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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 26.03.2018 – VG 7 K 1980/16.A

7. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0326.7K1980.16.00

Tenor§

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 der Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juni 2016 - 5923886 - 423 - verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand§

Der Kläger, ein nach eigenen Angaben am in K... geborener, lediger afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit, hat zuletzt noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Asylgesetz (AsylG), hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG und weiter hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthaltsG) vorliegen, begehrt.

Der Kläger reiste am 22. Dezember 2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. Februar 2015 einen Asylantrag, mit dem er sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) als auch die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz beantragte.

Mit Bescheid vom 21. Mai 2015 - 5923886 - 423 -, dem Kläger zugestellt am 23. Mai 2015, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers ab und ordnete die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG an, weil der Kläger bereits am 17. Dezember 2014 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte. Mit Beschluss vom 9. September 2015 - VG 4 L 803/15.A - verpflichtete das Verwaltungsgericht Potsdam die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Kläger nicht nach Ungarn abgeschoben werden darf. Mit Gerichtsbescheid vom 6. Oktober 2015 - VG 4 K 1546/15.A - wies das Verwaltungsgericht Potsdam die gegen den Bescheid vom 21. Mai 2015 gerichtete Klage als unzulässig, weil nicht fristwahrend erhoben, ab, wies aber vorsorglich darauf hin, dass der Kläger gleichwohl nicht nach Ungarn zurückgeschoben werden dürfe. Das Bundesamt hob daraufhin den Bescheid vom 21. Mai 2015 - 5923886 - 423 - mit Bescheid vom 4. November 2015 auf, nachdem es am 15. Oktober 2015 das Dublin-Verfahren abgebrochen und ein nationales Verfahren eingeleitet hatte.

Der Kläger legte im Asylverfahren eine vom Krankenhaus, in dem er geboren wurde (M..., K...) am 27. Mai 2015 ausgestellte Urkunde vor, aus der sich ergibt, dass er am in K... als Sohn des (im Zeitpunkt der Ausstellung der Urkunde bereits verstorbenen) und der (im Jahr 2015) 40 Jahre alten geboren wurde. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, dass es sich bei dieser Urkunde um seine Geburtsurkunde handele, in der es Abweichungen bei der Transkription seines Namens gebe.

Nach eigenen Angaben verließ der Kläger Afghanistan am 29. Oktober 2014 und reiste über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien und mehrere Länder, an deren Name er sich nicht mehr erinnere, nach Deutschland ein. In Ungarn sei er von der Polizei festgenommen und geschlagen worden. Einen Antrag auf Asyl habe er in diesen Ländern nirgends gestellt, in Ungarn seien aber seine Fingerabdrücke genommen worden. In K... habe er die Schule bis zur 9. Klasse besucht; 2013 sei er nach H... gegangen, wo er die zehnte Klasse besucht habe. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Er habe, bis er Afghanistan verlassen habe, in einer Wechselstube gearbeitet. Wehrdienst habe er nicht geleistet. In H... habe er zusammen mit seinen beiden älteren Brüdern und seiner Mutter zunächst im Haus einer Tante und später in einer eigenen Wohnung gelebt. Ihre wirtschaftliche Lage sei gut gewesen, da er zusammen mit seinen Brüdern eine Wechselstube mit einem Jahresumsatz von 100.000 US-$ betrieben habe. Er habe sich nie politisch betätigt, keine Probleme mit staatlichen Stellen oder der Polizei gehabt, nie vor Gericht gestanden und er sei nie inhaftiert gewesen. Grund des Umzugs von K... nach H... sei gewesen, dass seine Familie in K... von den Taliban bedroht worden seien. Am 20. Oktober 2014 sei ihnen dann aber in ihrer Wechselstube in H... ein auf paschtu verfasster Drohbrief unter der Tür durchgeschoben worden, in dem die Taliban ihre Forderung nach Unterstützung (in Form von Geld) wiederholt haben. Am 22. Oktober 2014 sei er auf dem Nachhauseweg von der Schule von drei vermummten Personen, die sich auf den vorbezeichneten Drohbrief bezogen haben, in ein Fahrzeug gezerrt, bewusstlos geschlagen und entführt worden. Er sei fünf Tage lang in einem Haus festgehalten und misshandelt worden. Am zweiten Tag habe er seine Mutter anrufen dürfen und um Hilfe gebeten. Am 27. Oktober 2014 sei er in den Kofferraum eines Fahrzeugs gesperrt und in einen Wald gefahren worden, wo seine Mutter und sein Bruder den Entführern 150.000 US-$ übergeben haben. Das Geld sei ein Teil ihrer Ersparnisse gewesen; seiner Mutter habe die Polizei versprochen, ihr zu helfen, das Geld wieder zu beschaffen, was indes nie geschehen sei. Nach der Geldübergabe seien sie nach Hause gefahren, wo die Polizei sie später telefonisch darüber informiert habe, dass das Haus, in dem er festgehalten worden sei, von ihr gestürmt und einer der Entführer getötet worden sei, während es den beiden anderen gelungen sei, lebend zu entkommen. In der Nacht sei dann eine Granate an ihrem Haus explodiert. Die hinzugezogene Polizei habe ihnen geraten, das Haus so schnell wie möglich zu verlassen. Nachdem sie sich zwei weitere Tage bei einer Tante versteckt hatten, sei er dann mit seinem Bruder nach Deutschland geflüchtet. Zu welchem Ergebnis polizeiliche Ermittlungen geführt haben, könne er nicht sagen. Er glaube, dass die Polizei Kontakte mit den Taliban gehabt habe. In Afghanistan fürchte er um sein Leben. Die Taliban haben ihn - auch nachdem er von K... nach H... gegangen sei - gefunden. Über das Schicksal seines anderen Bruders und seiner Mutter sei ihm nichts bekannt. Seine Tante lebe weiterhin in H....

Nachdem der Kläger am 18. April 2016 angehört worden war, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 8. Juni 2016 - 5923886 - 423 -, dem Kläger zugestellt am 10. Juni 2016, die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ab, erkannte ihm weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiären Schutz zu und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthaltsG vorliegen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, im Falle einer Klageerhebung innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Afghanistan an.

Der Kläger meint, der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil seinem Bruder, geboren am in K..., der denselben Lebenssachverhalt aus seiner Sicht geschildert habe, mit Bescheid des Bundesamts vom 17. Juni 2016 - - der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei. Das Bundesamt gehe, soweit es den vom ihm, dem Kläger, angefochtenen Bescheid anbelange, nicht davon aus, dass sein Vortrag nicht glaubhaft sei, sondern würdige den Sachverhalt rechtlich unzutreffend.

Mit seiner am 17. Juni 2016 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst auch beantragt, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass er Asylberechtigter ist. Diesen Antrag hat der Kläger zurückgenommen.

Der Kläger beantragt nunmehr noch,

den Bescheid des Bundesamts vom 8. Juni 2016 - 5923886 - 423 - aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ihm hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, der Kläger sei kein Flüchtling i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG, weil sein Vortrag, aus Angst vor den Taliban geflohen zu sein, kein der dort genannten Verfolgungsgründe sei. Das Vorbringen sei asylrechtlich irrelevant. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes liegen nicht vor. Ein Gefährdungsgrad für Zivilpersonen, der die Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr allein auf Grund einer Rückkehr nach H... und der Anwesenheit dort rechtfertigen würde, könne nicht angenommen werden. Die Sicherheitslage in Herat sei zufriedenstellend. Auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG liegen nicht vor. Soweit der Kläger befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban aus Rache getötet zu werden, weil sie ihn für den Tod einer der Ihrigen verantwortlich machen, genüge dies nicht. Er habe sich vor seiner Flucht in H... aufgehalten, eine Stadt in einer Provinz mit einer konstant ausreichenden Sicherheitslage. Zudem habe die afghanische Polizei sich mit der Verfolgung der Entführer befasst, was zeige, dass der afghanische Staat willens und in der Lage sei, die Menschen zu beschützen. Nach dem zweiten Anschlag (Granaten-anschlag) sei kein staatlicher Schutz mehr in Anspruch genommen, der Kläger sei vielmehr aus Afghanistan ausgereist.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eine Ablichtung des Drohbriefes vorgelegt und erklärt, der Drohbrief sei in dem Asylverfahren seines Bruders M... beim Bundesamt eingereicht worden. Der Text dieses Briefes lautet wie folgt:

“Islamisches Emirat Afghanistan

Innenministerium, Provinz H...

Sicherheitszentrale Datum 28.7.1393 (entspricht: 18.10.2014)

Dieses Schreiben richtet sich an, und . Sie, die genannten drei Brüder, haben sich nicht hur die Mujahedin des islamischen Emirats, die die Diener des eigenen Landes und der eigenen Bevölkerung sind, die jeden Tag Märtyrer zu beklagen haben und die auf die Mithilfe seiner Landsleute angewiesen ist, nicht unterstützt, sondern sie haben sich sogar über uns bei dieser Marionetten- und ungläubigen Regierung beschwert. Die Mujahedin aus K... beschweren sich sogar über sie. Zum letzten Mal schreibe ich ihnen: Wenn sie uns nicht helfen, dann machen wir keinen Unterschied mehr zwischen ihnen und den Ungläubigen. Sie sollten sich dann nicht enttäuscht fühlen.

Gruß

Unterschrift: Diener des Islam,

Stempel mit den Einträgen: islamisches Emirat Afghanistan

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. September 2016 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Der vom Bundesamt geführte Verwaltungsvorgang, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat vorgelegen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.

Soweit mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Juni 2016 die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter abgelehnt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird, ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ihm steht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) aber ein Anspruch auf subsidiären Schutz i.S.d. § 4 AsylG zu. Insoweit ist die Klage begründet.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG.

Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (Nr. 1) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 2) außerhalb des Landes befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. In den Fällen der §§ 3 Abs. 2 bis 4 AsylG ist der Flüchtlingsschutz dagegen ausgeschlossen.

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (Nr. 1) auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist oder (Nr. 2) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Nach § 3 Abs. 2 AsylG gelten unter anderem als Verfolgungshandlung (Nr. 1) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, (Nr. 2) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, (Nr. 3) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, (Nr. 4) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, (Nr. 5) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylG ausschließen, (Nr. 6) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3c AsylG (Nr. 1) von dem Staat, (Nr. 2) von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder (Nr. 3) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Nach § 3d Abs. 2 AsylG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Nach Satz 2 ist generell ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG.

Schließlich muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.

Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337, S. 9-26) - sog. Qualifikationsrichtlinie - privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab.

Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu muss er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht.

Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Würdigung der allgemeinkundigen und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie des Vorbringens des Klägers ist ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen.

Der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, dass die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht und die in § 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung i.S.d. § 3d AsylG zu bieten. Soweit es die Entführung des Klägers anbelangt, verfolgte die afghanische Polizei die Entführer unmittelbar nach der Entführung, was zeigt, dass sie jedenfalls willens war, Schutz vor Verfolgung zu bieten, indem sie ihrerseits die Entführer verfolgte. Aus dem Umstand, dass nicht alle drei Entführer hatten festgenommen und das Lösegeld zurückerlangt hatte werden können, kann indes nicht gefolgert werden, dass die afghanische Polizei nicht in der Lage ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Im Idealfall wären die Entführer unverletzt festgenommen worden. Jedoch laufen Polizeieinsätze nicht immer ideal, es gibt weltweit täglich auch misslungene Polizeieinsätze, die aber nicht auf der Unwilligkeit oder Unfähigkeit der Polizei beruhen, sondern auf anderen, von der Polizei nicht oder nicht hinreichend beeinflussbaren Faktoren. Nicht außer Acht gelassen werden kann im vorliegenden Fall auch, dass die Polizei einen der drei Entführer bei einem Festnahmeversuch tötete. Bereits dieser Umstand zeigt, dass die afghanische Polizei auch in der Lage ist, Schutz zu bieten. Auch das sich daran anschließende Verhalten der Polizei lässt nicht darauf schließen, dass sie nicht willens oder außerstande war, auch nach der Entführung Schutz zu bieten. Sie verständigte vielmehr die Familie des Klägers unverzüglich telefonisch über das Ergebnis der Verfolgung der Entführer (ein Toter, zwei weiterhin Flüchtige) und mahnte zur Vorsicht. Ein vorsichtiges - und hier unbedingt erforderliches - Verhalten der Familie des Klägers wäre es gewesen, nach dieser Warnung der Polizei das - den Entführern bekannte - Haus sofort zu verlassen und sich zunächst vorübergehend so zu verstecken, dass bei einem Racheakt der beiden noch flüchtigen Entführer durch Beschuss des Hauses des Klägers wenigstens keine Personenschäden entstehen. Ebenfalls nicht substantiiert dargelegt hat der Kläger, dass der (mit einer Bombe oder einer Granate, mithin mit Kriegsgerät durchgeführte) Angriff auf sein Haus erwiesenermaßen durch die Polizei hätte verhindert werden können. Auch der Umstand, dass das erpresste Lösegeld nicht hatte zurückbeschafft werden können, sondern aller Wahrscheinlichkeit nach von den geflüchteten Entführern mitgenommen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass die Polizei mit den Entführern „gemeinsame Sache“ macht und an dem Lösegeld beteiligt wird. Schließlich hat der Kläger keine Erkenntnisse über den Ausgang der polizeilichen Ermittlungen, weshalb der gesamte diesbezügliche Vortrag weitgehend im Bereich der Spekulation bleibt.

2. Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatuses, weil die Voraussetzungen des § 4 AsylG vorliegen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gelten als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).

Dass dem Kläger die Todesstrafe droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 AsylG), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht. Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen. Kriterien hierfür sind etwa die Art der Behandlung oder Bestrafung und der Zusammenhang, in dem sie erfolgt, die Art und Weise der Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer und ihre physischen und psychischen Wirkungen. Abstrakt formuliert sind darunter Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3070/11 -, juris, Rn. 16). Bei der Prüfung, ob eine konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzulegen, wobei allerdings das Element der Konkretheit der Gefahr das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation kennzeichnet. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit steht die Rechtsgutsverletzung bevor, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise, d.h. bei einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung, die für die Rechtsgutsverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die in diesem Sinne erforderliche Abwägung bezieht sich nicht allein auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses; auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs ist in die Betrachtung einzubeziehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3070/11 -, juris, Rn. 17 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes sind hier erfüllt. Der Kläger hat - wie auch sein Bruder in dem beim Bundesamt zum Geschäftszeichen - - geführten Verfahren - sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung am 26. März 2018 sehr ausführlich, detailliert und im Wesentlichen widerspruchsfrei geschildert, wie die Taliban seine Familie bereits in K... erpressten, sie nach ihrem Ausweichen nach H... dort aufspürten, sie mit massiveren Drohungen schriftlich weiter erpressten und die Drohungen durch die Entführung des Klägers binnen kürzester Zeit umsetzten sowie nach der Befreiung des Klägers und der Tötung eines der drei Entführer durch die afghanische Polizei bei einem Festnahmeversuch - wiederum im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang - einen Granaten- oder Bombenangriff auf das Haus seiner Familie ausführten. Damit ist aber anzunehmen, dass der Kläger zusammen mit seinen beiden Brüdern und seiner Mutter in das Blickfeld der Taliban geraten sind. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln besteht für wohlhabende Personen eine hohe Gefahr, Opfer von Entführungen zwecks Lösegelderpressung zu werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan, Die aktuelle Sicherheitslage, Update vom 14. Dezember 2017, S. 27 m.w.N.). Damit ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch die Taliban unterworden wird. Dies gilt umso mehr, als einer der Entführer durch die - von der Familie des Klägers eingeschaltete - Polizei getötet wurde, so dass Racheaktionen, die in der Vergangenheit bereits zeitnah stattgefunden hatten, auch in Zukunft nicht auszuschließen sind. Schließlich kann im vorliegenden Fall auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger in Afghanistan eine inländische Fluchtalternative i.S.v. § 3e i.V.m. § 4 Abs.3 Satz 1 AsylG zur Verfügung steht. Seine Familie wurde auch ausfindig gemacht, nachdem sie von K... nach H... ausgewichen waren, wo auch die Entführung stattfand.

Nach alledem war der Klage somit hinsichtlich § 4 AsylG (Nr. 3 des verfahrensgegenständlichen Bescheids) stattzugeben. Dementsprechend waren auch die Feststellung zu Abschiebungsverboten, die Abschiebungsandrohung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben (Nr. 4 bis 6 des Bescheids).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 Zivilprozessordnung.