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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 28.06.2017 – 8 K 1934/13

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0628.8K1934.13.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Trink- und Schmutzwassergebühren für das Kalenderjahr 2012 durch den Beklagten.

Für diesen Zeitraum setzte der Beklagte mit Bescheid vom 18. Februar 2013 neben den jeweiligen Grundgebühren Mengengebühren in Höhe von 876,81 € für Trinkwasser sowie 2.063,80 € für Schmutzwasser fest. Die Mengengebühren bemaß er jeweils nach einem Trinkwasserverbrauch von 607 m³ im Veranlagungszeitraum. Diese Menge ergab sich durch Ablesung des im Haus der Klägerin befindlichen Wasserzählers.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, für die im Haus lebenden 6 Personen sei in den Jahren 2007 bis 2010 ein jährlicher Frischwasserverbrauch von lediglich 150 m³ bis 200 m³ angefallen. Eine Steigerung des Verbrauchs auf nunmehr über 600 m³ sei völlig unrealistisch. Es liege die Vermutung nahe, dass der im Laufe des Jahres 2010 eingebaute neue Wasserzähler fehlerhaft angezeigt habe.

Nachdem dieser Wasserzähler (Nr. 14503342) am 4. März 2013 durch die Firma a… gmbh einer Befundprüfung ohne Beanstandungen unterzogen worden war, ergänzte die Klägerin, auf ihrem Grundstück hätten sich auch keine schadhaften Leitungen oder tropfende Wasserhähne befunden, die den erheblichen Mehrverbrauch erklären könnte. Jedoch habe im Juni 2012 eine massive Bautätigkeit auf und neben dem Grundstück stattgefunden, die Zählersprünge hätte verursachen können.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2013 zurück mit der Begründung, der Anzeige eines beanstandungsfrei befundgeprüften Wasserzählers komme ein Beweiswert zu, der nicht durch bloße Behauptungen des Gebührenpflichtigen widerlegt werden könne.

Daraufhin hat die Klägerin am 24. Mai 2013 per Telefax Klage erhoben, in deren Antrag ein Bescheid vom 27. September 2011 in Gestalt eines Widerspruchsbescheids vom 18. April 2013 benannt ist. Der seinerzeit nicht näher begründeten Klage waren in der 3 Tage später auf dem Postweg eingegangenen Originalausfertigung der eingangs benannte Bescheid des Beklagten und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid beigefügt. Auf wiederholte Nachfrage des Gerichts erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. Juni 2013, dass anders als in der Klageschrift benannt die der Originalausfertigung beigefügten Bescheide des Beklagten Klagegegenstand seien.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin weiter vor:

Am 12. Juni 2012 habe sich eine Havarie am Wasserhauptanschluss ereignet, infolge dessen mit schwerem Gerät die komplette Wasserzuleitung vom gegenüberliegenden Grundstück bis zu ihrem Grundstück habe freigelegt werden müssen. Arbeiten an der Leitung und am Wasserzähler hätten dessen Fehlfunktion verursacht. Auch sei es zu einem Rückstau gekommen. Dabei seien Schmutzteilchen in den Zähler gespült worden. Nach Abschluss der Arbeiten habe eine Fachfirma den Wasserzähler repariert. Erst mit Einbau eines neuen Wasserzählers sei wieder ein Verbrauch in der früher üblichen Höhe angezeigt worden. Ferner sei die Befundprüfung durch die vom Beklagten beauftragte Firma nicht neutral erfolgt. Sie sei entgegen dem von ihr geäußerten Wunsch bei der Überprüfung nicht zugegen gewesen. Da der Wasserzähler nicht richtig angezeigt habe, sei der Frischwasserverbrauch anhand des Durchschnitts der Vorjahre, der 172 m³ betrage, zu schätzen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2013 hinsichtlich der Mengengebühren aufzuheben, soweit diese nach einer 172 m³ übersteigenden Menge festgesetzt worden sind.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor: Die Klage sei bereits unzulässig. Der ursprüngliche, fristgerechte Klageantrag habe sich zunächst auf anderweitige Bescheide bezogen, wie die dort angegebenen Daten erkennen ließen. Der Schriftsatz vom 26. Juni 2013 stelle deshalb eine Klageänderung dar, der er nicht zustimme. Bei dessen Eingang sei die Klagefrist abgelaufen gewesen. Eine Fehlanzeige aufgrund Zählersprungs setzte eine mechanische Beschädigung des Wasserzählers voraus, die aber durch die Befundprüfung ebenso ausgeschlossen werden könne wie Beeinträchtigungen durch Schmutzpartikel.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Funktionstüchtigkeit des im maßgeblichen Veranlagungszeitraum eingebauten Wasserzählers Beweis erhoben durch Vernehmung der Tochter der Klägerin als Zeugin und des mit der Befundprüfung bei der a… gmbh betrauten Diplomingenieurs als sachverständigen Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe§

I.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht erhoben. Insoweit ist unschädlich, dass die Klägerin erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO klargestellt hat, gegen welche Bescheide sie die Klage richten will. Eine Klage, die – wie hier in Bezug auf den Gegenstand des Klagebegehrens – den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO zunächst nur unvollständig entsprochen hat, kann auch nach Ablauf der Klagefrist noch vervollständigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2004 – 9 B 29/04 –, Rn. 9, juris, m. w. N.).

2. Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist auch in der von der Klägerin beanstandeten Höhe rechtmäßig und verletzt sie daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage allein gegen die im Bescheid festgesetzten Mengengebühren (Verbrauchsgebühren), und auch nur insoweit, als die Festsetzung eine 172 m³ übersteigende Trink- und Schmutzwassermenge betrifft, also gegen die auf eine Trink- und Schmutzwassermenge von (607 m³ – 172 m³ =) 435 m³ entfallende Gebührenforderung. Demgemäß steht zwischen den Beteiligten eine Gebührensumme in Höhe von ([435 x 1,35 € x 1,07 MwSt. =] 628,36 € + [435 x 3,40 € =] 1.479 € =) 2.107,36 € in Streit.

Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzungen sind neben § 6 KAG zum einen die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Versorgung der Grundstücke mit Trinkwasser im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserverbandes „“ (Trinkwassergebührensatzung – TWGebS) zum anderen die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserverbandes „“ (Schmutzwassergebührensatzung – SWGebS), beide am 28. November 2011 beschlossen und bekannt gemacht im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband „“ Nr. 29 vom 28. Dezember 2011 (dort S. 4 bzw. S. 6).

Nach Maßgabe dieser Vorschriften erweisen sich die angefochtenen Gebührenfestsetzungen als zutreffend.

a) Der Beklagte durfte zunächst dem Grunde nach für den hier streitigen einjährigen Veranlagungszeitraum Verbrauchsgebühren für Trink- und Schmutzwasser festsetzen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 TWGebS reicht es insoweit für die Trinkwassergebühren aus, wenn auf dem Grundstück Trinkwasser der öffentlichen Versorgungsanlage entnommen worden ist, was hier nicht streitig ist. Für die Schmutzwassergebühren genügt es gemäß § 3 Abs. 1 Abs. 1 SWGebS, dass – wie hier – Schmutzwasser von dem angeschlossenen Grundstück in die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt ist.

b) Der Beklagte hat die Gebühren auch der Höhe nach zutreffend festgesetzt.

Er hat den vorgeschriebenen Gebührenmaßstab angewandt, indem er die Gebührenhöhe jeweils anhand des Trinkwasserverbrauchs bestimmt hat. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 TWGebS richtet sich die Verbrauchsgebühr für Trinkwasser nach der aus der Versorgungsanlage entnommenen Trinkwassermenge in (gemeint offenbar vollen) m³; diese wird mittels Wasserzähler gemessen (Satz 3). Die so bestimmte Trinkwassermenge gilt zugleich als die in die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangte Schmutzwassermenge (§ 3 Abs. 2 Buchst. a SWGebS), die wiederum für die Höhe der Schmutzwassergebühr maßgebend ist (§ 3 Abs. 1 SWGebS, sog. „modifizierter Trinkwassermaßstab“).

Die entnommene Trinkwassermenge hat der Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 TWGebS zu Recht nach der vom Wasserzähler angezeigten Durchflussmenge von 607 m³ bestimmt. Er hatte nicht stattdessen eine Schätzung der Trinkwassermenge – etwa anhand des deutlich niedrigeren Trinkwasserverbrauchs in den Vorjahren – vorzunehmen. Die entnommene Trinkwassermenge ist gemäß § 3 Abs. 2 TWGebS bzw. (entsprechend) § 3 Abs. 3, letzter Satz sowie Abs. 5 Satz 2 SWGebS nur zu schätzen, wenn sie infolge einer schadhaften Messeinrichtung nicht bzw. auf sonstige Weise ermittelt werden kann. Der fragliche Wasserzähler war jedoch nicht schadhaft in dem Sinne, dass er den Wasserdurchfluss unzutreffend angezeigt hätte, auch wenn sich aus dem angezeigten Zählerstand für den maßgeblichen Zeitraum ein ungewöhnlich hoher Verbrauchswert ergeben hatte.

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 23. April 2014 – OVG 9 N 45.13 –, Rn. 8, juris, m. w. N.), der die Kammer folgt, erbringt der von einem noch geeichten und funktionsgeprüften Wasserzähler abgelesene Zählerstand den Anscheinsbeweis für die durchgeflossene Wassermenge. Hat ein solcher Wasserzähler eine bestimmte Durchflussmenge angezeigt und eine technische Befundprüfung keine Anzeichen für eine Fehlfunktion ergeben, so kann erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden, dass tatsächlich insgesamt so viel Wasser durch den Zähler geflossen ist, wie angezeigt. Dieser Anscheinsbeweis kann zwar durch den Nachweis von Tatsachen erschüttert werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass der Wasserzähler doch falsch angezeigt hat. Hierfür reicht es wegen der Überzeugungskraft des genannten Erfahrungssatzes grundsätzlich nicht aus, dass sich aus der angezeigten Durchflussmenge eine ungewöhnlich hohe Verbrauchsmenge ergibt.

Nach diesen Maßstäben erbringt der Zählerstand des seinerzeit auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Wasserzählers den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass eine Wassermenge von 607 m³ der öffentlichen Trinkwasseranlage entnommen worden ist. Der Wasserzähler war noch geeicht und hat nach seinem Ausbau die Befundprüfung bestanden. So weist es der in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthaltene Prüfschein Nr. 5188/2013 der staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Wasser bei der a… gmbh aus. Der Durchführung der Befundprüfung haften auch keine Mängel an mit Blick auf den Vortrag der Klägerin, ihr sei die Teilnahme an der Prüfung verwehrt worden. Dass die Klägerin der Prüfung beiwohnen wollte, ließ sich weder für den Beklagten noch für die Prüfstelle erkennen. Auf dem Formular zur Beantragung der Befundprüfung ist in der Zeile mit dem Text: „Der Antragsteller wünscht an der Befundprüfung teilzunehmen: ja/nein“ die Alternative „ja“ durchgestrichen.

Den mit Bestehen der Befundprüfung verbundenen Beweis des Anscheins der Richtigkeit der Zähleranzeige hat die Klägerin nicht erschüttern können. Sie wendet ein, die Zähleranzeige könne nur mit einer Fehlfunktion des Wasserzählers, insbesondere mit einem Zählersprung, erklärt werden. Starke Erschütterungen aufgrund an der Zuleitung zu ihrem Haus ausgeführter Bauarbeiten oder die Einspülung von Schmutzpartikeln in den Wasserzähler hätten eine Fehlfunktion bewirkt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung der Kammer fest, dass ein solcher Geschehensablauf bei vernünftiger Betrachtung außerhalb jeglicher lebensnaher Wahrscheinlichkeit liegt.

Nach dem Inhalt der Aussage des sachverständigen Zeugen, die die Kammer aufgrund dessen Ausbildung, besonderen Fachkunde und Erfahrung als in hohem Maße verlässlich ansieht, ist von folgender Sachlage auszugehen: Ein Zählersprung kann nur bei einem sogenannten Schlupf auftreten. Ein Schlupf besteht darin, dass die einzelnen Rollen des Zählwerks nicht mehr mit der nötigen Haftung ineinandergreifen. Infolge dessen können die Rollen frei drehen oder stillstehen und so eine fehlerhafte Anzeige bewirken. Ein Schlupf tritt seinerseits nur bei Produktionsfehlern am Gerät auf. Ein solcher Fehler ist bei der Befundprüfung jedoch nicht festgestellt worden.

Angesichts dieser Erkenntnislage scheiden selbst heftige Erschütterungen als alleinige Ursache für einen Zählersprung aus. In dieser Überzeugung sieht sich die Kammer dadurch bestärkt, dass der sachverständige Zeuge schilderte, selbst einen Versuch mit einer Rüttelplatte, auf der er zwei Wasserzähler befestigt hatte, durchgeführt zu haben. Dabei betätigte er die Rüttelplatte etwa 15 Minuten lang, ohne danach eine Veränderung der Zähleranzeigen feststellen zu können.

In Anbetracht der Zeugenaussage ist ebenso wenig wahrscheinlich, dass eingeschwemmte Schmutzpartikel eine überhöhte Anzeige des Wasserzählers ausgelöst haben könnten. Hätten sich Schmutzpartikel festgesetzt, wäre das bei der inneren Befundprüfung aufgefallen und entsprechend dokumentiert worden. Vorübergehend eingeschwemmte Sandkörner, die von selbst wieder ausgetreten sind, kommen als ernsthafte Möglichkeit einer Fehlfunktion des Zählwerks, die zu einer überhöhten Anzeige des Wasserdurchlaufs hätte führen können, schon deshalb nicht in Betracht, weil das allenfalls einen vorübergehenden Stillstand des Zählwerks, also die Anzeige eines zu niedrigen Verbrauchs, hätte bewirken können.

Ebenso kann eine Manipulation des Zählers durch Dritte, die zur einer fehlerhaften Anzeige hätte führen können, ausgeschlossen werden Dafür, dass Mitarbeiter einer Fachfirma im Zuge der Baumaßnahmen Arbeiten am Inneren des Zählers durchgeführt haben könnten, wie die Klägerin andeutet, spricht nichts. Die Aussage der Tochter der Klägerin als Zeugin ist insoweit unergiebig. Sie äußerte, auf ihr Befragen hätten die Mitarbeiter lediglich geantwortet, „es müssten Arbeiten am Wasserzähler durchgeführt werden“. Welche Arbeiten das gewesen sein sollen, konnte die Zeugin hingegen nicht angeben, insbesondere nicht, ob die Mitarbeiter „direkt an dem Wasserzähler oder den umliegenden Leitungen gearbeitet haben“. Vielmehr kann angesichts der Ausführungen des sachverständigen Zeugen ein Eingriff Dritter als mögliche Ursache für eine Fehlfunktion ausgeschlossen werden. Danach wäre im Zuge der äußeren Befundprüfung an der Verplombung des Zählers aufgefallen, wenn dieser geöffnet worden wäre, um Arbeiten in seinem Inneren vorzunehmen. Jedoch sind auch insoweit in dem Prüfschein keine Auffälligkeiten vermerkt.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III.

Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Es liegt keiner der hierfür in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vor.

Ferner ist der Beschluss ergangen:

Der Streitwert wird auf 2.107,36 € festgesetzt.

Gründe§

Der Streitwert bestimmt sich bei Anfechtung eines Gebührenbescheids nach § 52 Abs. 3 GKG, demgemäß nach der Höhe der darin geforderten Geldleistung. Der insoweit in dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Gebührenbetrag (3.053,27 €) ist dabei auf den mit der Klage angegriffenen Teilbetrag zu beschränken. Dieser beträgt nach den Ausführungen im vorstehenden Urteil 2.107,36 €.