Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 30.08.2017 – VG 12 L 915/17
12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0830.12L915.17.00
Tenor§
1. Der Antragsgegner zu 1) wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zum Schuljahr 2017/18 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 aufzunehmen.
Der Antragsgegner zu 1) trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
den Antragsgegner zu 1) zu verpflichten, sie zum Schuljahr 2017/18 in die Jahrgangsstufe 7 aufzunehmen,
hilfsweise,
die Antragsgegnerin zu 2) zu verpflichten, sie zum Schuljahr 2017/18 in die Jahrgangsstufe 7 aufzunehmen,
hat mit dem Hauptantrag Erfolg.
Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungs-grundes glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragstellerin hat im Hinblick auf ihren Hauptantrag sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil ihr ein Abwarten der Entscheidung in dem noch einzuleitenden Hauptsacheverfahren unter Beachtung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes nicht zugemutet werden kann, da ernsthaft zu befürchten ist, dass sie ihren Rechtsanspruch auf Aufnahme in die O... in B... nicht rechtzeitig verwirklichen kann. Die Antragstellerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass sie an der O... einen Platz bekommen hat. Sie braucht sich im gerichtlichen Verfahren, das auf die vorläufige Aufnahme an eine ganz bestimmte Schule einer bestimmten Schulform gerichtet ist, nicht darauf verweisen lassen, dass sie den gewünschten Bildungsgang auch an einer anderen von ihr nicht beantragten Schule aufnehmen kann, nur weil die dortige Kapazität noch weniger erschöpft ist als an der von ihr beantragten Schule (ständige Rechtsprechung der Kammer: Beschlüsse vom 22. August 2014, VG 12 L629/14, und vom 11. Juli 2016, VG 12 L 452/16).
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigerweise nur summarische Prüfung ergibt, dass ihr ein Anspruch auf Aufnahme in die Oberschule Nord zusteht. Es spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners zu 1), sie dort nicht aufzunehmen, rechtsfehlerhaft ist.
An der O... sollen entsprechend den Festlegungen des Schulträgers vier Klassen der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet werden. Zwei dieser Klassen wurden Schülerinnen und Schüler (im Folgenden: Schülerinnen) mit sonderpädagogischem Förderbedarf zugewiesen und die Klassenstärke mit 23 Schülerinnen bemessen. Für zwei weitere Klassen sind jeweils 28 Schülerinnen vorgesehen, weshalb von einer Aufnahmekapazität von insgesamt 102 Schülerinnen ausgegangen wurde. Dem standen 138 Anmeldungen gegenüber.
Da es sich bei der gewünschten Schule um eine Oberschule handelt, richtet sich das Aufnahmeverfahren nach § 53 Abs. 3 und 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) i.V.m. § 50 der Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe 1 (Sek 1-V) vom 2. August 2007 in der Fassung vom 25. März 2013. Für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität übersteigt, sind die zur Verfügung stehenden Plätze somit nach folgendem Aufnahmeverfahren zu vergeben:
Von der Gesamtzahl der freien Plätze sind gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 Ziff. 1 BbgSchulG vorrangig und vorab die sog. „besonderen Härtefälle“ abzuziehen. Darüber hinaus sind ebenfalls vorab die Plätze für Schülerinnen abzuziehen, bei denen nach § 50 Abs. 2 BbgSchulG sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde und die aus diesem Grund der O... zugewiesen wurden. Gemäß § 4 Abs. 4 Sek 1-V erfolgen die Aufnahmen und Zuweisungen dieser Schülerinnen außerhalb des Aufnahmeverfahrens und gehen den Aufnahmen gemäß § 50 Abs. 1 BbgSchulG (ebenfalls) vor. Schließlich sind nach § 7 Abs. 2 Sek 1-V sog. Wiederholer vorrangig aufzunehmen. Die verbleibenden Plätze sind gemäß § 53 Abs. 3 Satz 5 und 6 BbgSchulG nach der Nähe der Wohnung zu vergeben, wobei bis zu 50 % an Schülerinnen vergeben werden können, bei denen besondere Gründe vorliegen.
Hier ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen, dass der Antragsgegner zu 1) ein Auswahlverfahren in der Weise durchgeführt hat, dass er zunächst die Entfernungen der jeweiligen Wohnungen zur Schule berechnet und auf dieser Grundlage eine Rangliste erstellt hat. Sodann hat er vorab drei Schülerinnen als Härtefälle sowie (zunächst) acht Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenom-men. Schließlich hat er bei 18 Schülerinnen besondere Gründe im Sinne des § 53 Abs. 3 S. 4 BbgSchulG anerkannt, so dass er 73 Plätze nach der Nähe der Wohnung vergeben hat. Die Antragstellerin belegte auf dieser Liste den Rang 94.
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung ist das Auswahlverfahren, so wie es durch den Antrags-gegner zu 1) durchgeführt wurde, fehlerhaft. Denn die Auswahl ist im Hinblick auf die 18 Schülerinnen, die über das Merkmal „besondere Gründe“ aufgenommen wurden, nicht fehlerfrei.
Aus der eingereichten Aufnahmeliste ergibt sich, dass von diesen 18 Schülerinnen drei Schülerinnen aufgenommen wurden, weil bereits Geschwister die Oberschule Nord besuchen und weil dies als besonderer Grund anerkannt wurde. 15 weitere Schülerinnen wurden aufgenommen, weil bei ihnen als besonderer Grund „Sport“ anerkannt wurde.
Die Kammer hat - nach wie vor - Zweifel, ob die maßgeblichen Bestimmungen des Brandenburgischen Schulgesetzes und der Sek 1-V in Bezug auf das Merkmal „besondere Gründe“ hinreichend bestimmt sind. Nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) bedürfen wesentliche Entscheidungen der Verwaltung einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Juli 1998, BVerfGE 98, 218). Dies gilt auch im Schulrecht.
Sowohl das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 27 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 4 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) als auch das durch Art. 12 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte gewähren die freie Wahl zwischen unterschiedlichen Bildungswegen, die der Staat in der Schule zur Verfügung stellt, und damit auch ein Recht auf Zulassung zu einer Schule der gewählten Schulform (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 184). Die genannten Vorschriften gewähren aber keinen einklagbaren Anspruch auf die Schaffung neuer bzw. die Erweiterung vorhandener Kapazitäten (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 1998 - 1 B 41/98 - NVwZ 2001, 912; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 1998 - 1 B 121/98-).
Jedoch darf das Wahlrecht der Eltern zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen nicht mehr als notwendig begrenzt werden. Art. 29 Abs. 3 LV gewährleistet einen Anspruch auf den gleichen Zugang zu den vorhandenen Schulplätzen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 24. August 1998 - VfGBbg 41/91 - S. 15 f.).
Dies bedeutet, dass im Rahmen der vorhandenen Schulplätze der Wunsch der Erziehungsberechtigten nicht nur bei der Festlegung des Schulzweiges und der Schulform (Oberschule, Gymnasium, Gesamtschule), sondern auch hinsichtlich der konkreten Schule innerhalb des Schulzweiges grundsätzlich bestimmend ist. Wird die Aufnahmekapazität der gewählten Schule überschritten, so werden die Schülerinnen in einem Auswahlverfahren ausgewählt.
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Landesgesetzgeber - wie oben dargelegt - die Aufnahme von Schülerinnen in eine weiterführende allgemein-bildende Schule in den §§ 50, 53 BbgSchulG konkretisiert und der Minister für Bildung, Jugend und Sport für das Land Brandenburg das Aufnahmeverfahren auf Grund der Ermächtigung des § 56 BbgSchulG durch die Sek 1-V im Einzelnen ausgestaltet.
Es spricht vieles dafür, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, die „besonderen Gründe“ bereits im Schulgesetz näher zu definieren, wie er dies in § 53 Abs. 4 BbgSchulG für „besondere Härtefälle“ getan hat.
Besonders deutlich wird die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung im Hinblick auf den besonderen Grund „Geschwister“. Das Schulgesetz enthält, wie oben ausgeführt, bei der Aufnahme an Oberschulen keinerlei Erläuterungen, wann von einem besonderen Grund im Sinne des § 53 Abs. 3 BbgSchulG auszugehen ist. Lediglich § 50 Abs. 3 S. 2 Sek 1-V präzisiert, dass besondere Gründe u.a. dann vorliegen, wenn Geschwister bereits die gewünschte Schule besuchen. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen, etwa besondere Schwierigkeiten bei der Betreuung für den Fall, dass die Aufnahme an der gewünschten Schule nicht möglich ist, sieht die Sek 1-V nicht vor. Auch für die Aufnahme an Gymnasien, bei denen gemäß § 53 Abs. 3 S. 3 und 4 BbgSchulG eine Aufnahme wegen Vorliegens eines besonderen Grundes grundsätzlich ebenfalls möglich ist, enthält das Schulgesetz keine näheren Regelungen oder Beispiele. Bei Gymnasien sind allerdings auch in der Sek 1-V keine näheren Angaben zu finden, lediglich in den Verwaltungsvorschriften zur Sek 1-V werden fünf Beispielsfälle für besondere Gründe, u.a. Geschwister, benannt. Damit sind die zurzeit gültigen Regelungen für die Gymnasien den früheren Regelungen für die Grundschulen im Hinblick auf die wichtigen Gründe, wie die besonderen Gründe bei den Grundschulen bezeichnet werden, vergleichbar. Für diese Schulform hatte allerdings das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg festgestellt, dass allein der Umstand, dass ein Geschwisterkind bereits die gewünschte Grundschule besucht, noch nicht geeignet ist, einen wichtigen Grund anzunehmen, sondern dass eine einzelfallbezogene Darlegung der damit verbundenen Betreuungserleichterungen erforderlich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2008, OVG 3 S 88.08; bestätigt durch Beschluss vom 9. Oktober 2015, OVG 3 S 70.15; juris). Mit der Grundschulverordnung vom 6. Januar 2017 hat der Verordnungsgeber dann die wichtigen Gründe beispielhaft aufgezählt und zwischen Regelfällen und Einzelfällen unterschieden. Der wichtige Grund „Geschwister“ ist unter Nr. 4 der Einzelfälle aufgeführt, woraus folgt, dass bei Grundschulen allein die Angabe, dass Geschwister bereits die jeweilige Grundschule besuchen, für eine vorrangige Aufnahme nicht ausreichend, sondern vielmehr eine einzelfallbezogene Darlegung der damit verbundenen Betreuungserleichterungen zu fordern ist.
Dies bedeutet, dass die Regelungen zur bevorzugten Aufnahme von Geschwistern zurzeit an Grundschulen einerseits und an Gymnasien und Oberschulen anderer-seits unterschiedlich ausgestaltet sind und dementsprechend von den Schulen und Schulämtern auch unterschiedlich umgesetzt werden. Während die Aufnahme der regelmäßig erst 6-jährigen Kinder auf eine bestimmte Grundschule nicht ohne weiteres, sondern nur bei einzelfallbezogener Darlegung als wichtiger Grund „Geschwister“ anerkannt wird, führt bei den regelmäßig immerhin 12-jährigen Schülerinnen, die die Aufnahme auf eine Oberschule begehren, derzeit allein der Hinweis auf Geschwister regelmäßig, d.h. ohne Darlegung weiterer Besonderheiten, zur Aufnahme über das Merkmal „besonderer Grund“.
Die beschriebene unterschiedliche Geschwisterregelung macht deutlich, dass eine eindeutige und klare Regelungssystematik durch den Gesetzgeber nicht nur wünschenswert, sondern dringend erforderlich scheint.
Unbeschadet dessen ist das Aufnahmeverfahren des Antragsgegners zu 1) vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage in Bezug auf die Vergabe der Plätze nach den besonderen Gründen „Geschwister“ und „Sport“ zu beanstanden.
Soweit der Antragsgegner zu 1) drei Plätze an Schülerinnen vergeben hat, die als besonderen Grund „Geschwister“ angegeben haben, erweist sich diese Aufnahme als fehlerhaft, weil das durchgeführte Verfahren dem Willen des Gesetzgebers widerspricht.
Denn auch wenn der Wortlaut des § 53 Abs. 3 BbgSchulG keine näheren Erläute-rungen zu den besonderen Gründen enthält, so sind diese doch in der Begründung des Gesetzesentwurfes der Landesregierung zum Brandenburgischen Schulgesetz (Landtags-Drucksache 2/1675) enthalten und im Wege der Gesetzesauslegung heranzuziehen. Dort heißt es zu § 53 Abs. 3:
„Normierte Aufnahmeverfahren sind nach Absatz 3 nur für die Schulen notwendig, für die ein Überangebot an Aufnahmeanträgen im Verhältnis zur maximal nutzbaren Kapazität vorliegt. Die Auswahl erfolgt nach besonderen Härtefällen, nach dem Vorrang der Eignung und dem Vorliegen besonderer Gründe. Bei Vorliegen besonderer Gründe ist eine Schülerin oder ein Schüler bei gleicher Eignung für den gewählten Bildungsgang im Verhältnis zu einer anderen Schülerinnen oder einem anderen Schüler vorrangig zu berücksichtigen. Besondere Gründe müssen durch die Eltern glaubhaft dargelegt werden und können z.B. folgende sein:
- Einer Schülerin oder einem Schüler mit bestimmten Fremdsprachenwünschen ist nicht zuzumuten, eine weit entfernte Schule mit einem entsprechenden Fremd-sprachenangebot dann zu besuchen, wenn in der gewählten Schule die gewünschten Fremdsprachen angeboten werden.
- Je nach Prüfung des Einzelfalls kann gegebenenfalls Eltern nicht zugemutet werden, das jüngere Geschwisterkind zu einer anderen Schule zu schicken, wenn sie bereits ein älteres Geschwisterkind in die Schule ihrer Wahl bringen. Auch Gründe der Familiensozialisierung können eine Rolle spielen.
- Eine Schülerin oder ein Schüler wohnt im Gebiet des für die gewünschte Schule zuständigen Schulträgers oder zieht vor Beginn des Schuljahres dorthin um.“
Da diese Passage der Gesetzesbegründung überschrieben ist mit: „zu § 53“ und die Worte: „Absatz 3“ fett gedruckt sind, ist davon auszugehen, dass die vorgenommenen Erläuterungen für alle in § 53 Abs. 3 BbgSchulG genannten besonderen Gründe gelten sollen. Dies bedeutet, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ein älteres Geschwisterkind nur dann zur bevorzugten Aufnahme auf einer Schule führen soll, wenn nach Prüfung des Einzelfalles festgestellt wird, dass den Eltern nicht zugemutet werden kann, das jüngere Geschwisterkind zu einer anderen Schule zu bringen. In diesem Sinne ist § 50 Abs. 3 S. 2 Sek 1-V gesetzeskonform und normerhaltend auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2003, 6 CN 5/02, juris, Rn 28).
Da den vorliegenden Unterlagen weder zu entnehmen ist, dass für die drei als Geschwisterkinder aufgenommenen Schülerinnen durch deren Eltern individuelle Gründe dargelegt worden sind, noch, dass der Antragsgegner zu 1) eine einzelfallbezogene Prüfung im Hinblick auf den besonderen Grund „Geschwister“ vorgenommen hat, erweist sich die Aufnahme dieser drei Schülerinnen bei summarischer Prüfung als rechtswidrig.
Auch die Vergabe von 15 Plätzen nach dem besonderen Grund „Sport“ ist nicht fehlerfrei. Denn der Antragsgegner zu 1) hat schon allein auf der Grundlage der Mitteilung, dass bestimmte Schülerinnen das Wahlpflichtfach „Sport“ anwählen wollen, einen besonderen Grund im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 6 BbgSchulG i.V.m. § 50 Abs. 3 S. 2 Ziff. 1 Sek 1-V anerkannt, weil er in diesen Fällen von einer Übereinstimmung mit dem Profil der Schule ausging.
Selbst wenn man die oben aufgeworfene Frage der Verletzung des Gesetzes-vorbehaltes außer Acht lässt, die sich bei dem besonderen Grund „Profil der Schule“ ebenso stellt, so ist auch dieser besondere Grund nur nach einer Einzelfall-betrachtung beachtlich. Dies ergibt sich, insoweit im Gegensatz zu dem besonderen Grund „Geschwister“, bereits eindeutig aus dem Wortlaut des § 50 Abs. 3 S. 2 Ziff. 1 Sek 1-V, wonach besondere Gründe insbesondere vorliegen, wenn die individuellen Voraussetzungen der Schülerin dem Profil der Schule gemäß § 7 Abs. 1 BbgSchulG in besonderem Maße entsprechen und deshalb eine vergleichbare Förderung der Fähigkeiten und Neigungen an einer anderen Schule nicht zu erwarten ist.
Hier ist den vorliegenden Unterlagen jedoch nicht zu entnehmen, dass eine einzelfallbezogene Prüfung der individuellen Voraussetzungen in Bezug auf das „Sport-Profil“ stattgefunden hat. Vielmehr ergibt sich aus einer Antwort des Antragsgegners zu 1) vom 29. Juni 2017 auf eine entsprechende Anfrage des staatlichen Schulamtes hin, dass dieser davon ausging, dass es einer Feststellung der individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen nicht bedurfte, weil unter dem besonderen Grund „Sportspiele“ für seiner Ansicht nach 40 zu vergebende Plätze lediglich 15 Anmeldungen vorlagen. Da es somit für eine Aufnahme allein ausreichend war, wenn eine Schülerin in dem Anmeldeformular angegeben hatte, das Wahlpflichtfach „Sport“ wählen zu wollen, hat eine nach § 50 Abs. 3 S. 2 Ziff. 1 Sek 1-V notwendige Prüfung der individuellen Voraussetzungen nicht stattgefunden.
Hinzu kommt, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, ob im Fall der Oberschule Nord von einem „Sport-Profil“ gesprochen werden kann. Dabei dürfte vom „Profil“ einer Schule nur dann auszugehen sein, wenn sich ein bestimmter Schwerpunkt entweder durch eine gesamte Schule oder wenigstens durch weite Bereiche einer Schule hindurch zieht und das gesamte Schulleben zumindest mitbestimmt. Eine solche Stellung oder Wichtigkeit des Faches „Sport“ ist vom Antragsgegner zu 1) weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. So ergibt sich aus der Homepage der Oberschule Nord lediglich, dass das Wahlpflichtfach Sport den Schwerpunkt „Sportspiele“ hat. Neben Sport werden auch WAT, Naturwissenschaften sowie Französisch und Russisch als Wahlpflichtfächer angeboten, so dass das Wahlpflichtfach Sport mit (voraussichtlich) ca. 15 Schülerinnen bei der 4-zügigen Schule einen eher kleinen Teilbereich ausmachen dürfte. Auch die Tatsache, dass das Angebot eines bestimmten Wahlpflichtfaches aus dem sonst üblichen Rahmen herausfällt, dürfte für sich allein noch nicht geeignet sein, als Profil einer Schule bezeichnet werden zu können.
Aus alledem folgt, dass die Aufnahme von insgesamt 18 Schülerinnen, die über besondere Gründe aufgenommen wurden, zu Unrecht erfolgt ist. Da sich aus der Rangliste des Antragsgegners zu 1) ergibt, dass insgesamt 15 Schülerinnen nicht aufgenommen wurden, die näher an der O... wohnen als die Antragstellerin und zusätzlich zwei Schülerinnen über den besonderen Grund „Geschwister“ aufgenommen wurden, deren Wohnung ebenfalls näher an der Schule liegt als die Wohnung der Antragstellerin, würde diese auf einer fehlerfrei erstellten Nachrückerliste den Rang 18 belegen. Die Antragstellerin hätte daher bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Aufnahmeverfahren auf der Oberschule Nord aufgenommen werden müssen.
Der (zusätzlichen) Aufnahme der Antragstellerin steht die vom Antragsgegner zu 1) vorgetragene Auslastung der Kapazität nicht entgegen. Nach seiner Planung sollten in zwei Klassen jeweils 28 Schülerinnen und in zwei weiteren Klassen jeweils 23 Schülerinnen aufgenommen werden. Den letztgenannten Klassen wurden ursprünglich acht Schülerinnen mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf zugewiesen.
Für Klassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf beschult werden, findet die Verordnung über Unterricht und Erziehung für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SopV) vom 20. Juli 2017 Anwendung. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SopV sollen im Schuljahr 2017/18 in Klassen im gemeinsamen Unterricht nicht mehr als 23 Schülerinnen unterrichtet werden, wovon nicht mehr als vier Schülerinnen einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben sollen. Absolute Grenze für die Schülerzahl sind dabei gemäß § 103 Abs. 4 BbgSchulG 30 Schülerinnen.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Aufnahme einer weiteren Schülerin auf der O... als zumutbar. Denn zum einen ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass eine Schule bei rechtswidriger Nichtberücksichtigung einer Schülerin grundsätzlich verpflichtet ist, bis zur gesetzlichen Kapazitätsgrenze aufzunehmen. Zum anderen ist eine Abweichung von der Richtzahl 23 in den Klassen mit Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf durchaus zulässig. Dies gilt im vorliegenden Fall auch deshalb, da auf der O... zum kommenden Schuljahr nicht acht sondern nur sieben Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommen werden, weil eine Schülerin eine Schule in freier Trägerschaft besuchen wird, wobei der Antragsgegner zu 1) diesen Platz bereits an den ersten Nachrücker vergeben hat.
Da der Antragsgegner zu 1) somit zur vorläufigen Aufnahme der Antragstellerin zu verpflichtet ist, war über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden.
Auch einer Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedurfte es nicht, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolgreich war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei der Streitwert in Anbetracht der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren ist.