Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 23.06.2017 – 2 K 1997/17
2. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0627.2K1997.17.00
Tenor§
Das Verwaltungsgericht Potsdam erklärt sich nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 17 a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das gemäß § 52 Nr. 4 VwGO örtlich zuständige Verwaltungsgericht B....
Gründe§
Gemäß § 52 Nr.4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Der dienstliche Wohnsitz beurteilt sich nach der in § 15 Abs. 1 S. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) enthaltenen Legaldefinition nach dem Sitz der Behörde oder nach dem Sitz der ständigen Dienststelle. Im vorliegenden Fall ist der Kläger mit dem angefochtenen Bescheid des B... vom 5. Dezember 2016 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 1. März 2017 gemäß § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG) aus der Bundeswehr entlassen worden. Die Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung hatte keine aufschiebende Wirkung, § 23 Abs. 6 Satz 2 Wehrbeschwerdeordnung (WBO); ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde nicht gestellt. Mithin ist aktuell ein dienstlicher Wohnsitz des Klägers nicht mehr vorhanden und würde erst im Erfolgsfall der Klage gegen die Entlassungsverfügung neu begründet werden. Somit ist der bürgerliche Wohnsitz des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung - hier B... - maßgeblich, so dass die Sache an das für den Wohnsitz des Klägers zuständige Verwaltungsgericht B... zu verweisen ist,
vgl. auch VG Greifswald, Beschluss vom 19. Februar 2015 - 6 A 17/15 - juris Rn. 2; VG Schleswig, Beschluss vom 26. September 2000 - 16 B 66/01 - juris Rn. 2; a. A. VG Saarlouis, Beschluss vom 03.08.2009 - 2 K 827/08 -, juris Rn. 3 m. w. N.
Nach Wortlaut, Zweck und Gesetzgebungsgeschichte des Gesetzes soll dasjenige Gericht für den Beamten oder Soldaten örtlich zuständig sein, welches für ihn tatsächlich leicht erreichbar ist. Dies ist in Fällen, in denen ein dienstlicher Wohnsitz aufgrund einer vollzogenen Entlassung nicht mehr besteht, der bürgerliche Wohnsitz des Beamten. Anderenfalls wäre der rechtssuchende Beamte ggf. darauf angewiesen, seinen Antrag bei einem Gericht zu stellen, in dessen Nähe er sich womöglich tatsächlich nicht mehr aufhält. Vorliegend ist zudem nicht eindeutig, ob im Falles eines Erfolges des Klägers dessen bisheriger dienstlicher Wohnsitz wieder begründet wird, da der Bereich der Bundeswehr durch häufig wechselnde Dienstorte gekennzeichnet ist und auch im Erfolgsfall kein unbedingter Anspruch auf Verwendung am bisherigen Dienstort bestehen dürfte.
Dass gegebenenfalls die örtliche Zuständigkeit für den vorläufigen Rechtsschutz und für die Hauptsache auseinanderfallen können, ist aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung hinzunehmen.
Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG der Schlussentscheidung vorbehalten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).