Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 10.10.2017 – VG 3 K 2609/16.A

3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:1010.3K2609.16.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand§

Der Kläger, der nach eigenen Angaben am 2. Januar 1994 geboren wurde und eritreischer Staatsangehöriger vom Stamm der Tigrinya ist, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Er reiste entweder am 7. Oktober 2014, wie er zunächst in einem persönlichen Gespräch vom 18. Oktober 2014 angab hat oder am 10. Oktober 2014, wie er in der Anhörung von 21. März 2016 aussagte, auf dem Landweg zuletzt über Libyen, Italien und Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 13. November 2014 einen Antrag auf Asyl.

In seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt am 21. März 2016 gab der Kläger zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe keine Eltern mehr und habe daher bei seinem Onkel gelebt, dem er in der Landwirtschaft geholfen habe. Eine Schwester und der Rest der Großfamilie lebten noch in Eritrea. Er habe dort bis zur 10. Klasse die Schule besucht und zuletzt als Mechaniker in einer Autowerkstatt gearbeitet. Er sei verheiratet, seine Frau lebe in Eritrea. Er sei vor seiner Ausreise Mitte November 2013 in einem Teehaus verhaftet worden, weil er verdächtigt worden sei, das Land illegal verlassen zu wollen. Das Gefängnis, das sich in der Polizeistation in M... befunden habe, sei voller Läuse und Flöhe gewesen, die Haftbedingungen seien schlecht gewesen. Er habe nach zwei Monaten Haft aus dem Gefängnis fliehen können, da er bei dem Auftrag, das Gelände zu putzen, aus dem offenen Eingang des Geländes mit zwei anderen Gefangenen barfuß weggerannt sei. Die Polizei sei ihm zwar gefolgt; es sei ihm aber gelungen nach Hause, in das 4 km entfernte Heimatdorf zu gelangen, wo er sich Schuhe habe anziehen können, um dann nach Äthiopien weiter zu laufen. Die Polizei habe ihn nicht erwischen können, da sie sein Haus nicht gekannt hätte. Ihm sei von einem Polizist zum Hintergrund seiner Inhaftierung mitgeteilt worden, dass das Teehaus ein Treffpunkt für Leute sei, die das Land illegal verlassen wollten. Bei seiner Rückkehr fürchte er, wegen seiner Flucht und illegalen Ausreise inhaftiert und vielleicht gezwungen zu werden, zur Armee zu gehen. Er habe sich nicht politisch betätigt und sei auch kein Mitglied einer Partei gewesen.

Mit Bescheid vom 14. Juni 2016 lehnte die Beklagte die Flüchtlingsanerkennung ab (Ziffer 1), erkannte aber subsidiären Schutz zu (Ziffer 2).

Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass der Kläger eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht hätte. Die Glaubhaftmachung setze einen schlüssigen Sachvortrag voraus, wonach der Ausländer unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern müsse, aus dem sich bei Wahrunterstellung und verständiger Würdigung eine Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergäbe. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorgangs sei dabei erfahrungsgemäß durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum gekennzeichnet. Der Kläger sei diesen Anforderungen nicht nachgekommen, da er weder individuelle Verfolgungsgründe vorgetragen noch Unterlagen vorgelegt habe, insbesondere sei sein Vortrag zur Inhaftierung oberflächlich und zur Flucht lebensfremd geblieben. Aus seinem Vortrag sei weder eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung, noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich.

Der Kläger hat am 19. Juli 2016 Klage erhoben. Zur Darlegung der begründeten Furcht vor politischer Verfolgung nimmt er auf den Bericht des UN HCR vom Juni 2015 sowie auf den Anschlussbericht vom Juni 2016 Bezug, aus dem hervorgehe, dass alle Menschrechtseingriffe in Eritrea der Sanktionierung abweichenden Verhaltens und Denkens dienten. Da sich aus dem Report ergäbe, dass praktisch jeder Eritreer mit politischer Verfolgung zu rechnen habe, sei jedem Flüchtling die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ergänzend trägt der Kläger vor, dass ihm wegen Militärflucht eine Bestrafung drohe, die erniedrigend sei und ohne gerichtliches Verfahren verhängt würde. Da der eritreische Staat demjenigen, der wegen des bevorstehenden Militärdienstes das Land verlasse, eine politische Gegnerschaft unterstelle, handele es sich bei den Bestrafungen um politische Verfolgung. Der Kläger habe in der Anhörung auch zum Ausdruck gebracht, dass er mit den politischen Verhältnissen nicht einverstanden sei und er Furcht vor brutaler Bestrafung habe. Er habe gesagt, dass der Nationaldienst „Sklaverei“ sei. Im Übrigen könnte eine politische Überzeugung auch durch die Flucht zum Ausdruck gebracht werden. Wegen des politischen und ideologischen Charakters des Nationaldienstes, welcher auch als Schule der Nation angesehen werde, würde mit allen - als menschenrechtswidrig zu bezeichnenden - Strafmaßnahmen auch das Ziel verfolgt, die Dienstleistenden zu treuen Staatsdienern zu erziehen. Auch wegen der Republikflucht würde der Kläger als politischer Gegner eingestuft und es drohe ihm deshalb politische Verfolgung.

Der Kläger beantragt,

ihm unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juni 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Bundesamtsakte sowie die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 14. Juni 2016 ist in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; ihm steht zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist - unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben - Flüchtling, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgungshandlungen gelten gemäß § 3a AsylG solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 keine Abweichung zulässig ist, darunter das Verbot der Folter, der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung und das Verbot der Zwangsarbeit.

Es muss eine Verknüpfung der genannten Verfolgungsgründe mit den als Verfolgung eingestuften und unter § 3a Abs. 2 AsylG beispielhaft aufgezählten Verfolgungshandlungen bestehen (vgl. § 2a Abs. 3 AsylG). An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es dann, wenn es an einer Anknüpfung an die genannten Merkmale fehlt, d. h. bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge allgemeiner Auswirkungen von Naturkatastrophen, Revolution und Kriegen und sonstiger Missstände wirtschaftlicher Art (OVG Münster, Urteil vom 28.03.2014 - 13 A 1305/13.A - Rn. 22, 23, juris).

Für die Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Das setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 - Rn. 32, juris). Dabei wird im Rahmen einer qualifizierenden Betrachtungsweise danach gefragt, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in Lage des Betroffenen, Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

Bei einer Vorverfolgung greift die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie). Nach dieser Bestimmung ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, bzw., dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Daraus folgt nur eine Beweiserleichterung im Falle einer Vorverfolgung, nicht aber ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Es bleibt also bei den üblichen Mitwirkungs- und Darlegungspflichten, so dass es Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig darzulegen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass der Kläger zu den in seiner Sphäre fallende Ereignisse, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Klägers berücksichtigt werden.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Er ist in Eritrea keiner flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt.

Die Kammer legt dabei zugrunde, dass der Kläger aufgrund seiner Angaben im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt, die er in der in Eritrea am weitesten verbreiteten Sprache Tigrinya gemacht hat, eritreischer Staatsangehöriger ist. Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Eritrea ausgereist. Da der Kläger nicht in der mündlichen Verhandlung erschienen ist, sind seine Angaben aus der Anhörung zu Grunde zu legen. Diese bleiben an der Oberfläche und sind wenig glaubhaft, da er nicht schlüssig und nachvollziehbar die Umstände, die zur Haft geführt haben sollen, dargelegt hat. Es fehlt an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass allein sein Aufenthalt im Teehaus Anlass genug war, ihn zu verhaften. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen werden Jugendliche im wehrdienstfähigen Alter einer Wehrdienstentziehung durch illegale Ausreise häufig dann verdächtigt, wenn sie bei einer „giffa“ ohne ein gültiges Reisepapier oder einen Nachweis für die Ableistung des Nationaldienstes aufgegriffen werden (SEM, Focus Eritrea, Update, S.25, AI, Just Deserters, S. 8, 24). Fraglich ist auch, ob jemand 2 Monate auf einer Polizeistation inhaftiert bleibt, bevor er in ein Gefängnis kommt. Der Bericht von Amnesty zu den Verhaftungen enthält Angaben dazu, dass die Inhaftierten alsbald in Gefängnisse gebracht werden, in M... existiert eines, das unterirdisch ist (AI, Just Deserters, S. 39). Darüber hinaus sind aber insbesondere die Angaben zur Flucht nicht glaubhaft; es ist insbesondere schwer vorstellbar, dass der Kläger 4 km barfuß bis zu seinem Heimatdorf hat laufen können, ohne dass zwei Polizisten ihn einholen konnten und, dass er dann unerkannt, zu Hause sich Schuhe anzog, um dann weiter zur äthiopischen Grenze zu Fuß zu gehen. Die Haftbedingungen werden auch nur recht oberflächlich beschrieben. Nach der vorliegenden Darstellung kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Vorverfolgung ausgegangen werden.

Die Kammer schließt aber auch im Übrigen aus, dass für den Kläger im Falle seiner Rückkehr begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung besteht. Aus seinen Angaben in der Anhörung geht allein hervor, dass er wegen der Flucht aus dem Gefängnis und der illegalen Ausreise mit einer Inhaftierung und vielleicht mit einer Einberufung zum Militärdienst rechnet. Soweit der Kläger sich in seinem ergänzenden gerichtlichen Vortrag nunmehr auf vermeintlich bereits in der Anhörung gemachte Äußerungen - wie Furcht vor brutaler Bestrafung und der Dienst als Sklaverei - bezieht, handelt es sich um eine nicht glaubhafte Steigerung. Aufgrund des Nichterscheinens des Klägers konnte das Gericht nicht weiter aufklären, warum der Kläger seine Situation und seine Furcht vor politischer Verfolgung nunmehr anders bewertet.

Letztlich können diese Ungereimtheiten jedoch auf sich selbst beruhen. Denn der Kläger unterliegt nach Auffassung des Gerichts keiner begründeten Furcht vor Verfolgung ungeachtet einer möglichen Qualifizierung der einzelnen Maßnahmen der tatsächlichen Sanktionierungspraxis des eritreischen Staates im Falle der hier in Betracht zu ziehenden Wehrdienstentziehung durch illegale Ausreise als Verfolgungshandlungen i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG (Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt), Nr. 3 (unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung), da es an einer Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b AsylG fehlt.

Zunächst ist festzustellen, dass die Einberufung zum Nationaldienst durch den eritreischen Staat keinen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beachtlichen Verfolgungsgrund darstellt. Jeder souveräne Staat hat grundsätzlich das Recht, seine Staatsangehörigen zum Wehr- und Militärdienst heranzuziehen. Ausweislich der Regelung in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterfällt die Heranziehung zum Militärdienst grundsätzlich nicht dem Schutzversprechen. Denn diese Vorschrift definiert Verfolgungshandlungen ausschließlich im Zusammenhang mit einer Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen und Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Kriegsverbrechen, schwere politische Straftaten, Zuwiderhandlungen gegen die Grundsätze der Vereinten Nationen, vgl. VG Augsburg, Urteil vom 11.08.2016 - A u 1 K 16.30744 - Rn. 22, juris). Hierfür bestehen vorliegend nach der Erkenntnislage keine Anhaltspunkte, auch wenn zwischen Eritrea und Äthiopien trotz des Friedensabkommen von Algier vom 12. Dezember 2000 nach wie vor Spannungen bestehen. Im Übrigen trifft der eritreische Nationaldienst alle Staatsangehörigen ohne Ansehen der Persönlichkeitsmerkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gleichermaßen (VG Regensburg, Urteil vom 27.10.2016 - RN 2 K 16.31289 - Rn. 24, juris; VG Potsdam, Urteil vom 17.02.2016 - 6 K 1995/15.A - Rn.17, juris).

Auch die Tatsache, dass der eritreische Staat sowohl die illegale Flucht als auch die Entziehung vom Wehrdienst, beide Vorgänge liegen im Regelfall zugleich vor, unter Strafe stellt, begründet keine flüchtlingsrelevante Verfolgung.

Art. 37 der Proklamation Nr. 82/1995 sieht für Personen, die sich dem aktiven Wehrdienst bzw. der allgemeinen Dienstpflicht entziehen, eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Birr und/oder Freiheitsstrafen von zwischen zwei und fünf Jahren vor (vgl. SEM, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 21 f). Nach Art. 29 Abs. 2 der Proklamation 24/1992 werden Versuche, die Grenze illegal zu überqueren oder Personen dabei zu unterstützen, mit bis zu 5 Jahren Haft oder einer Buße von bis zu 10.000 Birr oder beidem bestraft. Nach übereinstimmenden Informationen muss davon ausgegangen werden, dass Rückkehrer sich dieser Delikte wegen zu verantworten haben. Sie werden von den eritreischen Behörden auf unbestimmte Zeit und ohne rechtsstaatliche Verfahren in Haft genommen (vgl. statt vieler: Auskunft des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom November 2016, S. 5). Es liegen keine verlässlichen Informationen darüber vor, welche Strafpraxis tatsächlich geübt wird, d. h. welches Strafmaß anhand welcher Rechtsnormen verhängt wird. Im Hinblick auf die völlige Intransparenz kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu inhumanen Strafen und Umständen der Strafverbüßung kommt (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 18). Im Übrigen wird die den meist von militärischen Vorgesetzten willkürlich verhängten Strafen folgende Haftzeit wegen des Mangels an ausreichender Ernährung, fehlendem Zugang zu Wasser und angemessener Unterbringung als unmenschlich hart und lebensbedrohlich beschrieben (vgl. Human Rights Council, Report of the detailed foundings of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 2015, S. 369 ff, S. 396 ff, Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 15). Soweit diese Möglichkeit einer drohenden Rechtsgutsbeeinträchtigung angesichts ihres Gewichts als ausreichend gewertet werden kann, um einen drohenden Schaden i. S. v. § 4 AsylG des Klägers - der bei seiner Ausreise im wehrdienstfähigen Alters war - zu bejahen, gilt dies nicht zwangsläufig im Hinblick auf die Anerkennung des Flüchtlingsstatus.

Die Annahme einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Falle einer drohenden unverhältnismäßigen Bestrafung wegen Dienstentziehung ist allerdings nicht durch die Vorschrift des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ausgeschlossen. Diese Vorschrift stellt ein Regelbeispiel für eine Verfolgung im Rahmen des § 3a Abs. 2 AsylG dar und setzt einen innerstaatlichen Konflikt voraus. Sie will den Antragsteller schützen, der den Militärdienst verweigert, weil er sich nicht der Gefahr aussetzen will, die unter § 3 Abs. 2 AsylG erfassten Verbrechen und Handlungen gegen die Menschlichkeit begehen zu müssen. Ihr kommt aber keine Sperrwirkung in der Weise zu, dass Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, nicht Schutz vor anderweitiger Verfolgung erhalten können. Vielmehr ist die Prüfung, ob die auf die Militärverweigerung gerichtete Strafverfolgung oder Bestrafung eine Verfolgung darstellen kann, anhand der anderen Regelbeispiele durchzuführen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2017 - 6 K 7338/16.A - Rn. 109 ff, juris).

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können Strafverfolgung und Bestrafungen, wenn sie von einem weltanschaulich totalitären Staat ausgehen, als politische Verfolgung angesehen werden. Das gilt aber nur für solche Maßnahmen, die zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals getroffen werden sollen. Die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe - insbesondere die in der Praxis verhängte und exekutierte Todesstrafe -, gibt allerdings regelmäßig dann Anlass zur Prüfung ihrer Asylrelevanz, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen willkürlich verhängt werden, weil ein derartiges evidentes Fehlen rechtsstaatlicher Grundsätze ein Indiz für eine hinter der Strafnorm stehenden Verfolgung in einem asylerheblichen Merkmal sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1991 - 9 C 131/90 - Rn. 19 f, juris). Zwar ist ein solches Indiz besonders sorgfältig bei Anwendung menschenrechtswidriger Behandlungen, insbesondere bei Folter (vgl. insb. Human Rights Council, Report of the detailed findings of Commission of Inquiry on human rights in Eritrea, Juni 2015 S. 369 ff, S. 396 ff, S. 446 ff) zu beachten. Dennoch kommt die Kammer nicht zu der Überzeugung, dass die vom eritreischen Staat ausgehende, zweifelsohne oft überzogene, überaus harte, nicht auf einem rechtstaatlichen Verfahren beruhende strafrechtliche Verfolgung von Personen, die sich dem Nationaldienst entziehen und illegal ausreisen (vgl. SEM, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22. Juni 2016, S. 21 im Falle der illegalen Ausreise; S. 44 Wehrdienstentziehung) gezielt an die über die kriminelle hinausgehende politische Komponente der dem Betroffenen zur Last gelegten Taten anknüpft, selbst dann, wenn diese ihm nur zugeschrieben würde (§ 3b Abs. 2 AsylG). Nach Zugrundelegung und Auswertung der neueren Erkenntnisquellen lässt sich nicht feststellen, dass der eritreische Staat die Sanktionierungen von Dienstentziehung/Desertion und illegaler Ausreise generell an eine vermutete politische Überzeugung i. S. d §§ 3 Abs.1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG knüpft, so dass es an einer für die Annahme einer politischen Verfolgung erforderlichen Verknüpfung zwischen den unter § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den unter § 3a AsylG aufgeführten Verfolgungshandlungen fehlt. Denn die Vermutung, dass die vom totalitären Staat ausgehende außergewöhnliche Härte einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung neben der Ahndung kriminellen Unrechts auch der Bekämpfung von politischen Gegnern dient, greift nicht, wenn dem Verfolgerstaat bekannt ist, dass eine politische Überzeugung nicht vorhanden ist, so dass wegen der fehlenden politischen Motivation eine ihm missliebige politische Überzeugung gar nicht getroffen werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.10.1986 - 9 C 28.85 - Rn. 25, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2017 - 6 K 12164/16.A - Rn. 55, juris). In einem solchen Fall können die von dem totalitären Staat ausgehendenden Strafmaßnahmen auch nicht als Indiz für eine hinter der Strafnorm stehende Verfolgung in einem asylerheblichen Merkmal gewertet werden (sog. Politmalus vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1991 - 9 C 131/90 - Rn. 19 ff, juris).

Dafür, dass entgegen der Auffassung des Klägers nicht (mehr) davon ausgegangen werden kann, dass das Verlassen des Landes und die damit einhergehende Entziehung vom Wehrdienst als Ausdruck politischer Opposition bzw. Verrat aufgefasst wird, sprechen folgende Veränderungen, von denen trotz der wegen der Abschottung des Systems bestehenden Schwierigkeiten der Gewinnung verlässlicher Informationen auszugehen ist. Zuvörderst ist zunehmend zweifelhaft, ob der Nationaldienst den ursprünglich hohen politischen Stellenwert als Instrument der Nationenbildung zum Wiederaufbau des Landes nach dem Unabhängigkeitskrieg und zur Vermittlung der nationalen Ideologie beibehalten hat. Zwar liegt seine Hauptaufgabe in der Tat darin, die während des Unabhängigkeitskrieges entstandenen sozialen Werte der jungen Generation und damit der eritreischen Gesellschaft weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden sämtliche junge Männer und Frauen des Landes einberufen und in einer gemeinsamen Sprache - Tigrinya - ausgebildet. Das 12. Schuljahr absolvieren alle Schüler zentral in einem Ausbildungslager in S..., wo sie unter anderem ideologisch geschult werden und eine paramilitärische Ausbildung erfahren. Am Ende haben sie eine gemeinsame Identität und ignorieren ihren religiösen, ethnischen und regionalen Hintergrund (vgl. EASO Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 32). Inzwischen darf aber nicht verkannt werden, dass heute insbesondere im Hinblick auf die jahrelang anhaltende Massenflucht vorwiegend junger Leute überwiegend wirtschafts- und entwicklungspolitischen Zielsetzungen, d. h. der wirtschaftliche Aufbau des Landes, im Vordergrund stehen. So wird angenommen, dass der ursprünglich mit „legitimen Zielsetzungen“ verbundene Nationaldienst wegen seines unbedingten und unbefristeten Charakters (insb. des zivilen Dienstes) mittlerweile zu bloßer Zwangsarbeit „degeneriert“ sei (vgl. Kibreab, The Open-Ended Eritrean National Service: The Driver of Forced Migration, S. 16, abrufbar unter www.ecoi.net). Auch der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen kommt zu dem Schluss, dass der Nationaldienst entgegen den mit der Proklamation ursprünglich verfolgten (politischen) Zielsetzungen heute in erster Linie der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes und der Aufrechterhaltung einer völkerrechtswidrigen Kontrolle des Staates über die Bevölkerung dient (vgl. Human Rights Council, Detailed findings of the comission of inquiry on human rights in Eritrea, 6. Juni 2016, Nr. 234).

Des Weiteren ist davon auszugehen, dass sich das Phänomen illegaler Ausreise zu einer Massenfluchtbewegung ausgeweitet hat. Das deutet darauf hin, dass das eritreische Regime die Betroffenen im Rahmen seiner Sanktionierungsmaßnahmen gerade nicht nach flüchtlingsrelevanten d.h. politischen Kriterien auswählt und nicht wegen dieser Kriterien misshandelt und bestraft. (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2017, a.a.O., Rn. 177, juris). Nach jüngsten Schätzungen verlassen mehrere tausend Eritreer monatlich illegal ihr Land (vgl. Human Rights Council, Bericht vom 5. Juni 2015, S. 42 (Rn. 151): bis zu 5.000 monatlich). Fluchtauslöser sind in erster Linie die regelmäßig unbefristete Dauer des Nationaldienstes, die jedenfalls im Militär drohende Gefahr willkürlicher Bestrafung oder Misshandlung, der Arbeitseinsatz an von Heimat und Familie entfernten Orten, die kärgliche Entlohnung, die Unterdrückung politischer, wirtschaftlicher und sozialer Rechte sowie fehlende privatwirtschaftliche Erwerbsmöglichkeiten und der damit einhergehende Verlust einer jeglichen Lebensperspektive (vgl. GIGA-Focus Afrika 2/2016,S.2; Amnesty International, Just Deserters, Dezember 2015, S.39 abrufbar unter https://www.amnesty.org/en/documents/afr64/2930/2015/en/).

Im Hinblick auf diesen Massenexodus kann vernünftigerweise nicht angenommen werden, dass der Staat hinter jedem Flüchtling eine missliebige politische Überzeugung sieht, sondern dieser lässt den Schluss zu, dass dem eritreischen Staat bekannt ist, dass die übergroße Zahl von Asylbewerbern wegen der prekären und unfreien Lebensbedingungen im zeitlich unbefristeten Nationaldienst und nicht aufgrund einer regimefeindlichen Gesinnung flieht (VG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2017, a. a. O., Rn. 97 ff). Auch anhand der Inhaftierungspraxis ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen beachtlichen „Politmalus“ von Wehrflüchtigen oder Deserteuren gegenüber anderen Inhaftierten (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2017, a. a. O., Rn.174 ff m.w.N und Hinweis in Rn. 169 darauf, dass auch nach dem UNHCR- Bericht vom Juni 2016 die Bestrafungen wegen Nichtableistung des Nationaldienstes und illegaler Ausreise an entscheidender Stelle nicht als asylerhebliche Verfolgung erfasst werden).

Entscheidend gegen die Annahme einer generellen politischen Verfolgung aller Personen, die sich dem Nationaldienst entziehen, spricht schließlich der sich abzeichnende derzeitige Umgang mit freiwilligen - zumindest vorübergehenden - Rückkehrern (vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 27.10.2016, a. a. O., Rn. 31 ff). Nach neueren Erkenntnissen besteht für Rückkehrer die Möglichkeit, den sanktionsfreien „Diasporastatus“ bei mindestens dreijährigem Auslandsaufenthalt zu erreichen. Danach bleiben die Rückkehrer verfolgungsfrei, wenn sie die sogenannte „Diasporasteuer“ (2%) an den eritreischen Staat entrichtet haben und für den Fall des noch nicht geleisteten Nationaldienstes ein Reueformular, was einem Schuldeingeständnis gleichkommt, unterschrieben haben. Darin erklären die Rückkehrer, dass sie durch die Nichtabsolvierung eine Straftat begangen haben und die Strafe dafür annehmen. Dann soll es - Richtlinien für das Vorgehen sind nicht zugänglich - in der Mehrheit dieser Fälle zumindest nicht zu einer tatsächlichen Bestrafung kommen (SEM, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 43). Zurückgekehrte Eritreer, die sich mehr als drei Jahre im Ausland aufgehalten haben, können den Diaspora-Status beantragen; das ihnen in der Folge ausgestellte Dokument namens Residence Clearance Form, befreit sie zunächst von der Dienstpflicht und ermöglicht ihnen einen Aufenthalt von bis zu drei Jahren (SEM, Update Nationaldienst, S. 33f). Es bleibt festzustellen, dass der eritreische Staat einerseits wirtschaftlichen Nutzen aus dem Exodus der Bevölkerung zieht, denn die Aufbausteuer macht ca. ein Drittel des Staatshaushalts aus, und andererseits versucht, mit drakonischen Maßnahmen (angeblicher Schießbefehl bei Fluchtversuchen, unterschiedliche Strafen nach fehlgeschlagenen Fluchtversuchen, Misshandlungen einschließlich Folterungen, Bestrafung von nahen Angehörigen bei erfolgreicher Flucht, Verweigerung von Reise-pässen und Ausreisegenehmigungen) die massenhafte Flucht seiner Staatsangehörigen zu vermeiden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, Oktober 2016, S. 17; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2017, a. a. O, Rn. 172). Dennoch sprechen diese Optionen bei einer freiwilligen Rückkehr, die gerade auch für Personen gelten, die sich dem Nationalen Dienst entzogen haben, gegen die Annahme einer politische Verfolgung, denn diese Haltung des eritreischen Staates, insbesondere das Nachgeben gegen Bezahlung, legt die Annahme nahe, dass möglicherweise der hinter der illegalen Ausreise Dienstpflichtiger stehenden politischen Haltung kein bedeutsamer Wert beigelegt wird. Entgegen der Annahme des Prozessbevollmächtigten kommt es nicht darauf an, dass diese Praxis vom Verfolgerstaat angekündigt worden und daher mit Vorsicht zu betrachten ist. Ebenso wenig ist die Frage von Bedeutung, ob dieses staatliche Vorgehen aus ethisch-moralischen Gründen verwerflich ist, denn entscheidend ist, dass die Zahlung der Aufbausteuer und das Reuebekenntnis nach neueren Erkenntnissen eine ungehinderte Wiederkehr in den Herkunftsstaat ermöglichen (vgl. SEM, Focus Eritrea, a.a.O., S. 33 ff, 43). Dieser Bericht fußt im Übrigen nicht allein auf Ankündigungen der eritreischen Regierung, sondern berücksichtigt auch Berichte internationaler Organisationen wie Amnesty International und der UN-Untersuchungskommission (S. 36 ff) sowie Einschätzungen internationaler Beobachter (S. 35 f).

Im Ergebnis ist daher festzuhalten dass die Sanktionierungspraxis des eritreischen Staates nicht auf die individuelle politische Überzeugung von Einzelpersonen oder von Mitgliedern einer als feindlich erachteten Personengruppe zielt, sondern unterschiedslos und allgemein gegenüber allen Verweigerern/Deserteuren angewandt wird (so auch VG Augsburg, Urteil vom 11.08.2016 - 1 K 16.30744 - Rn. 27, juris; VG Regensburg, Urteil vom 27.10.2016, a. a. O., Rn. 33 juris und neuere Rechtsprechung: VG Würzburg, Urteil vom 22.05.2017 - W 3 K 16.31747- juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17.05.2017 - 1aK 1931/16.A - juris). Diese Rechtsprechung bejaht dagegen die Anerkennung subsidiären Schutzes bei einer Gesamtschau der Umstände, ausführlich VG Gelsenkirchen, a. a. O., Rn. 25 ff) Die ausufernden Sanktionsmaßnahmen, die menschenrechtswidrige Übergriffe generell und nicht nur gegenüber Andersdenkenden mitumfassen, dienen der Erzeugung eines allgemeinen Klimas der Angst zur Aufrechterhaltung einer völkerrechtswidrigen Kontrolle. Sie stellen sich als typische Begleiterscheinungen einer totalitären Herrschaftsmacht dar und rechtfertigen daher die Anerkennung subsidiären Schutzes, den das Bundesamt unter Ziffer 1 des Bescheids vom 14. Juni 2016 ausgesprochen hat. Wenn sich eine drohende Sanktionierung von Desertion, Dienstentziehung und/oder illegaler Ausreise durch Maßnahmen bis hin zur Folter potentiell auf sämtliche Teile der Bevölkerung erstreckt, bedarf es dagegen weiterer Umstände, um von einem zielgerichteten Vorgehen gegen eine als politisch feindlich erachtete Person oder Mitglied einer Gruppe ausgehen zu können (a. A.: VG Sigmaringen, Urteil vom 29.06.2017 - A1 K 4946/19 -; VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26.10.2016 - 4 A 1646/16 -; VG Aachen, Urteil vom 16.12.2016 - 7 K 2327/16 -; VG Hannover, Urteil vom 26.10.2016 - 3 A 5251/16 -; VG Saarland, Urteil vom 22.01.2015 - 3 K 403/14 -; VG Schwerin, Urteil vom 8.07.2016 - 15 A 190/16 -; VG Minden, Urteil vom 13.11.2014 - 10 K 2815/13.A -, alle zit. nach juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.