Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 28.08.2017 – VG 12 L 892/17

12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0828.12L892.17.00

Tenor§

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag der Antragsteller,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1) zum Schuljahr 2017/18 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der B...-Grundschule in P... aufzunehmen,

hat keinen Erfolg.

Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Begehrt ein Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung die Vorwegnahme der Hauptsache, was mit der Vergabe von Schulplätzen faktisch verbunden ist, kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für den Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, denn eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigerweise nur summarische Prüfung ergibt, dass dem Antragsteller zu 1) kein Anspruch auf Aufnahme in die B...-Grundschule zusteht. Es spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller zu 1) dort nicht aufzunehmen, nicht zu beanstanden ist.

Nach § 106 Abs. 1 und 2 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) in der hier anzuwendenden Fassung vom 2. August 2002, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2014, haben die Gemeinden für Grundschulen ihr gesamtes Gebiet Schulbezirken zuzuordnen oder diese Kompetenz einem anderen Schulträger zu übertragen. Nach § 106 Abs. 2 S. 2 BbgSchulG können sich Schulbezirke überschneiden oder deckungsgleich sein. Übersteigt bei deckungsgleichen Schul-bezirken die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, richtet sich die Auswahl gemäß § 106 Abs. 2 Satz 4 BbgSchulG nach der Nähe der Wohnung zur Schule und nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß Abs. 4 Satz 3. Diese Regelung findet sich wortgleich in § 4 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (GV) vom 2. August 2007, zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Januar 2017.

Die Antragsteller wohnen in dem deckungsgleichen Schulbezirk der Landeshaupt-stadt Potsdam entsprechend § 2 Abs. 2 der Schulbezirkssatzung vom 7. Dezember 2015. (Auch) die B...Grundschule ist daher für den Antragsteller zu 1) die für seine Wohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Schule i.S.v. § 106 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG.

Die Aufnahmekapazität dieser Schule wurde durch den Schulträger auf 72 Schülerinnen und Schüler (im Folgenden: Schüler) festgesetzt. Da 90 Anmeldungen vorlagen, übersteigt die Zahl der Anmeldungen die festgesetzte Kapazität. Die Antragsgegnerin will neben zwei Klassen in der Jahrgangsstufe 1 mit je 24 Schülern jeweils 12 Schüler den beiden Klassen der flexiblen Eingangsphase zuordnen. Da vier Schüler voraussichtlich sonderpädagogischen Förderbedarf haben werden, hat die Antragsgegnerin für die verbleibenden 68 Plätze ein Auswahlverfahren durchgeführt und eine Rangfolge erstellt. Danach wohnt die Schülerin unter der laufenden Nr. 72, die als letzte aufgenommen wurde, 970 m von der Schule entfernt. Der Antragsteller zu 1) wohnt 2,3 km von der B...-Grundschule entfernt und belegt in dieser Rangfolge den Rang 86.

Im Rahmen dieses Aufnahmeverfahrens gemäß § 106 Abs. 2 Satz 4 BbgSchulG hat die Antragsgegnerin insgesamt acht Schüler vorrangig aufgenommen, bei denen sie vom Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgegangen ist. Die übrigen Schüler wurden nach dem Merkmal „Nähe der Wohnung zur Schule“ aufgenommen.

Im Hinblick auf sechs dieser vorrangig aufgenommenen Schüler wurde ein wichtiger Grund angenommen, weil diese im Ortsteil K... wohnen und die B...Grundschule für diese Kinder die als erste mit dem Bus erreichbare Schule ist. Alle Busverbindungen zu anderen Grundschulen führen direkt an der Schule der Antragsgegnerin vorbei. Sowohl die Antragsgegnerin als auch das zuständige staatliche Schulamt machen jedoch in diesem Zusammenhang geltend, dass die (vorrangige) Aufnahme dieser sechs Schüler auch deshalb geboten sei, weil diese im Schuleinzugsbereich der Schule der Antragsgegnerin wohnen.

An dieser Stelle weist die Kammer deshalb darauf hin, dass hinsichtlich einer Aufnahme unter dem Gesichtspunkt „Schuleinzugsbereich“ in solchen Fällen erhebliche rechtliche Bedenken bestehen. Zwar heißt es in der Verwaltungsvorschrift zur GV vom 2. August 2007, zuletzt geändert am 17. Januar 2017 (VV-GV), unter Nr. 5 Abs. 2, dass ein Schulträger, der deckungsgleiche Schulbezirke gebildet hat, die Nähe zur Wohnung durch die Festlegung von Schuleinzugsbereichen bestimmen kann. Doch sind Regelungen zum Schuleinzugsbereich weder im Schulgesetz noch in der GV enthalten. Da jedoch wesentliche Entscheidungen der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes stets einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, der so genannte Gesetzesvorbehalt, (vgl. zum „besonderen Grund“: Beschluss der Kammer vom 22. August 2017 – VG 12 L 909/17), bestehen schon erhebliche Bedenken gegen die „Einführung“ eines Auswahlkriteriums „Schuleinzugsbereich“ durch Verwaltungsvorschriften. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die konkrete Ausgestaltung des Einzugsbereiches für die B...Schule durch die Neufassung der „Satzung über die Bildung von Schulbezirken der Landeshauptstadt P...“ vom 7. Dezember 2015 in der Art vorgenommen wurde, dass der Einzugsbereich nicht etwa annähernd kreisförmig um die Schule verläuft, sondern sich vielmehr in einem relativ schmalen Streifen in Nord-Süd-Richtung erstreckt, wobei sich die B...Grundschule fast am südlichen Ende dieses Gebietes befindet. Während das Einzugsgebiet sich nach Westen und Osten jeweils höchstens ca. 500 m ausdehnt, reicht es nach Norden ca. 2,7 km weit. Hintergrund dieser Festlegung dürfte die besondere Situation der Kinder im Ortsteil K... im Norden dieses Einzugsbereiches sein, für die die B...- Schule die am besten erreichbare Grundschule darstellt. Im Ergebnis dürfte es daher sachgerecht sein, die Kinder aus K...bevorzugt auf dieser Schule aufzunehmen. Diese bevorzugte Aufnahme dürfte jedoch allein durch eine entsprechende Auslegung des Merkmals „wichtiger Grund“ möglich sein, nicht über eine Aufnahme nach dem Einzugsbereich. Denn die Einführung eines Schuleinzugsbereiches durch Nr. 5 Abs. 2 der VV-GV soll nach dem Wortlaut der Vorschrift die „Nähe zur Wohnung“ bestimmen, nicht den „wichtigen Grund“. Dementsprechend kann maßgebliches Kriterium für die Bildung eines Schuleinzugsbereichs allein die jeweilige Entfernung zur Grundschule sein. Die Festlegung eines Schuleinzugsbereichs durch einen Satzungsgeber, die losgelöst von den tatsächlichen Entfernungen vorgenommen wird und quasi „per definitionem“ eine weiter entfernt liegende Wohnung zu einer näher gelegenen Wohnung macht, dürfte unzulässig sein.

Da bei den betroffenen sechs Schülern jedoch eine Aufnahme über das Merkmal „wichtiger Grund“ gerechtfertigt sein dürfte, weil der Schulweg zu jeder anderen Grundschule an der B...-Grundschule vorbeiführt, bedarf die Frage der Schuleinzugsbereiche hier keiner abschließenden Klärung.

Auch die Aufnahme der weiteren Schüler, bei denen die Antragsgegnerin einen wichtigen Grund angenommen hat, ist nicht zu beanstanden.

Für den Schüler, der unter der Nr. 1 aufgenommen wurde, hatte die Mutter unter dem 14. Februar 2017 gegenüber der Antragsgegnerin ausgeführt, dass sie alleinerziehend sei und der Vater des Kindes seinen Wohnsitz 150 km entfernt habe. Weitere Familienangehörige stünden für die Betreuung des Sohnes nicht zur Verfügung. Sie selbst arbeite mit wechselnden Arbeitszeiten in unmittelbarer Nähe der B...Schule. Da ihr Frühdienst um 6:30 Uhr beginne und der Spätdienst um 17:30 Uhr ende, sei sie auf die Hortöffnungszeiten der Kita „...“ angewiesen, die eine Betreuung bis 17:30 Uhr bzw. 20:00 Uhr gewährleisteten. Diese Ausführungen dürften nach summarischer Prüfung einen sozialen Grund i.S.d. § 106 Abs. 4 S. 3 Ziff. 4 BbgSchulG darstellen, so dass gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin keine rechtlichen Bedenken bestehen.

Auch für den Schüler, der auf der Rangliste unter der Nr. 3 geführt wird, dürfte ein wichtiger Grund für seine Aufnahme vorliegen. Dessen Eltern hatten unter dem 22. Mai 2017 gegenüber der Antragsgegnerin vorgetragen, dass sie getrenntlebend seien und somit im so genannten „Wechselmodell“ quasi abwechselnd alleinerziehend. Der Vater befinde sich häufig auf Dienstreisen auch im Ausland, die Mutter sei im Schichtdienst tätig. Durch die Trennung seien die Kinder bereits emotional belastet. Auch in diesem Fall sieht die Kammer keinen Anlass, die Entscheidung der Antragsgegnerin, einen wichtigen Grund anzunehmen, zu beanstanden.

Vergleichbares gilt für den Schüler auf dem Ranglistenplatz 78, der von der Antragsgegnerin im Wege des Widerspruchsverfahrens aufgenommen wurde, weil ein weiteres Kind seinen Platz nicht wahrgenommen hatte. In diesem Fall haben die Eltern vorgetragen, dass der Vater viermal wöchentlich nach M... pendele und die Mutter in B... tätig sei. Da die Familie noch ein jüngeres Kind in einer Kita in B... habe, seien sie dringend darauf angewiesen, dass ihr Sohn eine nahegelegene Grundschule besuchen könne. Auch hier stünden Familienangehörige für die Betreuung der Kinder nicht zur Verfügung. Darüber hinaus wird angegeben, dass nur die Schule der Antragsgegnerin, nicht jedoch die zugewiesene Grundschule, ab der 1. Klasse evangelischen Religionsunterricht anbiete. Auch in diesem Fall dürfte die Annahme eines wichtigen Grundes nicht zu beanstanden sein.

Da die Antragsteller weder während des Aufnahmeverfahrens noch während des vorliegenden Verfahrens zum einstweiligen Rechtsschutz einen wichtigen Grund für die bevorzugte Aufnahme des Antragstellers zu 1) geltend gemacht haben, musste dieser nicht vorrangig aufgenommen werden.

Nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist die Antragsgegnerin auch nicht verpflichtet, die Kapazität der Eingangsklassen der B...-Grundschule zu erhöhen.

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport hat aufgrund der §§ 103 und 109 BbgSchulG am 27. März 2012 Verwaltungsvorschriften über die Unterrichts-organisation (VV-Unterrichtsorganisation) erlassen. Dabei ist gemäß Nr. 13 der VV-Unterrichtsorganisation in der Fassung vom 26. Juli 2017 für das Schuljahr 2017/18 noch die VV-Unterrichtsorganisation in der Fassung vom 29. April 2015 maßgeblich. Auch wenn die VV-Unterrichtsorganisation das Gericht nicht bindet, so stellt sie doch nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 21. August 2007 - 12 L 625/07 und vom 22. August 2014, VG 12 L 629/14; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2005, 8 S 66.05) eine sachgerechte Auslegung des geordneten Schulbetriebs im Sinne von § 103 BbgSchulG dar, der unter anderem durch Mindest- und Höchstfrequenzen von Klassen sichergestellt werden soll. Nach Nr. 6 Abs. 1 VV-Unterrichtsorganisation i.V.m. deren Anlage 1 beträgt der Frequenzrichtwert in der Grundschule 25 und die Bandbreite 15 - 28 Schüler.

Der Schulträger hat im vorliegenden Fall die Frequenz abgesenkt und die Frequenz in den beiden Klassen der Jahrgangsstufe 1 auf 24 Schüler und in den beiden FLEX-Klassen ebenfalls auf 24 Schüler (12 Schüler in der Jahrgangsstufe 1 und 12 Schüler in der Jahrgangsstufe 2) festgesetzt. Hintergrund für die Absenkung in den beiden 1. Klassen sind die räumlichen Gegebenheiten an der B...Grundschule, an der die 1. Klassen und die Flex-Klassen im Hofgebäude in einem besonderen Unterrichtsrhythmus unterrichtet werden, der sich von dem der anderen Klassen unterscheidet. Der Unterricht der Klassen 1b und 1c findet in den Räumen 003 und 004 im Erdgeschoss des Gebäudes statt, die jeweils 42,15 m² groß sind. Beide Räume sind durch eine Tür verbunden, die als Fluchttür zur Verfügung stehen muss. Aus diesem Grund ist die Möblierung der Räume so vorgesehen, dass die Bereiche vor dieser Fluchttür als Rettungswege freigehalten werden, so dass dort lediglich 38,55 m² bzw. 38,75 m² zu Verfügung stehen.

Nach Nr. 26 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsvorschriften über die Organisation der Schulen in inneren und äußeren Schulangelegenheiten vom 29. Juni 2010 in der Fassung vom 10. September 2015 (VV-Schulbetrieb) sollen allgemeine Unterrichtsräume mindestens eine Fläche von 1,7 m² je Schülerarbeitsplatz aufweisen. Diese Verwaltungsvorschrift füllt den unbestimmten Rechtsbegriff des „geordneten Schul-betriebes" nach § 103 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG aus; sie soll als Richtschnur für die Ermessensausübung dienen, stellt jedoch ebenfalls keine das Gericht bindende Regelung dar. Nach dem Wortlaut handelt es sich um eine „Soll-Vorschrift“, d.h., dass Schülerarbeitsplätze bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Durchschnitt auch weniger als 1,7 m² Fläche aufweisen dürfen. Da die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall entsprechend der Festlegung des Schulträgers die beiden 1. Klassen mit jeweils 24 Schülern belegt hat, obgleich die Räume rechnerisch lediglich Platz für 22,7 bzw. 22,8 Schüler bieten, dürfte eine weitere Aufstockung dieser beiden Klassen somit ausgeschlossen sein.

Die beiden Flex-Klassen werden in den Räumen 108 und 109 im Obergeschoss des Hofgebäudes unterrichtet. Diese Räume sind laut Mitteilung der Antragsgegnerin jeweils 60,2 m² groß und sind damit grundsätzlich geeignet, auch mehr als 24 Schüler aufzunehmen. Die Antragsgegnerin hat jedoch nachvollziehbar vorgetragen, dass eine Begrenzung auf 24 Schüler vorgenommen wurde, weil die Schüler spätestens beim Übergang in die Jahrgangsstufe 3 in kleinere Räumlichkeiten umziehen müssten, die eine höhere Kapazität als 24 nicht zuließen. Damit dürfte eine Erhöhung der Kapazität an der B...-Grundschule ausgeschlossen sein.

Da somit dem Aufnahmebegehren des Antragstellers zu 1) Kapazitätsgründe entgegenstehen, war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei der Streitwert in Anbetracht der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren ist.