Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 01.02.2018 – VG 1 K 617/16

1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0201.1K617.16.00

Tenor§

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 13. Februar 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2016 über den Antrag der Klägerin vom 2. November 2011 auf Änderung des Bescheides vom 21. Dezember 1998 in der Fassung der Bescheide vom 5. November 2002, 4. Dezember 2007 und 7. September 2009 zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Tatbestand§

Die Klägerin begehrt das Wiederaufgreifen eines Verfahrens über eine Haftungsfreistellung für Umweltschäden.

Am 20. März 1992 beantragte die P... GmbH i.K. die Haftungsfreistellung nach Art. 1 § 4 Abs. 3 Umweltrahmengesetzes der DDR für das Deponiegelände der ehemaligen V... . Mit notariellem Vertrag vom 30. September 1998 übertrug die P....L. ihr Eigentum an den Grundstücken der Deponie unter Abtretung der Ansprüche aus dem Antrag vom 20. März 1992 an die Klägerin. Mit notariellem Vertrag vom 12. November 1998 erwarb die Klägerin eine weitere Fläche des Deponiegeländes von der Stadt Wittenberge zum Preis von 1 DM, verbunden mit der Verpflichtung zur Sanierung des Geländes nach einer noch abzuschließenden Sanierungsvereinbarung bis zum 31. Dezember 2009. Am selben Tage schlossen die Klägerin und die Stadt Wittenberge einen weiteren Vertrag, mit dem die Klägerin unter anderem die Fläche der Feststoffdeponie an die Stadt Wittenberge zum Preis von 1 DM verkaufte. Die Klägerin verpflichtete sich zur Sanierung dieser Fläche (Grundstück A) nach einer mit dem Landkreis noch abzuschließenden Sanierungsvereinbarung bis zum 31. Dezember 2009. Die Übergabe des Grundstücks A sollte am Tag der Abnahme nach durchgeführter Sanierung erfolgen.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 1998 stellte der Beklagte die Klägerin im Einvernehmen mit dem Beigeladenen von der öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeit für vor dem 1. Juli 1990 verursachte Schäden hinsichtlich der Kostenlast für Gefahrenabwehrmaßnahmen zu 100 % frei. Die Freistellung wurde auf 10 Millionen DM (entspricht 5.112.918,80 Euro) begrenzt. Soweit die Kosten für Gefahrenabwehrmaßnahmen 10 Million DM überschreiten, hat die Klägerin danach die Kosten selbst zu übernehmen. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Der Bescheid bezieht sich auf die Flurstücke 87/3 der Flur 3, 200/1 Flur 2 (Schlammverspülungsbecken) und das Flurstück 24/6 und eine Teilfläche des Flurstücks 24/108 der Flur 12 (Feststoffhalde). Die Freistellung wurde auf 10 Jahre nach Zugang des Bescheides befristet. Der Beklagte begründet die Begrenzung mit der Erwartung, dass für die Sanierung und Sicherung der Feststoffhalde ein Kostenvolumen von etwa 10 Million DM benötigt werde. Eine weitergehende Haftungsfreistellung sei auch unter dem Gesichtspunkt eines Härtefalls nicht geboten, da die Klägerin das Grundstück für 1 DM erworben habe und der Kauf auch erhebliche wirtschaftliche Vorteile biete. Die Verpflichtung zur Rückgabe des Geländes an die S... verhindere, dass mit der Freistellung spekulative Zwecke verfolgt würden. Am 5. November 2002 erging ein - hier nicht maßgeblicher – 1. Änderungsbescheid.

Nach Abschluss einer Sanierungs-Rahmenvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten ließ die Klägerin durch die A... ein Rahmenkonzept zur Sanierung der Altablagerungen entwickeln. Darin ist unter anderem auch die Errichtung von Grundwasserpegeln/Monitoring vorgesehen. In die prognostizierten Kosten der gesamten Sanierung flossen dafür Kosten von netto 91.200 DM, bezogen auf ein Jahr nach Abschluss der Bauleistungen, ein. Der Beklagte erklärte diesen Sanierungsplan mit Bescheid vom 28. Januar 2004 für verbindlich.

Weil die Sanierung der Grundstücke noch nicht abgeschlossen war schlossen die Klägerin und die Stadt Wittenberge am 19. Dezember 2006 einen notariellen Vertrag über die Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages vom 12. November 1998,. Die Stadt Wittenberge übertrug die Grundstücke zunächst an die Klägerin zurück. Die Parteien des Vertrages erklärt insoweit die Auflassung. Aufschiebend bedingt auf den Abschluss der Sanierungsmaßnahmen übertrug die Klägerin sodann diese Grundstücke an die Stadt W... zurück. Die Übergabe sollte am Tag der Abnahme nach durchgeführter Sanierung erfolgen.

Mit dem 2. Änderungsbescheid vom 4. Dezember 2007 wurde die Frist für die Durchführung der Sanierung im Bescheid vom einen 21. Dezember 1998 bis zum 21. Dezember 2011 verlängert. Mit einem 3. Änderungsbescheid vom 7. September 2009 wurde der Ausgangsbescheid um Maßnahmen der Gefahrenabwehr bezüglich der Bereiche Schlammverspülungsbecken, Schlacke/Kalkhalde und Ligninbecken ergänzt. Insoweit wurde eine weitere Freistellung zu 90 % in Höhe von insgesamt 4,7 Millionen Euro bewilligt. Hinsichtlich der Feststoffhalde blieb es bei der bisherigen Regelung.

Nachdem die S... mit Anwaltsschreiben vom 13. Oktober 2011 und 25. Oktober 2011 gegenüber der Klägerin erklärt hatte, dass sie keine Verpflichtungen sehe, die Grundstücke angesichts der sich abzeichnenden Nachsorgekosten zu übernehmen, stellte die Klägerin am 2. November 2011 einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Freistellungsverfahrens im Hinblick auf die zu erwartenden Nachsorgekosten, die bislang nicht Gegenstand der Freistellung gewesen seien.

Der Beklagte leitete daraufhin dem Beigeladenen den Entwurf eines Bescheides zu, mit dem die Rechtswirkungen des Freistellungsbescheides in der bisherigen Fassung um 10 Jahre verlängert wurde und die Klägerin für die dauerhafte Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Bauwerks sowie des notwendigen Monitorings bis zu Gesamtkosten von 150.000 Euro zu 100 % freigestellt werden sollte. Eine Reaktion der Beigeladenen erfolgte zunächst nicht.

Auf Antrag der Klägerin ergänzte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Juni 2012 gegenüber dieser seine Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans vom 28. Januar 2004 um detaillierte Nebenbestimmungen zu Überwachungs-, Kontroll- und Wartungsmaßnahmen für die Deponie. Der Bescheid enthält außerdem Bestimmungen zur beantragten Errichtung und zum Betrieb einer Photovoltaikanlage. Mit Schreiben vom 6. August 2014 bestätigte der Beklagte, dass die Feststoffhalde entsprechend dem Sanierungsplan und dem Sanierung-Rahmenplan gesichert worden sei. Die durch die Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans angeordneten Maßnahmen seien fortzuführen.

Nachdem der Beigeladene mit Schreiben vom 11. April 2014 gegenüber dem Beklagten sein Einvernehmen verweigert hatte lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Februar 2015 den Antrag auf Wiederaufgreifen des Freistellungsverfahrens ab. Der Antrag sei zwar fristgemäß gestellt worden, es sei aber keine Änderung der Sachlage eingetreten. Die Nachsorgekosten seien bereits teilweise kalkuliert gewesen. Die Änderung sei im Übrigen auch nicht wesentlich, da die Kosten der Nachsorge für 2013 und 2014 lediglich ca. ein Prozent der Gesamtfreistellung betrügen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die vertragliche Ausgestaltung der Rückübertragung des Haldengrundstücks an die Stadt W... ein wesentlicher Faktor für die vorgenommene Kalkulation der Deckelpauschale gewesen sei. Ein Wiederaufgreifen könne auch nicht im Ermessenswege erfolgen. Die verhältnismäßig geringfügigen Mehrkosten rechtfertigten keine Durchbrechung der Bestandskraft.

Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2016 zurück. Darin führt er ergänzend aus, dass es bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Freistellungsbescheides eine gesicherte Erkenntnis gewesen sei, dass die Nachsorge nicht nur für ein Jahr erforderlich sein werde. Insoweit könne es auch nicht darauf ankommen, wann die Nachsorge insgesamt nach Umfang und Kosten erstmalig bestimmbar gewesen sei.

Hiergegen richtet sich die am 14. März 2016 erhobene Klage. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz habe. Für die Entscheidung des Beklagten über ihren Antrag sei bereits kein Einvernehmen des Ministeriums erforderlich gewesen. Sie habe den Antrag nach Kenntnis, dass die Stadt Wittenberge die Grundstücke nicht zurücknehmen wolle, fristgerecht gestellt.

Gegenüber dem Bescheid vom 21. Dezember 1998 und den dazu ergangenen Änderungsbescheiden sei eine Änderung der Sachlage eingetreten. Zuvor sei man davon ausgegangen, dass die Eigentumsübertragung auf die Stadt W... innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Sanierung erfolgen werde. Deswegen seien, wie sich aus dem Rahmenkonzept der A... ergebe, in die prognostizierten Sanierungskosten lediglich Nachsorgekosten für das 1. Jahr nach Abschluss der Sanierung eingeflossen. Zu einer Rückübertragung des Grundstücks sei es aber nicht gekommen.

Sie habe auch einen Anspruch auf Freistellung in der Sache. Das Ermessen des Beklagten sei insoweit „auf Null“ reduziert. Die in Rede stehende Summe von 150.000 Euro sei mehr als angemessen. Sie decke nicht ansatzweise die erforderlichen Aufwendungen. Auch die Befristung auf 10 Jahre sei angemessen. Die Ermessensreduzierung gelte auch für das Einvernehmen durch den Beklagten.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 13. Februar 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2016 zu verpflichten, den Bescheid vom 21. Dezember 1998 in der Fassung der Bescheide vom 5. November 2002, 4. Dezember 2007 und 7. September 2009 zu ändern und die Klägerin von Kosten für Nachsorge- und Monitoringmaßnahmen bis zu Gesamtkosten von 150.000 Euro zu 100 % freizustellen und die Befristung der vorbezeichneten Freistellungsbescheide bis zum 21.12.2021 zu verlängern,

hilfsweise,

den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 13. Februar 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2016 zu verpflichten, auf den Antrag der Klägerin vom 2. November 2011 über die Änderung des Bescheides vom 21. Dezember 1998 in der Fassung der Bescheide vom 5. November 2002, 4. Dezember 2007 und 7. September 2009 zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen sowie

dem Beigeladenen die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen, da dieser durch Verweigerung des Einvernehmens diese Kosten schuldhaft verursacht habe.

Er bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Er trägt vor: Für das Wiederaufgreifen des Verfahrens bedürfe es des Einvernehmens der obersten Landesbehörde nach § 33 Abs. 2 des brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes, da bereits die Entscheidung über das Wiederaufgreifen den Gegenstand der Freistellung berühre. Eine neue Sachlage sei aus den Gründen der angefochtenen Bescheide nicht gegeben. Im Übrigen bestehe auch kein Anspruch auf eine weitere Freistellung. Das Rechtsverhältnis zur S... sei auf einer anderen Ebene zu klären und liege nicht in dem Verantwortungsbewusstsein des Beklagten.

Nach Angaben der Klägerin ist die Stadt Wittenberge durch das Landgericht Neuruppin im Verfahren 31 O 3.5.2016/15 verurteilt worden, die Grundstücke der Feststoffdeponie in ihr Eigentum zu übernehmen sowie der Klägerin die Aufwendungen für die zwischen 2013 und 2017 angefallenen Nachsorgekosten zu erstatten. Die dagegen gerichtete Berufung ist vor dem Oberlandesgericht für das Land Brandenburg anhängig.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 den Rechtstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, über die gem. § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter zu entscheiden ist, hat hinsichtlich des Hilfsantrags Erfolg.

Keine Bedenken bestehen gegen die Zulässigkeit des Hilfsantrags. Lehnt die Behörde einen Antrag auf Wiederaufgreifen ab, kann jedenfalls eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel, sie zum Wiederaufgreifen zu verpflichten, erhoben werden (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. § 51 Rn. 69; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz 13. Aufl. § 51 Rn. 53).

Dagegen erscheint es als fraglich, ob mit dem Wiederaufgreifen zugleich eine Sachentscheidung begehrt werden kann, wenn, wie hier, diese Sachentscheidung im Ermessen der Behörde steht. Da die Klägerin aber mit dem Hauptantrag eine Verpflichtung des Beklagten im Wege der Ermessensreduzierung „auf Null“ begehrt, dürfte auch der Hauptantrag, wie bei einer gebundenen Entscheidung der Behörde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – 8 C 75/80 - und Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28/97 -, juris), zulässig sein. Dies kann aber letztlich dahingestellt bleiben, da die Klage insoweit unbegründet ist.

Die Klage ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, das Verfahren auf Freistellung gemäß Art. 1 § 4 Abs. 3Umweltrahmengesetz (URaG) in der Fassung vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 788) wiederaufzugreifen. Der entgegenstehende Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2016 ist rechtswidrig (dazu unter 1.). Ein Anspruch auf Freistellung in dem beantragten Umfang besteht jedoch nicht (dazu unter 2.). Hinsichtlich des Hauptantrags muss die Klage erfolglos bleiben (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

1. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat.

Der Antrag muss binnen 3 Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erlangt hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Diese Frist ist hier eingehalten. Die Klägerin stellte den Antrag am 2. November 2011 fristgerecht, nachdem sie mit Anwaltsschriftsatz vom 13. Oktober 2011 davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass sich die Stadt W... sich nicht verpflichtet sehe, angesichts der sich abzeichnenden Nachsorgekosten die maßgeblichen Grundstücke der Deponie zu übernehmen.

Im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin war für eine Entscheidung über den Antrag allerdings das Einvernehmen des Beigeladenen erforderlich. Nach § 33 Abs. 2 S. 1 des brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG) bedürfen bei Haftungsfreistellungen Verwaltungsakte der zuständigen Behörden, die den Gegenstand der Freistellung berühren, des Einvernehmens derjenigen obersten Landesbehörde, die auch zur Erteilung des Einvernehmens zur Haftungsfreistellung zuständig ist, hier also des Beigeladenen. Durch die weite Fassung des gesetzlichen Tatbestandes ist bereits die Entscheidung über das Wiederaufgreifen selbst vom Erfordernis des Einvernehmens umfasst, denn dadurch wird die Bestandskraft des bisherigen Freistellungsbescheides durchbrochen und eine neue Bewertung der Freistellung erforderlich.

Der Beklagte war auch verpflichtet, das Feststellungsverfahren nach Art. 1 § 4 Abs. 3URaG wieder aufzugreifen. Die insoweit gebundene Entscheidung des Beklagten unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Das fehlende Einvernehmen des Beigeladenen ist dabei als Verwaltungsinternum für die gerichtliche Entscheidung ohne Belang (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1965 - IV C 184.65 -, juris, zum gemeindlichen Einvernehmen nach § 36 BBauG). Die dem Ausgangsbescheid vom 21. Dezember 1998 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 5. November 2002, 4. Dezember 2007 und 7. September 2009 zu Grunde liegende Rechtslage hat sich nachträglich zu Gunsten der Klägerin geändert.

Maßgeblich sind dabei diejenigen Tatsachen, deren Subsumtion unter die einschlägigen Rechtsnormen die Entscheidung tragen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. § 51 Rn. 29). Eine solche Änderung der Sachlage ist hier gegenüber der dem Bescheid vom 21. Dezember 1998 in der Fassung der Änderungsbescheide zu Grunde liegenden Sachlage in zwei Punkten eingetreten.

Gegenstand der Freistellung von der öffentlich rechtlichen Verantwortlichkeit hinsichtlich der Kostenlast für Gefahrenabwehrmaßnahmen war nach der Begründung des Bescheides vom einen 21. Dezember 1998 die Sanierung und Sicherung der Feststoffhalde. Nach der zu Grunde liegenden Prognose wurde dafür ein Kostenvolumen von etwa 10 Millionen DM benötigt. Deswegen ist die Freistellung auf diese Summe begrenzt worden. Die Sanierung war aber, wie vom Beklagten am 6. August 2014 festgestellt, bereits 2012 abgeschlossen. Aus dem Rahmenkonzepts zur Sanierung der Altablagerung durch die Firma ARCADIS Grebner Umwelt GmbH, das als Sanierungsplan durch Bescheid vom 28. Januar 2004 für verbindlich erklärt wurde, ergibt sich, dass in dem Kostenrahmen lediglich Nachsorgekosten von prognostizierten 91.200 DM für das 1. Jahr nach Abschluss der Sanierung enthalten waren. Dieser verbindliche Sanierungsplan ist Grundlage der 2. und 3. Änderungsbescheide vom 4. Dezember 2007 und 7. September 2009, in denen für die Grenze des Kostenrahmens von 10 Millionen DM bzw. 5.112.918,80 Euro beibehalten wurde, geworden. Eine das erste Jahr nach Abschluss der Sanierung hinausreichende dauerhafte Nachsorge war damit nicht Gegenstand des Freistellungsbescheides.

In dem Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2016 wird zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass angesichts der Belastung des Grundwassers durch die Deponie eine langfristige Nachsorge selbstverständlich zu erwarten gewesen sei. Gerade deswegen spricht aber die dem Kostenrahmen von 10 Millionen DM zu Grunde liegende Kalkulation dafür, dass solche langfristigen Nachsorgemaßnahmen nicht von der Freistellung umfasst waren.

Zu der Durchführung von Überwachungs-, Kontroll- und Wartungsmaßnahmen für die Feststoffdeponie nach Abschluss der Sanierung wurde die Klägerin erstmals durch den Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2012 verpflichtet, mit dem die Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans vom 28. Januar 2004 geändert wurde. Der Bescheid enthält unter den Nebenbestimmungen zu I. zahlreiche Auflagen zur Überwachung des Grundwassers ohne eine zeitliche Befristung. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Nachsorge (sowie eine Nachnutzung) bisher nicht geregelt worden seien.

Diese Änderung der Sachlage geht einher mit einer weiteren Änderung. Dem Bescheid vom 21. Dezember 1998 ging der notarielle Vertrag vom 12. November 1998 voraus, mit dem die Klägerin der Stadt W... die Grundstücke der Feststoffdeponie verkaufte. Die Übergabe sollte am Tag der Abnahme nach durchgeführter Sanierung erfolgen. Dieser Umstand ist in die Sachverhaltsdarstellung des Bescheides vom 21. Dezember 1998 aufgenommen worden. Die Rückgabe verhindere, so die Begründung des Bescheids, dass mit der Freistellung spekulative Zwecke verfolgt werden. An dem Umstand, dass das Eigentum an dem Grundstück nach Abschluss der Sanierung auf die Stadt W... übergehen sollte, hat sich durch die Rückübertragung mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 2006 nichts geändert (§ 6 des Vertrages). Die Freistellung war, wie sich aus der Begründung des Bescheides ergibt, an das Eigentum der Klägerin an den Grundstücken und die damit verbundene öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit als Zustandsstörerin geknüpft.

Dieser Sachverhalt hat sich durch die Erklärungen der Stadt W... vom 13. und 25. Oktober 2011, dass sie die Grundstücke angesichts der sich abzeichnenden Nachsorgekosten nicht übernehmen werde, geändert. Damit entstandenen der Klägerin Nachsorgekosten über die offensichtlich als Übergang einkalkulierten Nachsorgekosten für das 1. Jahr nach Abschluss der Sanierung hinaus.

Diese miteinander zusammenhängenden Änderungen der Sachlage waren auch nicht unwesentlich. Dem angefochtenen Bescheid und den nachfolgenden Änderungsbescheiden lag erkennbar die Auffassung zu Grunde, dass die Klägerin für die langfristige Nachsorge nach Abschluss der Sanierung der Feststoffdeponie nicht verantwortlich sein werde. Dies ist ein für die Bemessung der Freistellung hinsichtlich ihrer Höhe und ihrer Dauer wesentlicher Umstand. Die Nachsorgekosten sind auch in ihrem Umfang nicht zu vernachlässigen. Nach den Angaben der Klägerin betrugen sie in den Jahren 2013 bis 2015 76.788,07 Euro netto. Gemessen daran wäre in 10 Jahren mit ca. 250.000 Euro zu rechnen. Dies ist nicht nur in der relativen Höhe von 2,5 % des Freistellungsrahmens sondern auch in absoluter Höhe ein nicht unwesentlicher Betrag.

Dem steht es nicht entgegen, dass die Freistellung in dem Bescheid vom 21. Dezember 1998 ausdrücklich auf max. 10 Millionen DM begrenzt und es der Klägerin zugemutet wurde, das weitergehende Sanierungsrisiko selbst zu übernehmen. Aus dem Vorangegangenen ergibt sich, dass dieses Sanierungsrisiko lediglich die Kosten der Sanierung selbst und gegebenenfalls die Nachsorgekosten für das 1. Jahr nach Abschluss der Sanierung, nicht aber die langfristige Nachsorge umfassen sollte.

Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erweist sich damit als rechtswidrig. Der Beklagte ist verpflichtet, das Freistellungsverfahren wieder aufzugreifen und über die beantragte Einbeziehung der Kosten für Nachsorgemaßnahmen in die Freistellung für Maßnahmen der Gefahrenabwehr und über die zeitliche Rechtswirkung des Freistellungsbescheides zu entscheiden.

2. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Freistellung von den Kosten für Nachsorge- und Monitoringmaßnahmen bis zu Gesamtkosten von 150.000 Euro zu 100 % und auf Verlängerung der Befristung der Freistellung bis zum 21. Dezember 2021. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.

Nach Art. 1 § 4 Abs. 3 S. 2 und 3 URaG kann eine Freistellung erfolgen, wenn dies unter Abwägung der Interessen des Eigentümers, des Besitzers oder des Erwerbers, der durch den Betrieb der Anlage oder die Benutzung des Grundstücks möglicherweise Geschädigten, der Allgemeinheit und des Umweltschutzes geboten ist. Die Freistellung kann mit Auflagen versehen werden. Dem Beklagten ist mithin für seine Entscheidung Ermessen eingeräumt. Dessen Gebrauch wäre nach Maßgabe des § 114 VwGO zu überprüfen. Hier hat der Beklagte seine Ermessensentscheidung aber noch gar nicht getroffen, sondern war nach dem Hilfsantrag dazu zu verpflichten. Eine Verpflichtung zur Haftungsfreistellung in der beantragten Höhe und für die beantragte Dauer könnte – die Zulässigkeit des Hauptantrags unterstellt - nur erfolgen, wenn der Ermessensspielraum des Beklagten dahingehend reduziert wäre, dass ausschließlich die begehrte Entscheidung rechtmäßig wäre, weil nur diese ermessensfehlerfrei ergehen könnte (Ermessensreduzierung „auf Null“; vgl. Kopp/Schenke VwGO 22. Auflage, § 114 Rn. 6). Dies ist nicht der Fall.

Zwar entspricht der Hauptantrag dem Entwurf eines 4. Änderungsbescheids, den der Beklagte dem Beigeladenen zugeleitet und zu dem dieser sein Einvernehmen verweigert hat. Es ist aber nicht ersichtlich, dass dies die einzig mögliche Entscheidung wäre. So erscheint der Höchstbetrag der Freistellung zu 100 % für Gesamtkosten in Höhe von 150.000 Euro angesichts der bislang nach Angaben der Klägerin entstandenen Kosten als „gegriffen“, genauso wie die Dauer der weiteren Freistellung von 10 Jahren. Eine Begründung findet sich dafür in dem Bescheidentwurf nicht. Es erscheinen daher auch eine geringerer Höchstbetrag, ein geringerer Zeitraum für die Verlängerung und auch eine geringere Quote der Freistellung als denkbar. Die Entscheidung darüber ist aber vom Beklagten im Einvernehmen mit dem Beigeladenen zu treffen und nicht vom Gericht.

Hinzu kommt, dass das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Stadt W... bei der Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu berücksichtigen sein dürfte. Nach den Angaben der Klägerin ist die Stadt W... durch das Landgericht Neuruppin verurteilt worden, die Grundstücke der Feststoffdeponie in ihr Eigentum zu übernehmen sowie der Klägerin die Aufwendungen für die zwischen 2013 und 2017 angefallenen Nachsorgekosten zu erstatten. Diese Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig, dieser Rechtstreit vor den Zivilgerichten dürfte aber das Freistellungsverfahren maßgeblich beeinflussen und jedenfalls in einer Nebenbestimmung zu berücksichtigen sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Entgegen dem Antrag des Beklagten waren die Kosten des Verfahrens nicht ganz oder teilweise dem Beigeladenen aufzuerlegen. Dies folgt zum einen daraus, dass dieser keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 S. 1 VwGO). Da er sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat waren die eigenen Kosten des Beigeladenen allerdings nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). Eine Kostenpflicht des Beigeladenen ergibt sich auch nicht aus § 155 Abs. 4 VwGO. Danach können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Diese Regelung kann grundsätzlich auch Anwendung auf einen Beigeladenen finden (§ 154 Abs. 3 2. Halbsatz VwGO), selbst wenn dieser keinen Antrag gestellt hat (VG Potsdam, Urteil vom 30. März 2000 – 5 K 1279/97 -, NVwZ-RR 2000, 763 zum verweigerten Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB). Die Kosten können auch durch vorprozessuales Verhalten entstanden sein (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 155 Rn. 20). Für die Anwendung dieser Norm müsste sich die Verweigerung des Einvernehmens des Beigeladenen, die zu diesem Verfahren geführt hat, aber nicht nur als rechtswidrig erweisen. Sie müsste darüber hinaus schuldhaft sein, d.h., der Beigeladene müsste die gebotene und zumutbare Sorgfalt dabei außer Acht gelassen haben. Dies ist nicht der Fall. Bei der Würdigung aller Umstände erscheint die Einschätzung, dass sich die dem Bescheid vom einen 21. Dezember 1998 in der Fassung der Änderungsbescheide zu Grunde liegende Sachlage nicht maßgeblich zu Gunsten der Klägerin verändert habe, durchaus als vertretbar. Das Gericht ist allerdings bei seiner Entscheidung nach § 113 Abs. 1 VwGO zu einer anderen Beurteilung gelangt.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 150.000 Euro festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz und orientiert sich an dem bezifferten Hauptantrag der Klägerin.