Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 28.02.2018 – VG 9 L 209/18
9. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0228.9L209.18.00
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag des Antragstellers gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),
ihm – bis zum 5. März 2018, hilfsweise bis spätestens einen Tag vor der ersten Anhörung im Verfahren ... beim Amtsgericht ... – Akteneinsicht in alle ihn betreffenden bei dem Jugendamt des Landkreises ... geführten Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Umgang zu seinem Kind stehen oder stehen könnten, insbesondere die für familiengerichtliche Verfahren geführten Akten, zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Soweit der Antragsteller Einsicht in Unterlagen begehrt, die im Zusammenhang mit dem Umgang zu seinem Kind stehen könnten, ist der Antrag zu unbestimmt und daher schon unzulässig. Im Übrigen ist der Antrag jedenfalls unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist hierfür Voraussetzung, dass der Antragsteller einen Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die besondere Dringlichkeit seines Begehren (Anordnungsgrund) glaubhaft macht. Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung - wie im Fall der hier streitigen Akteneinsicht – die Hauptsache vorweg, setzt dies überdies voraus, dass die Regelung schlechterdings notwendig ist, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, weil die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären, und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage nach Lage der Akten zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Hieran gemessen fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Weder ist glaubhaft gemacht noch ersichtlich, dass die von dem Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin begehrte Akteneinsicht vor dem anberaumten Anhörungstermin beim Amtsgericht ... – Abteilung für Familiensachen – am 6. März 2018 schlechterdings notwendig ist, um effektiven Rechtsschutz in dem betreffenden Verfahren zum Umgangsrecht zu gewährleisten oder sonst unzumutbare Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Gemäß § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Nach § 13 Abs. 1 FamFG können die Beteiligten – wie der Antragsteller – die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FamFG hört das Gericht Beteiligte grundsätzlich an, wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs erforderlich ist. Danach ist davon auszugehen, dass das Amtsgericht den Antragsteller in der in Rede stehenden Familiensache über Mitteilungen des Jugendamtes, welches vom Amtsgericht um Stellungnahme zum Umgang des Antragstellers mit seiner Tochter gebeten wurde, in Kenntnis setzt und ihm insoweit auch Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, sofern die Mitteilungen entscheidungserheblich vom Gericht berücksichtigt werden. Gründe, die dafür sprächen, dass es darüber hinaus einer kurzfristigen Akteneinsicht außerhalb des familiengerichtlichen Verfahrens zur Wahrung der Rechte des Antragstellers bedürfte, sieht die Kammer nicht.
Es kann daher dahinstehen, ob für den geltend gemachten umfangreichen Akteneinsichtsanspruch ein – die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender – Anordnungsanspruch bestünde bzw. inwieweit die Anwendung des von dem Antragsteller angeführten für jedermann geltenden Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) wegen des laufenden Verfahrens vor dem Amtsgericht nach § 2 Abs. 4 AIG ausgeschlossen ist und ob – ungeachtet dessen – Ablehnungsgründe, etwa nach § 4 oder § 5 AIG oder nach § 25 Abs. 3 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) oder § 65 des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) einschlägig sind (zu § 65 SGB VIII vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. März 2008 – 12 E 115/08 –, Juris Rn. 8 ff.; VG Achen, Urteil vom 27. Juni 2012 – 8 K 1026/08 –, Juris Rn. 37 ff.). Ohne eine vorherige Anhörung der Antragsgegnerin könnte dies allerdings wohl ohnehin nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden.
Aus denselben Gründen haben auch die auf teilweise Akteneinsicht gerichteten Hilfsanträge keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.