Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 18.01.2018 – 6 K 5088/17.A

6. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0118.6K5088.17.00

Tenor§

Das Verwaltungsgericht Potsdam erklärt sich nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das gemäß § 52 Nr. 5 VwGO zuständige Verwaltungsgericht Ansbach.

Gründe§

1.

Das Gericht ist zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren unabhängig davon berufen, dass die Kammer mit (bisher nicht rechtskräftigem) Urteil vom 20. September 2017 (VG 6 K 2854/17.A, juris) entschieden hat, dass sich die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über asylrechtliche Verfahren (i.S.v. § 1 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG) in Brandenburg nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO) richtet und dass die Brandenburgische Gerichtszuständigkeitsverordnung, namentlich § 15 (eingeführt durch die Erste Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung vom 14. Juni 2016, GVBl. II Nr. 30), wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot in Art. 80 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes nichtig ist. Denn das Gericht müsste auch bei Geltung der landesrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen über eine Verweisung des Rechtsstreits (dann an das Verwaltungsgericht Cottbus als des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts in den Fällen, in denen eine Verfolgung oder ein drohender Schaden in Libyen geltend gemacht wird) entscheiden.

2.

Für die Entscheidung über die am 7. September 2017 bei dem Verwaltungsgericht Potsdam in Bezug auf den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23. August 2017 erhobene Klage ist das Verwaltungsgericht Ansbach zuständig. Denn der Kläger war zur medizinischen Behandlung seiner schwersten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit einem aus humanitären Gründen gewährten deutschen Visum am 26. November 2013 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Hier wurde er melderechtlich in Berlin erfasst und ihm wurden zunächst von der für Berlin zuständigen Ausländerbehörde befristete Aufenthaltstitel - zuletzt bis zum 15. Januar 2015 - erteilt. Inzwischen war er seit dem 31. Januar 2014 in einem Klinikum in Brandenburg an der Havel stationär aufgenommen, bevor er durch den inzwischen bestellten Betreuer mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 (Eingang: 28. Oktober 2015) beim Bundesamt einen unbeschränkten Asylantrag stellte. Unter diesen Voraussetzungen bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 52 Nr. 5 VwGO, wonach das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Da die beklagte Bundesrepublik Deutschland im hier interessierenden Bereich durch das Bundesamt handelt, kommt es also auf dessen Sitz an, den es am Ort der Behördenleitung, mithin in Nürnberg und damit im Bezirk des Verwaltungsgerichts Ansbach hat.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich insbesondere nicht nach § 52 Nr. 2 Satz 3 1. Hs. VwGO, weil es wegen der visumbedingten Einreise des Klägers nach Deutschland am 26. November 2013 und seines hieran anknüpfend jedenfalls bis zum 15. Januar 2015 geltenden Aufenthaltstitels an einer mit der Asylantragstellung einhergehenden Verpflichtung des Klägers nach dem Asylgesetz fehlt, in einem bestimmten Bezirk den Aufenthalt zu nehmen. Es liegt daneben keine asylrechtliche Zuweisungsentscheidung oder Wohnsitznahmeverpflichtung vor. Daher ist der Asylantrag auch richtigerweise gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 AsylG bei dem Bundesamt und gerade nicht bei einer dessen Außenstellen gestellt worden, in deren Bezirk er sich nach dem Asylgesetz aufzuhalten hätte.

Soweit § 52 Nr. 2 Satz 3 2. Hs. VwGO bei einer fehlenden Verpflichtung nach dem Asylgesetz zur Aufenthaltnahme in einem bestimmten Bezirk auf die Zuständigkeitsregelung des § 52 Nr. 3 VwGO verweist, führt dies auf die weitere Verweisung in § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO, weil der streitbefangene Bundesamtsbescheid vom 23. August 2017 zwar von der Bundesamtsaußenstelle Eisenhüttenstadt, gleichwohl von einer Behörde - dem Bundesamt - erlassen wurde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, so dass es auf den Sitz oder Wohnsitz des Beschwerten, des Klägers, ankäme (§ 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO). Hieran fehlt es wiederum angesichts der stationären Unterbringung des Klägers als Koma-Patient. Folglich bestimmt sich die Zuständigkeit nach § 52 Nr. 5 VwGO (§ 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO; § 80 AsylG).