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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 27.12.2017 – VG 7 L 1336/17

7. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:1227.7L1336.17.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, das gerichtskostenfrei ist.

Gründe§

Der Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin schnellstmöglich eine angemessene 2-Raum-Wohnung in P... zuzuweisen,

bleibt ohne Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand einer Klage treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerseite vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Außerdem ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis möglich, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden.

Dabei sind vom Antragsteller ein Anordnungsgrund, aus dem sich die Eilbedürftigkeit der einstweiligen Regelung ergibt, und ein Anordnungsanspruch, der sich auf den materiellen Anspruch des Hauptsachestreits bezieht, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -).

Vorliegend hat die Antragstellerin weder den erforderlichen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

a. Zum einen erscheint die begehrte Anordnung nicht eilbedürftig:

Ihren Angaben zufolge wohnt die Antragstellerin seit 1,5 Jahren zusammen mit zwei weiteren Bewohnerinnen in einer Drei-Raum-Wohnung in B.... Sie hat in der Wohnung ein eigenes Zimmer. Vor diesem Hintergrund erscheint die Zuweisung einer anderen Wohnung in P... nicht dringlich zu sein. Die Antragstellerin hat zwar im Rahmen der Antragstellung angegeben, dass die dortigen Wohnverhältnisse von Anfang an unzumutbar gewesen seien und sich deshalb ihr Gesundheitszustand drastisch verschlechtert habe, indessen belegen die hierfür vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen diese Behauptung nicht. So wird in der Anamnese des Attestes vom 5. April 2017 des Arztes Dr. H... schlicht das widergegeben, was ihm die Antragstellerin über die Wohnverhältnisse in jener Wohnung anvertraut hat, ohne dass er sich diese Ausführungen zu Eigen macht. So solle das Verhalten der zwei Frauen in der Wohnung ihr gegenüber sehr merkwürdig und zerstörerisch sein. Die Frauen seien verschleiert und hätten gestörte Persönlichkeiten. Die Antragstellerin habe deshalb keine Ruhe und Ordnung, sie fühle sich dort ständig von ihnen so belästigt, dass sie diese Situation für sich als lebensgefährlich bezeichne. - Der Arzt empfahl vor dem Hintergrund des erhöhten Blutdrucks, der geschilderten Wohnumstände sowie aufgrund des deutlich geäußerten Wunsch der Antragstellerin, eine kleine eigene Wohnung haben zu wollen, dass sie nach Möglichkeit eine solche bekommen solle. Tatsächlich belegt das Attest mit alledem nicht viel mehr als den dringenden eigenen Wunsch, endlich eine Wohnung zugewiesen zu bekommen, nicht aber objektiv nachvollziehbare medizinische Gründe, die einen Verbleib der Antragstellerin in der bisherigen Unterkunft unzumutbar erscheinen lassen.

In dem Entlassungsbericht des Deutschen Roten Kreuzes vom 10. Oktober 2017 wurde nach zweitägiger stationärer Aufnahme der Antragstellerin in der Notaufnahme des DRK Kliniken Herzrasen, grippaler Infekt, HLP, BWS Skoliose, chronischer Nikotinabusus sowie ein endoprothetischer Ersatz des linken Hüftgelenks nach einem Fahrradunfall diagnostiziert. Die Antragstellerin habe das Gefühl vermehrter Luftnot, weil ihre Mitbewohnerin das Fenster wenig öffne. - Eine klare Feststellung einer kausalen Verknüpfung von spezifischen gesundheitlichen Beschwerden und den Wohnverhältnissen sowie eine Empfehlung, dass die Antragstellerin deshalb eine andere Wohnung benötige, enthält weder dieser Entlassungsbrief noch derjenige vom 19. Oktober 2017, nachdem die Antragstellerin erneut in den DRK-Kliniken eine Woche in der Kardiologie stationär verbracht hatte.

Hinzukommt, dass die Antragstellerin bereits drei Wohnungen seitens des Antragsgegners angeboten bekam und sie alle abgelehnt hat. So hat ihr der Antragsgegner im Februar 2017 eine Wohnung unter der Adresse A... und im März 2017 eine Wohnung im B... angeboten. Sie hat diese Wohnungen mit der Begründung abgelehnt, dass es nur Abstellkammern ohne Heizung im Bad und an der Autobahn gewesen seien und sie nur ein Zimmer hätten. Ihr ist ferner mit Schreiben vom 28. Juli 2017 noch eine weitere Ein-Raum-Wohnung unter der Adresse A... angeboten worden, ohne dass sie hierauf erkennbar reagiert hat.

An dieser Stelle ist nur anzumerken, dass der Bezug einer Ein-Raum-Wohnung grundsätzlich zumutbar ist (vgl. § 10 WoFG, der keine verbindlichen Größen zu Angemessenheit der Wohnungsgröße festlegt sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2017 - 5 M 19.16 - juris, Rn. 6). Zwar sind die für die Ablehnung dieser Wohnungen vorgetragenen Gründe der Antragstellerin gut nachvollziehbar, sie machen aber nicht die Dringlichkeit der Zuweisung einer Zwei-Raum-Wohnung glaubhaft.

b. Die Antragstellerin hat ferner keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Rechtsordnung gibt der Antragstellerin keinen Anspruch auf Zugang und Besitz einer bestimmten Wohnung.

aa. Soweit ihr Obdachlosigkeit droht, lässt sich aus dem Recht der Gefahrenabwehr in Verbindung mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes ein Anspruch auf menschenwürdige Unterbringung ableiten, dies allerdings nur vorläufig und in unspezifischer Art und Weise soweit es Größe, Örtlichkeit oder Ausstattung betrifft. Es reicht aus, eine Unterkunft bereit zu halten, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. März 1996 - 1 S 470/96 - Rn. 5, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 1 K 11415/17 –, Rn. 28, juris). Es ist unzweifelhaft, dass die Berliner Unterkunft der Antragstellerin diesem Grundbedürfnis der Antragstellerin bereits Rechnung trägt.

bb. Der Wohnberechtigungsschein Nr. 16/3019 selbst ist gleichfalls ungeeignet, der Antragstellerin einen Anspruch auf eine Zwei-Raum-Wohnung zu verschaffen. Wie bereits im Beschwerdeverfahren Az. 13 T 46/17 vom Landgericht Potsdam konstatiert, begründet der Wohnberechtigungsschein keinen Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrags (Beschluss vom 10. Oktober 2017). Nach § 27 Abs. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes - WoFG - in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1, § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes - WoBindG - ist der Verfügungsberechtigte einer Wohnung lediglich verpflichtet, die geförderte Wohnung einem Wohnungssuchenden zum Gebrauch zu überlassen, wenn dieser ihm zuvor seine Wohnberechtigung durch Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nachweist. Das bundesstaatliche Modell der Wohnraumförderung fördert die soziale Wohnraumversorgung in der Weise, dass objektsbezogen in der Förderzusage nach § 29 Abs. 1 WoFG die Dauer der Belegungs- und Mietbindungen bestimmt wird, binnen derer der Verfügungsberechtigte die Wohnung nur einem der mit Wohnscheinberechtigungsschein legitimierten Wohnungsuchenden nach § 27 Abs. 1 WoFG überlassen darf. In diesem Dreiecksverhältnis von Kommune, verfügungsberechtigtem Vermieter und Wohnungssuchendem stellt der Wohnungsberechtigungsschein für den Wohnungssuchenden nur eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung dar, um eine Wohnung zu bekommen. Der Verfügungsberechtigte bleibt berechtigt, aus dem Kreis der dergestalt ausgewiesenen Wohnungssuchenden nach seinem Gusto auszuwählen oder auch einen Vertragsschluss zu verweigern. Hierauf hat der Antragsgegner nur begrenzt Einfluss, wie sich an der gescheiterten Anmietung S... in P... gezeigt hat.

cc. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Verfassungsbestimmung des Art. 47 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg - LV -. Danach ist das Land verpflichtet, im Rahmen seiner Kräfte für die Verwirklichung des Rechts auf eine angemessene Wohnung zu sorgen, insbesondere durch Förderung von Wohneigentum, durch Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaus, durch Mieterschutz und Mietzuschüsse. Diese Vorschrift ist kein Grundrecht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 LV. Nach Art. 47 Abs. 1 LV ist das Land verpflichtet, im Rahmen seiner Kräfte für die Verwirklichung des Rechts auf angemessene Wohnung zu sorgen. Bereits der Wortlaut lässt erkennen, dass Art. 47 Abs. 1 LV lediglich das Land Brandenburg verpflichtet, nicht aber den einzelnen Bürger berechtigt. Diese Intention ist auch in den Beratungen des Verfassungsentwurfes deutlich geworden (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 1994 – 6/93 –, Rn. 30, juris).

Andere Anspruchsgrundlagen, die dem Ansinnen der Antragstellerin entsprechen würden, sind nicht ersichtlich, geschweige denn glaubhaft gemacht worden.

Die Entscheidung den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 VwGO.