Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 18.01.2018 – 6 K 5981/17.A

6. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0118.6K5981.17.00

Tenor§

Das Verwaltungsgericht Potsdam erklärt sich nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder).

Gründe§

1.

Das Gericht ist zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren mit Blick darauf berufen, dass die Kammer mit (bisher nicht rechtskräftigem) Urteil vom 20. September 2017 (VG 6 K 2854/17.A, juris) entschieden hat, dass sich die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über asylrechtliche Verfahren (i.S.v. § 1 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG) in Brandenburg nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO) richtet und dass die Brandenburgische Gerichtszuständigkeitsverordnung, namentlich § 15 (eingeführt durch die Erste Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung vom 14. Juni 2016, GVBl. II Nr. 30), wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot in Art. 80 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes nichtig ist.

2.

Örtlich zuständig für die Entscheidung über die am 16. November 2017 bei dem Verwaltungsgericht Potsdam in Ansehung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. Oktober 2017 erhobene und auf eine Asylanerkennung wie auf die Zuerkennung internationalen Schutzes gerichtete Klage des aus dem Libanon gebürtigen Klägers ist das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder). Denn nach § 52 Nr. 2 Satz 3 1. Hs. VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Der Kläger, der am 26. September 2017 bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamts einen unbeschränkten Asylantrag gestellt hat, unterliegt ausweislich der ihm vom Bundesamt am 26. September 2017 erteilten Aufenthaltsgestattung der Verpflichtung, in der Erstaufnahmeeinrichtung Eisenhüttenstadt, Poststraße 72, 15890 Eisenhüttenstadt, zu wohnen, die wiederum im Bezirk des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) belegen ist. Es liegt somit im Zeitpunkt der Klageerhebung eine fortgeltende, nach dem Asylgesetz begründete Wohnsitzverpflichtung in Umsetzung von § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG vor, wonach Ausländer, die - wie der Kläger - den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamts zu stellen haben, verpflichtet sind, bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu sechs Monaten, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Dabei ist es unerheblich, dass die Erstaufnahmeeinrichtung Eisenhüttenstadt über mehrere Außenstellen verfügt, die sich - wie diejenige unter der im Rubrum wiedergegebenen Anschrift - in anderen Verwaltungsgerichtsbezirken befinden. Es handelt sich hierbei (lediglich) um unselbstständige Unterbringungseinheiten der (einheitlichen) Erstaufnahmeeinrichtung mit Sitz in Eisenhüttenstadt (dazu bereits: [rkr.] Gerichtsbescheid der Kammer vom 1. März 2017 - VG 6 K 3003/16.A -). Eine Aufnahmeeinrichtung muss kein zusammenhängender Gebäudekomplex sein, sondern sie kann auch aus einer Zentrale und mehreren Außenstellen bestehen. Im Übrigen ist der Wortlaut des § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Bezug auf die (konkrete) Aufnahmeeinrichtung eindeutig; dies ergibt sich nicht zuletzt mit Blick auf die Möglichkeit der Bundesländer, mehrere Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen (vgl. § 46 Abs. 5 AsylG; Heusch, in Kluth/Heusch, Ausländerrecht , Kommentar, 2016, Rn. 6 zu § 44 AsylG), was im Land Brandenburg nicht geschehen ist. Auf den Umstand, wo sich der Ausländer tatsächlich aufhält, kommt es im Übrigen für Zwecke der örtlichen Zuständigkeit des zur Entscheidung berufenen Verwaltungsgerichts grundsätzlich nicht an (VG Schleswig, Beschluss vom 12. August 2009 - 9 B 37/09 -, juris, Rn. 9).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO; § 80 AsylG).