Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 04.07.2017 – VG 8 L 410/17

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0704.8L410.17.00

Tenor§

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 29. März 2017 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3 042 € festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 20. Oktober 2016 anzuordnen,

ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte, mit denen - wie hier - öffentliche Abgaben oder Kosten gefordert werden, keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht der Hauptsache kann in diesem Fall aber gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die hierbei durch das Gericht vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Abgabenbescheides und dem Interesse des Adressaten, vorerst von einer Vollziehung verschont zu bleiben, erfolgt am Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach soll die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs durch das Verwaltungsgericht dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen oder wenn - wofür hier allerdings nichts vorgetragen ist - die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Beitragsbescheides bestehen nicht bereits dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg, sondern erst dann, wenn der Erfolg des eingelegten Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg. Bei der im Rahmen des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz nur gebotenen summarischen Prüfung ist dabei für aufwändige Tatsachenfeststellungen und die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen kein Raum (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 -, juris, Rz. 8; Beschluss vom 9. April 2015 - OVG 9 S 18.15, OVG 9 S 19.15 -, juris, Rz. 3). Das hat zur Folge, dass vordringlich nur diejenigen Einwände berücksichtigt werden, die der Rechtsschutzsuchende selbst substantiiert vorträgt. Daneben beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzungsvorschriften auf die Prüfung der äußeren (formellen) Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler (st. Rspr. der Kammer, u. a. Beschluss vom 26. September 2014 - VG 8 L 361/14 -, juris, Rz. 5).

Nach diesen Maßstäben unterliegt die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Antragstellerin zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag für ihr Grundstück G... in B... (Gemarkung B..., Flur, Flurstück ) keinen ernstlichen Zweifeln.

Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 8 KAG i.V.m. den Regelungen der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Schmutzwasseranlage im Verbandsgebiet des Zweckverbandes „“ (Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung) vom 14. Juli 2016, die rückwirkend zum 1. April 2009 in Kraft getreten ist (i.F.: SWABS). Die Satzung weist den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestgehalt an Regelungen auf; sonstige Umstände, die aus formellen oder materiellen Gründen zu ihrer Unwirksamkeit führen könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass die Beitragsforderung des Antragsgegners bereits verjährt sei. Ihr Vorbringen ist jedoch nach dem eingangs dargestellten Entscheidungsmaßstab in einem abgabenrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren nicht geeignet, über einen möglichen Aufklärungsbedarf im Hauptsacheverfahren hinaus die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides ernstlich in Zweifel zu ziehen.

Die Verjährungsfrist für die Festsetzung einer Beitragsforderung beträgt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist (§§ 169 Abs. 1, Abs. 2, 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG). Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entsteht die Beitragspflicht bei leitungsgebundenen Anlagen und Einrichtungen, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung, die - was hier nicht der Fall ist - einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann.

Die Frage, wann ein Grundstück an die betriebsfertige öffentliche Anlage angeschlossen werden kann, hängt in rechtlicher Hinsicht vom Entwässerungsrecht ab, das einerseits bestimmt, was durch den Begriff der öffentlichen Entwässerungsanlage abgedeckt ist, und andererseits das Recht zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage regelt. Nach § 2 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Zweckverbandes vom 20. Juni 2002 in der Fassung der dritten Änderungssatzung vom 29. April 2013 - die weiteren Änderungen betreffen nicht die hier relevanten Bestimmungen - stellt die Grundstücksanschlussleitung den Schmutzwasserkanal vom öffentlichen Sammler bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks dar; die erste Grundstücksanschlussleitung gehört zur öffentlichen Schmutzwasseranlage des Zweckverbandes.

Eine Anschlussmöglichkeit an diese öffentliche Schmutzwasseranlage bestand für das Grundstück nicht vor Oktober 2013, denn der Antragsgegner hat die Grundstücksanschlussleitung erst zu diesem Zeitpunkt herstellen lassen. Soweit die Antragstellerin behauptet, das Grundstück sei bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt „an die Abwasserleitung angeschlossen gewesen“ und sich hierzu auf Auskünfte der Voreigentümer beruft, steht dem die von dem Antragsgegner veranlasste Kamerabefahrung der öffentlichen Schmutzwasserleitung entgegen, bei der das Vorhandensein einer Grundstücksanschlussleitung nicht hat festgestellt werden können. Auch der Umstand, dass die Voreigentümer unter dem 15. März 2013 die Erstellung einer Grundstücksanschlussleitung beantragt haben, spricht dafür, dass dieser Teil der öffentlichen Schmutzwasseranlage noch nicht hergestellt war. Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Antragsgegner habe die Antragstellung mit der Begründung gefordert, diese sei auch bei bereits angeschlossenen Grundstücken notwendig, um den Anlieger als Kunden führen zu können, ist dieses Vorbringen bereits für sich genommen wenig plausibel. Ferner geht der technische Leiter des Zweckverbandes davon aus, dass bis zur Herstellung der Grundstücksanschlussleitungen im Oktober 2013 das Schmutzwasser von dem Grundstück zur G... hin ab- und dann im Gehwegbereich vor dem Grundstück G... verlief, also versickerte und nicht in die öffentliche Schmutzwasserleitung eingeleitet wurde. Aus der Inventur der D..., der das vormalige Bahnbetriebsgelände zunächst gehörte, ergibt sich allenfalls, dass eine Grundstücksentwässerungsanlage auf dem Grundstück vorhanden war, nicht aber, dass diese mit einer Grundstücksanschlussleitung verbunden war.

Offen ist jedoch, ob die sachliche Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SWABS auch bereits ohne Herstellung der Grundstücksanschlussleitung entstanden sein könnte, wobei auch insoweit noch aufklärungsbedürftig wäre, ab welchem Zeitpunkt das vormalige B... als Bauland nach der Verkehrsauffassung angesehen werden konnte; der Bürgermeister der Gemeinde ist noch im Mai 2013 von einer fortbestehenden Festlegung der Fläche allein für Bahnbetriebszwecke ausgegangen. Jedenfalls muss die Beantwortung der Frage, ob für die Anschlussmöglichkeit eines Grundstücks die Grundstücksanschlussleitung als Teil der öffentlichen Schmutzwasseranlage betriebsfertig hergestellt sein muss, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, da sie - mit Blick auf die gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bestehende Beitragspflicht bei Vorliegen der abstrakten Anschlussmöglichkeit auch ohne die betriebsfertig hergestellten Anschlussleitungen für jedes einzelne Grundstück - in der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur umstritten ist (vgl. insoweit VG Cottbus, Urteil vom 13. September 2012 - VG 6 K 306/12 -, juris, Rz. 52; Kluge in Becker u.a., KAG Brandenburg, Stand Juni 2016, Rz. 28 zu § 10; jew. m.w.N.).

Jedenfalls von der Herstellung der Grundstücksanschlussleitung abhängig ist die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht dann, wenn der Einrichtungsträger ein Anschlussrecht erst mit der Herstellung auch dieses Teils der öffentlichen Schmutzwasseranlage einräumt, denn dann ist die Anschlussmöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG nicht vor diesem Zeitpunkt, insbesondere nicht bereits mit dem Angrenzen des Grundstücks an eine Straße gegeben, in der in Höhe des Grundstücks eine betriebsfertige Wasser- oder Abwasserleitung verläuft (vgl. VG Cottbus, a.a.O.). Gemäß § 5 Abs. 1 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung erstreckt sich das Anschlussrecht nur auf solche Grundstücke, bei denen die öffentliche Schmutzwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks in einer Straße oder auf dem Grundstück selbst verläuft. Die Kammer neigt bei summarischer Prüfung dazu, dass diese Regelung ein Anschlussrecht erst bei Vorliegen eines betriebsfertigen Kanals einschließlich der Grundstücksanschlussleitung bis zur Grundstücksgrenze vermittelt. Demgemäß wäre die Anschlussmöglichkeit für das Grundstück vorbehaltlich anderweitiger tatsächlicher Erkenntnisse im Hauptsacheverfahren nicht vor dem Oktober 2013 entstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer legt in ständiger Praxis in abgabenrechtlichen Eilverfahren (gerundet) ein Viertel des streitigen Betrages (hier: 12 169,13 €) zu Grunde.