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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 21.12.2017 – VG 1 K 522/16

1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:1221.1K522.16.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten um eine kommunalaufsichtsrechtliche Beanstandungsverfügung.

Die Klägerin war Eigentümerin eines 5-geschossigen Gebäudes aus den siebziger Jahren, in dem bis 1990 die Betriebspoliklinik des Chemiefaserwerks P... untergebracht war. Daraus ging die Gesundheitszentrum P... als Nutzerin des Gebäudes hervor, deren Gesellschafterin die Klägerin war. Die G... erbrachte dort medizinische und psychotherapeutische Leistungen; Teile des Gebäudes waren unter anderem an niedergelassene Ärzte vermietet. 1993 übertrug die Klägerin die Immobilie in das Betriebsvermögen d... .

Zur Modernisierung des Gebäudes nahm die G... bei der Deutschen A... 1991 und 1992 zwei Kommunalkredite in Höhe von umgerechnet 1.856.500 € auf, die durch eine modifizierte Ausfallbürgschaft der Stadt gesichert wurden. Zum 1. Januar 1996 wurden die beiden Darlehen der Gesellschaft auf die B..., heute H..., umgeschuldet.

Dazu gab die Klägerin am 3. Januar 1996 eine Bürgschaftserklärung mit unter anderem folgendem Inhalt ab:

-Der vom Bürgen zu deckender Ausfall gilt als festgestellt, wenn die Zahlungsunfähigkeit durch Zahlungseinstellung, Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahren oder auf sonstige Weise erwiesen ist.

-Der Ausfall gilt spätestens 6 Monate vom Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige über rückständige Beträge in Höhe der dann noch nicht bezahlten oder beigetriebenen Beträge als festgestellt.

-Die Bürgschaft gilt für die gesamte Laufzeit des Darlehens und endet mit seiner vollständigen Rückzahlung.

Ab dem Jahr 2000 kam es zu ständigen Liquiditätsengpässen bei der G... . Diese war daher laufend auf finanzielle Unterstützung der Stadt angewiesen. Am 13. September 2007 beschloss die Stadtverordnetenversammlung auf Grundlage eines Gutachtens zur Fortführung der G... Maßnahmen zum nachhaltigen Erhalt der Liquidität der Gesellschaft einzuleiten. Am 29. Juli 2008 beschloss die Stadtverordnetenversammlung daraufhin eine Zuweisung i.H.v. 750.000 € zum Zwecke der Sondertilgung des Darlehens bei der H... die von der Gesellschaft als zweckgebundene Kapitaleinlage bilanziert wurde. Daneben gewährte die Stadt Liquiditätssicherungshilfen an die G... i.H.v. 35.000 € im Jahr 2008, von 45.000 € in 2009 und 2011 sowie 55.000 in € 2012. Dem lag ein Darlehensvertrag der Stadt mit d... vom 19. Juni 2008 zu Grunde, der mehrfach angepasst wurde.

Am 23. Dezember 2009 beschloss die Stadtverordnetenversammlung die Umstellung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen auf die kommunale D... zum 1. Januar 2010. Dazu war eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Am 13. Juni 2013 beschloss die Stadtverordnetenversammlung die durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises und durch den Bürgermeister festgestellte Eröffnungsbilanz. Darin ist eine Stammkapitaleinlage für die G... von 81.300 Euro ausgewiesen. Verpflichtungen aus der Bürgschaftserklärung gegenüber der H... waren nicht eingestellt.

Im Jahre 2014 entwickelte die Klägerin ein Konzept zum langfristigen Erhalt des Gesundheitszentrums, das schließlich in einen notariellen Vertrag vom 19. Dezember 2014 mündete, mit dem die Stadt 90 % ihrer Gesellschaftsanteile an der G... an die Medizinische Dienstleistungszentrum H... GmbH, eine Tochtergesellschaft der H... GmbH, deren Gesellschafter der Landkreis Havelland ist, veräußerte. Die G... veräußerte das von ihr genutzte Grundstück mit einem Vertrag gleichen Datums an die Stadt, die grundbuchlich gesicherte Darlehen übernahm. Außerdem übernahm die Stadt mit einem Vertrag gleichen Datums von der G... die Restschuld aus dem verbürgten Kredit bei der H... i.H.v. 736.492,09 €.

Am 18. Juni 2015 beschloss die Stadtverordnetenversammlung mit dem Jahresabschluss 2011 die in diesem Verfahren streitige Korrektur der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2010 durch Bildung von Rückstellungen i.H.v. 777.551,91 €. Dieser Beschluss ging auf den Vermerk eines Wirtschaftsprüfers vom 13. Mai 2014 zurück, der die Rückstellungsbildung im Hinblick auf das Risiko der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft als „wertaufhellende“ Tatsache bezeichnet und empfohlen hatte, für die drohende Inanspruchnahme in der Eröffnungsbilanz eine Rückstellung zu bilden. Diese Absicht war allerdings durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises beanstandet worden, das sich wiederum auf ein Gutachten des Wirtschaftsprüfungsbüros PwC vom 11. November 2014 stützte. Dieses war zu dem Ergebnis gekommen, dass zum Zeitpunkt des Eröffnungsbilanzstichtages eine Inanspruchnahme der Stadt aus der Bürgschaft nicht gedroht habe und es deswegen keine rechtliche Grundlage für die vorgesehene Korrektur der Eröffnungsbilanz gebe. Die Stadtverordnetenversammlung folgte dem jedoch nicht. Lediglich eine ursprünglich enthaltene weitere Korrektur der Eröffnungsbilanz durch Rückstellung i.H.v. 150.000 € wurde mit dem Beschluss der Stadtverordneten vom 18. Juni 2015 auf den Hinweis des Beklagten ausgebucht.

Die Klägerin legte den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über den Jahresabschluss 2011 mit Schreiben vom 6. Juli 2015 dem Beklagten vor. Dieser hörte daraufhin die Klägerin zu einer Anordnung gemäß § 115 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg an, die aber an ihrer Rechtsauffassung festhielt.

Mit Bescheid vom 19. Februar 2016 ordnete der Beklagte daraufhin an:

a)der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung (SVV) der Stadt P... vom 18. 06. 2015 ist aufzuheben,

b)der Jahresabschluss 2011 ist dahingehend zu korrigieren, dass die Rückstellung, die wegen der Schuldübernahme gegenüber der H... i.H.v. 777.551,91 Euro gebildet wurde, auszubuchen ist,

c)die Korrektur der Eröffnungsbilanz ist gemäß b) rückgängig zu machen,

d)der so korrigierte Jahresabschluss 2011 ist der SVV P... erneut zur Beschlussfassung vorzulegen.

Für den Fall, dass der Anordnung nicht bis zum 31. Mai 2016 nachgekommen sein würde, wurde die Ersatzvornahme angedroht.

Hiergegen richtet sich die am 2. März 2016 erhobene Klage.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Korrektur der Eröffnungsbilanz auf der Grundlage von § 141 Abs. 21 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zu Recht erfolgt sei. Nach § 77 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg i.V.m. § und 48 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 3 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung seien Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften in angemessener Höhe zu bilden. Eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft habe zum Bilanzstichtag 1. Januar 2010 ernstlich gedroht und sei nur durch Kreditvergaben der Stadt verhindert worden. Anderenfalls wäre es zu einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft gekommen. Dies habe die HypoVereinsbank bestätigt. Die Beschlüsse der Stadt zur Liquiditätssicherung seien reine Absichtserklärungen gewesen, deren Umsetzung von der Haushaltslage abhängig gewesen sei. Die Haushaltslage sei im fraglichen Zeitraum aber schwierig gewesen. Die drohende Inanspruchnahme aus der Bürgschaft sei wertaufhellend und deswegen zu berücksichtigen gewesen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft nicht zu erwarten gewesen sei. Aus den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung ergebe sich, dass die Stadt jederzeit die Liquidität des G... zu deren Erhalt habe sicherstellen wollen. Dies sei auch damals die wirtschaftlichste Lösung gewesen, so dass die Klägerin anderenfalls im Rahmen der Kommunalaufsicht zur Sicherung der Liquidität der G... hätte verpflichtet werden müssen. Eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft habe daher nie ernsthaft gedroht. Die Betrachtung habe sich erst mit den Plänen für die Umwandlung des Zentrums geändert. Eine Korrektur der Eröffnungsbilanz könne aber nur auf wertaufhellenden Tatsache beruhen, d.h. solchen, die spätestens bis zum Beschluss vom 13. Juni 2013 über die Korrektur der Eröffnungsbilanz mit Blick auf den Eröffnungsstichtag 1. Januar 2010 bekannt geworden seien.

In der mündlichen Verhandlung gab der Beklagte für den Fall, dass die Klage abgewiesen werden sollte, der Klägerin abweichend von Ziffer 2 des Bescheides vom 19. Februar 2016 auf, der Verpflichtung aus Ziffer 1 mit dem Jahresabschluss 2016 nachzukommen, der noch aussteht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Ordner) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

Nach § 115 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) kann die Kommunalaufsichtsbehörde, hier der Beklagte, anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst und durchführt, wenn sie ihre rechtlichen Pflichten nicht erfüllt.

Die Klägerin hat den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 18. Juni 2015 danach zu Recht beanstandet. Dieser verstößt gegen § 141 Abs. 21 BbgKVerf in Verbindung mit § 77 Abs. 2 BbgKVerf und § 48 Abs. 1 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV).

Nach § 141 Abs. 21 BbgKVerf ist der Wertansatz in der Eröffnungsbilanz zu berichtigen oder nachzuholen, wenn sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse ergibt, dass in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände, Sonderposten oder Schulden fehlerhaft angesetzt worden sind oder der Ansatz zu Unrecht unterblieben ist und es sich um einen wesentlichen Betrag handelt. Die Eröffnungsbilanz gilt dann als geändert. Eine Berichtigung kann letztmals im 4. der Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden. Diese Frist ist hier eingehalten. Gleichwohl war die Klägerin nicht berechtigt, die Eröffnungsbilanz durch die Bildung einer Rückstellung im Hinblick auf die Bürgschaftserklärung gegenüber der H... vom 3. Januar 1996 zu berichtigen.

Die Stadtverordnetenversammlung der Klägerin hat die Eröffnungsbilanz der Stadt P... nach § 85 Abs. 1 BbgKVerf i.V.m. § 63 Abs. 3 BbgKVerf am 13. Juni 2013 mit dem Stichtag 1. Januar 2010 beschlossen. Darin war die streitige Rückstellung nicht enthalten.

Nach § 77 Abs. 2 BbgKVerf hat die Gemeinde Rückstellungen in erforderlicher Höhe zu bilden. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 8 KomHKV sind Rückstellungen für drohende Verpflichtungen (u.a.) aus Bürgschaften zu bilden. Sie sind nach § 48 Abs. 3 S. 1 KomHKV in angemessener Höhe zu bilden, wenn mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist.

Eine Berichtigung wäre zulässig und geboten gewesen, wenn sich in dem Zeitraum zwischen dem Stichtag der Eröffnungsbilanz und dem Beschluss Umstände für die Annahme, dass eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft im Sinne von § 48 Abs. 1 Nr. 8 KomHKV drohte, ergeben hätten, die zum Bilanzstichtag 1. Januar 2010 bereits objektiv vorlagen, aber erst in dem Zeitraum zwischen dem Stichtag und dem späteren Jahresabschluss, jedenfalls aber bis zum Beschluss über die Berichtigung der Eröffnungsbilanz bekannt oder erkennbar wurden, so genannte „wertaufhellende“ Tatsachen (BFH, Urteil vom 30. Januar 2002 - I R 68/00 -, juris; s. auch § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Der Beklagte ist in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausgegangen, dass solche Umstände bis zum 13. Juni 2013 nicht eingetreten sind.

Zwar wäre die Klägerin infolge ihrer Erklärung vom 3. Januar 1996 im Falle der Zahlungsunfähigkeit der G... zur Zahlung der in die Rückstellung eingestellten 777.551,91 € an die H... aus der Übernahme der Bürgschaft verpflichtet gewesen. Die G... befand sich seit 2000 fortwährend, so auch zum Stichtag 1. Januar 2010, in Liquiditätsschwierigkeiten und war deswegen auf Finanzhilfe von außen angewiesen. Die H... teilte deswegen der Klägerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 mit, dass seit 2008 eine Bürgschaftsinanspruchnahme der Stadt P... ständig gedroht habe, wenn nicht ständig finanzielle Beiträge der Stadt in das Unternehmen geleistet worden wären. Ohne maßgebliche finanzielle Unterstützung der Stadt P... sei die Kredit- und Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers gefährdet gewesen und sei es auch noch.

Allein die mögliche Verpflichtung aus einer Bürgschaft bildete jedoch noch keinen Grund für eine Rückstellung nach § 48 Abs. 1 Nr. 8 KomHKV. Vielmehr muss mit einer Inanspruchnahme zu rechnen sein (§ 48 Abs. 3 KomHKV). Die Inanspruchnahme muss wahrscheinlich sein (vgl. BFH, Urteile vom 17. Februar 1993 - X R 60/89 -, juris und vom 30. April 1998 - III R 40/95 -, juris). Es müssen jedenfalls mehr Gründe für als gegen eine künftige Inanspruchnahme sprechen (Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl., § 249 Rn. 2 m.w.N.). Dies war weder aus Sicht eines objektiven Dritten noch aus der Sicht der Gläubigerin des Darlehens zum 1. Januar 2010 der Fall. Bis zum 13. Juni 2013 sind auch keine Tatsachen eingetreten oder Umstände hinzugetreten, die bezogen auf den Stichtag eine andere Bewertung des Risikos für eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft rechtfertigten.

Der politische Wille der Stadt P... ging dahin, die G... trotz ihrer laufenden Liquiditätsprobleme zu erhalten. So beschloss die Stadtverordnetenversammlung bereits am 13. September 2007 die „Fortsetzung der finanziellen, bilanziellen und gesellschaftsrechtlichen Konstellation, um die Gesundheitszentrum P... GmbH nach Variante 1 des Gutachtens zu erhalten.“ Der Bürgermeister wurde beauftragt, „Maßnahmen zum nachhaltigen Erhalt der Liquidität einzuleiten“. Am 11. Dezember 2008 wurde daraufhin ein Liquiditätsdarlehens i.H.v. 80.000 Euro bewilligt, das in den Folgejahren entsprechend dem Finanzbedarf der G... ausgezahlt wurde (2008: 35.000 €, 2009: 45.000 €). Durch Beschluss vom 13. Juli 2011 wurde das Darlehen um weitere 60.000 auf 140.000 € und durch Beschlüsse vom 20. September 2012 und 24. Oktober 2012 auf 180.000 € aufgestockt. Davon wurden 2011 45.000 und 2012 55.000 € an Liquiditätshilfe geleistet.

Es kommt daher nicht darauf an, dass die G... stetig Jahresfehlbeträge erwirtschaftete und ihr ohne Finanzhilfen die Insolvenz drohte. Die Klägerin hatte es in der Hand, die Zahlungsunfähigkeit der G... und damit die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zu verhindern und hat dies fortlaufend getan. Angesichts der stetigen und nachhaltigen Finanzhilfen konnten ein objektiver Dritter und auch die Gläubigerin erwarten, dass die Klägerin die Liquidität der G... auch über den 1. Januar 2010 hinaus sicherte. Aus dem von der Klägerin herangezogenen Schreiben der H... vom 5. Dezember 2014 ergibt sich, dass die Gläubigerin stets davon ausging, dass zwar die Leistungsfähigkeit der G... gefährdet war, deren Kapitaldienstfähigkeit aber im maßgeblichen Zeitraum durch die ständigen finanziellen Beiträge der Stadt an das Unternehmen gesichert wurde.

Die Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Finanzhilfen für die G... unter dem Vorbehalt der eigenen Leistungsfähigkeit standen und teilweise nur Absichtserklärungen waren. Tatsächlich war die Klägerin aber durchgehend in der Lage, durch die Gewährung von Darlehen die Liquidität der G... zu sichern. Und dies, obwohl die Haushaltssituation der Stadt im maßgeblichen Zeitraum schwierig war, so dass diese in einem Schreiben des Beklagten vom 8. September 2011 zur Genehmigung einer (weiteren) Kreditaufnahme als „extrem angespannt “ bezeichnet und „von einer Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit“ ausgegangen wurde. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin nach den Grundsätzen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung ohnehin verpflichtet gewesen wäre, den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu verhindern, weil dies für die Stadt wirtschaftlich günstiger war, als die Folgen einer Insolvenz der G... .

Die Klägerin sah demgemäß bis zum Beschluss über die Eröffnungsbilanz auch selbst nicht die Notwendigkeit, eine Rückstellung für eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zu bilden. Dieser Gedanke entwickelte sich erst im Jahre 2014 im Rahmen der geplanten Umstrukturierung des Gesundheitszentrums und gründete sich letztlich auf eine Empfehlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft R... GmbH vom 13. März 2014.

Die Notwendigkeit, die Restschuld der G... gegenüber der H... in Höhe von verbliebenen 736.492,09 € in den Jahresabschluss einzustellen entstand erst, nachdem sich die Klägerin im Rahmen der Umstrukturierung des Gesundheitszentrums entschlossen hatte, diese Restschuld aus dem verbürgten Darlehen zu übernehmen. Dies erfolgte durch Beschluss vom 19. Dezember 2014. Die Tatsache wirkte weder auf den 1. Januar 2010 zurück noch trat sie vor dem Beschluss der Eröffnungsbilanz vom 13. Juni 2013 ein und konnte daher in der Eröffnungsbilanz nicht berücksichtigt werden.

Der Beklagte war daher nach § 115 BbgKVerf berechtigt, zur Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung anzuordnen, dass der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 18. Juni 2015 aufzuheben, der Jahresabschluss 2011 dahingehend zu korrigieren ist, dass die Rückstellung i.H.v. 777.551,91 € auszubuchen ist, die Korrektur der Eröffnungsbilanz insoweit rückgängig zu machen und der so korrigierte Jahresabschluss 2011 der Stadtverordnetenversammlung P... erneut zur Beschlussfassung vorzulegen ist.

Der Beklagte hat gemäß § 116 BbgKVerf auch zu Recht für den Fall der Nichterfüllung dieser Anordnung die Ersatzvornahme angedroht. Dieser Teil des Bescheides hat sich auch noch nicht erledigt. Durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die in dem Ausgangsbescheid gesetzte Frist zur Erfüllung der Verfügung zu 1 auf den Zeitpunkt des Beschlusses über den Jahresabschluss 2016 verlängert, der noch aussteht.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (vgl. Nr. 22.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).