kläger erfahren, dass nach dem Kläger zu 1. gesucht werde; ihm werde die Beteiligung bei einem Anschlag im November 2014 angelastet. Wegen seiner erlittenen Folter befinde sich der Kläger zu 1. in psychiatrischer Behandlung. Die übrigen Kläger hätten keine eigenen Fluchtgründe; der Kläger zu 4. sei an einem Kopftumor operiert worden und leide unter Epilepsie, und die Klägerin zu 2. sei schwanger.

Die Kläger legten ein Attest vom 23. Juni 2015 vor, wonach der Kläger zu 1. seit Juni 2015 wegen einer schweren depressiven Episode, einer Zwangsstörung, einer PTBS sowie wegen des Verdachts auf ein organisches Psychosyndrom medikamentös in Behandlung sei. Aus einem Krankenhausbericht vom 27. Januar 2015 ergibt sich, dass der Kläger zu 4. im Januar 2015 etwa eine Woche wegen eines epileptischen Anfalls stationär aufgenommen war; er sei von Januar bis Oktober 2014 in der Russischen Föderation in Behandlung gewesen, werde jetzt medikamentös behandelt, und es sei eine Operation geplant. Aus weiteren Arztschreiben vom 31. März 2015 bzw. 24. Juni 2015 ergibt sich, dass der Kläger zu 4. erfolgreich an einem Gehirntumor operiert und medikamentös eingestellt worden sei.

Am 21. Oktober 2015 gebar die Klägerin zu 2. ein weiteres Kind.

Mit am 12. Dezember 2016 zustellungshalber aufgegebenem Bescheid vom 6. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung internationalen Schutzes ab; ferner verneinte es das Vorliegen der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots, forderte es die Kläger unter Androhung einer Abschiebung in die Russische Föderation zur Ausreise auf und befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag einer Abschiebung. Auf den Bescheid (Bl. 137 ff./BAMF-Akte) wird Bezug genommen.

Mit ihrer am 15. Dezember 2016 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihre internationalen Schutzanträge weiter. Der Kläger zu 1. sei vor seiner Flucht von der Polizei vorgeladen worden; die Ladung sei ihm vor Kurzem durch Bekannte übermittelt worden. Er werde über Whatsapp von Frauen befragt. Auch in Inguschetien könne er nicht bleiben, da ihn die Dorfpolizei zum Weggang auffordere. Es sei davon auszugehen, dass auf „schwarzen Listen“ nach ihm gefahndet werde. Er bedürfe medizinischer Behandlung, die er in der Russischen Föderation nicht erhalte; auch der Kläger zu 4. sei auf eine dort nicht zu erlangende dauerhafte Behandlung angewiesen.

Die in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörten Kläger beantragen,

die Beklagte insoweit unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2016 zu verpflichten, ihnen internationalen Schutz zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. Februar 2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte wie des Bundesamtsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden; sie bleibt indes in der Sache ohne Erfolg. Der angegriffene Bundesamtsbescheid erweist sich in Ansehung aller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Umstände (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, da sie weder die Zuerkennung internationalen Schutzes (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylG) noch die Zuerkennung eines nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes (§ 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG) zu beanspruchen vermögen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Das internationale Schutzgesuch der Kläger scheitert bereits daran, dass das Gericht insbesondere in Ansehung des von den Klägern zu 1. und 2. während der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks in Bewertung aller zu Tage liegenden Umstände nicht zur Überzeugung gelangt ist, dass die „Fluchtgeschichte“ der Wahrheit entspricht; vielmehr spricht alles dafür, dass es sich um aus Gründen der allgemeinen Lebensführung wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art aus Tschetschenien und/oder Inguschetien nach Deutschland gewanderte, völlig unpolitische russische Staatsangehörige handelt, die den widrigen Verhältnissen in der Heimat in das propagandagemäß verheißungsvolle Deutschland auszuweichen suchen, von jeder ernsthaften asylrelevanten Verfolgung frei und zumindest auf die internen Schutzmöglichkeiten innerhalb der Russischen Föderation zu verweisen sind, wo sie auch die ggf. erforderlichen medizinischen Behandlungen erreichen können. Im Einzelnen:

Das „Fluchtvorbringen“ der Kläger, die sich auf eine Verfolgung ausschließlich des Klägers zu 1. berufen, erscheint als unglaubhaft. Die vorgetragene Legende ist ungereimt, entspricht ohne nachvollziehbare konkrete Abweichungen im hiesigen Einzelfall einem gängigen Klischee nordkaukasischer Asylantragsteller und wird den allgemein bekannten Verhältnissen in der Russischen Föderation nicht gerecht. Daher glaubt das Gericht die „Fluchtgeschichte“ des Klägers zu 1. nicht.

In Asyl- und Flüchtlingsschutzangelegenheiten ist es grundsätzlich Aufgabe der Asylantragsteller, einen Sachverhalt glaubhaft zu machen, der die verschiedenen gesetzlichen Schutzversprechen begründen kann. Die in der Natur der Sache liegenden Schwierigkeiten, die Fluchtgründe belegen zu können, sind bei der erforderlichen Bildung der notwenigen Überzeugungsgewissheit sowohl des Bundesamtes wie auch des Gerichts dabei ebenso zu berücksichtigen wie soziale, kulturelle, sprachliche oder andere Umstände in der Person der Asylantragsteller. Jedenfalls muss eine in sich stimmige und hinreichend substanziierte Schilderung der die Zufluchtnahme begründenden Umstände vorliegen, damit sich die Behörde bzw. das Gericht ein Bild von den persönlichen Verhältnissen der Asylantragsteller machen und dies mit den erreichbaren Erkenntnissen über die Verhältnisse im Herkunftsstaat abgleichen kann. Nur bei hinreichender Überzeugung von der Wahrheit der Fluchtlegende kann bei einschlägigen Verfolgungssituationen Asyl oder internationaler Schutz bzw. ein nationales zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot zuerkennt werden. Dabei ist der Vortrag der Asylantragsteller im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung zu bewerten (§ 108 Abs. 1 VwGO). Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Soweit es dabei von dem behaupteten individuellen Schicksal und der dargelegten politischen Verfolgung überzeugt sein muss, genügt eine bloße Glaubhaftmachung i.S.v. § 294 ZPO nicht. Die freie richterliche Beweiswürdigung bindet das Gericht nicht an starre Regeln, sondern ermöglicht ihm, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. Das Gericht muss von der Wahrheit der vorgebrachten Behauptung eines individuellen Verfolgungsschicksals und nicht nur von dessen Wahrscheinlichkeit die volle Überzeugung gewinnen. Dabei darf das Gericht hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsstaat keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG vom 16. April 1985, BVerwGE 71, 180 ff.). Gemessen hieran erweckt das Vorbringen des Klägers zu 1. durchgreifende Zweifel, die gegen die Wahrheit ihrer Fluchtlegende sprechen.

Die konkreten Ausreisehintergründe sind schon mit Blick auf die zeitlichen Abläufe völlig unverständlich; namentlich ist es im Dunkeln geblieben, warum auch die angeblich noch heute in I... lebenden Eltern des Klägers zu 1. gemeinsam mit ihm und seiner Familie den illegalen Grenzübertritt von Weißrussland nach Polen versucht haben, wenn doch in Bezug auf sie keine Verfolgungsgründe aufscheinen, zudem die „Flucht“ bei einer wirklichen Verfolgungsgefahr angesichts der großen Anzahl mitreisender Familienangehöriger, einschließlich der Kleinkinder, hinsichtlich eines Entdecktwerdens außerordentlich erschwert worden sein dürfte. Ebenso ungereimt ist der vorgetragene Reiseweg der Kläger, der sie auf dem Luftweg von Moskau nach Kaliningrad geführt habe, was angesichts der strengen Kontrollen auf den Moskauer Flughäfen sowie an den russischen Grenzen bereits jede staatliche Nachsuche nach dem Kläger zu 1. als unwahrscheinlich erscheinen lässt. Dieser Reiseweg spricht zudem für einen von langer Hand vorbereiteten, ausfinanzierten Weggang aus der engeren Heimat, bei dem sich die Kläger nicht nur haben ausweisen müssen, sondern im Falle einer tatsächlichen Fahndung („schwarze Listen“) angesichts des den russischen Geheimdiensten nicht unbekannten üblichen Reisewegs sofort entdeckt worden wären. Es spricht alles dafür, dass der gesamte Familienverbund wie eine Vielzahl tschetschenischer Landsleute auch aus rein wirtschaftlichen Gründen aus der Russischen Föderation zu Landsleuten nach Deutschland nachreisen wollte, nachdem der Kläger zu 1. im Anschluss an eine Ausbildung zum Programmierer keine Perspektive mehr in Grosny gesehen hatte, wo er völlig unbehelligt gelebt hatte, bevor er ins Dorf des Großvaters ging, um dort billiger zu wohnen und wo er eine kleine Landwirtschaft sowie einen Laden betrieb.

Es ist außerdem nicht nachvollziehbar, wie die in Inguschetien wohnhaften Eltern des Klägers zu 1., namentlich die Mutter, innerhalb eines Tages Geld für die Freilassung des in Tschetschenien festgenommenen Klägers zu 1. hat sammeln können; es ist genauso wenig nachvollziehbar, welche Verwandten aufgrund welcher Umstände davon Kenntnis gehabt haben sollen, wohin man den Kläger zu 1. mitgenommen hatte. Selbst wenn der Kläger zwei Mal vor der vorgeblichen Festnahme von „Kämpfern“ besucht und um Lebensmittel angegangen worden sein will, erschließt sich nicht, weshalb man ihn in der von ihm behaupteten Weise qualvoll hat befragen sollen, weil es bei Wahrunterstellung der Fluchtlegende so gewesen sein muss, dass der Kläger zu 1. im Dorf des Großvaters unter Beobachtung gestanden hatte. Anders ist es nicht erklärlich, warum ihm seit seiner Niederlassung (erst) im Mai 2014 dort nichts zugestoßen und er in jener Zeit keiner Verbindung zu oppositionellen Kräften beschuldigt wurde. Auch wenn in den ins Verfahren eingeführten Unterlagen immer wieder von willkürlichen und gewaltsamen Aktionen der tschetschenischen Sicherheitskräfte und russischer Stellen die Rede ist, verfängt das vom Kläger zu 1. an die Wand gemalte Szenario nicht. Waren die Sicherheitskräfte nämlich über die Verbindungen zwischen irgendwelchen, nicht näher nachvollziehbar als „Kämpfer“ beschriebenen Personen und dem Kläger zu 1. informiert, mussten sie auch wissen, dass man den Kläger zu 1. nicht als Mitglied der „Kämpfergruppen“ um Lebensmittel angegangen war. Denn er war erst wenige Monate zuvor aus Grosny, wo er sich seit 2005 unbehelligt aufgehalten habe, ins Dorf gekommen und lebte dort offenbar mit seiner Frau und den bis dahin geborenen Kindern zusammen. Das geschilderte Szenario wird schließlich durch das Vorbringen im gerichtlichen Verfahren gesteigert und darum umso unglaubhafter, indem erstmals von einer bereits eingegangenen Vorladung die Rede ist, für die es - die Wahrheit der Legende unterstellt - aber keinerlei nachvollziehbaren Grund hat geben können. Abgesehen davon, dass die angebliche Ladung erst unter dem Eindruck der unmittelbar bevorstehenden mündlichen Verhandlung weit nach Ablauf der Frist des § 74 Abs. 2 AsylG erwähnt und vorgelegt worden ist, ist sie inhaltlich als Gefälligkeitsbescheinigung erkennbar, ohne dass die Erklärungsversuche des Klägers zu 1. zum fehlenden Aktenzeichen verfangen. Der auf einem Vordruck handschriftlich ausgeschriebene Text sowie der Stempelaufdruck sind auf dem hiesigen wie dem dortigen Fälschermarkt leicht zu erwerben; die dort bestätigte eigenhändige Übergabe der Vorladung vom 6. Oktober 2014 kann nicht in Grosny erfolgt sein, weil die Kläger dort bereits längere Zeit nicht mehr wohnhaft gewesen seien, und ist dem Text zufolge nicht im Heimatdorf der Kläger und auch nicht in Inguschetien erfolgt. Der angebliche Vorwurf wird nicht genannt; was es mit dem von den Klägern nunmehr behaupteten Vorwurf einer Beteiligung an einem Anschlag im November 2014 auf sich haben soll, erschließt sich ebenfalls nicht. Da sich die Eltern des Klägers zu 1. mit den Klägern auf dem Weg gen Deutschland befunden haben sollen, lässt sich auch sonst nicht nachvollziehen, wie die Kläger an diese Ladung gekommen sein wollen, falls sie nicht nachgestellt worden ist.

Alle Umstände sprechen auf eine durch und durch konstruierte Fluchtlegende, die mit einem falschen Vorladungsschreiben unterlegt werden soll. Dieser Eindruck wird schließlich nicht durch die augenfällig wohlmeinenden, allenfalls auf unkritisch übernommenen Eigenangaben des Klägers zu 1. beruhenden, jedenfalls jeder fachlich gebotenen differenzierenden Diagnosebegründung entbehrenden Ausführungen in den beigebrachten ärztlichen Unterlagen in ein anderes Licht gerückt. Im Gegenteil fällt der Attestgeber (Atteste vom 23. Juni 2015 und 27. April 2017) mit zahlreichen vergleichbar kurzen, unzulänglichen Bescheinigungen für Asylantragsteller gleicher Sprache auf, denen ohne jedwede den guten fachlichen Anforderungen entsprechende Darlegung zur konkreten Behandlung, ihrer Dauer und Intensität sowie zur Diagnosebegründung angebliche Erkrankungen aus dem psychischen Formenkreis attestiert und in aller Regel nur medikamentöse Behandlungen angeraten werden, deren tatsächliche Durchführung nicht einmal einer Kontrolle unterzogen wird. Angesichts dieses Befundes wie insbesondere der fehlenden Glaubhaftigkeit der allenfalls traumaauslösenden „Fluchtgeschichte“ des Klägers zu 1. stellt sich entgegen der entsprechenden Anregung (Schriftsatz vom 27. April 2017) kein diesbezügliches Beweiserhebungserfordernis, zumal eine etwaige tatsächliche psychische Erkrankung des Klägers zu 1. auch in der Russischen Föderation behandelbar ist, wie im Bundesamtsbescheid zutreffend ausgeführt wird.

Selbst wenn die Fluchtlegende der Kläger stimmen sollte, tschetschenische Sicherheitskräfte also mit unzulässigen Verhörmethoden dem zunächst allein der Terrorabwehr dienenden Verdacht einer Komplizenschaft des Klägers zu 1. bei terroristischen Gruppen nachgegangen, ihn unter Gewaltanwendung verhört und zum Schweigen hinsichtlich ihrer Aktivitäten zu nötigen versucht haben sollten, haben die Kläger keinen Anspruch auf internationalen Schutz. Das Gericht nimmt insoweit zunächst Bezug auf die Gründe des ablehnenden Bundesamtsbescheides. Darüber hinaus folgt das Gericht der Kammerrechtsprechung zur Frage der internen Schutzmöglichkeit (§ 3e AsylG) innerhalb der Russischen Föderation, auf die sich die Kläger verweisen lassen müssen, weil nicht auch nur im Ansatz eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass dem völlig unpolitischen Kläger zu 1. außerhalb seiner engeren Heimatregion durch wen auch immer nachgestellt werden wird. Dass die der Terrorabwehr grundsätzlich legitimerweise dienenden Verhöre außerhalb Tschetscheniens drohen, ist bereits hinsichtlich Inguschetiens dadurch widerlegt, dass der Kläger zu 1. dort insoweit wiederum unbehelligt bei den Eltern hat Zuflucht finden können. Warum er dem Dorfpolizisten, der ihn von dort habe wegschicken wollen, seine ohnehin nicht unbekannte Identität hat verschweigen wollen, wo er doch selbst bis zur Rückkehr nach Grosny 2005 in Inguschetien gelebt habe, lässt sich nicht anders erklären, als dass der Kläger zu 1. ein in Wahrheit gar nicht realistisches Verfolgungsszenario auch bezüglich der Wohnumgebung seiner Eltern zu konstruieren sucht.

Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die Kläger in den außerhalb Tschetscheniens liegenden Teilen der Russischen Föderation, also auch außerhalb Inguschetiens, wenn es darauf ankäme, internen Schutz im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG finden können. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

Davon ist hier nach den vorliegenden Erkenntnissen auszugehen. Den Klägern ist es zuzumuten und es kann von ihnen daher auch vernünftigerweise erwartet werden, dass sie ihren Aufenthalt in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation nehmen, wo sie vor Verfolgung sicher sind und wo ihr soziales und wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet ist (vgl. hierzu VG Potsdam, Urteil der Kammer vom 27. April 2017 - VG 6 K 4295/16.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 2012 - A 3 S 1876/09 -, juris Rn 34 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen; VG Cottbus, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 1 K 156/13.A -, juris).

Jedenfalls politisch nicht in besonderer Weise in Erscheinung getretene und erwerbsfähige Tschetschenen - wie die Kläger zu 1. und 2. samt ihren Kindern - können sicher und legal in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Soweit sie tatsächlich über einen Reisepass verfügen oder sich - wie die Kläger - einen solchen zumutbar verschaffen können, besteht zweifelsohne die Möglichkeit, in die Russische Föderation einzureisen.

Der hier interessierende Personenkreis wird auch außerhalb der engeren Herkunftsregion aufgenommen, zumal in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt (vgl. Österreichischer Asylgerichtshof, Urteil vom 27. August 2013 - D13 411250-1/2010/17E -, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at, mit Nachweisen). Für eine legale Aufenthaltnahme bedarf es einer Registrierung, wozu der Inlandspass und ein Wohnraumnachweis vorgelegt werden müssen (vgl. auch Lagebericht des AA vom 5. Januar 2016). Stichhaltige Anhaltspunkte für eine generelle Verweigerung der Registrierung als Aufnahmevoraussetzung liegen nicht zu Tage (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 24. März 2015 - VG 33 K 229.13 A -, juris). So wird die Nationalität oder ethnische Zugehörigkeit seit Jahren nicht mehr in Inlandspässen eingetragen (vgl. Lagebericht des AA vom 5. Januar 2016). Zwar haben Kaukasier größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalitäten, überhaupt einen Vermieter zu finden. An vielen Orten wird der legale Zuzug durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert; insbesondere in großen Städten wird der Zuzug reguliert und ist er erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich dort zu registrieren (vgl. Lagebericht des AA vom 5. Januar 2016, S. 22, 29). Derartige Schwierigkeiten können jedoch, gegebenenfalls mit der Hilfe von Nichtregierungsorganisationen oder auch durch Zahlung mitunter üblicher Bestechungsgelder, überwunden werden. Für eine anfängliche temporäre Registrierung muss zudem lediglich ein Brief an die zuständige lokale Stelle gesandt werden, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird (vgl. Asylgerichtshof a.a.O.). Im Übrigen belegt die große Anzahl von Tschetschenen z.B. in Moskau, im Gebiet Rostov und in der Wolgaregion (dazu vgl. Lagebericht des AA vom 7. März 2011; im Bundesamtsbescheid zitiert), dass Adressenmitteilungen mit Unterstützung durch Landsleute in der Diaspora möglich sind; dem Kläger zu 1. ist es anzusinnen, für sich und die übrigen Kläger eine Meldeanschrift zu erhalten.

Es bestehen infolgedessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr in andere Landesteile der Russischen Föderation von staatlichen Stellen festgenommen und nach Tschetschenien überstellt werden würden. Soweit die Kläger sich in der mündlichen Verhandlung auf die angebliche Vorladung berufen, ergibt sich hieraus nichts anderes: es gibt schlicht keinen Hinweis darauf, dass der Verdacht, mit „den Kämpfern“ etwas zu tun haben zu können, über die dörfliche, rein lokale Ebene hinaus von irgendeiner Stelle weiter verfolgt wird. Wäre dies anders, bestünde innerhalb der Russischen Föderation ein jedes staatliches und ziviles Leben verunmöglichender Fahndungsdruck gegenüber nahezu jedermann.

Schließlich kann vernünftigerweise erwartet werden, dass sich die Kläger abseits der engeren Herkunftsregion innerhalb der Russischen Föderation niederlassen. Denn ihnen ist es trotz der in der Russischen Föderation vorhandenen Ressentiments gegenüber Kaukasiern zuzumuten, sich dort eine (neue) Lebensgrundlage zu verschaffen. Die angesichts der vorliegenden Erkenntnisse ins Blaue gerichtete Beweisanregung im Schriftsatz vom 27. April 2017 verfängt mit Blick auf den fehlenden konkreten weiteren Aufklärungsbedarf nicht.

Zwar mag der Kontrolldruck gegenüber „kaukasisch aussehenden“ Personen aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus erheblich sein. In diesem Zusammenhang erfolgende Personenkontrollen und häufig ohne Durchsuchungsbefehle stattfindende Hausdurchsuchungen (vgl. Lagebericht des AA vom 5. Januar 2016, S. 28) weisen jedoch trotz ihres teilweise durchaus diskriminierenden Charakters keine derartige Intensität auf, dass eine Aufenthaltnahme außerhalb des Kaukasus generell als unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. ebenso VG Berlin, Urteil vom 24.03.2015 - VG 33 K 229.13 A -, juris Rn. 21). Auch wenn die Gefahr fremdenfeindlicher und rassistischer Übergriffe aus Teilen der Bevölkerung nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. Lagebericht a.a.O., S. 12), kann angesichts der im Verhältnis zur kaukasischen Bevölkerung in der Russischen Föderation (allein in Moskau sollen über 200 000 Tschetschenen leben, vgl. eda, S. 20) geringen Fallzahlen freilich nicht angenommen werden, dass Kaukasier außerhalb ihrer Heimatregion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Opfer gewalttätiger Übergriffe werden (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 2012 - A 3 S 1876/09 -, juris Rn 55). Ebenso wenig liegen gesicherte Erkenntnisse dafür vor, dass Personen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach einer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt wären oder allein deshalb staatlich verfolgt werden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (vgl. Lagebericht des AA a.a.O., S. 28). Darüber hinaus bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24/06 -, juris Rn. 11). Daher besteht kein stichhaltiger Grund für die Annahme, der Kläger zu 1. könne seiner Berufstätigkeit als Programmierer - oder einer anderen Erwerbstätigkeit wie er sie z.B. derzeit ausübt - nicht wieder nachgehen, wie er es bereits bis zur Ausreise als Landwirt und Ladenbetreiber getan hat. Es liegt auch kein Grund für die Annahme zu Tage, dass das nach russischem Recht zu beanspruchende Kindergeld nunmehr verweigert würde. Außerdem müssen sich die Kläger auf die sozialadäquate und landestypische Unterstützung durch ihre nach wie vor in der Russischen Föderation lebenden Verwandten verweisen lassen. Danach ist davon auszugehen, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Schließlich sind auch die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben, undzwar insbesondere weder hinsichtlich des angeblich psychisch erkrankten Klägers zu 1., noch in Bezug auf den an Epilepsie leidenden, erfolgreich an einem Tumor operierten Kläger zu 4.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Hierbei geht es zwar um Gefahren, die sowohl seitens des Staates oder einer staatsähnlichen Organisation als auch durch Dritte drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13/12 -, juris Rn. 25). Soweit diesbezüglich vorliegend aber nur Art. 3 EMRK in Betracht kommt, scheidet angesichts der vorstehenden Ausführungen aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG aus, da der sachliche Schutzbereich identisch ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 36).

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Hierfür bietet das Vorbringen der Kläger freilich keinen Anhaltspunkt. Die Tumorerkrankung des Klägers zu 4. ist erfolgreich behandelt worden bzw. wird derzeit erfolgreich medikamentös behandelt. Entgegen den wiederum angesichts der ins Verfahren eingeführten Erkenntnisse ins Blaue gerichteten Beweisanregung vom 27. April 2017 ist von einer adäquaten Behandlungsmöglichkeit für diesen Kläger auch in der Russischen Föderation auszugehen, wo die Kläger sich von ihren zahlreichen Familienangehörigen unterstützen lassen können. Jedenfalls lassen die Kläger nichts für ein aktuelles nationales Abschiebungsschutzbedürfnis erkennen; ausreichende Atteste i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG liegen nicht vor.

Auch die Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und Befristungsentscheidung (Nrn. 5 und 6 des Bundesamtsbescheides) sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Kostenfolge beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO; § 100 Abs. 1 ZPO; § 83b AsylG.