Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 07.07.2017 – 4 L 148/17

4. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0707.4L148.17.00

Tenor§

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 29. Januar 2017 gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 7. Dezember 2016 wird wiederhergestellt.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine Kosten selbst.

2. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 29. Januar 2017 gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 7. Dezember 2016 wiederherzustellen,

ist auf der Grundlage von § 80a Abs. 3, Abs. 2 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragsteller sind insbesondere antragsbefugt.

Nach § 2 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG), dessen Vorschriften vorliegend in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298), anzuwenden sind (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG), kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung erstens geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, zweitens geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und drittens im Falle eines Verfahrens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Antragsteller sind anerkannte Vereinigungen im Sinne von § 3 UmwRG. Bei der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung handelt es sich zudem um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG, denn für das hier streitgegenständliche Vorhaben zur Errichtung und den Betrieb von sechs Windkraftanlagen konnte nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Nr. 1.6.2 der Spalte 2 der Anlage 1 UVPG unter den Voraussetzungen der §§ 3c und 12 in Verbindung mit Anlage 2 UVPG eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG bestehen, die vorliegend nach der vorgesehenen allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls durch den Antragsgegner auch bejaht und durchgeführt worden ist. Die Antragsteller machen zudem die Missachtung von Rechtsvorschriften geltend, die für die Entscheidung bedeutsam sein könnten, sowie, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung berührt zu sein. Dabei beschränkt sich der Vereinszweck des Antragstellers zu 1. nicht nur auf waldspezifische Belange, sondern ist – wie der Auszug der Vereinssatzung im Anerkennungsschreiben des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft vom 16. März 2016 belegt – auf die „Erhaltung und Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege [...]“ insgesamt gerichtet (siehe Blatt 261 der Gerichtsakte). Da für das Vorhaben gemäß § 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) ein förmliches immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen war, sind die Antragsteller im Verfahren auch zur Beteiligung berechtigt gewesen.

Die Antragsteller haben sich zudem weder missbräuchlich noch unredlich verhalten. Nach der mit der Änderung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes vom 29. Mai 2017 neu eingeführten Vorschrift des § 5 UmwRG ist eine Vereinigung, die im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, im Rechtsbehelfsverfahren mit solchen Einwendungen ausgeschlossen, deren erstmalige Geltendmachung missbräuchlich oder unredlich ist. Dies kann ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 5. September 2016 dann der Fall sein, wenn der Rechtsbehelfsführer im Verwaltungsverfahren erklärt oder auf andere Weise deutlich gemacht hat, dass entsprechende Einwendungen nicht bestehen oder aber, wenn im Rechtbehelfsverfahren erstmals bestimmte Einwendungen erhoben werden, die der Vereinigung bereits im Zulassungsverfahren bekannt waren, den Schutzanliegen und Umweltbelangen, als deren Sachwalter sich die Vereinigung versteht, zuwiderläuft (BT-Drs. 18/9526, S. 41). In Anwendung dessen vermag die Kammer hier kein missbräuchliches oder unredliches Verhalten erkennen. Der Antragsteller zu 2. hat sich mit Schreiben vom 31. Dezember 2015 sowohl zu Verfahrensfehlern, insbesondere zu der nach seiner Auffassung fehlerhaften öffentlichen Bekanntmachung der Unterlagen sowie zu naturschutzfachlichen Fragen geäußert. Er hat u.a. Ausführungen zu der aus seiner Sicht unzureichenden Ermittlung bzw. Bewertung von Eingriffen gemacht und auf die naturschutzrechtlichen Bedenken, u.a. mit umfassenden Ausführungen zum Artenschutz hingewiesen. Soweit die Beigeladene meint, die Antragsteller hätten sich im Verwaltungsverfahren unzureichend zu einzelnen Detailfragen der naturschutzrechtlichen Bewertung geäußert, verkennt sie, dass Umweltverbände zwar ihren naturschutzfachlichen Sachverstand in die Vorbereitung behördlicher Entscheidungen einbringen sollen, ihre Mitwirkung allerdings auf eine die Behörde bei ihrer Entscheidung unterstützende, auf die Einbringung naturschutzfachlichen Sachverstandes zielende „Sachverstandspartizipation“ begrenzt ist. Sie sollen den Vollzugsdefiziten im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenwirken, nicht aber die selbständige Entscheidungskompetenz der zuständigen Behörde begrenzen (siehe BVerwG, Urteil vom 10. April 2013 - 4 C 3.12 -, BVerwGE 146, 176). Der Einwand der Beigeladenen, dass die durch die Antragsteller im hiesigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegte Karte mit handschriftlichen Einzeichnungen von Revieren des Ziegenmelkers und einem Revier des Wiedehopfes nicht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eingebracht worden sei, ist angesichts des einvernehmlichen Vortrags der Antragsteller sowie des Antragsgegners, dass die Karte dem Antragsgegner seit April 2015 vorgelegen habe, nicht hinreichend glaubhaft. Die Annahme eines missbräuchlichen Verhaltens des Antragstellers zu 1. scheidet im Übrigen schon deshalb aus, weil er bei der im Jahr 2015 durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung noch nicht als Vereinigung nach § 3 UmwRG anerkannt war und deshalb dem Gebot des § 10 Abs. 3a BImSchG, wonach die nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen sollen, nicht unterlag. Unabhängig davon hat er mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 ebenfalls seine Einwendungen gegen das Vorhaben geltend gemacht.

Der Antrag ist auch begründet.

Hat der Antragsgegner, wie hier, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, der den Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage begünstigt, so kann das Verwaltungsgericht nach § 80a Abs. 3, Abs. 2 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs – hier des Widerspruchs der Antragsteller – ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag hat Erfolg, wenn das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche und das Interesse des Begünstigten an der sofortigen Ausnutzung der erteilten Genehmigung im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des hiesigen Verfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann.

In Anwendung dessen vermag die Kammer einen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigenden Verfahrensfehler nicht erkennen. Weder war die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens unzureichend noch erfolgte die Auslegung der Planunterlagen fehlerhaft. Ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des § 9 Abs. 1a, 1b UVPG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2, 3 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die im Rahmen des hier einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens heranzuziehenden Verfahrensvorschriften in § 10 BImSchG und der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV), nicht aber in den Normen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Unionsrechts geregelt sind. Insbesondere enthält die Verordnung über das Genehmigungsverfahren abschließende Regelungen über die in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung, wie sich aus § 1 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV ergibt. Ein ergänzender Rückgriff auf die Verfahrensvorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kommt daher nicht in Betracht (BVerwG, Urteil vom 28. September 2016 - 7 C 1/15 -, NVwZ-RR 2017, 229; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt-Kommentar, Band IV, Stand 1. Januar 2017, § 1 der 9. BImSchV Rn. 9; Czajka, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Loseblatt-Kommentar, Band 2, Stand: Juli 2016, § 1 der 9. BImSchV Rn. 17). Auf die weitere Frage, ob ein solcher Verfahrensmangel unter den erschwerten Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG überhaupt beachtlich wäre, kommt es demnach nicht an.

Soweit die Antragsteller die immissionsschutzrechtliche Genehmigung in materiell-rechtlicher Hinsicht in Frage stellen, sieht es die Kammer dagegen als gerechtfertigt an, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen. Dies folgt allein aus einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen, denn angesichts der Komplexität der Sach- und Rechtslage ist es nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unter allen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten summarisch zu beurteilen (siehe dazu BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2014 - 7 BR 1.14 -, vom 16. Oktober 2014 -, 7 VR 2/14 -, jeweils zitiert nach juris).

Soweit die Antragsteller allerdings mit Blick auf die durch das Vorhaben zu erwartende Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope der Auffassung sind, dass ein Verstoß gegen das Vermeidungsverbot des § 15 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vorliege bzw. zu Unrecht eine Ausnahme vom Biotopschutz gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG erteilt worden sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.

Nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG verankerten Vermeidungsverbot sind Beeinträchtigungen vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen gegeben sind, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen. Das Vermeidungsgebot zielt demnach nicht auf die Vermeidung des Eingriffs als solchen, sondern der mit ihm verbundenen nachteiligen Folgen (BVerwG, Urteil vom 7. März 1997 - BVerwG 4 C 10.96 - BVerwGE 104, 144). Unter Einbeziehung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sind insoweit umweltschonendere Alternativen der Vorhabenverwirklichung nicht ersichtlich. Soweit die Antragsteller auf offensichtliche Vermeidungsmaßnahmen zur Inanspruchnahme der Biotope durch Verschiebung der Anlagenstandorte verweisen, verkennen sie die Komplexität eines Windkraftvorhabens. Die Beigeladene hat nachvollziehbar dargelegt, dass bereits Standortanpassungen erfolgt sind und etwaige darüber hinausgehende Verschiebungen der Standorte mit zusätzlichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, etwa weil bereits bestehende Wege zur Erschließung nicht genutzt werden könnten, einhergehen. Dem sind die Antragsteller nicht entgegengetreten.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz nach § 30 Abs. 3 BNatSchG liegen ebenfalls vor. § 30 Abs. 3 BNatSchG ermöglicht der zuständigen Behörde, auf Antrag eine Ausnahme von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG zuzulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können. Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung insoweit in Anlehnung an § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG (siehe Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 17. März 2009, BT-Drs. 16/12274, S. 63) dann, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Dies erfordert die Schaffung eines gleichartigen Biotops, d.h. eines Biotops vom selben Typ, das in den standörtlichen Gegebenheiten und der Flächenausdehnung mit dem zerstörten oder beeinträchtigten Biotop im Wesentlichen übereinstimmt (BayVGH, Beschluss vom 9. August 2012 - 14 C 12.308 -, zitiert nach juris). Es muss einen funktionalen Zusammenhang zwischen dem Ort der Ausgleichsmaßnahme und dem Eingriffsort aufweisen, ohne dass die Ausführung im unmittelbaren Umkreis des Eingriffs notwendig ist (siehe BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, BVerwGE 112, 140). An der Einhaltung dieser Voraussetzungen hat die Kammer unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Antragsgegner insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22. April 2016 - 7 KS 35/12 -, zitiert nach juris), keine Zweifel. Die insoweit für die Inanspruchnahme der Biotope auf den Erschließungswegen und den Bauflächen vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen E1, E2, E3, E5 und CEF1 – auf deren Bezeichnung es angesichts ihrer teilweisen multifunktionalen Ausrichtung nicht entscheidungserheblich ankommen kann – sind jeweils auf die Schaffung gleichartiger Biotope gerichtet. Dass die Neuanlage von Biotopen hinsichtlich ihrer Funktion für den Naturhaushalt nicht sofort dem ökologischen Wert des beeinträchtigten Biotops entspricht, hat der Antragsgegner durch Festlegung von flächenhaften Kompensationsfaktoren berücksichtigt. Der räumliche Zusammenhang ist ebenfalls gegeben; es liegt derselbe betroffene Landschaftsraum vor. Dies gilt auch hinsichtlich des Biotops „...“ das im Bereich der Fläche der C... ausgeglichen werden soll und mit einer Entfernung von weniger als 2 km zum Ort der Biotopinanspruchnahme als innerhalb des räumlichen Zusammenhangs anzusehen ist.

Offen erscheint dagegen, ob die Genehmigung in jeder Hinsicht den artenschutzrechtlichen Anforderungen des § 44 BNatSchG gerecht wird.

Für die Beurteilung, ob ein Vorhaben gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstößt, bedarf es regelmäßig einer entsprechenden Bestandsaufnahme vor Ort und der sich daran anschließenden Beurteilung, ob und inwieweit artenschutzrelevante Beeinträchtigungen vorliegen. Was genau ermittelt werden muss, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten sowie den zu erwartenden Auswirkungen des betreffenden Vorhabens ab. Die Ermittlungen müssen nicht erschöpfend sein, sondern nur so weit gehen, dass die Intensität und Tragweite der Beeinträchtigung erfasst werden kann (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299). Der zuständigen Behörde steht dabei sowohlhinsichtlich der Entscheidung darüber, was zur hinreichenden Bestandserfassung im Einzelfall erforderlich ist, als auch hinsichtlich der sich hieran anschließenden Beurteilung, ob und inwieweit artenschutzrechtlich relevante Betroffenheiten vorliegen, ein gerichtlich nur auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkte naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu (BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, vom 21. November 2013 - 7 C 40/11 - NVwZ 2014, 524, vom 27. Juni 2013 - 4 C 1/12 -,BVerwGE 147, 118).Gerichtlich überprüfbar bleibt allerdings in jedem Fall, ob im Gesamtergebnis die artenschutzfachlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (BVerwG, Urteil vom 21. November 2013, a.a.O.). Die behördliche Einschätzungsprärogative endet zudem dort, wo sich der eingenommene Standpunkt nach aktuellem Erkenntnisstand fachwissenschaftlich nicht mehr vertreten lässt (siehe BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 A 73.07 -, NVwZ 2009, 1296).

Unter Zugrundelegung dieser Prämissen ist unklar, ob die Untersuchungen der Beigeladenen zureichend gewesen sind, um den Antragsgegner in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte artenschutzrechtliche Prüfung vorzunehmen. Dies folgt daraus, dass die örtliche Bestandsaufnahme, wie sie Eingang in den Landschaftspflegerischen Begleitplan der Beigeladenen gefunden hat, den Anforderungen an faunistische Untersuchungen im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen im Land Brandenburg entsprechend der Anlage 2 des Erlasses des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 1. Januar 2011 zur Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten und bei der Genehmigung von Windenergieanlagen (Windkrafterlass) nicht vollständig Rechnung trägt. Zwar hat der Windkrafterlass samt seiner Anlagen keinen rechtsverbindlichen Charakter, allerdings beruht er auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen. Die von den obersten Landesbehörden zur Verfügung gestellte zusätzliche fachliche Konkretisierungsebene darf daher nicht ohne fachliche Begründung außer Betracht gelassen werden (siehe dazu BayVGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 -, zitiert nach juris).

Die Anlage 2 des Windkrafterlasses legt sowohl für die Erfassung von Brutvögeln als auch für die Erfassung des Zug-, Rast-, Wander- und Überwinterungsgeschehens Untersuchungsräume fest. Diese orientieren sich durchgängig für alle Vogelarten an einem bestimmten Radius im Umkreis der Einzelstandorte der Windenergieanlagen bzw. der Gesamtanlagenfläche. Diese vorhabenbezogene Festlegung des Untersuchungsraums bildet das von der Beigeladenen für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren erstellte avifaunistische Gutachten, dessen Ergebnisse Bestandteil des Landschaftspflegerischen Begleitplans sind, nur unzureichend ab. Sowohl die Erfassung der Brutvögel als auch des Zug-, Rast-, Wander- und Überwinterungsgeschehens erfolgten in den Jahren 2012 und 2013 für das gesamte Windeignungsgebiet W... In Anbetracht dessen ist es – wie das Gutachten selbst an mehreren Stellen ausdrücklich feststellt – teilweise nur eingeschränkt möglich, die Erfassungszeiten und Untersuchungsergebnisse vorhabenbezogen für die hier streitgegenständliche sechs Windkraftanlagen darzustellen.

Dies wird zunächst bei der Erfassung der Brutvögel deutlich. Nach Ziffer 1 der Anlage 2 des Windkrafterlasses umfasst der Untersuchungsraum in Bezug auf Vogelarten, die in den „Tierökologischen Abstandskriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg (Stand 15. Oktober 2012)“ der Anlage 1 des Windkrafterlasses (TAK) aufgeführt sind, ihren jeweiligen Schutzbereich, d.h. bei Einzelanlagen gemessen vom Mast, bei Vorhaben ab zwei Anlagen im Umkreis der Gesamtanlagenfläche, gemessen jeweils von den äußeren Einzelanlagenstandorten. Eine am jeweiligen Schutzbereich dieser Arten orientierende Festlegung des Untersuchungsraums kann dem Gutachten indes nicht entnommen werden. Eine Untersuchung hat beispielsweise nicht – wie es der Schutzbereich des Seeadlers verlangen würde – in einem 3.000 m-Radius, sondern lediglich in einem Radius von 2.000 m um die geplanten Anlagen stattgefunden. Unklar ist auch, warum die Brutplätze des Fischadlers, die sich wohl nach Erkenntnissen der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Teltow-Fläming aus dem Jahr 2011 in einer Entfernung von ca. 3.600 m und 2.900 m südwestlich bzw. südlich der Vorhabenfläche befunden haben sollen (siehe Blatt 6 des avifaunistischen Gutachtens), nicht zu weitergehenden Untersuchungen nach Ziffer 2 der Anlage 2 geführt haben bzw. diese Untersuchungen nicht dokumentiert sind, obwohl der Restriktionsbereich dieser Art betroffen gewesen sein könnte.

Für die Erfassung der Zug- und Rastvögel sowie Wintergäste gilt nichts anderes. Nach Ziffer 4 der Anlage 2 des Windkrafterlasses umfasst der Untersuchungsraum für das Zug-, Rast-, Wander- und Überwinterungsgeschehen bei Vorhaben mit mehreren Anlagen eine Fläche in einem Radius von 1.000 m im Umkreis der Gesamtanlagenfläche, jeweils von den äußeren Einzelanlagenstandorten gemessen. Vorliegend erfolgte eine solche Festlegung bzw. Eingrenzung auf einen vorhabenspezifischen Untersuchungsraum nicht. Die Untersuchungen wurden vielmehr für das gesamte Windeignungsgebiet einschließlich einer Erweiterungsfläche mit einem Radius von 2.000 m getätigt. Ausgehend davon bleibt unklar, ob das Gutachten die methodischen Anforderungen an die Erfassung dieser Arten nach Ziffer 4 der Anlage 2 des Windkrafterlasses erfüllt, die grundsätzlich mindestens 18 Begehungen im Zeitraum von Mitte Juli bis einschließlich erster Aprildekade des Folgejahres verlangt, wobei für die Erfassungen jeweils ca. 6 Stunden vorzusehen sind. Ausweislich der in der Übersicht zum Zug- und Rastgeschehen (Anlage A zum avifaunistischen Gutachten) aufgeführten Begehungen dürfte dies eher zweifelhaft sein, denn die dort beschriebenen 22 Beobachtungstage zum Zug- und Rastgeschehen dokumentieren überwiegend Überflüge außerhalb eines 1.000 m-Radius um die Anlagenfläche, vornehmlich im nördlichen Bereich des Windeignungsgebietes und darüber hinaus. Der Dokumentation ist dagegen nicht zu entnehmen, an welchen Terminen und in welchem Umfang sich die Beobachtungen auf den nach der Anlage 2 relevanten Untersuchungsraum beziehen.

Angesichts dessen ist offen, ob das methodische Vorgehen der Beigeladenen geeignet war, den Antragsgegner in die Lage zu versetzen, das Vorhaben artenschutzfachlich zutreffend zu beurteilen. Dabei lässt die Kammer nicht unberücksichtigt, dass es sich bei den in der Anlage 2 des Windkrafterlasses niedergelegten Anforderungen an faunistische Untersuchungen um Standardanforderungen handelt, die gebietsspezifische Besonderheiten nicht berücksichtigen können und im Einzelfall mehr oder weniger Untersuchungen notwendig sind. Ob es insoweit allerdings gerechtfertigt war, eine im Wesentlichen am Windeignungsgebiet ausgerichtete avifaunistische Untersuchung vorzunehmen, kann – auch unter Vorlage des Abstimmungsprotokolls über den Besprechungstermin am 17. Januar 2013 – nicht hinreichend verlässlich beurteilt werden. Daraus wird zwar nachvollziehbar ersichtlich, dass es etwa mit Blick auf die Untersuchungen zum nachtaktiven Ziegenmelker einen gewissen Anpassungsbedarf hinsichtlich der Untersuchungszeiten gab, die methodischen Bedenken insgesamt vermag das Protokoll allerdings nicht zu entkräften. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass die in diesem Termin getroffenen Verabredungen vollumfänglich umgesetzt wurden, denn die dort vereinbarten sechs Erfassungen zum Zug- und Rastgeschehen zwischen Anfang März und Anfang April haben beispielsweise in dieser Form nicht stattgefunden bzw. sind in der Übersicht zum Zug- und Rastgeschehen (Anlage A des avifaunistischen Gutachtens) nicht dokumentiert.

Vor diesem Hintergrund kann die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 BImSchG hinsichtlich des Ziegenmelkers nicht ausgeschlossen werden.

Der Ziegenmelker fällt in den Anwendungsbereich des § 44 BNatSchG, da er im Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Ratesvom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) sowie in § 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) gelistet und daher streng geschützt im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 14c BNatSchG ist. Ob es durch die Verwirklichung des Vorhabens in Bezug auf den Ziegenmelker, der als sehr empfindlich gegenüber Windkraftanlagen eingestuft wird und insoweit ein Meideverhalten an den Tag legt (siehe Landesamt für Umwelt, staatliche Vogelschutzwarte, Informationenüber Einflüsse der Windenergienutzung auf Vögel – Stand 03/2017, http://www.lugv.brandenburg.de/media_fast/4055/vsw_dokwind_voegel.pdf), zu einer Verwirklichung des Störungs- bzw. Zerstörungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG) kommt, hängt im Wesentlichen von der Entfernung seines Reviers zu den Anlagen ab.

Dabei sieht sich die Kammer nach summarischer Prüfung nicht veranlasst, die vom Antragsgegner zugrunde gelegte Einschätzung, dass von einer artenschutzrechtlichen Betroffenheit des Ziegenmelkers voraussichtlich nicht auszugehen ist, wenn sich das Revier in einer Entfernung von mehr als 250 m von der jeweiligen Windkraftanlage befindet, in Frage zu stellen. Der Antragsgegner hat sich bei der Festlegung dieses Abstandes an den Erkenntnissen der Informationen über Einflüsse der Windenergienutzung auf Vögel seiner staatlichen Vogelschutzwarte orientiert, worin Meidungsabstände von etwa 200 bis 250 m beschrieben werden. Dafür, dass sich – wie die Antragsteller meinen – ein Abstand von 500 m als anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und der Erkenntnisstand des Antragsgegners als nicht (mehr) fachlich vertretbar anzusehen ist, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, zumal die Informationen der staatlichen Vogelschutzwarte regelmäßig aktualisiert werden. Der Verweis der Antragsteller auf die Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten (Stand April 2015) der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten („Helgoländer Papier“) stellt diesen Befund nicht in Frage, da sich diese nicht als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt haben (OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2016 - 12 ME 132/16 -, zitiert nach juris). Ungeachtet dessen geht auch das Helgoländer Papier von regelmäßigen Meidedistanzen des Ziegenmelkers nur in einem Abstand von 250 m aus.

Allerdings bestehen bei der Bewertung der artenschutzrechtlichen Betroffenheit des Ziegenmelkers Unsicherheiten im Hinblick auf die Frage, wie viele Reviere sich innerhalb des 250 m-Radius zu den jeweiligen Anlagen befinden.

Die Antragsteller haben in ihren Einwendungen als auch in ihrer Antragsschrift im hiesigen Verfahren darauf hingewiesen, dass mehrere Reviere des Ziegenmelkers durch den Anlagenbetrieb artenschutzrechtlich betroffen seien. Sie haben dies durch eine Karte mit handschriftlichen Einzeichnungen der Reviere untermauert, die dem Antragsgegner durch den Antragsteller zu 2. bereits im April 2015 zur Kenntnis gegeben wurde. Dort sind zehn Reviere des Ziegenmelkers eingezeichnet, welche Bestandserfassungen der Antragsteller – wohl aus den Jahren 2014 und 2015 – abbilden sollen. Auch wenn der genaue Abstand der Reviere zu den genehmigten Anlagen daraus nicht maßstabsgetreu ersichtlich wird, sind dort mehr Reviere des Ziegenmelkers in unmittelbarer Nähe der geplanten Anlagenstandorte kartiert als im avifaunistischen Gutachten der Beigeladenen.

Worauf diese Differenzen zurückzuführen sind, kann im hiesigen Verfahren nicht abschließend geklärt werden. Sie könnten ihre Ursache in unzureichenden Untersuchungen seitens der Beigeladenen haben, aber auch dem Umstand geschuldet sein, dass die Kartierungen durch Antragsteller und Beigeladene in unterschiedlichen Jahren erfolgten. Nicht auszuschließen ist auch – worauf der Antragsgegner hinweist –, dass die Karte der Antragsteller die Reviere aus zwei Brutperioden, nämlich aus 2014 und 2015 abbilden könnte. Ungeachtet dieser offenen Fragen sind die substantiierten Bekundungen der Antragsteller zu den Vorkommen des Ziegenmelkers im unmittelbaren Umfeld der Anlagen angesichts der methodischen Unsicherheiten bei der Begutachtung durch die Beigeladene jedenfalls nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer der Auffassung der Beigeladenen, die Behauptungen der Antragsteller zu den Revieren des Ziegenmelkers erfolgten angesichts fehlender methodischer Hinweise „ins Blaue“ hinein, nicht zu folgen. Dass es sich – gerade im südwestlichen Bereich der Anlagenstandorte – um ein für Ziegenmelker attraktives Gebiet handelt – ist angesichts der vorhandenen Datenlage zu den naturräumlichen Gegebenheiten unstreitig. Die Antragsteller haben zudem die Erfassungstage und -zeiten über mehrere Jahre dokumentiert. Auch der Einwand der Beigeladenen, die Vorlage entsprechender Kartierungen zum Ziegenmelker sei nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung und damit zu spät erfolgt, trifft nicht zu. Die Karte mit den handschriftlichen Einzeichnungen war dem Antragsgegner vor Genehmigungserteilung bekannt; die Betroffenheit des Ziegenmelkers war zudem bereits Gegenstand der Einwendungen des Antragstellers zu 2. Darauf, dass die Antragsteller nunmehr die handschriftlichen Eintragungen in eine digitale Luftbildkarte übertragen und vorgelegt haben, kann es nicht entscheidungserheblich ankommen. Zwar wäre es wünschenswert, wenn sich eine Vereinigung möglichst detailreich in das Verwaltungsverfahren einbringt und entsprechende naturschutzfachliche Erkenntnisse umfassend und frühzeitig zur Verfügung stellt, allerdings ist es – insbesondere vor dem Hintergrund, dass die vormals enthaltene Präklusionsregelung im Umweltrechtsbehelfsgesetz angesichts unionsrechtlicher Bedenken (siehe Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 -, EuZW 2016, 66) gestrichen worden ist – nicht Aufgabe der Umweltverbände, umfangreiche Gutachterleistungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu erbringen.

Selbst wenn man unterstellt, dass die avifaunistischen Untersuchungen der Beigeladenen im Hinblick auf den Ziegenmelker für die artenschutzrechtliche Beurteilung hinreichend gewesen sind, erscheint es nach der für die Visualisierung der Beobachtungen erstellten Karte zu den Brutvögeln (Karte Nr. 2a) offen, ob der Antragsgegner zutreffend von der potentiellen Betroffenheit von nur einem Revier ausgegangen ist. Denn neben dem R... bezeichneten Anlage, das jedenfalls innerhalb des 250 m-Radius belegen ist, soll sich ein weiteres R... bezeichneten Anlage befinden. Ob sich jenes Revier knapp innerhalb oder knapp außerhalb des durch den Antragsgegner als maßgeblich angesehenen 250 m-Radius befindet, kann dem Kartenmaterial nicht zweifelsfrei entnommen werden.

Die Kammer vermag nach alledem nicht ausschließen, dass mit dem Betrieb der genehmigten Anlagen mehr als ein Revier des Ziegenmelkers betroffen ist und es damit zu einer vorhabenbedingten Störung des Ziegenmelkers im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kommt.

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt nach der Legaldefinition in § 44 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz BNatSchG vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Der Begriff der Störung erfasst solche Handlungen, die sich auf das psychische Wohlbefinden eines geschützten Tieres beeinträchtigend auswirken und sich in Angst-, Flucht- oder Schreckensreaktion äußern (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt-Kommentar, Band IV, Stand 1. Januar 2017, § 44 BNatSchG Rn. 10). Davon ist vorliegend auszugehen, da der Ziegenmelker die Umgebung von Windkraftanlagen meidet. Soweit mehrere Reviere des Ziegenmelkers innerhalb des kritischen Bereiches belegen sind, kann nach summarischer Prüfung auch eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population nicht ausgeschlossen werden. Eine lokale Population umfasst dabei diejenigen (Teil-)Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art, die in einem für die Lebens(-raum)ansprüche der Art ausreichenden räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen (vgl. Begründung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. April 2007, BT-Drs. 16/5100, S. 11). Demnach bedarf es zunächst der Bestimmung dessen, was eine lokale Population im Einzelfall ausmacht. Diesbezügliche Feststellungen finden sich nur als vage Andeutungen in dem durch die Beigeladene erstellten Artblatt zum Ziegenmelker, wonach „davon ausgegangen werden [kann], dass die festgestellten Reviere nur ein Teil der lokalen Population darstellen“. Es mag insoweit einer Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, welche Wahrscheinlichkeit einer Schädigung zu fordern ist, um eine Störung als erheblich zu klassifizieren. Für die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung muss es in Anbetracht der Irrevisibilität einer etwaigen Schädigung des Ziegenmelkers genügen, dass die Störungshandlungen hierzu jedenfalls geeignet sind (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2009 - 11 S 58/08 -, zitiert nach juris). Dies ist hier anzunehmen, zumal angesichts der Unklarheiten zur betroffenen Anzahl der Reviere das Verhältnis zwischen Störung und ihrem Einfluss auf den Erhaltungszustand der lokalen Population nicht sicher bestimmt werden kann.

Es ist darüber hinaus nicht ersichtlich, dass im räumlichen Zusammenhang ausreichende Ausweichhabitate mit geeigneten Strukturen für den Ziegenmelker bestehen. Zwar weist der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 29. Mai 2017 auf potentielle Habitatflächen in der Umgebung des Vorhabengebietes hin. Ob diese als Ersatzhabitate geeignet und zugleich ausreichend wären, kann aus Anlass des hiesigen Verfahrens nicht überprüft werden. Träfe dies allerdings zu, wäre es unverständlich, warum der Antragsgegner der Beigeladenen insoweit die Verwirklichung der CEF1-Maßnahme im Westen des Vorhabenstandortes aufgegeben hat (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, zitiert nach juris).

Soweit der Verlust von mehr als einem Revier im Raum steht, ist die zur Vermeidung einer artenschutzrechtlichen Betroffenheit des Ziegenmelkers formulierte Nebenbestimmung in Ziffer 7.9 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wonach vor Inanspruchnahme der Habitate des Ziegenmelkers die CEF-Maßnahme CEF1 „Schaffung von halboffenen Flächen als Lebensraum für den Ziegenmelker“ (ca. 3 ha;...) nach LBP, Maßnahmeblatt CEF1 nachweislich funktionsfähig umzusetzen ist, unzureichend. Denn die Größe der für die CEF1-Maßnahme vorgesehenen Fläche von 30.000 m2 wäre für mehrere Reviere des Ziegenmelkers unzureichend, da damit – wie die Beigeladene in ihrem Artblatt ausführt – lediglich der durchschnittliche Raumbedarf eines Brutpaares des Ziegenmelkers und damit eines Revieres abgedeckt wird. Die flächenhafte Ausdehnung der CEF1-Maßnahme ist daher voraussichtlich unzureichend, um die ökologische Funktion einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme bei der Inanspruchnahme mehrerer Reviere des Ziegenmelkers zu erfüllen.

Unabhängig davon vermag nach summarischer Prüfung nicht hinreichend verlässlich beurteilt werden, ob die Beigeladene die Maßnahme CEF1 entsprechend der Formulierung in Ziffer 7.9 der Nebenbestimmungen bereits nachweislich funktionsfähig umgesetzt hat. Nach Ziffer 7.16 der Nebenbestimmungen erfordert die Umsetzung der CEF1-Maßnahme die Schaffung von halboffenen Flächen als Lebensraum für den Ziegenmelker auf 30.000 m2, den Erhalt und die Förderung von Altbäumen bzw. Altbaumbereichen sowie heimischen Laubbäumen sowie das Herstellen von 3.658 m2 trockenen Offenflächen wie Dünen mit offenen Grasflächen, trockenen europäischen Heiden sowie trockenen Sandrasen. Eine Differenzierung dahingehend, dass einzelne Elemente dieser Maßnahme einzelnen Eingriffstatbeständen zuzuordnen sind, nimmt der Genehmigungsbescheid nicht vor, so dass es grundsätzlich der Verwirklichung aller Maßnahmenbestandteile bedarf. Für den Nachweis der funktionsfähigen Umsetzung ist aber mit Blick auf den Ziegenmelker ausreichend, dass die ökologische Funktion seines Reviers in räumlichem Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Dabei ist nicht erforderlich, dass eine tatsächliche Nutzung stattfindet. Vielmehr ist hinreichend, dass eine Ausweichmöglichkeit besteht (vgl. Kautz, in: Kolodziejcok u.a., Naturschutz, Landschaftspflege und einschlägige Regelungen des Jagd- und Forstrechts, Berlin, Lfg. 3/2016, § 44 BNatSchG Rn. 175). Dies zu beurteilen, ist eine naturschutzfachliche Frage und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu leisten. Dies gilt ebenso für die von den Antragstellern bemängelte Flächengröße, die nach ihrer Darstellung deutlich hinter dem zurückbleibt, was die Nebenbestimmungen der Beigeladenen aufgeben.

Inwieweit darüber hinaus eine Verletzung des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG für den Ziegenmelker in Rede steht, bedarf vor diesem Hintergrund keiner abschließenden Erörterung. Im Zusammenhang mit der zwischen den Beteiligten streitigen Frage zur Auslegung der Ziffer 7.9 der Nebenbestimmungen weist die Kammer allerdings auf Folgendes hin: Hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der umzusetzenden Maßnahmen dürfte eine „Inanspruchnahme der Habitate des Ziegenmelkers“ nicht nur bei Anwesenheit des Zugvogels in Betracht kommen. Dagegen spricht schon der vom Antragsgegner verwendete Begriff des Habitats, der nach Art. 1 lit. f der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) als durch spezifische abiotische und biotische Faktoren bestimmter Lebensraum, in dem diese Art in einem der Stadien ihres Lebenskreislaufs vorkommt, definiert wird. Zudem ist der Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht davon abhängig, dass die Lebensstätte aktuell besetzt ist. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist der Schutz auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach den Lebensgewohnheiten der Art eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass sie regelmäßig benutzt wird (BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239; BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 9 A 10.07 -, NuR 2008, 495). Bei reviertreuen Vogelarten, die zwar ihre Brutplätze, nicht aber ihre Brutreviere regelmäßig wechseln, ist § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erfüllt, wenn in einem regelmäßig belegten Brutrevier alle als Standort geeigneten Brutplätze verloren gehen (BVerwG, Urteil vom 28. März 2013 - 9 A 22/11 -, zitiert nach juris).Dass der Ziegenmelker sein Revier in jedem Jahr neu besetzt – wie die Beigeladene meint – ist angesichts des durch die Antragsteller vorgelegten Steckbriefes, wonach jedenfalls ältere Männchen des Ziegenmelkers Traditionsreviere besetzen (Blatt 739 der Gerichtsakte), fraglich. Hinzu kommt, dass die Kartierungen des Ziegenmelkers seitens der Antragsteller und der Beigeladenen jedenfalls insoweit Gemeinsamkeiten aufweisen, als Häufungen der Reviere des Ziegenmelkers im Bereich der Anlage WEA 1 und WEA 3 mit teilweise übereinstimmenden Standorten auszumachen sind, obwohl die Kartierungen aus unterschiedlichen Jahren stammen. Es dürfte zudem jedenfalls für das Revier des Ziegenmelkers im Südwesten der WEA 3, welches sich nach Auffassung aller Beteiligten innerhalb des für das Meideverhalten relevanten Bereichs der Anlage befindet, davon auszugehen sein, dass sämtliche geeignete Brutplätze verloren gehen. All dies rechtfertigt nach summarischer Prüfung die Annahme, dass dem Ziegenmelker – wie auch schon vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Beschluss zur Zwischenverfügung vom 21. Februar 2017 (OVG 11 S 9.17) angedeutet – ganzjähriger Schutz im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zuteilwerden dürfte.

Ob die Behandlung von Seeadler und Fischadler in jeder Hinsicht trägt, muss ebenfalls der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten bleiben. Die Kammer vermag auch insoweit die artenschutzrechtliche Betroffenheit im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht hinreichend verlässlich zu beurteilen. Zwar bestehen derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die jeweiligen Schutzbereiche der Arten nach den TAK der Anlage 1 des Windkrafterlasses betroffen sind. Allerdings ist offen, ob sich die Anlagen möglicherweise im Restriktionsbereich dieser Arten befinden, was zur Folge hätte, dass der direkte Verbindungskorridor in 1.000 m Breite zwischen Horst und Hauptnahrungsgewässer(n) – beim Seeadler im Radius von 6.000 m und beim Fischadler im Radius von 4.000 m um den Brutplatz – freizuhalten wäre. Ob relevante Flugbewegungen von Seeadler und Fischadler im Bereich des Vorhabenstandorts stattfinden, die den Schluss rechtfertigen, dass der direkte Flugkorridor zwischen Horst und Hauptnahrungsgewässer(n) betroffen ist, erscheint angesichts der methodischen Unsicherheiten in Zusammenhang mit der avifaunistischen Untersuchung der Beigeladenen offen. Soweit die Beigeladene und der Antragsgegner darauf hinweisen, dass artenschutzrechtlichen Ermittlungen nicht durch Erhebungen und Erkenntnisse nach der Zulassungsentscheidung erschüttert werden können, trifft dies zwar im Grundsatz zu, dürfte jedoch auf frühere artenschutzrechtliche Bestandsaufnahmen beschränkt sein, die nach Methodik und Umfang ordnungsgemäß erfolgt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64/07 -, BVerwGE 134, 308).

In Bezug auf die Zauneidechse dürfte den artenschutzrechtlichen Anforderungen dagegen genügt worden sein. Das in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG statuierte Verbot, Tiere einer besonders geschützten Art zu töten, wird verletzt, wenn sich das Risiko, dass ein solcher Erfolg eintritt, durch das zu beurteilende Vorhaben in signifikanter Weise erhöht (BVerwG, Urteile vom 12. März 2008, a.a.O., vom 9. Juli 2008, a.a.O., vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118). Nicht erfüllt ist dieser Verbotstatbestand, wenn die den geschützten Tieren drohende Gefahr in einem Bereich verbleibt, der mit dem stets bestehenden Risiko vergleichbar ist, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, a.a.O.). Eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für die Zauneidechse, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie gelistet und damit streng geschützt im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 14b BNatSchG ist, ist voraussichtlich nicht zu besorgen. Nach Ziffer 7.11 der Nebenbestimmungen ist vor Baubeginn einschließlich bauvorbereitender Maßnahmen im Rahmen der ökologischen Baubegleitung die Maßnahme V5 „Temporäre Reptilienschutzzäune während der Bauphase“ nach Kapitel 6.2 des Landschaftspflegerischen Begleitplans sowie Maßnahmeblatt V5 und Artenschutzfachbeitrag (AFB) nachweislich vollumfänglich umzusetzen. Dies beinhaltet entsprechend der Maßnahmenbeschreibung im Maßnahmeblatt V5 auch, dass die eingezäunten Bereiche vor Beginn der Bauarbeiten auf ein Vorkommen der Reptilien zu prüfen und ggf. fachgerecht abzusammeln und in Bereiche außerhalb der Vorhabenfläche umzusetzen sind. Dies stellt aus Sicht der Kammer hinreichend verlässlich sicher, dass eine spürbare Erhöhung des Tötungsrisikos nicht eintritt. Wie der Umstand zu bewerten ist, dass die Beigeladene die im Genehmigungsbescheid vorgesehene Ablaufplanung – wenn auch unter vorheriger Einbeziehung des Antragsgegners – geändert hat und erst nach Beginn der Fäll- und Rodungsarbeiten mit der Aufstellung der Reptilienschutzzäune begonnen hat, bedarf keiner Vertiefung. Denn die insoweit seitens der Antragsteller befürchteten Beeinträchtigungen des Überwinterungshabitats der Zauneidechse im Bereich der Kranaufstellfläche der WEA 6 sind nunmehr angesichts des Jahreszeitenwechsels nicht mehr zu befürchten. Für die kommende Überwinterungssaison der Zauneidechse, die nach dem Landschaftspflegerischen Begleitplan der Beigeladenen zwischen August und Oktober beginnt (S. 61), dürften die nunmehr errichteten – und nach dem Schriftsatz der Beigeladenen vom 16. Juni 2017 nochmals erweiterten – Reptilienschutzzäune ausreichend sein, um eine artenschutzrechtlichen Betroffenheit insoweit zu verhindern. Dies steht auch in Einklang mit der Auffassung der Antragsteller, die mit Blick auf die Betroffenheit der Zauneidechse einen Baubeginn im Spätsommer für zulässig erachten.

Dieser Befund zur Zauneidechse rechtfertigt indes nicht, von der in Bezug auf den Artenschutz im Übrigen getroffenen Einschätzung, die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller als offen zu bewerten, abzurücken.

Die vor diesem Hintergrund gebotene folgenorientierte Abwägung der wechselseitigen Interessen fällt nach Auffassung der Kammer zugunsten des Suspensivinteresses der Antragsteller aus. Die Durchführung des Vorhabens zur Errichtung und zum Betrieb der Windkraftanlagen führt in jedem Fall zu erheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft. Es ist jedenfalls der Verlust eines Revieres des Ziegenmelkers zu erwarten, die Beeinträchtigung weiterer Reviere sowie weiterer Vogelarten kann nicht ausgeschlossen werden. Die Antragsteller haben weitere erhebliche Umwelteinwirkungen geltend gemacht, die bei einem Erfolg der Klage nicht oder nur mit hohem Aufwand rückgängig gemacht werden könnten. Die Nachteile, die dem Antragsgegner und der Beigeladenen durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entstehen, wiegen demgegenüber weniger schwer und sind ihnen unter den gegebenen Umständen einstweilen zuzumuten. Dies gilt sowohl für das öffentliche Interesse an einem Ausbau der Windenergie an diesem Standort als auch im Besonderen für das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen, das Vorhaben ohne weitere Verzögerung realisieren zu können (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2016, a.a.O.). Selbst die der Beigeladenen drohenden erheblichen finanziellen Einbußen vermögen das Interesse der Antragsteller, vollendete Tatsachen für Natur und Umwelt zu verhindern, nicht aufzuwiegen.

Für das weitere Begehren der Antragsteller, der Beigeladenen die Fortsetzung der Bauarbeiten zu untersagen, sieht die Kammer keinen Raum. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beigeladene der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller durch weitere Bautätigkeit wiedersetzen wird.

Mit der hiesigen Entscheidung ist die Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 in der Gestalt, die diese durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Februar 2017 (OVG 11 S 9.17) gefunden hat, gegenstandslos geworden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da sich die Beigeladene einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, sie zur Kostentragung heranzuziehen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dabei hat die Kammer das Interesse der Antragsteller in Anlehnung an Ziffer 1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 angesichts der nicht unbeträchtlichen Auswirkungen der Entscheidung mit 30.000 Euro bewertet und diesen Betrag mit Blick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung zur Hälfte in Ansatz gebracht (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).