Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 22.01.2018 – VG 7 K 723/14
7. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0122.7K723.14.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Ausbildungsförderung.
Die Klägerin ist Lehramtsstudentin für die Fächer Latein und Englisch gewesen und nahm zum Wintersemester 2011/2012 das Studium an der Universität Potsdam auf. Sie beantragte unter dem 29. August 2011 Ausbildungsförderung und gab an, dass sie über ein Barvermögen von 250 Euro verfüge. Schulden und Lasten zum Zeitpunkt der Antragstellung wurden von ihr mit 0 Euro beziffert.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2011 wurde ihr für den Zeitraum Oktober 2011 bis September 2012 Ausbildungsförderung von insgesamt 5.064,- Euro gewährt.
Unter dem 5. Januar 2013 beantragte die Klägerin erneut Ausbildungsförderung und gab an, dass sich ihr Barvermögen und Guthaben auf insgesamt 572,- Euro belaufen würde. Schulden habe sie keine.
Erneut wurde ihr mit Bescheid vom 27. Februar 2013 Ausbildungsförderung für den Zeitraum Januar bis September 2013 in Höhe insgesamt 3.987,- Euro gewährt. Hiervon wurden nur die Leistungen für die Monate Januar bis Juli 2013 ausgezahlt.
Nachdem der Beklagte aufgrund einer Quermitteilung des Bundesamtes für Finanzen nach § 45d Abs. 3 EStG Kenntnis davon erhalten hatte, dass die Klägerin im Jahr 2011 Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 360,- Euro erzielt hat, bat er die Klägerin mit Schreiben vom 30. Januar 2013 um Erklärung zu diesen Einkünften und zu ihrem Vermögen sowie um entsprechende Belege. Die Klägerin gab daraufhin mit Schreiben vom 18. Februar 2013 an, sie habe im September 2009 mit ihrer Großmutter, E... ein Konto bei der Postbank eröffnet. Die Großmutter habe 15.000,- Euro darauf eingezahlt. Dieses Geld habe der Großmutter gehört und hätte ihr, der Klägerin, erst nach ihrem Tode zur Verfügung stehen sollen. Verfügungsberechtigt über das Geld sei nur die Großmutter gewesen und habe die entsprechenden Papiere verwahrt. Sie habe ihr zur Sicherung ihres Anspruchs mit der Eröffnung des Kontos einen Schuldschein ausgestellt. Ab und zu seien kleinere Beträge auf das Konto gezahlt worden, damit sie größere Rechnungen, die einmal im Jahr anfallen (Studiengebühren, Kursfahrten, Autoversicherung, Reparaturen) habe bezahlen können. Die Großmutter habe sich am 7. Januar 2013 wegen eines Umzuges einen Betrag in Höhe von 5000 Euro ausbezahlen lassen. Das restliche Geld sei zum April 2013 gekündigt worden, weil sie es für die neue Wohnungseinrichtung benötigt habe. Nur die Großmutter habe über das Konto verfügen dürfen, so dass es nicht das Vermögen der Klägerin gewesen sei. Schulden habe sie nicht angegeben, weil sie gedacht habe, dass der Schuldschein über 15.000,- Euro lediglich der Absicherung gedient habe. Das Schreiben vom 18. Februar 2013 war von der Klägerin und zugleich auch von ihrer Großmutter unterzeichnet. Ihm waren Zins- und Saldenbestätigung zum 21.11.2011 und 7.1.2013 der Postbank AG beigefügt.
Auf Nachfrage legte die Klägerin mit Schreiben vom 9. März 2013 weitere Kontounterlagen vor und teilte mit, dass sie am 7. Januar 2013 5000,- Euro und weitere 820.- Euro auf ihr Referenzkonto bei der Postbank überwiesen habe. Von dort aus habe sie das Geld am 10. Januar 2013 auf ein Girokonto ihrer Eltern überwiesen. Die Überweisung sei in drei Teilbeträgen erfolgt, da die Klägerin ein Überweisungslimit von 2000,- Euro pro Überweisung einzuhalten gehabt habe. Das Geld sei am 18. Februar 2013 von den Eltern an die Großmutter überwiesen worden.
Mit Bescheid vom 4. Juli 2013 nahm der Beklagte gegenüber der Klägerin für die beiden Bewilligungszeiträume eine Neuberechnung des Förderungsanspruchs vor und kam unter Anrechnung des festgestellten Guthabens auf den vier Konten der Klägerin bei der Postbank N..., N..., N... und 2... jeweils zu den Stichtagen 21. November 2011 und 7. Januar 2013 zu einem Fortfall jeglichen Förderanspruchs. Er hob zugleich die Bescheide vom 27. Oktober 2011 und 27. Februar 2013 auf und forderte insgesamt 8.165,- Euro von der Klägerin zurück.
Zur Begründung führte er aus, dass für das anzurechnende Vermögen der Nennwert des Vermögens am Tag der Antragstellung maßgeblich sei. Die danach festgestellten Bankguthaben seien nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG unter Abzug der Freibeträge auf den Bedarf der Klägerin anzurechnen gewesen, so dass sie ihre Studienkosten ohne staatliche Ausbildungsförderung hätte bestreiten können. Infolgedessen seien die Bewilligungsbescheide rechtswidrig gewesen. Das Vertrauen der Klägerin auf den Bestand der Bewilligung sei nicht schutzwürdig, denn sie habe wissen müssen, dass die Bewilligungen rechtswidrig gewesen seien; zumindest sei ihr grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da sie ihr Vermögen nicht vollständig angegeben und infolgedessen Leistungen erhalten habe. Hierfür spreche, dass sie ein Konto/Konten bei der der Postbank eröffnet und den Freistellungauftrag unterzeichnet habe sowie die Post an sie adressiert gewesen sei. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte sie auch wissen müssen, dass sie Vermögen besessen habe, und hätte sich erkundigen müssen, ob dieses innerhalb des Freibetrages liege. Ferner hätte sie erkennen können, dass Ausbildungsförderung nur subsidiär geleistet werde. Das Vertrauen sei nicht schutzwürdig, weil das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen Verwendung der Fördergelder gegenüber dem privaten Interesse, die rechtswidrig gewährten Mittel behalten zu dürfen, überwiege.
Hiergegen legte die Klägerin am 7. August 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus der Anhörung. Ergänzend wies sie darauf hin, dass sie von sich aus am 12. Januar 2013 einen Betrag von 15.000,- Euro ihres Sparguthabens auf dem Konto bei der Postbank am 12. Januar 2013, also noch deutlich vor ihrer Anhörung durch den Beklagten, gekündigt habe. Am 22. April 2013 seien 10.000 Euro auf das Konto ihrer Großmutter bei der Sparkasse Berlin überwiesen worden. Das restliche Geld habe die Großmutter ihr im April geschenkt.
Ferner legte sie eine Rechnung der Fa. Zapf Umzüge vom 21. März 2013 vor, wonach die Großmutter an diesem Tag für einen Umzug 1.788,57 Euro gezahlt hat. Nach einem vorgelegten Hinweis zur Zahlung vom 5. Februar 2013 hatte jene einen Gesamtbetrag von 1.670,- Euro für den Eintritt und die Zugehörigkeit zu der Wohnungsbau-Genossenschaft WBG Treptow Nord zu entrichten. Ferner legte sie mehrere Quittungen und Kaufunterlagen vor (u.a. Kaufvertrag vom 8. März 2013 über eine neue Kücheneinrichtung im Wert von 4.300,- Euro vor, Neukauf einer Waschmaschine, eine Handwerkerrechnung über Maler- und Tapezierarbeiten), die Ausgaben und Anschaffungen der Großmutter in dem Zeitraum Februar bis April anlässlich ihres Wohnungsumzugs belegten.
Die Klägerin führte aus, sie sei während des ganzen Zeitraums davon überzeugt gewesen, dass das gesamte Geld tatsächlich nicht ihrem Vermögen zuzurechnen gewesen sei, sondern allein ihrer Großmutter gehört habe. Erst mit Erhalt des Anhörungsschreibens des Beklagten vom 30. Januar 2013, als ihre Großmutter bereits einen Teilbetrag erhalten habe und der Rest durch die Kündigung des Sparbetrages zur Auszahlung längst vorgesehen war, habe sie vermuten können, dass dies rechtlich gesehen möglicherweise nicht so sei. - Dem Schreiben war ferner eine eidesstattliche Versicherung der Großmutter beigefügt, wonach ihr das Geld auf dem Konto N... bei der Postbank gehört habe. Sie habe es im Jahr 2009 eingezahlt und die Klägerin hätte erst nach ihrem Tode darüber verfügen können. Aufgrund ihres nicht vorhersehbaren Umzuges in eine neue Wohnung im Frühjahr 2913 habe sie jedoch das Geld vorher benötigt. Die Klägerin habe ihr bis zum 24. April 2013 eine Summe in Höhe von insgesamt 15.000 Euro ausgezahlt. Das restliche Geld habe sie ihr im April 2013 geschenkt.
Mit Bescheid vom 28. Februar 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin sei Eigentümerin des zu den Stichtagen relevanten Guthabens auf dem Konto N... gewesen, da sie die verfügungsberechtigte Kontoinhaberin sei. Bei diesem Guthaben habe es sich nicht um ein Sparguthaben gehandelt, das von einer anderen Person auf den Namen der auszubildenden Person angelegt worden sei. Von diesem Guthaben seien keine Schulden abzuziehen gewesen, insbesondere sei keine aus einem Treuhandverhältnis mit der Großmutter resultierende Schuld in Höhe von 15.000 Euro zu berücksichtigen. Es bestünden starke Zweifel an einer hierfür notwendigen Rückgabepflicht des Treunehmers gegenüber dem Treugeber. Der angebliche Schuldschein über 15.000 Euro könne dafür sprechen, mache aber keinen Sinn, da die Klägerin über das Geld erst nach dem Tod der Großmutter verfügen sollte. Er wäre auch deshalb sinnlos, weil die Großmutter den Einlassungen der Klägerin zufolge allein verfügungsberechtigt gewesen sein soll. Gegen ein Treuhandverhältnis spreche auch die fehlende Trennung des Treuguts von dem eigenen Vermögen der Klägerin, denn sie habe selbst angegeben, dass ab und zu kleinere Beträge zum Ansparen auf das Konto gezahlt worden seien, damit sie, die Klägerin, größere Rechnungen bezahlen konnte. Nach alledem habe kein Treuhandverhältnis bestanden, so dass sie auch keine Rückgabe des Betrages von 15.000 Euro geschuldet habe.
Die Klägerin hat am 31. März 2014 Klage erhoben.
Die Klägerin begründet ihre Klage damit, dass zwischen ihr und ihrer Großmutter durchaus ein wirksamer treuhänderischer Vertrag zustande gekommen sei. Die fehlende Trennung des Treugutes vom eigenen Vermögen führe nicht zwingend zur Unwirksamkeit der Abrede. Die Klägerin könne sich für die Existenz einer treuhänderischen Abrede auf das Zeugnis ihrer Großmutter berufen. Das für das Bestehen einer Treuhandabrede maßgebliche Kriterium, dass die Großmutter als Treugeberin jederzeit das Recht gehabt habe, das Geld herauszufordern, werde durch den Umstand belegt, dass sie hiervon zur Finanzierung ihres Umzugs Gebrauch gemacht habe. Auch der Schuldschein belege eine solche Abrede, da er den zivilrechtlichen Anspruch der Großmutter gegenüber der Klägerin sichern sollte. Entscheidend sei der zeitliche Ablauf der Dinge, denn die Klägerin habe bereits vor dem 30. Januar 2013 die Spareinlage gekündigt und bereits einen Teilbetrag von 5000,- Euro an die Großmutter weitergeleitet. Inhalt der nur mündlich getroffenen Treuhandabrede auf Vertrauensbasis sei gewesen, dass die Klägerin über den Betrag von 15.000 Euro erst nach dem Tod der Großmutter verfügen solle und zuvor von der Klägerin treuhänderisch verwahrt werde. Es sei damit auch bezweckt worden, dass die Schwester der Klägerin nicht erfahren würde, dass die Klägerin im Todesfall der Großmutter mehr Geld bekommen sollte als sie selbst.
Der Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er weist darauf hin, dass es seines Erachtens nach wie vor an dem Nachweis einer Separierung des Treugutes fehle. Die Klägerin habe mehrfach eigene, teils auch größere Rechnungen von dem Konto beglichen.
Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 21. Juli 2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Im Termin der mündlichen Verhandlung am 28. November 2017 ist die Großmutter als Zeugin vernommen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Der Einzelrichter entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 6 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die zulässige Anfechtungsklage ist zulässig, denn die Klägerin hat nach ordnungsgemäßer Durchführung des Widerspruchsverfahrens binnen der Monatsfrist nach § 74 Abs. 1 VwGO am 31. März 2014 Klage erhoben. Ihr war der Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2014 am 4. März 2014 zugestellt worden.
Die Klage ist aber unbegründet, denn der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 4. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
1.
Der angefochtene Bescheid ist nicht mangels einer ordnungsgemäßen Anhörung der Klägerin vor Erlass des sie belastenden Verwaltungsakts nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg - rechtswidrig.
Nach § 28 Abs. 1 VwVfG ist dem Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift. Dies setzt nicht nur voraus, dass die Behörde die für sie maßgeblichen Tatsachen dem Beteiligten mitteilt, sondern auch die beabsichtigte Entscheidung. Eine ordnungsgemäße Anhörung muss den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt so konkret umschreiben, dass der Adressat erkennen kann, weshalb und wozu er sich äußern soll und mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat (BVerwG, Beschluss vom 17. August 2017 – 9 VR 2/17 –, Rn. 9, juris).
Daran gemessen, stellte weder das Schreiben des Beklagten vom 30. Januar 2013 noch die Nachfrage vom 26. Februar 2013 eine ordnungsmäße Anhörung dar. Beide Schreiben dienten ersichtlich der Aufklärung des Sachverhaltes von Amts wegen, hatten mithin vorbereitenden Charakter und enthielten nur den allgemeinen Rechtshinweis auf die Mitwirkungspflicht der Klägerin nach §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I - sowie auf die Folgen fehlender Mitwirkung. Die beabsichtigte Entscheidung und die sie tragenden tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen wurden der Klägerin hingegen nicht bekannt gegeben.
Indessen wirkte sich dieser Fehler nicht aus, denn der Beklagte hat mit Erlass des Ausgangsbescheides vom 4. Juli 2013 und der anschließenden Durchführung des Widerspruchsverfahrens der Klägerin das erforderliche rechtliche Gehör gegeben. Der Anhörungsmangel ist damit nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden.
2.
Die Aufhebungsentscheidung des Beklagten beruht auf der Vorschrift des § 45 Abs. 2 SGB X. Zwar hat er seine Entscheidung formularmäßig auf die speziellere Norm des § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - gestützt, indessen zurecht im individuell abgefassten Begründungsteil auf die Vorschrift des § 45 SGB X abgestellt. Ein Fall des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG lag nicht vor, da die gewährte Ausbildungsförderung nicht unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden war.
Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1, 2 und 4 SGB X waren erfüllt. Der Leistungsträger kann hiernach einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Begünstigte deswegen nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, weil dieser auf Angaben beruht, die er mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).
Die Bewilligungsbescheide vom 27. Oktober 2011 und 27. Februar 2013 waren begünstigende rechtswidrige Verwaltungsakte (hierzu a), deren Rücknahme kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin entgegenstand (b).
a) Die Bewilligungsbescheide sind rechtswidrig gewesen, denn die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Bundesausbildungsförderung lagen weder für den Bewilligungszeitraum Oktober 2011 bis September 2012 noch für den Zeitraum Januar bis September 2013 vor.
Die Klägerin hatte nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG anrechenbares Vermögen, dessen Höhe den Bedarf für die beiden Zeiträume gedeckt hätte. Wegen des Bedarfs der Klägerin nach § 13 Abs. 1 und 2 BAföG für die beiden Zeiträume wird auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 4. Juli 2013 in Übereinstimmung mit den insofern gleichlautenden Bescheiden vom 27. Oktober 2011 und 27. Februar 2013 nach § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen. Die Bescheide vom 27. Oktober 2011 und 27. Februar 2013 waren indessen rechtswidrig, weil sie anrechenbares Vermögen der Klägerin nicht berücksichtigten.
aa) Die Klägerin hatte Vermögen, das gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG auf ihren Bedarf anzurechnen gewesen wäre, grob fahrlässig nicht angegeben. Es handelte sich hierbei um das Guthaben auf vier verschiedenen Konten der Postbank, wobei allein das Guthaben auf dem Sparkonto N... zuvor von ihr nicht angegeben worden war.
Entgegen ihrer Ansicht handelte es sich bei diesem Guthaben um eine verwertbare Forderung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, deren vermögensrechtliche Zuordnung auch für das Recht der Ausbildungsförderung nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen hatte (BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 12/08 - juris, Rn. 11). Danach ist Inhaber eines Kontos und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrages, wer nach dem von der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte (BGH, Urteile vom 18. Oktober 1994 - XI ZR 237/93 - BGHZ 127, 229 und vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - NJW 2005, 980). Dies war die Klägerin, auf deren Namen das Konto errichtet worden ist, die nach den vorgelegten Kontoauszügen als Kontoinhaberin ausgewiesen wird und in der Vergangenheit erkennbar über das Konto und sein Guthaben verfügt hat. Letzteres wird insbesondere durch die Kündigung des Sparguthabens über 15.000 Euro am 12. Januar 2013 belegt. Hinzukommt, dass sie einen steuerrechtlichen Freistellungauftrag in Höhe von 801 Euro für das Konto erteilt hat, was nur dann Sinn macht, wenn ihr die Kapitaleinkünfte aus dem Guthaben zustehen können.
Der Umstand, dass die Kontoeröffnungsunterlagen nicht mehr vorhanden waren, aus denen sich möglicherweise anderes ergeben hätte, ist nach dem Grundsatz der negativen objektiven Beweislast zulasten der Klägerin zu behandeln gewesen. Denn die Kontoeröffnungsunterlagen sind der Sphäre der Klägerin zuzuordnen, so dass die Nichterweislichkeit der behaupteten Verfügungsberechtigung, vergleichbar mit behaupteten Darlehensverbindlichkeiten oder verdeckten Treuhandabreden (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2008 - 5 C 12/08 und 5 C 30/07) zu ihren Lasten geht.
Das Sparguthaben war auch nicht nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG von dem anrechenbaren Vermögen auszunehmen, weil die Klägerin infolge der behaupteten Abrede mit der Großmutter gehindert gewesen wäre, es zu verwerten. Ob und inwieweit einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegende Vermögensgegenstände von dem Vermögensbegriff des Ausbildungsförderungsrechts ausgenommen sind, hängt davon ab, ob ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich - ganz oder teilweise - objektiv möglich ist oder nicht. Vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können somit angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, wonach individuelle Ausbildungsförderung nur dann beansprucht werden kann, "wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen" (§ 1 Halbsatz 2 BAföG; vgl. auch BVerwG, a.a.O., S. 286), die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 5 B 182/99 –, Rn. 3, juris). Selbst wenn die Verabredung mit der Großmutter im September 2009 so zu verstehen wäre, dass der Klägerin rechtsverbindlich jegliche Verfügung über das Sparguthaben insgesamt oder zumindest aber ein Mindestguthaben von 15.000 Euro hinaus verboten gewesen wäre, lässt sich eine objektive Unmöglichkeit der Verwertung nicht feststellen.
bb) Als anzusetzender Wert des Guthabens ist für jeden Bewilligungszeitraum gesondert auf die Höhe des Zeitwerts im Zeitpunkt der Antragsstellung nach § 28 Abs. 2 BAföG abzustellen. Für den Bewilligungszeitraum Oktober 2011 bis September 2012 war Zeitpunkt der Antragsstellung der 21. September 2011, für den Bewilligungszeitraum Januar bis September 2013 der 7. Januar 2013. Der Wert des Gesamtguthabens aller vier Postbankguthaben zu diesen beiden Zeitpunkten ist jedenfalls im Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2014 zutreffend berechnet worden, so dass hierauf nach § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird.
cc) Von den beiden ermittelten Beträgen in Höhe von 18.859,04 und 22.434,73 Euro waren keine Schulden oder Lasten nach § 28 Abs. 3 BAföG abzuziehen.
Das von der Klägerin der Sache nach behauptete verdeckte Treuhandverhältnis, aus der eine Verpflichtung abzuleiten wäre, jederzeit der Großmutter 15.000,- Euro zur Verfügung zu stellen, bestand nicht. Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich aus dem Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (vgl. BFH, Urteil vom 20. Januar 1999 - I R 69/97 - BFHE 188, 254; BSG, Urteile vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R - ZIP 2006, 678 und vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 10/06 R - juris Rn. 16). Eine rechtlich anzuerkennende Treuhandschaft setzt daher eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder voraus, aus der sich ergeben muss, dass die mit der rechtlichen Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis zugunsten des Treugebers eingeschränkt ist. Die Treuhandabrede muss die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes zum Gegenstand haben. Die Vereinbarung eines entsprechenden Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses muss ernsthaft gewollt sein. Eine solche mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache ist nachzuweisen. Dabei muss das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein (vgl. BFH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VIII R 14/05 - BFH-RR 2008, 221, m. w. N.; LSG Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2007 - L 3 AL 125/06 ZVW - juris Rn. 33).
Zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, sind alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu würdigen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 12/08 - juris, Rn. 19).
Ausgehend von dem Vortrag der Klägerin im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, den vorgelegten Unterlagen und dem Zeugnis der Großmutter im Termin der mündlichen Verhandlung, ist eine Abrede mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen letztlich nicht nachweisbar. Es spricht zwar viel dafür, dass die Großmutter auf das neueingerichtete Sparkonto …... bei der Postbank im September 2009 einen Betrag von 15.000 Euro überwiesen hat, mithin das Geld zur Verfügung der Klägerin als Kontoinhaberin stand, sich aber die Großmutter durchaus vorbehalten hatte, auf diesen Betrag zurückzugreifen, falls sie das Geld „für die Wechselfälle des Lebens“ benötigen sollte. Freilich fand dieser Vorbehalt keine rechtliche Ausgestaltung, sondern verblieb in dem durch familiäre Beistandsbande und Solidarität geprägten zwischenmenschlichen Bereich zwischen Großmutter und Enkelin. Nicht nur das als von der Zeugin als sehr vertrauensvoll bezeichnete Verhältnis zur Klägerin sowie die als ehrlich und aufrichtig beschriebene Beziehung sprechen hierfür. Auch das Fehlen eines Schuldscheines zur Absicherung der Gläubigerin sowie der Mangel jeglicher anderer Kautelen für eine eventuell erforderliche gerichtliche Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs sprechen gegen einen ernsthaften Rechtsbindungswillen. So hatte die ältere Verwandte keinen Zugriff auf das Sparkonto und erhielt nicht selbst von der Postbank die Kontoauszüge, sondern bekam sie allenfalls bei Gelegenheit über die Klägerin zu Gesicht. Entlarvend ist in diesem Zusammenhang die Antwort der Zeugin auf diesbezügliche Frage zum direkten Zugriff auf das Konto gewesen: „Nein, ich wusste ja, das ich das Geld wiederbekommen würde.“ - Es belegt das unbedingte Vertrauen der Großmutter auf die Rechtschaffenheit und den Beistand der Klägerin, ihr im Fall der Fälle das Geld wieder zur Verfügung zu stellen. Insofern war die nachfolgend bejahende Antwort der Zeugin auf Frage, ob es ihr denn möglich gewesen sei, jederzeit auf dieses Geld zurückzugreifen eben in diesem Sinne verständlich, dass sie nämlich keine Zweifel hatte, jederzeit über ihre Enkelin an das Geld zu gelangen.
Darüber hinaus fehlten der Verabredung zwischen Großmutter und Enkelin auch andere objektive Beweisanzeichen, die diese Verabredung als rechtlich verbindlich erscheinen lassen. So konnte die Klägerin weder Kontoeröffnungsunterlagen vorlegen, die eine treuhänderische Bindung des Guthabens zugunsten der Großmutter oder überhaupt eine rechtliche Verbindung des Kontos zur Großmutter, sei es durch Vollmachtserteilung, sei es durch Ausstellung einer Bankkarte zum Zwecke der Einsichtnahme an einem sog. Bankomaten belegen könnte. Es störte die Großmutter erkennbar auch nicht, dass das ursprünglich der Klägerin überlassene Geld auf einem Konto deponiert war, auf das Einzahlungen Dritter erfolgten und von dem die Klägerin von Zeit zu Zeit Geld abhob. Mithin war das angebliche Treugut nicht vom eigenen Vermögen der Klägerin getrennt. Ferner fehlte für den Fall, dass ein solcher „Wechselfall des Lebens“ nicht eintreten würde, eine unbedingte Rückzahlungsverpflichtung.
Auffällig war in diesem Zusammenhang auch, dass sich die Zeugin ebenso wenig wie die Klägerin genau an die Umstände und den Zeitpunkt des Vertragsschlusses erinnern konnten. So heißt es in der Aussage der Zeugin, sie habe das Geld gehabt und ihre Enkelin gefragt, ob sie etwas brauche. Sie habe es ihr angeboten, allerdings nur leihweise. Sie sollte es sozusagen in Verwahrung für sie nehmen. Wäre ihr etwas passiert, dann hätte sie es ihr auch wiedergegeben. Wenn sie gestorben wäre, dann wäre ihr das Geld als Erbe zugefallen. Ob es sich danach um eine „Leihe“ handelte, eine Verwahrung, eine Schenkung auf den Todesfall oder ein Darlehen, wie es die Klägerin auf der Überweisung vom 7. Januar 2013 zum besagten Sparkonto vermerkt hatte, war danach offen. Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, zu welchem Zweck genau die Großmutter das Geld der Enkelin überlassen haben könnte, wenn es doch andererseits von ihr jederzeit hätte zurückgefordert werden können. Wenn es nur darum ging, die Klägerin im Todesfall der Großmutter gegenüber ihrer Schwester besserzustellen, ohne dass jene davon erführe, dann wäre der von der Zeugin angegebene Beweggrund, der Enkelin etwas zu geben, „falls sie etwas brauche“, ins Leere gegangen.
Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie Anfang des Jahres 2013 in Unkenntnis der Quermitteilung des Bundesamtes für Finanzen schon einen Teilbetrag von 5000 Euro an die Großmutter geleitet habe und unter dem 12. Januar 2013 die Spareinlage in Höhe von 15.000 Euro gekündigt habe, räumte dies die Zweifel am Bestehen einer wirksamen rechtsverbindlichen Vereinbarung gleich welchen Inhalts nicht aus. Selbst wenn die Teilzahlung von 5000,- Euro vom 7. Januar 2013 tatsächlich der Rückzahlung eines im September 2009 auf das Konto …... überwiesenen Gesamtbetrags gedient hätte, belegt dies nicht zwingend einen Rechtsbindungswillen, sondern - schlicht gesagt - nur die Ehrlichkeit der Klägerin im Verhältnis zur älteren Verwandten.
Überdies lässt sich aus diesen beiden einzigen Unterlagen, die vor dem 30. Januar 2013 datieren, nicht zweifelsfrei ableiten, dass die Klägerin überhaupt einer solchen unbedingten Rückzahlungspflicht nachkommen wollte. So weist die Überweisung vom 7. Januar 2009 als Überweisungszweck die Bezeichnung „Darlehen 2008“ aus, während das Geld zwischen Großmutter und Klägerin 2009 geflossen sein soll. Es lässt sich auch nicht dem Kontoauszug zur Überweisung vom 7. Januar 2013 entnehmen, dass das Geld an die Großmutter überwiesen worden wäre. Vielmehr ist die Überweisung auf ein anderes Postbank-Konto der Klägerin erfolgt (... Von diesem Girokonto ist es dann unter dem 10. Januar 2013 möglicherweise in drei Tranchen an die Eltern weitergeleitet worden. Es handelte sich um einen unter den Zweckbestimmungen REST, REST II und REST III in drei Teilbeträgen (1820, 2000 und 2000 Euro) überwiesenen Gesamtbetrag, der nach Aussage der Klägerin zwei unterschiedlichen Zwecken dienen sollte: Neben den 5000,- Euro zugunsten der Großmutter für ihre umzugsbedingten Aufwendungen sollten 820,- Euro geliehener Urlaubszuschuss an die Eltern zurückerstattet werden. Die auf dem Kontoauszug angegebenen Zweckbezeichnungen lassen derlei nicht erkennen, sondern es könnte sich ebenso gut um ein Restdarlehen zwischen der Klägerin und ihren Eltern handeln.
Ob die Überweisung der 5000 Euro vom Postbankkonto der Eltern an die Großmutter am 18. Februar 2013 genau der Weiterleitung des Betrags diente, ist ebenfalls nicht hinreichend sicher erkennbar. Zu jenem Zeitpunkt war das Anhörungsschreiben des Beklagten bereits in der Welt, so dass sich nicht ausschließen lässt, dass diese elterliche Überweisung, die überdies erst fünf Wochen nach Eingang der obigen drei Teilbeträge erfolgte, lediglich zum Beleg der mit klägerischem Schreiben vom 18. Februar 2013 gegebenen Geschichte dienen sollte. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass im Schreiben der Klägerin vom 18. Februar 2013 die gewundene Transaktionskette noch nicht dargestellt worden ist, sondern dies erst mit Schreiben vom 9. März 2013 erfolgte. Erst in diesem späteren Schreiben wird erklärt, wieso der Betrag in drei Tranchen an die Eltern überwiesen worden ist und wieso der Weg über die Eltern gewählt wurde: Die Großmutter habe das Geld in bar haben wollen, und es sei sicherer erschienen, wenn der Vater der Klägerin die hohe Summe bar abhebe und verwahre, bis sie es brauche. Später habe die Großmutter davon Abstand genommen, weil sie gemerkt habe, dass diese umzugsbedingten Kosten nicht bar bezahlt werden konnten.
Es steht dem Gericht nicht an, zu behaupten, dass sich dies nicht so ereignet haben kann, wie es von der Klägerin dargestellt worden ist. Es handelt sich indessen nicht um einen lückenlosen Nachweis, der mit Sicherheit ausschließen würde, dass die Verfügungen in keinem Zusammenhang zueinander stehen, sondern - jedenfalls nach dem 30. Januar 2013 - nur der Aufrechterhaltung einer Geschichte zur Abwendung von Rückforderungen der Beklagten diente.
Soweit es schließlich um das als Beleg eingereichte Kündigungsformular zum Sparkonto …... geht, lässt sich gleichfalls nicht mit Sicherheit sagen, dass dies nicht im Nachhinein fingiert worden ist. Zum einen fehlt jeglicher Vermerk der Postbank über den Eingang dieser Kündigung, die von der Klägerin auf den 12. Januar 2013 datiert worden ist. Zum anderen ist diese Unterlage erst im Oktober 2013 beim Beklagten eingereicht worden und nicht mit Schreiben vom 18. Februar oder 9. März 2013, wie es nahegelegen hätte. Es ist ein Einfaches, ein Formular mit einer beliebigen Datierung auszufüllen.
b) Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn die beiden rechtswidrigen Bewilligungsbescheide beruhten auf Angaben, die sie nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Sie hat das Guthaben auf dem Sparkonto …... verschwiegen.
Die Klägerin handelte hierbei zumindest grob fahrlässig. Nimmt die Behörde einen fehlerhaften Sachverhalt an, ist die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon dann relevant, wenn der Begünstigte daraus erkennen musste, dass die Behörde aufgrund des falschen Sachverhalts auch eine rechtswidrige Schlussfolgerung gezogen hat, ihm mithin die Begünstigung nicht zusteht. Insofern genügt eine Parallelwertung in der Laiensphäre. Die Rechtswidrigkeit muss aus Sicht des Betroffenen mit seinen Erkenntnismöglichkeiten offensichtlich sein. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 3/09 - juris Rn. 24). Dabei ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen, d.h. es ist auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten der Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falles abzustellen (Padé in: Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 45 SGB X, Rn. 94).
Es ist glaubhaft, dass die Klägerin, die im Zeitpunkt der Antragstellungen 21 bzw. 22 Jahr alt war, der Meinung gewesen sein könnte, sie dürfe die von der Großmutter ihr im Jahr 2009 auf das Sparkonto …... eingezahlten 15.000 Euro nicht zur Bestreitung ihrer Ausbildung einsetzen, weil es „das Geld der Großmutter“ ist. Andererseits war es aus ihrer Sicht sehr naheliegend, den diese 15.000 Euro übersteigenden Betrag als eigenes Vermögen anzugeben, da sie ja insoweit in den Jahren 2009 bis Ende 2012 mehrfach über das Sparkonto zu ihren Gunsten verfügt hatte und auch durfte. Der Aussage der Großmutter zufolge, war es jener nämlich egal, ob die Klägerin über das Sparguthaben verfügte, wenn nur die 15.000 Euro unangetastet blieben. Tatsächlich hatte sie sich in diesen Jahren an dieses Limit auch durchgängig gehalten. Wieso sie nunmehr im Gerichtsverfahren behauptet, ihr sei jegliche Verfügung über das Konto verwehrt gewesen, leuchtet nicht ein, denn es kam der Großmutter allein auf diesen „Notgroschen“ an. Es handelte sich auch nicht um vernachlässigbare Größe, denn der überschießende Betrag belief sich zum 21. September 2011 auf 3.859,04 und zum 7. Januar 2013 auf 7.434,73 Euro. Jedenfalls bezüglich dieser Teilbeträge musste es sich der Klägerin aufdrängen, dass sie dieses Vermögen angeben musste und bei dieser Gelegenheit auch die Klärung des anderen Guthabenteils in Höhe von 15.000 Euro durch die Mitarbeiter des Beklagten herbeiführen sollte. Das gilt auch für den Fall, dass sie davon ausgegangen sein sollte, dass dieser Vermögensteil ihr nicht zuzurechnen und von ihr nicht zur Bedarfsdeckung einzusetzen sei. Sie musste angesichts der im Formblatt 1 zum BAföG-Antrag gegebenen - und von ihr durch Unterschrift als zur Kenntnis genommenen - Hinweise zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben zum eigenen Einkommen und Vermögen diesen Vorgang zumindest offenlegen, um der Beklagten eine eigenständige Prüfung und Bewertung des vorgetragenen Verwertungshindernisses zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2010 - a.a.O.).
c) Der Beklagte hat das bei der Rücknahmeentscheidung eingeräumte Ermessen nicht verkannt. Insofern wird auf die nachvollziehbaren und sachgerechten Erwägungen, wie sie in der Begründung des Widerspruchsbescheides benannt werden, nach § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen. Auch die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X wurde eingehalten, da der Beklagte nach Aufklärung des Sachverhalts und damit in Kenntnis aller für die Rücknahmeentscheid maßgeblichen Tatsachen im März 2013 am 4. Juli 2013 den Ausgangsbescheid erlassen hat.
3.
Der im Bescheid vom 4. Juli 2013 zugleich bestimmte Rückforderungsanspruch ergibt sich aus § 50 Abs. 1 SGB X. Danach sind Sozialleistungen, zu denen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zählen (§ 18 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I), zu erstatten, soweit der ihnen zugrunde liegende Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden ist (OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 13. Juli 2005 - OVG 6 M 145.04 -; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage, § 20 Rn. 62). Soweit ein begünstigender Verwaltungsakt rechtswidrig ist, darf er gemäß § 45 Abs. 1 SGB X unter den Einschränkungen der §§ 45 Abs. 4 SGB X ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Vorliegend beruhte die Entscheidung auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X, so dass nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X eine Aufhebung für die Vergangenheit erfolgen musste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 S. 2 VwGO.