Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 26.01.2018 – VG 8 L 9/18
8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0126.8L9.18.00
Tenor§
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 4. Oktober 2017 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.
Gründe§
Der dahin zu verstehende Antrag,
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller einen vorläufigen Reisepass auszustellen,
bleibt ohne Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - glaubhaft zu machen.
Daran fehlt es im vorliegenden Verfahren.
a) Da der Antragsteller mit seinem Antrag auf Erteilung eines vorläufigen Reisepasses eine endgültige, die Hauptsache vorwegnehmende Regelung begehrt, ist, was das Vorliegen des Anordnungsanspruchs angeht, ein strenger Maßstab anzulegen. Insoweit ist erforderlich, dass das Rechtsschutzbegehren schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein anzustellenden summarischen Prüfung erkennbar Erfolg haben wird und dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die durch die nachträgliche Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, BVerwGE 146, 189 = juris, Rz. 22; Beschluss vom 27. Mai 2004 - 1 WDS-VR 2.04 -, juris, Rzn. 3 f.).
Bei summarischer Prüfung ist nicht - und schon gar nicht mit der bei der Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit - erkennbar, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses zustehen könnte.
Nach § 1 Abs. 2 des Paßgesetzes - PaßG - gelten als Pass im Sinne des Gesetzes der Reisepass (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PaßG), der Kinderreisepass (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PaßG), der vorläufige Reisepass (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 PaßG) sowie der amtliche Pass (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 PaßG). Der vorläufige Reisepass, den der Antragsteller mit dem vorliegenden Eilantrag begehrt, enthält im Gegensatz zum Reisepass im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 PaßG kein elektronisches Speichermedium (§ 4 Abs. 3 Satz 1 PaßG), seine Gültigkeitsdauer ist auf höchstens ein Jahr beschränkt (§ 5 Abs. 3 PaßG) und nur er kann beantragt werden, wenn der Passbewerber am persönlichen Erscheinen zum Zwecke der Antragstellung gehindert ist (§ 6 Abs. 1 Satz 8 PaßG). Daraus ergibt sich, dass die Ausstellung eines Reisepasses im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 PaßG der Normalfall, die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses hingegen ein begründungsbedürftiger Ausnahmefall ist (so im Ergebnis auch VG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 12. November 2013 - 5 L 321/13 -, juris, Rz. 3). In Übereinstimmung damit ist in Artikel 1 Nr. 1.2.1 der Passverwaltungsvorschrift - PassVwV - vom 17. Dezember 2009 (GMBl. Nr. 81, S. 1686) festgelegt, dass dem Passbewerber kein Wahlrecht zusteht, ob ein Reisepass oder ein vorläufiger Reisepass ausgestellt wird und dass grundsätzlich ein Reisepass auszustellen ist. Der vorläufige Reisepass ist vielmehr nur in begründeten Einzelfällen auszustellen, wobei die antragstellende Person glaubhaft zu machen hat, dass sie sofort einen Pass benötigt und die Ausstellung eines Passes auch im Expressverfahren nicht bis zum Zeitpunkt des voraussichtlich erstmaligen Gebrauchs möglich ist (Art. 1 Nr. 1.2.3 PassVwV).
Dass der Antragsteller nicht den grundsätzlich vorrangig auszustellenden Reisepass für die nunmehr im März 2018 beabsichtigte Reise nach Russland erlangen könnte, ist nicht ersichtlich. Nach den Angaben des Antragsgegners erfordert die Herstellung eines Express-Reisepasses durch die Bundesdruckerei fünf Werktage; die Gesamtbearbeitungszeit einschließlich der erforderlichen Antragstellung umfasst denselben Zeitraum. Die Ausstellung eines Reisepasses außerhalb des Expressverfahrens dauert derzeit vier bis fünf Wochen. Die Kammer sieht keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Damit kann der Antragsteller die Ausstellung des nur vorläufigen Reisepasses nicht beanspruchen, weil er den - wie gezeigt - grundsätzlich vorrangigen Reisepass in ausreichender Zeit erlangen kann. Denn die als Grund für den Bedarf an einem Reisepass nunmehr, wenn auch allerdings ohne jegliche Substantiierung geltend gemachte Reise mit dem Wohnmobil nach Russland soll erst im März 2018 stattfinden, so dass dem Antragsteller ausreichend Zeit zur Verfügung steht, einen Reisepass - gegebenenfalls im Expressverfahren - zu erhalten.
b) Im Übrigen hat der Antragsteller die Eilbedürftigkeit seines Begehrens, also den Anordnungsgrund, ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Bei der zunächst vor dem Sozialgericht Berlin am 4. Oktober 2017 erfolgten Antragstellung hat er behauptet, eine bereits angetretene Reise mangels (vorläufigen) Reisepasses nicht fortsetzen zu können und nun einen ungewollten Berlin-Aufenthalt verbringen zu müssen. Einzelheiten zu der angeblich bereits angetretenen Reise hat er zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens dargestellt. Dabei erscheint der behauptete ungewollte „Zwischenaufenthalt“ in Berlin zumindest erläuterungsbedürftig, da der Antragsteller im Verfahren durchgehend eine Wohnanschrift in Hohen Neuendorf angegeben hat und dort offenbar gemeldet ist. Die nunmehr, nach Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Potsdam, behauptete Absicht einer Reise nach Russland im März 2018 hat er ebenfalls nicht konkretisiert. Auf die gerichtliche Aufforderung, entsprechende Nachweise vorzulegen, hat er lediglich ausweichend darauf verwiesen, diese könnten angesichts der beabsichtigten Fahrt mit einem Wohnmobil erst nach Durchführung der Reise vorgelegt werden. Demgegenüber hätte es sich aufgedrängt, die gerichtliche Anfrage zum Anlass zu nehmen, zum Beginn, zur Dauer und zur Route sowie zur etwaigen Unmöglichkeit einer Verschiebung der beabsichtigten Reise detaillierte Angaben zu machen; stattdessen bleiben die Angaben des Antragstellers vage und konturenlos.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.