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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 09.08.2017 – VG 1 K 1096/15

1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0809.1K1096.15.00

Tenor§

Der Bescheid des Beklagten vom 17. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2015 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Beitrag für den beklagten Wasser- und Bodenverband für das Jahr 2015.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2015 setzte der Beklagte nach § 80 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes in Verbindung mit §§ 34 ff. der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes vom 7. Mai 2014 für das Jahr 2015 einen Beitrag i.H.v. 333,84 € fest. Dem Bescheid war eine Auflistung der „Liegenschaften des Bundes“ im Verbandsgebiet von insgesamt 45,7310 ha beigefügt. Für die veranlagten Flächen war in den maßgeblichen Grundbüchern und den danach erstellten Daten des Liegenschaftsbestandes (ALKIS) die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 2015 als Eigentümerin verzeichnet. Der Bescheid war an die B... gerichtet.

Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 17. April 2015 zurück. Der Beklagte ging dabei davon aus, dass die Klägerin die herangezogenen Grundstücke für die Bundesrepublik Deutschland verwalte.

Hiergegen richtet sich die am 8. Mai 2015 von der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch d..., erhobene Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Eigentum an den streitgegenständlichen Grundstücken durch das Gesetz zur Gründung einer B... zum 1. Januar 2005 von der Bundesrepublik Deutschland auf d... übergegangen sei. Dieser Eigentumserwerb habe sich außerhalb des Grundbuchs vollzogen, sei aber von dem Beklagten zu beachten. Die Bundesrepublik Deutschland sei für diese Grundstücke nicht Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes und können deshalb dafür nicht zu Beiträgen herangezogen werden. Diese Grundstücke seien vielmehr im Rahmen der von den Gemeinden für die Verbandsbeiträge zu erhebenden Umlagen zu berücksichtigen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten zur Heranziehung zu dem Verbandsbeitrag 2015, Liegenschaften des Bundes, vom 17.02.2015, Bescheid Nr. 657, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Für die veranlagten Grundstücke sei die Bundesrepublik Deutschland zum 1. Januar 2015 in dem Liegenschaftsbestand (ALKIS) als Eigentümerin eingetragen gewesen. Nur darauf komme es an. Damit sei der Bund, vertreten durch d..., als Verwalterin der Grundstücke, zu einem Verbandsbeitrag heranzuziehen.

Die Kammer hat durch Beschluss vom 21. Juli 2017 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, über die nach Übertragung durch den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist, ist zulässig. Insbesondere ist die Bundesrepublik Deutschland klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, denn mit dem angefochtenen Bescheid wurde der streitgegenständliche Verbandsbeitrag nach sachgerechter Auslegung unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts ihr gegenüber festgesetzt. Die Adressierung des Bescheids an d... erfolgte, weil der Beklagte davon ausging, dass diese die Grundstücke für die Klägerin verwalte.

Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Nach § 28 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz (WVG) sind die Mitglieder eines Gewässerunterhaltungsverbandes verpflichtet, dem Verband Beiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Mitglieder des Verbandes sind nach § 2 Abs. 1 des Brandenburgischen Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung der Bund, das Land und die sonstigen Gebietskörperschaften für ihre Grundstücke sowie die Gemeinden für alle übrigen Grundstücke im Verbandsgebiet.

Eine Beitragspflicht der hier herangezogenen Bundesrepublik Deutschland für die Grundstücke, die von dem Bescheid vom 17. Februar 2015 erfasst werden, besteht nicht, weil diese Grundstücke im Jahr 2015 nicht in ihrem Eigentum standen.

Zwar ist regelmäßig die Eintragung im Grundbuch für den Nachweis des Eigentums an einem Grundstück maßgeblich (vgl. § 873 Abs. 1 BGB). Darüber hinaus kennt die Rechtsordnung aber auch den Eigentumsübergang außerhalb des Grundbuchs (vgl. § 1922 BGB und §§ 18 a, 34 VermG). In diesem Fall ist das Grundbuch unrichtig.

Durch § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235 - BImAG) ist das Eigentum an sämtlichen Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und beschränkt dinglichen Rechten der Bundesrepublik Deutschland, welche zuvor zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörten, auf d... übertragen worden. Die Grundstücke, für die der Verbandsbeitrag erhoben wurde, standen vor dem 1. Januar 2005 unstreitig im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland und gehörten zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. Eine Berichtigung des Grundbuchs war jedenfalls bis 2015 nicht erfolgt, dies ist aber unerheblich, denn der Eigentumsübergang erfolgte unmittelbar durch das Gesetz (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 8 C 11/12 -, juris Rn. 17; OLG Schleswig, Beschluss vom 30. März 2006 - 2 W 5/06 -, juris Rn. 1). Unerheblich ist auch, ob diese Umstände dem Beklagten bekannt waren, da es nach § 2 Abs. 1 GUVG nur auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse ankommt.

Für die herangezogenen Grundstücke sind daher von der Klägerin keine Beiträge zu zahlen. Vielmehr wären dafür nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG die Gemeinden, in deren Gebiet die Grundstücke liegen, beitragspflichtig. Diese hätten d... als Eigentümerin der Grundstücke zu Umlagen für die Verbandsbeiträge nach § 80 Abs. 2 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) heranziehen können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Beschluss§

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 333,84 Euro festgesetzt.