Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 13.02.2018 – 2 L 1522/17

2. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0215.2L1522.17.00

Tenor§

Das Verwaltungsgericht Potsdam erklärt sich nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 17 a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das gemäß § 52 Nr. 4 VwGO örtlich zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt am Main.

Gründe§

Gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO i. V. m. § 123 Abs. 2 VwGO ist für alle Streitigkeiten aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller oder Antragsgegner seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Dienstlicher Wohnsitz ist nach der in § 15 Abs. 1 S. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) enthaltenen Legaldefinition grundsätzlich der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.

Danach ist hier die ausschließliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in F... gegeben, denn der dienstliche Wohnsitz der Antragstellerin befindet sich bei der B.... Die Abordnungen an das B...in P...haben diesen dienstlichen Wohnsitz nicht verändert.

Eine Abordnung verändert den dienstlichen Wohnsitz eines Beamten prinzipiell nicht, da diese ihrer Natur nach nicht auf Dauer angelegt ist und der Beamte während der Dauer der Abordnung der Ausgangsbehörde - mit Ausnahme der geänderten Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten, Weisungen zu erteilen - in allen rechtlich relevanten Beziehungen zugeordnet bleibt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich wie vorliegend nur um jeweils kurzfristige Abordnungen handelt und ohne dass als Ziel die Versetzung genannt wird,

vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 18. Juni 2013 - 3 K 314/13.WI -, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli .2006 - 13 L 764/06 - juris Rn 7; VG Berlin, Beschluss vom 27. Februar 2013 - 26 K 631.12 -, juris Rn. 2 f.; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 52 Rn. 39, beck-online; weitergehend VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 2. März 2005 - 9 E 510/05 -, juris Rn. 3 (Abordnung begründet keinen neuen dienstlicher Wohnsitz); a.A. VG Augsburg, Beschluss vom 25. Juni 2004 - Au 2 E 04.775 , juris Rn. 1.

Die Frage, ob eine Abordnung kurzfristig ist, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Maßgeblich ist, ob die Abordnung bei objektiver Betrachtung regelmäßig noch nicht zu einer Verlagerung des privaten Wohnsitzes und des Lebensmittelpunktes des Beamten führen wird. Gemessen daran ist vorliegend davon auszugehen, dass eine kurzfristige Abordnung vorliegt. Dabei sind die jeweils befristeten Abordnungen getrennt zu betrachten. Die für den Zeitraum vom Juni bis zum Juli 2016 und dann bis zum Oktober 2016 verlängerte Abordnung war maßgeblich von der Wiedereingliederung der Antragstellerin geprägt, so dass eine Änderung des dienstlichen Wohnsitzes - auch vor dem Hintergrund der jeweils auf wenige Monate beschränkten Dauer - nicht erfolgte. Auch die vom November 2016 bis zum Dezember 2017 verfügte Abordnung führte im vorgenannten Sinn nicht zu einer Änderung des dienstlichen Wohnsitzes, da sie im Vorfeld eines vom Dienstherren geplanten Laufbahnwechsels der Antragstellerin erfolgte, mithin also auch lediglich vorübergehender Natur war, die bei objektiver Betrachtung bei einem Beamten regelmäßig nicht zur Änderung seines Lebensmittelpunktes führt, da der Dienstort im Rahmen der Anschlussverwendung noch nicht absehbar ist. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin sich gegen den Laufbahnwechsel wendet und zumindest hinsichtlich des am 19. Dezember 2017, mithin später als der vorliegende Antrag, beim VG Frankfurt am Main eingereichten Antrages (9 L 9759/17.F) ihre ladungsfähige Anschrift mit C..., mithin einem Ort außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des hiesigen Gerichts, angegeben hat.

Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG der Schlussentscheidung vorbehalten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).