Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 09.04.2018 – VG 7 K 4218/16.A
7. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0409.7K4218.16.00
Tenor§
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Der Kläger zu 1., geboren am in H..., und die Klägerin zu 2., geboren am ebenfalls in H..., beide afghanische Staatsangehörige, der Kläger zu 1. dem Volk der Hazara und die Klägerin zu 2. dem Volk der Tadschiken angehörend, beide islamischer Religionszugehörigkeit (sunnitisch), sind die Eltern der Klägerin zu 3., geboren am in K... (engl. = Karadsch, dt.), Iran.
In der mündlichen Verhandlung am 9. April 2018 haben der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. eine Ablichtung der von ihnen am 23. Mai 2017 vor dem Standesamt in Schwedt abgegebenen und beurkundeten Erklärung vorgelegt, in der der Kläger zu 1. mit Zustimmung der Klägerin zu 2. die Vaterschaft zu dem am in S... geborenen Kind anerkannte. Die Klägerin zu 2. hat erklärt, dass sie mit einem dritten Kind schwanger ist. Der voraussichtliche Geburtstermin ist im Mai 2018.
Die Kläger begehren die Anerkennung als Asylberechtigte, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Asylgesetz (AsylG), hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG und weiter hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthaltsG) vorliegen.
Der Kläger zu 1. verließ Afghanistan etwa 1996 und lebte seitdem mit seinen Eltern im Iran. Im Iran verfügte er über keine Aufenthaltserlaubnisse, besuchte aber acht Jahre lang eine afghanische Schule, in der er lesen und schreiben lernte. Zuletzt arbeitete er als Fliesenleger. Seine Eltern, zu denen der Kontakt 2014 abriss, lebten zuletzt in K..., er in M... (Iran). In Afghanistan hat er entfernte Verwandte, zu denen kein Kontakt besteht. Der Vater des Klägers zu 1. war nach dessen Angaben Mitglied („Kommandant“) der Mudschahedin-Miliz in H... unter I..., wurde aber zuletzt von diesem und den Taliban bedroht, weshalb er mit seiner Familie Afghanistan verließ.
Die Klägerin zu 2. verließ Afghanistan ebenfalls als Kind (zu einem nicht näher ermittelten Zeitpunkt) und lebte anfangs mit einem und zuletzt ohne Aufenthaltstitel im Iran, zuletzt zusammen mit dem Kläger zu 1. in M.... Der Kontakt zu ihren Eltern riss etwa 2012/13 ab. Sie besuchte die Schule nur ein Jahr lang. Sie hat noch einen Onkel oder eine Tante väterlicherseits in Afghanistan („Ich habe noch meinen Onkel meiner Tante väterlicherseits“, Bl. 90 VV) sowie Cousins, die nach Angaben der Klägerin zu 2. „bei den Taliban“ sein sollen (Bl. 91 VV).
Zu einem (nicht näher ermittelten) Zeitpunkt „liefen“ der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. „nach Teheran weg“, wo sie drei Monate blieben, um dann, nachdem ihr Aufenthaltsort in Teheran von der Familie der Klägerin zu 2. ermittelt worden war, nach M... umzuziehen. Dort lebten sie noch anderthalb Jahre. Die Klägerin zu 2. wurde während dieser Zeit schwanger.
Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. tragen vor, verheiratet zu sein, ohne nähere Angaben zu Zeitpunkt und Ort der Hochzeit zu machen. Die Klägerin zu 2. war von ihrer Familie zuvor eigentlich einem Cousin „versprochen“ worden. Nachdem der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. „durchgebrannt“ waren, wurden sie von ihren Familien verstoßen. Nach Angaben des Klägers zu 1. kam es in der Zeit, als er mit der Klägerin zu 2. in T... lebte, zu einem Zwischenfall, bei dem er zwischen 18.00 und 19.00 Uhr auf dem Nachhauseweg von der Arbeit vom Bruder der Klägerin zu 2. und dessen drei Begleitern geschlagen wurde und offenbar entführt werden sollte. Nachdem sie von der Familie der Klägerin zu 2. erneut in M... ausfindig gemacht worden waren, beschlossen sie, aus dem Iran in Richtung Europäische Union zu flüchten. Sie befürchten, bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den dort lebenden Angehörigen der Klägerin zu 2. umgebracht zu werden.
Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. reisten zusammen mit der Klägerin zu 3. am 14. Februar 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten Asylanträge.
Nachdem der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. am 12. Oktober 2016 angehört worden waren, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 19. Oktober 2016 die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte ab, erkannte ihnen weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiären Schutz zu, stellte aber fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthaltsG vorliegt.
Der Bescheid wurde den Klägern am 22. Oktober 2016 zugestellt.
Mit ihrer am 4. November 2016 bei Gericht eingegangenen Klage haben die Kläger zunächst angekündigt zu beantragen, den Bescheid vom 19. Oktober 2016 teilweise aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren. Den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte haben die Kläger zurückgenommen. Sie beantragen nunmehr noch,
den Bescheid vom 19. Oktober 2016 teilweise aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zu gewähren.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Kläger seien keine Flüchtlinge i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG, weil die von ihnen vorgetragenen Gründe sich nicht auf Vorfälle in Afghanistan, sondern auf Vorfälle im Iran beziehen. Dass Verwandte sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufspüren könnten, erscheine mehr als unwahrscheinlich und sei bei einer geschätzten Einwohnerzahl von 32 Millionen realitätsfremd. Auch werde nur von den Antragstellern vermutet, dass diese Verwandten sie verfolgen würden. Auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG liegen nicht vor. Ein Gefährdungsgrad für Zivilpersonen, der die Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr allein auf Grund einer Rückkehr nach Herat und der Anwesenheit dort rechtfertigen würde, könne nicht angenommen werden. Die Sicherheitslage in Herat sei zufriedenstellend.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. März 2017 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Der vom Bundesamt geführte Verwaltungsvorgang, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat vorgelegen.
Entscheidungsgründe§
Über die Klage konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl seitens der Beklagten niemand zum Termin erschienen war. Die der Beklagten am 5. März 2018 zugestellte Ladung zur mündlichen Verhandlung enthielt den Hinweis gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung am 9. April 2018 teilweise zurückgenommen wurde, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Gegenstand des Verfahrens nach der teilweisen Klagerücknahme ist nunmehr noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Soweit mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Oktober 2016 den Klägern die Flüchtlingseigenschaft und ein subsidiärer Schutzstatus nicht zuerkannt wird, ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (Nr. 1) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 2) außerhalb des Landes befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. In den Fällen der §§ 3 Abs. 2 bis 4 AsylG ist der Flüchtlingsschutz dagegen ausgeschlossen.
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (Nr. 1) auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist oder (Nr. 2) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Nach § 3 Abs. 2 AsylG gelten unter anderem als Verfolgungshandlung (Nr. 1) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, (Nr. 2) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, (Nr. 3) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, (Nr. 4) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, (Nr. 5) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylG ausschließen, (Nr. 6) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3c AsylG (Nr. 1) von dem Staat, (Nr. 2) von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder (Nr. 3) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
Nach § 3d Abs. 2 AsylG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Nach Satz 2 ist generell ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG.
Schließlich muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.
Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337, S. 9-26) - sog. Qualifikationsrichtlinie - privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu muss er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht.
Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Würdigung der allgemeinkundigen und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie des Vorbringens der Kläger ist ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen.
Die Kläger waren keinen Verfolgungshandlungen durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure in Afghanistan ausgesetzt, da der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. Afghanistan bereits in ihrer Kindheit verlassen hatten und die Klägerin zu 3. im Iran geboren ist.
Die Furcht der Kläger vor Verfolgung in Afghanistan durch die Familie der Klägerin zu 2. ist nicht ausreichend. Der einzige gewaltsame Vorfall, der sich ereignete, war nach den Aussagen des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2., dass der Kläger zu 1. im Iran eines Tages vom Bruder der Klägerin zu 2., der in Begleitung von drei anderen Personen war, geschlagen wurde und die Vermutung im Raum steht, dass der Kläger zu 1. hatte entführt werden sollen. Im Übrigen gab es lediglich Drohungen seitens der Familie der Klägerin zu 2., die indes nie umgesetzt wurden, obwohl die Familie der Klägerin zu 2. den Aufenthaltswechsel der Kläger im Iran offensichtlich verfolgten und sie immer wieder ausfindig machen konnten. Wäre es eine ernstzunehmende Absicht der Familie der Klägerin zu 2., die Kläger zu töten, hätte hierzu auch im Iran Gelegenheit bestanden.
2. Der Hilfsantrag, gerichtet auf Zuerkennung subsidiären Schutzes i.S.d. § 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG, hat ebenfalls keinen Erfolg.
Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 2 Buchst. f und 15Richtlinie 2011/95/EG) ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden: (1.) Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, (2.) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder (3.) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Dabei kann der ernsthafte Schaden, wie aus § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG folgt (vgl. auch Art. 6 Richtlinie 2011/95/EG), auch von nichtstaatlichen Akteuren unter den dort genannten Voraussetzungen ausgehen. Gemäß § 4 Abs.3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 8 Richtlinie 2011/95/EG) wird dem Ausländer subsidiärer Schutz jedoch nicht zuerkannt, wenn (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht oder er Zugang zu Schutz vor ernsthaftem Schaden hat und (2.) er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (interner Schutz).
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es spricht vorliegend nichts dafür, dass dem Kläger zu 1. und der Klägerin zu 2. (und damit auch ihren Kindern) im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt in ihrer „Herkunftsregion“ Herat (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 13 ff., wonach für die Gefahrenprognose nach § 4 Abs.1 AsylG auf die tatsächlichen Verhältnisse in der Herkunftsregion des Ausländers abzustellen, in die er typischerweise zurückkehrt) ein ernsthafter Schaden i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG - sei es in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch nichtstaatliche Akteure, sei es wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung von Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts - droht. Zur Sicherheitslage in Herat wird Bezug genommen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. Mai 2016 - AN 11 K 16.30149 - (juris, Rn. 20 f. und 29).
Die Zuerkennung subsidiären Schutzes scheidet vorliegend aber jedenfalls gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG auch deshalb aus, weil den Klägern mit Kabul und Masar-e Sharif innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung stehen.
Die Beklagte hat den Umstand, dass die Kläger als Familie mit Kleinkindern gleichwohl besonders verwundbare Personen sind, die ohne Unterstützung durch einen Familienverband in Afghanistan unter den derzeit gegebenen Bedingungen nicht überleben können, weil sie nicht auf ein unterstützendes familiäres oder soziales Netzwerk zurückgreifen können, zutreffend dahingehend berücksichtigt, dass das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 Zivilprozessordnung.