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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 20.12.2017 – VG 7 K 4129/15

7. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:1220.7K4129.15.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, das gerichtskostenfrei ist.

Tatbestand§

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Versagung von Eingliederungshilfe durch den Beklagten.

Der Kläger, vertreten durch seine Mutter, stellte am 3. März 2014 einen Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe beim Jugendamt des Beklagten. Zur Begründung verwies er auf seine Dyskalkulie. Es handelte sich um den fünften Antrag seit dem Jahr 2009. Bis zu diesem Zeitpunkt war dem Kläger auf der Grundlage eines Hilfeplanverfahrens Eingliederungshilfe in Form einer Lerntherapie gegen seine Rechenschwäche über insgesamt einen Zeitraum von 2 Jahren und 5 Monaten gewährt worden.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 3. März 2015 den Antrag ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 7. April 2015 wies der Beklagte mit Bescheid vom 6. August 2015 zurück.

Der Kläger hat am 14. September 2015 Klage erhoben.

In der Klageschrift vom 11. September 2015 hat er zunächst die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 3. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2015 sowie die Gewährung von Leistungen nach § 35a SGB VIII in Form einer Lerntherapie „für den beantragten Zeitraum“ beantragt. Diesen Antrag hat der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 in der Weise konkretisiert, dass er für den Zeitraum 1. März 2014 bis 30. Oktober 2015 Leistungen nach § 35a SGB VIII in Form einer Lerntherapie begehrt. Zur Begründung führte er aus, die Kindsmutter habe bei der Antragstellung die Fortsetzung der Therapie bis zu Aufnahme des Unterrichts im Schuljahr 2015/2016 bis einschließlich Oktober 2015 begehrt. Für den Folgezeitraum liege ein neuer Antrag beim Beklagten vor.

Mit Beschluss vom 29. November 2017 ist der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der ersten Instanz wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt worden. Der Klage fehle infolge des abgelaufenen Zeitraums und angesichts der Unmöglichkeit der Hilfegewährung für die Vergangenheit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dies gelte selbst dann, wenn die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt werden würde.

Hiergegen hat der Kläger am 15. Dezember 2017 Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist.

Nach der Beschwerdebegründung hält der Kläger es für eine unzulässige Rechtsverkürzung, die Prozesskostenhilfe abzulehnen, weil der entsprechend streitbefangene Zeitraum bereits angelaufen sei. Es könne ihm die lange Verfahrensdauer des Widerspruchverfahrens nicht zur Last gelegt werden. Er habe einen Anspruch auf die Leistung gehabt. Er könne im gerichtlichen Verfahren auch seine Berechtigung feststellen lassen.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 3. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2015 rechtswidrig war und dem Kläger für den Zeitraum 1. März 2014 bis 30. Oktober 2015 eine Lerntherapie für eine Dyskalkulie nach § 35a SGB VIII zu gewähren war.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage für unzulässig, weil die Klage nur durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Klägers erhoben worden sei, das Sorgerecht für den Kläger aber nach § 1629 BGB den Eltern gemeinsam zustehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte des Verfahren VG 7 K 813/15 und die von der Beklagten vorgelegten Vorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

II.

Die Klage kann durch den Einzelrichter anstelle der Kammer entschieden werden, da der Rechtstreit nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - mit Beschluss vom 25. August 2016 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.

Die Klage hat keinen Erfolg, denn sie ist unzulässig.

Zwar ist sie nicht schon deshalb unzulässig, weil sie nur von der Kindsmutter ohne erforderliche Mitwirkung des Kindsvaters erhoben worden wäre. Inhaber eines Anspruchs nach § 35a SGB VIII ist nach dem Wortlaut der Vorschrift allein das Kind, dessen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gestärkt werden soll. Im Regelfall muss daher die Klage des Kindes durch die personensorgeberechtigten gesetzlichen Vertreter nach § 1629 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BGB gemeinschaftlich erhoben werden. Dies ist hier der Fall, denn die mit der Klageschrift übersandte Prozessvollmacht vom 28. Mai 2015 weist den Kindsvater als Vollmachtgeber für den Prozessbevollmächtigten aus, so dass bei verständiger Auslegung der Klageschrift vom 11. September 2015 nach § 88 VwGO von einer gemeinsamen Klageerhebung der Eltern zugunsten ihres Kindes auszugehen war.

Die Klage ist aber unzulässig, weil das für den gestellten Antrag erforderliche Feststellungsinteresse nicht besteht.

Die Umstellung der ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (zur analogen Anwendbarkeit dieser Norm auf die Verpflichtungsklage BVerwG, B. vom 2. Oktober 1998 - 4 B 72/98 - Rn. 8; Schenke/Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. Rn. 109 m. w. N.) setzt voraus, dass sich der Verwaltungsakt erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung oder an der Feststellung seines ursprünglich gegebenen Anspruchs hat. Zwar lässt sich eine teilweise Erledigung des Verwaltungsaktes vom 3. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2015 mit Ablauf des 30. Oktober 2015, also nach Klageerhebung, in der Weise feststellen, dass die begehrte Regelung nicht mehr erlangt werden konnte, mithin die Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsaktes sinnlos geworden ist.

Indessen lässt sich unter keinem Gesichtspunkt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse erkennen. Als solchermaßen berechtigte Feststellungsinteressen sind anerkannt die Präjudizialität für einen nachfolgenden Schadensersatzprozess oder die Geltendmachung eines an den erledigten Verwaltungsakt anknüpfenden Entschädigungsanspruches (hierzu a), eine konkrete Wiederholungsgefahr (b) oder eine anschließend begehrte Rehabilitierung bzw. Genugtuung für den Adressaten des Verwaltungsaktes (c). Hier liegt indes keiner der genannten Fälle vor.

a) Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten geltend machen zu wollen. Auf Nachfrage war es ihm aber nicht möglich, auch nur ansatzweise anzugeben, worauf sich ein solcher Anspruch gegen den Beklagten im vorliegenden Fall stützen könnte. Dass ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren zur Durchführung eines nicht offensichtlich aussichtslosen und bereits anhängigen oder mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Amtshaftungsprozesses verfolgt würde (vgl. BVerwG, Urt. vom 3. Juni 2006 – 5 C 50.02 –; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 – 2 B 111.04 – beide juris), ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere erschließt sich nicht, worin der Schaden liegen könnte, der durch die Versagung des begehrten Verwaltungsaktes herbeigeführt worden sein soll.

Wie das Gericht in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, wäre zwar auch die spätere Geltendmachung eines Aufwendungsersatzes nach § 36a Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich geeignet, ein Feststellungsinteresse mit Blick auf die in § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII genannte tatbestandliche Voraussetzung, nämlich ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Eingliederungshilfe vorlagen, zu begründen. Das hätte aber vorausgesetzt, dass sich der Kläger die Lerntherapie für diesen Zeitraum selbst beschafft hätte. Solches hat der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung mit Verweis auf das Zeugnis der Mutter des Klägers behauptet, konnte indessen hierzu keine Belege vorlegen.

Das Gericht hat keinen Anlass dem Vortrag des Klägers Glauben zu schenken. Vielmehr ergibt sich aus dem informationshalber vom Kläger mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2016 eingereichten Antrag auf Eingliederungshilfe vom 2. Dezember 2015, dass die Lerntherapie des Klägers nur bis Februar 2014 fortgeführt worden ist. Diese handschriftliche Angabe der Mutter des Klägers (S. 14 des Antrags) korrespondiert mit der widersprüchlichen Einlassung des Prozessbevollmächtigten vom 31. Mai 2017, wonach er zum Nachweis von entstandenen Kosten, deren Erstattung im hiesigen Prozess begehrt würden, auf einen Kostenplan und nicht auf Abrechnungen rekurrierte. Selbst auf richterlichen Vorhalt vom 5. Juli 2017 war er nicht in der Lage, diese angeblichen Kosten zu substantiieren.

b) Auch auf die Gefahr einer Wiederholung derselben Verfahrenskonstellation kann sich der Kläger zur Begründung eines spezifischen Feststellungsinteresses nicht berufen. Dies würde eine hinreichend bestimmte Gefahr voraussetzen, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen bzw. eine gleichartige behördliche Entscheidung getroffen werden würde (BVerwG, B. vom 16. Oktober 1989 – 7 B 108/89; U. vom 26. Juli 1996 – 8 C 20.95 – beides juris). Das erfordert zum einen die (konkrete) Möglichkeit, dass derselbe oder ein vergleichbarer Sachverhalt wieder eintreten könnte, und zum anderen, dass die Behörde voraussichtlich an ihrer Rechtsauffassung festhalten würde.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es ist fernliegend, dass der Beklagte einen erneuten Antrag des Klägers auf Eingliederungshilfe unter Zugrundelegung desselben oder in maßgeblichen Punkten gleichartigen Lebenssachverhalts ablehnen würde. Eine solche Gefahr ist insbesondere nicht mit dem Vortrag des Klägers aufgezeigt, er habe nach wie vor Probleme in Mathematik und sei noch immer teilhabebeeinträchtigt. Diese Einschätzung des Klägers hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 35a SGB VIII hätte der Beklagte zeit- und entwicklungsbezogen nach entsprechender Antragstellung zu prüfen. Denn ob der Kläger – was Voraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ist – unter einer Teilleistungsstörung leidet, die zu einer seelischen Störung führt, die wiederum die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, hängt zum einen von im Laufe der Zeit durchaus Veränderungen zugänglichen Umständen ab und hat zum anderen der Träger der Jugendhilfe bei einem etwaigen zukünftigen Antrag auf der Grundlage der - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zu treffenden medizinischen Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens einer seelischen Störung i. S. d. § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII (vgl. insbesondere § 35a Abs. 1 a SGB VIII) und einer Teilhabebeeinträchtigung i.S.d. § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII anzustellenden sozialpädagogischen Einschätzung zu prüfen. Damit aber ist es letztlich ungewiss, ob jemals gleiche Verhältnisse gegeben sein werden, wie sie beim Erlass des Bescheides vom 3. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2015 gegeben waren (vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Oktober 2012 – 9 ZB 09.2555 – juris). Eben das ist zugleich der Grund dafür, dass sich der Regelungsgehalt des angefochtenen, eine Leistungsgewährung ablehnenden Verwaltungsaktes in zeitlicher Hinsicht regelmäßig auf einen absehbaren und nicht auf einen unbegrenzten Zeitraum beziehen kann.

Dieses Verständnis teilt ersichtlich auch der Kläger, denn er hat für den Folgezeitraum einen gesonderten Antrag auf Eingliederungshilfe gestellt und nach dessen Ablehnung erneut Klage zum Aktenzeichen VG 7 K 5121/16 erhoben.

c) Auch ein Feststellungsinteresse begründendes Rehabilitationsinteresse ist nicht dargetan. Ein solches wäre dann anzuerkennen, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzusehen ist. Hierfür reicht weder ein bloßer Wunsch nach Genugtuung (VGH München Beschluss vom 09. März 2011 – 3 ZB 09.2931 - juris) noch ein bloßes ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes ohne Rücksicht darauf aus, ob abträgliche Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsaktes fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte. Andererseits kann aber auch die Art des durch den erledigten Verwaltungsakt bewirkten Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, die Bejahung des für einen Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen Feststellungsinteresses erfordern(vgl. BVerwG, U. vom 21. November 1980 – 7 C 18.79 – juris). Letzteres kommt in Betracht bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung eröffneten Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, B. vom 13. Dezember 2005 - 2 BvR 447/05 – juris). Gemessen an diesen Maßgaben liegt ein Rehabilitationsinteresse vorliegend ebenfalls nicht vor, da weder ein spezifischer Grundrechtseingriff in der Versagung der Eingliederungshilfe zu erkennen ist noch ein anderes schutzwürdiges Interesse des Klägers berührt wird (ebenso VG Potsdam, Urt. vom 22. Januar 2013 - VG 7 K 2149/10 - Seite 7 des Urteilsabdrucks). Seinem nach wie vor bestehenden Wunsch, eine Integrationshilfe in Form einer Lerntherapie zu erhalten, wird das aktuell anhängige - und aus den obigen Gründen weitaus besser geeignete - Verwaltungsverfahren beim Jugendamt des Beklagten gerecht.

Infolgedessen ist der zur Entscheidung gestellte Antrag unzulässig.

Ohne dass es darauf noch ankäme, wäre eine Fortsetzungsfeststellungsklage aber auch in der Sache unbegründet. Insofern verweist das Gericht auf die ausführliche Erörterung der Rechtslage in der mündlichen Verhandlung und gibt zusammenfassend folgende Gesichtspunkte zu bedenken: Der Bescheid vom 3. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2015 ist rechtmäßig gewesen, denn er beruhte auf einem ordnungsgemäß durchgeführten Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII. Im Hilfeplangespräch vom 23. Februar 2015 war der Beklagte in vertretbarer Weise (zur Bedeutung und zum behördlichen Beurteilungsspielraum bei Hilfeplanverfahren - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juni 2016 - OVG 6 S 12.16 - juris, Rn. 5) zum Schluss gekommen, dass angesichts des sehr begrenzten Erfolgs der Lerntherapie der Einsatz einer psychotherapeutischen Hilfe erwogen werden müsse. Dies war angesichts der erheblichen Verhaltensstörung des Klägers im Mai 2014, aber auch wegen seiner extremen Ängste, seiner Selbstwertproblematik und vor dem Hintergrund der Trennung der Eltern im Januar 2013 nachvollziehbar, um die Persönlichkeitsentwicklung zu fördern. - Das Hilfeplangespräch vom 23. Februar 2015 stellte daher zu Recht auf eine Mitwirkung der gesetzlichen Vertreterin des Klägers in diesem Bereich ab. Diese Mitwirkung ist erkennbar mehrfach (im November 2014 und Februar/März 2015) verweigert worden, so dass eine Leistungserbringung unter Bezugnahme auf § 66 Abs. 1 SGB I in rechtmäßiger Weise versagt worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 VwGO.