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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 09.06.2017 – VG 6 K 39/17.A

6. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0609.6K39.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand§

Die 1968 in Atchkoy-Martan/Tschetschenien geborene Klägerin reiste mit einem von der Deutschen Botschaft Moskau ausgestellten und für die Zeit vom 22. Januar bis zum 20. Februar 2016 gültigen Begleitvisum zur medizinischen Behandlung ihres Sohnes, des Klägers zu 1. des Parallelverfahrens VG 6 K 4750/16.A, am 26. Januar 2016 auf dem Luftweg nach Deutschland ein. Am 8. Juli 2016 stellte sie bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen unbeschränkten Asylantrag. Zu dessen Begründung führte sie gegenüber dem Bundesamt im Wesentlichen Folgendes aus:

Seit dem Frühjahr 2015 habe sie die Ausreise aus der Russischen Föderation geplant, die sie zunächst über Kasachstan in die Ukraine und nach Erhalt des Visums nach Deutschland geführt habe. Sie habe ihren Sohn zu einer medizinischen Behandlung begleiten wollen; er sei seit der Entführung ihres Mannes im Jahr 2000 krank. In der Russischen Föderation habe sie nun noch zwei Brüder sowie zwei 1997 bzw. 1999 geborene Söhne. Sie habe zuletzt von Witwenrente gelebt und gelegentlich als Verkäuferin gearbeitet; hauptsächlich habe sie sich um den kranken Sohn gekümmert. Es habe Probleme mit den örtlichen Behörden gegeben, weil diese das Verschwinden ihres Mannes nicht aufgeklärt hätten. Daher habe sich ihre Schwiegermutter 2012 an den EGMR gewandt, worauf Behördenmitarbeiter sie und die Schwiegermutter aufgesucht und dazu aufgefordert hätten, jene Beschwerde zurückzunehmen. Bis 2014 habe man ihnen dafür auch Geld geboten. 2015 seien dann Militärangehörige erschienen und hätten ihr angedroht, dass ihren Kindern dasselbe widerfahre wie ihrem Mann. Nunmehr habe sie den 1997 geborenen Sohn nach Kasachstan zu seinem Großonkel und den 1999 geborenen Sohn nach Moskau geschickt, wo er bereits ein Studium aufgenommen hatte. Ihr dritter Sohn habe wieder zunehmende gesundheitliche Probleme bekommen; sie habe über das Internet herausgefunden, dass es Visa aus medizinischen Gründen gebe. Persönlich sei ihr sonst nichts zugestoßen; sie habe aber solches befürchtet. Von der Schwiegermutter habe sie inzwischen gehört, dass man sie suche.

Das Bundesamt lehnte die Asylanerkennung sowie die Zuerkennung internationalen Schutzes mit am 20. Dezember 2016 zugestelltem Bescheid vom 12. Dezember 2016 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nicht vorliegen, forderte die Klägerin unter Androhung einer Abschiebung in die Russische Föderation zur Ausreise auf und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate. Der Bescheid (Bl. 100/BAMF-Akte) wird in Bezug genommen.

Mit der am 3. Januar 2017 erhobenen und erstmals unter dem 10. Mai 2017 inhaltlich näher erläuterten Klage macht die Klägerin geltend, gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter von örtlichen Behördenmitarbeitern bedrängt worden zu sein. Es habe ständig, nämlich dreimal, Besuche von Militärangehörigen gegeben. Man werde sie überall in der Russischen Föderation aufspüren. Außerdem bestehe der Verdacht einer Krebserkrankung und sei ihr in Deutschland befindlicher Sohn schwer erkrankt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Dezember 2016 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr internationalen Schutz zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen,

weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Regelung in Nr. 6 des genannten Bescheides zu verpflichten, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 0 Monate zu beschränken.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. März 2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dieser hat das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin mit Beschluss vom 16. März 2017 und die hiergegen gerichtete „Remonstration“ am 15. Mai 2017 abgelehnt. Der EGMR-Beschwerdevorgang Nr. 3765/13 („Chatuyeva and others ./. Russia“) als verbundener Teil zum Beschwerdevorgang Nr. 59117/11 („Ozdamirova and Bakriyeva ./. Russia“) - Stand 2. März 2016 - ist von der Internetseite des EGMR abgerufen und ins Verfahren eingeführt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Bundesamtsvorganges Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die - unproblematisch zulässige - Klage bleibt ohne Erfolg. Der angegriffene Bundesamtsbescheid erweist sich in Ansehung aller im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erkennbaren Umstände (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG) als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie weder ihre Asylanerkennung (Art. 16a Abs. 1 GG), noch die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus (§ 3 Abs. 1 AsylG) bzw. hilfsweise subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) oder die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbotes (§ 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG) beanspruchen kann und auch die Befristungsentscheidung in Nr. 6 des angegriffenen Bescheides keinem durchgreifenden Rechtsfehler unterliegt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Das Gericht hat sich nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit bilden können, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Ausreise aus der Russischen Föderation in der von ihr behaupteten Weise in Anknüpfung an die EGMR-Beschwerde Nr. 3765/13 in asylrelevanter Weise in den Blick relevanter Verfolger geraten war oder nunmehr bei Rückkehr einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein wird.

Die Klägerin unterliegt zur Überzeugung des Gerichts keiner (staatlichen) politischen Verfolgung i.S.v. Art. 16a Abs. 1 GG und sie ist auch kein Flüchtling.

Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Über-zeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in An-spruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Da es sich hierbei um Individualrechtsschutz handelt, kommt es darauf an, ob die relevante Verfolgungsfurcht den jeweiligen Asylantragsteller selbst betrifft, wozu ein jeder Asylsuchender nach Maßgabe seiner Darlegungs- und nach Kräften bestehenden Beweislast zur Überzeugung des Gerichts eine schlüssige Verfolgungsgeschichte unterbreiten muss.

Mit Blick auf die einen Asylsuchenden treffende Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist es zunächst seine Sache, seine „guten Gründe“ für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss also unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass es ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu bleiben oder nach dort zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 473.82 -, Rn. 8, juris). Für das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG gilt insoweit nichts anderes.

Diese „guten Gründe“ der Zufluchtnahme sind hier nicht erkennbar. Denn das Vorbringen der Klägerin stellt sich als widersprüchlich, ungereimt bzw. gesteigert dar, ohne dass die sich hiernach aufdrängenden Fragen nachvollziehbar beantwortet worden sind. Daher kann dem Vorbringen bei der gebotenen zusammenschauenden Würdigung nicht geglaubt werden.

So ist es bereits nicht nachvollziehbar, warum sich die offenbar wendige Klägerin nicht bereits bei der Visumbeantragung als „Verfolgte“ gegenüber der Deutschen Botschaft offenbart hat, wenn sie doch schon seit spätestens 2014 wegen der erwähnten EGMR-Beschwerde durch örtliche Sicherheitskräfte - gegen deren Handeln sich die Beschwerde ausdrücklich wendet - angegangen worden war. Selbst wenn sie befürchtet haben sollte, dass man ihr das Begleitvisum unter solchen Umständen verweigert hätte, hätte es dann aber nahe liegen müssen, alsbald nach Einreise ins Bundesgebiet ein Schutzersuchen anzubringen, da es der Klägerin klar sein musste, dass das visumbedingte Aufenthaltsrecht zeitlich beschränkt war. Dennoch hat die Klägerin erst gut vier Monate nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums den Asylantrag gestellt. Nach der gesetzlichen Wertung des § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG spricht schon deshalb wenig für eine begründete Verfolgungsfurcht der Klägerin, die das asylverfahrensbedingte Bleiberecht bei Lichte besehen allein zur Verlängerung des erloschenen visumbedingten Bleiberechts sucht.

Ferner ist es nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin tatsächlich in einer die asylerhebliche Schwelle (vgl. § 3a Abs. 1 AsylG – „gravierend“, „schwerwiegend“) erreichenden Weise selbst in den Fokus der von ihr genannten örtlichen Behörden geraten gewesen war. Immerhin hat sie bei der Bundesamtsanhörung (nur) davon berichtet, dass man sie und ihre Schwiegermutter zur Rücknahme der EGMR-Beschwerde aufgefordert und dafür bis 2014 Geld angeboten habe. Dann seien im März 2015 Militärangehörige gekommen und hätten angedroht, dass ihren Söhnen gleiches wie dem (verschollenen) Mann zustoßen könne. Demgegenüber lässt sie im gerichtlichen Verfahren vortragen, dass das Militär „ständig“ gekommen sei, um dies sogleich dahin abzuschwächen, dass es dreimal gekommen sei. Es ist aber nicht erkennbar, ob zwischen März 2015 und der im Januar 2016 erfolgten Einreise ins Bundesgebiet irgendwelche Nachstellungen stattgefunden haben. Die in diesen Zeitraum datierte Ausreise von Grosny über Moskau, Kasachstan und die Ukraine bis Berlin ist bis auf den Einreisetag nicht nachvollziehbar; es ist ebenso unklar, wer das am 16. Dezember 2015 ausgestellte, grundsätzlich nur persönlich samt Reisepass auszuhändigende Visum der Klägerin entgegen genommen hat, wenn sich die Klägerin nach eigenem Bekunden bereits auf der „Flucht“ befunden haben will. Daher sind die konkreten Ausreisehintergründe insgesamt unplausibel und nicht glaubhaft.

Hinzu tritt, dass die Klägerin ihren vorgeblich ebenfalls bedrohten, 1999 geborenen Sohn nach Moskau geschickt habe, wo er ohnehin bereits einem Studium nachgegangen sei, um ihn dem Zugriff derjenigen zu entziehen, die ihm Ähnliches wie dem Vater angedroht gehabt hätten. Hat die Klägerin angesichts der angeblichen Nachstellungen für sich keinen anderen Ausweg gesehen als die Ausreise, erscheint es als abwegig, dass sie ihren Sohn in Moskau sicher wusste, zumal man sie selbst überall in der Russischen Föderation aufspüren würde, wenn sie sich woanders niederließe. Abgesehen von der sich aufdrängenden Frage nach einer internen Schutzmöglichkeit (vgl. § 3e AsylG) überzeugt die Behauptung des Vorliegens einer ausweglosen Lage schon mit Blick auf den Vortrag zum 1999 geborenen Sohn nicht.

Schließlich erscheint die behauptete Verfolgungsfurcht der Klägerin auch deshalb als unbegründet, weil im EGMR-Verfahren außer der Schwiegermutter, die sie selbst immer als Urheberin jener EGMR-Beschwerde angibt, sie als Beschwerdeführerin zu 2. und sodann ihre drei 1993, 1997 und 1999 geborenen Söhne als Beschwerdeführer zu 3. bis 5. sowie weiter als Beschwerdeführer zu 6. bis 9. vier zwischen 1969 und 1982 geborene Brüder des verschollenen Ehemanns der Klägerin angeführt und alle von zwei Rechtsanwälten vertreten werden, die in Tschetschenien und Moskau praktizieren. Die Klägerin hat indes nichts davon berichtet, dass außer ihr und der Schwiegermutter auch nur einem der übrigen Beschwerdeführer etwas angedroht worden wäre; erst Recht hat sie nichts dazu gesagt, dass es außer örtlichen Behördenmitarbeitern andere, gar föderale Behördenmitarbeiter gewesen seien, die ihr gedroht haben sollen. Hätten aber die örtlichen Sicherheitsstellen ein über bloße Belästigungen hinausgehendes Interesse, die Klägerin einzuschüchtern, müssten sie ein solches in gleicher Weise gegenüber den anderen Beschwerdeführern an den Tag gelegt haben, um ihrem Ansinnen - Rücknahme der EGMR-Beschwerde - Erfolg verleihen zu können. Dann aber hätte es nahe gelegen, dass die Klägerin nicht nur davon berichtet hätte, dass und wohin sie die beiden 1997 und 1999 geborenen Söhne „in Sicherheit“ hat bringen können, sondern dass von derartigen Nachstellungen bezüglich der anderen Beschwerdeführer etwas angeklungen wäre.

Bei alledem geht das Gericht davon aus, dass es in der Russischen Föderation durchaus zu asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen in Anknüpfung an EGMR-Beschwerden privater Personen im Zusammenhang mit EGMR-Beschwerden in der Art der hier angebrachten Beschwerde kommen kann. Nach der Auswertung von ACCORD vom 2. Juni 2016 („Lage von Personen, die sich an den EGMR wenden“) wird über solche Fälle berichtet, in denen es zu ständigen Bedrohungen, dem Verschwinden der Beschwerdeführer und sogar zu Tötungen oder auch dazu gekommen sei, dass (offenbar: unabhängige) Ermittlungsteams bedroht wurden. Andererseits heißt es in der Auswertung aber auch, dass weder das Russische Komitee gegen Folter noch die Menschenrechtsorganisation Memorial oder die gemeinnützige Organisation Russian Justice Initiative davon ausgehen, dass das Einbringen von EGMR-Beschwerden risikoreich sei; dahingegen sei die Anzeige von Vertretern tschetschenischer Polizei- und Sicherheitskräfte bei den Behörden - im Vorfeld von EGMR-Beschwerden - mit einem Verfolgungsrisiko verbunden, insbesondere wenn vor einem örtlichen Gericht ein Verfahren anhängig sei. Der Druck auf die Opfer nehme ab, je mehr Zeit vergehe.

Auch hiernach erscheint die behauptete Verfolgungsfurcht der Klägerin als wenig plausibel. Das Verschwinden ihres Ehemannes hat sich nämlich bereits 2000 zugetragen und die in Tschetschenien angestrengten Ermittlungen wurden 2001 aufgenommen. 2010 beschwerte sich die Schwiegermutter der Klägerin gegen die diesbezüglichen Behördenentscheidungen; das entsprechende Gerichtsverfahren wurde schließlich endgültig im Mai 2013 abgeschlossen. In Anknüpfung an die bei ACCORD dargestellte Risikobewertung war die Phase der an innertschetschenische gerichtliche Verfahren anknüpfenden Gefährdungen also bereits kurz nach dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung beim EGMR (Beschwerde von Dezember 2012, Registrierung Anfang 2013) abgeschlossen; unabhängig davon war jedenfalls im vorgeblichen Ausreisezeitpunkt (Dezember 2015) erhebliche Zeit seit dem Abschluss der gerichtlichen Verfahren in Tschetschenien verstrichen. Bei der in asylrechtlichen Verfahren stets gebotenen zusammenschauenden Bewertung aller zu Tage liegenden Umstände sprechen daher unter Einschluss der oben angeführten Zweifel hinsichtlich einer ausweglosen Verfolgungslage auch diese Umstände dagegen, dass die Klägerin Ende 2015 einer unmittelbaren oder unmittelbar drohenden Verfolgung wegen der EGMR-Beschwerde ausgesetzt war.

Nach alledem kann es offen bleiben, ob die vorgeblichen Nachstellungen überhaupt an die Persönlichkeitsmerkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfen, die im Wesentlichen auch die Asylmerkmale i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG bilden, oder ob allenfalls ein subsidiärer Schutzbedarf nach § 4 Abs. 1 AsylG wegen drohender unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung der Klägerin in Frage kommt. Denn es steht jedenfalls keine hinreichende Verfolgungs- oder Gefahrenlage fest, auf die das Schutzgesuch der Klägerin gründen könnte.

Darüber hinaus ist unter Zugrundelegen der eigenen Angaben der Klägerin davon auszugehen, dass ihr in Bezug auf einen Asyl- und internationalen Schutzbedarf interner Schutz gemäß § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung stand und stehen wird.

Interner Schutz besteht, wenn der Schutzsuchende in einem Teil seines Herkunfts-landes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfol-gung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Auch insoweit zählt es zur Darlegungslast des Asylsuchenden, die landesweite Gefahr einer Verfolgung glaubhaft zu machen.

Gemessen an diesem Maßstab drängt sich die interne Schutzmöglichkeit der Klä-gerin geradezu auf, denn sie selbst hält ihren von den durch allein örtliche Behördenmitarbeiter ausgesprochenen Drohungen betroffenen jüngsten Sohn in Moskau sicher, wohin sie ihn „geschickt“ habe. Damit liegt es auf der Hand, dass auch ihr in Moskau - oder an sonstigen Orten der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens - nichts Relevantes droht. Immerhin ist auch der Sohn Beschwerdeführer im vorliegenden EGMR-Beschwerdeverfahren. Es bedarf daher auch keiner vertieften Darstellung dazu, dass sich russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit regelmäßig in den außerhalb Tschetscheniens liegenden Teilen der Russischen Föderation, insbesondere in Russland niederlassen können, wo sie keine begründete Furcht vor Verfolgung haben müssen, und dass dies regelmäßig auch zumutbar ist (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 8. März 2017 - VG 6 K 4546/16.A - [nicht rkr.]; vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. März 2015 - 33 K 229.13 A -, juris), weshalb der Flüchtlingsschutz gemäß § 3e AsylG (bzw. subsidiärer Schutz oder Asyl) selbst dann zu versagen wäre, wollte man entgegen den vorstehenden Ausführungen von einer glaubhaften Vorverfolgung und einer insoweit begründeten Verfolgungsfurcht der Klägerin ausgehen.

Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes wie die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 AsylG) sind - wie bereits angesprochen - ebenfalls nicht gegeben. Mangels weiterführenden Vortrags der Klägerin hierzu scheidet ein subsidiärer Schutzbedarf schon mangels glaubhafter Verfolgungs- bzw. Gefahrenlage und jedenfalls wegen der internen Schutzmöglichkeit aus. Dass man die weder irgendwie aufgefallene noch sonst nachvollziehbar für Sicherheitskräfte interessante Klägerin landesweit gezielt aufspüren wollte, liegt fern.

Schließlich vermag das Gericht nicht zu erkennen, weshalb bei der Klägerin ein nationaler asylrechtlicher Schutzbedarf gegeben sein könnte. Nach Lage der Dinge kommt insoweit ohnehin allenfalls ein gesundheitsbedingtes Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) in Betracht, wobei kein substanziierter Hinweis für die dafür vorauszusetzende erhebliche konkrete Leibes-, Lebens- oder Freiheitsgefahr in der Person der Klägerin vorliegt. Die im Verwaltungsverfahren vorgetragenen unspezifizierten Bauchschmerzen führen ebenso wenig auf eine relevante Gefahr wie die im gerichtlichen Verfahren offenbar ins Blaue aufgestellte Vermutung, es könne ein Krebsrisiko vorliegen. Nachvollziehbarer Vortrag oder gar fachärztliche Unterlagen liegen insoweit jedenfalls nicht vor. Auch die gesundheitlichen Probleme des Sohnes Magomed sind insoweit unerheblich, da sich die Klägerin nur auf eigene abschiebungsschutzrechtliche Gefahren berufen kann.

Da die Klägerin nach alledem keinen zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz beanspruchen kann, ist zuletzt gegen die Ausreiseaufforderung sowie die Abschiebungsandrohung im angegriffenen Bescheid rechtlich nichts zu erinnern. Dasselbe gilt hinsichtlich der Befristungsentscheidung in Nr. 6 des Bundesamtsbescheides; die Klägerin führt nichts dazu aus, weshalb die diesbezügliche, gleichbleibender Verwaltungspraxis entsprechende Ermessensentscheidung des Bundesamts fehlerhaft sein sollte (§ 114 VwGO). Insbesondere liegt kein zwingender Betreuungsbedarf des Sohnes Magomed zu Tage, zumal dessen Ehefrau mit ihm zusammenlebt. Der menschlich verständliche Wunsch, als Witwe in der Nähe dieses (ältesten) Sohnes zu bleiben, stellt keine rechtlich schützenswerte Bindung an das Bundesgebiet dar, zumal die jüngeren Söhne nicht in Deutschland sein sollen.

Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.