Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 26.04.2018 – VG 7 L 321/18.A

7. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0426.7L321.18.00

Tenor§

Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 21. November 2017 wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, das gerichtskostenfrei ist.

Gründe§

Die Anträge haben keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 VwGO kann das Gericht in der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben; jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 – 2 VR 1/08 – juris; VGH BW, Beschluss vom 16. Dezember 2001 – 13 S 1824/01 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 18 B 14/12 – juris).

Der Abänderungsantrag bleibt ohne Erfolg, da der Antragsteller entweder Umstände vorträgt, die nicht schon im ursprünglichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können (hierzu 1.). Im Übrigen trägt er keine Umstände vor, die im Rahmen eines Zweitantragsverfahrens nach § 71a VwVfG zur Einleitung eines weiteren Asylverfahrens berechtigten (hierzu 2.). Eine Änderung des Beschlusses von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 1. Alternative VwGO ist nicht angezeigt (3.).

1. Der Antragsteller beruft sich für die Antragsbegründung auf einen ihm in Afghanistan drohenden Ehrenmord, da er außerehelichen Geschlechtsverkehr mit einer entfernt verwandten Frau gehabt habe. Seine beiden Verwundungen - eine Schussverletzung im Bauchbereich sowie Messerstichvernarbungen - will er deshalb in seiner Heimat von dem Ehemann jener Frau zugefügt bekommen haben.

Zur Begründung, warum er dies nicht im Verfahren VG 7 L 1377/17.A vorgetragen hat, verweist er darauf, dass die damalige Verfahrensbevollmächtigte falsche Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal gemacht und offenkundig auch keine Kenntnis von asylrechtlichen Verfahren habe. - Dies stellt kein Umstand dar, der ohne Verschulden des Antragstellers nicht schon im vorigen Verfahren hätte geltend gemacht werden können. Insofern ist dem Antragsteller nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten als eigenes zuzurechnen. Gleiches gilt auch für den erst jetzt benannten Zeugen sowie für den Vortrag, dass das Asylverfahren in Norwegen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sein soll. Alles dies und auch die nunmehr Bezug genommenen Auskünfte zur Sicherheitslage und den Folgen außerehelichen Geschlechtsverkehr in Afghanistan hätte der Antragsteller schon im Ausgangsverfahren des Eilrechtsschutzes ohne weiteres vortragen und beibringen können.

2. Soweit der Antragsteller sich auf eine zwischenzeitlich ausgebrochene schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und akuter Suizidgefahr beruft und hierfür auf die Arztbriefe des A... vom 29. Januar und 13. März 2018 sowie auf das ärztliche Attest der Ärztin V... vom 27. März 2018 beruft, handelt es um neue und veränderte Umstände, die bis zum Abschluss des Verfahrens VG 7 L 1377/17.A durch Beschlussfassung vom 21. November 2017 nicht vorgetragen werden konnten.

Der Antragsteller hat indessen nicht substantiiert Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgetragen, die die Einleitung eines Asylverfahrens rechtfertigten.

Ein Wiederaufgreifen ist nur dann möglich, wenn der Zweitantragsteller ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Außerdem sind nur solche Wiederaufgreifensgründe beachtlich, die der Antragsteller innerhalb von drei Monaten, nachdem er von ihnen erfahren hat, geltend macht (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Der Zweit-antragsteller hat die Tatsachen oder Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG ergibt. Im Falle einer nachträglichen Änderung der Sachlage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG genügt es dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, dass der Asylbewerber eine solche Änderung nur behauptet. Die Beachtlichkeit des Folgeantrags setzt unter diesem Gesichtspunkt vielmehr voraus, dass sich aus dem Vorbringen des Asylbewerbers eine nachträgliche Änderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zu Grunde gelegten Sachlage in der Tat ergibt. Das ist nicht der Fall, wenn sich das Vorbringen als unglaubhaft oder unsubstantiiert erweist (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1987 – 9 C 251/86 –, BVerwGE 77, 323-331). Für die Eignung eines Beweismittels i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG für eine dem Asylbewerber günstigere Entscheidung ist erforderlich, dass der Asylbewerber diese Eignung schlüssig darlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 8 C 75.80 -, Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 11).

Hieran fehlt es. Sein Vortrag, er sei an einer schweren, depressiven Episode mit psychotischen Symptomen, einer akuten psychischen Dekompensation, einer Schlafstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt und suizidal, stellt sich nach Lage der Dinge als unsubstantiierte Behauptung dar.

Die von ihm zur Glaubhaftmachung vorgelegten ärztlichen Dokumente geben keinen hinreichenden Anhalt für eine solche Erkrankung.

a. Der vorläufige Arztbrief vom 29. Januar 2018 über den Klinikaufenthalt des Antragstellers im A... vom 22. Januar bis zum 1. Februar 2018 referiert in seiner Anamnese schlicht das Vorbringen des Antragstellers, er habe vor einer Woche erfahren, dass ihm die Abschiebung nach Afghanistan drohe. Er habe daraufhin versucht, aus dem dritten Stock zu springen, wovon ihn andere aber abgehalten hätten. Er sei in Afghanistan überfallen worden und die Erinnerungen würden ihn sehr belasten. Er könne sich kaum vorstellen, dort zu leben. Die spezielle Anamnese erwähnt eine psychiatrische Behandlung wegen Anpassungsstörungen in Eisenhüttenstadt sowie die damalige Behandlung mit Risperidon wegen einer psychotischen Symptomatik mit Verfolgungsideen. Der auf Seite 2 des Arztbriefs referierte psychische und psychopathologische Befund vom 22. Januar 2018 stellt keine besonderen Auffälligkeiten des Antragstellers fest, und beschränkt sich im Übrigen auf die Wiedergabe dessen, was der Antragsteller geschildert hat, nämlich seine Ängste um die Zukunft und Suizidgedanken, die teilweise drängten.

Hingegen wird in dem Arztbrief kein Versuch unternommen, den Wahrheitsgehalt der angeblichen Verfolgungsgeschichte oder die Echtheit seiner Bekundungen feststellen. Es gehört aber zu den Minimalanforderungen an eine qualifizierte (fach)ärztliche Stellungnahme, dass das Vorbringen des Patienten nicht - wie hier erfolgt - lediglich hingenommen und dem Attest zugrunde gelegt wird, sondern bei der Exploration im Rahmen der ärztlichen Möglichkeiten auch der Frage nachgegangen wird, ob es der Wahrheit entspricht, § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG (vgl. auch Marx, Gutachten zur Glaubhaftigkeit im Asylprozess, InfAuslR 1/2003, S. 21 [25]). Zudem ist ein Gutachten nach den Richtlinien der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen deutlich nach Fragestellung, Untersuchungsverfahren, relevante Daten, deren Interpretation und den Schlussfolgerungen zu gliedern (vgl. Asylpraxis, Traumatisierte Flüchtlinge, Schriftenreihe des Bundesamtes, Band 7, Ausgabe 2001, S. 186). Vorliegend lässt sich eine solche Struktur nicht erkennen, wie auch eine ICD-Klassifikation des Krankheitsbildes fehlt. Zugleich trifft der vorläufigen Arztbrief die Feststellung, dass sich kein Hinweis auf ein paranoides Erleben finden lasse und der Antragsteller mit dem Medikament Seroqel ausreichend stabilisiert entlassen worden sei. Es bestünde kein Anhalt für eine überdauernde Eigen- und Fremdgefährdung.

b. Der zweite vorläufige Entlassungsbrief vom 13. März 2018 verhält sich ähnlich vage und gibt in seinem Inhalt nach nicht das her, was der Antragsteller von seinem Gesundheitszustand behauptet. Weder findet sich eine klare Diagnose, noch ist die Symptomatik zweifelsfrei einer „schweren, depressiven Episode mit psychotischen Symptomen, einer akuten psychischen Dekompensation, einer Schlafstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung“ zuzuordnen. Der Arztbrief dokumentiert eher vorsichtig, dass der Antragsteller und sein Freund angegeben hätten, dass er unter Alpträumen, Schlaflosigkeit und Rückzugstendenzen leide, dass er sich oft im Heim „komisch“ verhalte, Fehlhandlungen begehe und Dinge sehe, die nicht da wären, er lebensmüde sei und sich große Sorgen bezüglich der Abschiebung mache. Im referierten neurologischen Befund (Seite 2 des Arztbriefs) finden sich die Feststellungen, dass der Antragsteller bedrückt, affektiv labil mit Weinattacken, im Antrieb gemindert sei. Im inhaltlichen Denken imponierten Ängste um die aktuelle Situation, psychosenahes Erleben, flashbacks, Alpträume, und Schlafstörungen. Aktuell zum Zeitpunkt der Aufnahme sei keine akute suizidale Einengung zu eruieren. Zum Therapieverlauf wird ausgeführt, dass sich aufgrund der Medikamentation die Schlafstörung deutlich gebessert habe, jedoch der Antragsteller nicht frei von Alpträumen sei. Er fühle sich weiterhin verfolgt, habe Angst, dass ihn jemand in der Nacht umbringe. Das werte man eher im Rahmen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung statt einer Psychose. Ob möglicherweise auch psychotisches Erleben im Rahmen einer schizophrenen Erkrankung vorhanden sei, lasse sich aufgrund der eingeschränkten Kommunikation nicht sicher klären und solle abhängig vom weiteren Verlauf beurteilt werden. Eine wahnhafte Symptomatik habe sich nicht beobachten lassen. - Erneut wurde der Antragsteller in stabilisiertem Zustand entlassen und eine Eigen- und/oder Fremdgefährdung im Zeitpunkt der Entlassung ausgeschlossen.

c. Das Ärztliche Attest der Ärztin V... vom 27. März 2018 ist unter Teilnahme eines Dolmetschers für Farsi auf der Grundlage zweier Gespräche á 50 Minuten gefertigt worden. Die Ärztin referiert hierfür die Selbstangaben des Antragstellers. Im psychischen Befund wird sodann die Stimmung des Antragstellers als deutlich depressiv beschrieben, konkrete Suizidgedanken konstatiert, aber auch, dass kein Anhalt für psychotisches Erleben vorliege. Daran schließt sich die nicht weiter begründete Aussage PHQ-9-Test (Skala für Depressivität: 19 Punkte= Schweredepressive Symptomatik (F32.3G) mit den weiteren Diagnosen Schlafstörung (G47.9G), akute psychische Dekompensation (F43.1V), Suizidversuch (Z91.8), posttraumatische Belastungsstörung (F43.1V) sowie Schussverletzung und Messerstichverletzung an. Unter Beurteilung und Prognose finden sich die Angaben, dass der Antragsteller dringend eine sofortige psychiatrische Behandlung benötige, eine Rückführung nach Afghanistan würde eine Retraumatisierung bedeuten und zu einer Zunahme der Symptome der PTBS, aber auch zu einer weiteren Zuspitzung der depressiven Symptomatik führen. Die Gefahr suizidaler Handlungen sei hoch. Es bestehe erweiterte Reiseunfähigkeit.

Das Attest ist nicht nur unter dem Aspekt fehlender Distanz des Arztes zum Patienten problematisch, sondern es fehlt auch jeglicher Nachweis für die Fachkunde der begutachtenden Ärztin als Psychologin o.ä. Hinzukommt, dass sich nicht erschließt, wie die Ärztin zu den weitreichenden Feststellungen in der begrenzten Zeit kommen konnte. Von seinem Gepräge her liegt der Verdacht nahe, dass es sich um eine Gefälligkeitsbestätigung handeln könnte. Hinzukommt, dass das ärztliche Attest lediglich ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, nämlich die fehlende Reisefähigkeit des Antragstellers konstatiert, mithin einen Gesichtspunkt benennt, der vom Bundesamt seiner inhaltlichen Prüfung nicht zugrunde gelegt werden darf.

Im Ergebnis stützt sich die Behauptung des Antragstellers im Wesentlichen auf das zuletzt genannte ärztliche Attest, das aber im Vergleich zu den beiden vorläufigen Arztbriefen nicht in erster Linie beschreibenden, sondern tendenziell behauptenden Charakter hat.

d. Entscheidend spricht aus Sicht des erkennenden Richters bei einer Gesamtwürdigung der Wiederaufgreifensgründe gegen das Vorliegen der behaupteten schweren Depression und den anderen psychischen Krankheiten, dass der Antragsteller bereits einmal genau dann erkrankt und in stationäre Behandlung aufgenommen worden ist, als aus seiner Sicht die Gefahr einer Abschiebung bestand. So war er im Falle des beendeten Dublin-Verfahrens zur Überstellung nach Norwegen am 10. Juli 2017 vorgesehen. Infolge seiner Aufnahme in die stationäre Behandlung des Städtischen Krankenhauses E... vom 20. Juni bis zum 17. Juli 2017 eben unter Behauptung einer psychischen Anpassungsstörung mit suizidaler Neigung konnte die Überstellung nicht erfolgen; ein erneuter Versuch konnte wegen Ablaufs der halbjährigen Überstellungsfrist am 10. Juli 2017 nicht durchgeführt werden. Ähnlich lässt sich im hiesigen Verfahren feststellen, dass nach Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des anhängigen Klageverfahrens durch Beschluss vom 21. November 2017 die Ausländerbehörde den Antragsteller mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 aufgefordert hat, an der Beschaffung eines Heimreisedokuments mitzuwirken. Ihm wurde unter Fristsetzung bis zum 9. Januar 2018 aufgegeben, seine Bemühungen zur Beschaffung eines Heimreisedokuments nachzuweisen. Es lässt sich der beigezogenen Ausländerakte nicht entnehmen, dass sich der Antragsteller darauf hin um solche Ausreisedokumente bemüht hätte. Vielmehr begab er sich am 22. Januar 2018 in das A... -Klinikum.

Gegen die behauptete schwere Depression oder posttraumatische Belastungsstörung spricht in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass sich der Antragsteller zwischen den beiden Zeitpunkten Juni/Juli 2017 und Februar/März 2018 nicht in psychotherapeutischer oder sonstiger Behandlung seiner angeblichen Krankheiten befand und er nach dem Arztbrief vom 29. Januar 2018 auch nicht die ihm seinerzeit von dem Krankenhaus E... verordneten Psychopharmaka eingenommen hätte. Auch finden sich keine genaueren nachprüfbaren Angaben zu den angeblichen Selbstmordversuchen in der Vergangenheit (im Januar 2018 und März 2017), die diese Gefährdung plausibel und glaubhaft erscheinen lassen könnte.

Mithin spricht Überwiegendes dafür, dass den Antragsteller schlicht die Angst vor einer Abschiebung in das Heimatland umtrieb, was angesichts der desolaten Lebensumstände dort zwar verständlich ist, indessen nicht automatisch einen Abschiebungsschutz nach sich zieht.

Schließlich konnte die Beschlussfassung entgegen der Auffassung des Antragstellers ohne mündliche Verhandlung ergehen, da eine solche nach der Verwaltungsgerichtsordnung in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vorgesehen ist, vgl. § 122 VwGO, § 36 Abs. 3 Satz 4 AsylG. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 5. April 2016 - 33060/10 (Blum/Österreich). Die dort auch für grundsätzlich anwendbare Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 EMRK, wonach eine mündliche Verhandlung auch in Gerichtsverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlich sein soll, betrifft zum einen nur Verfahren, in denen es um „zivilrechtliche“ Ansprüche geht. Die Entscheidungen staatlicher Behörden über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Ausländern betreffen grundsätzlich keine Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen (vgl. EGMR, Entscheidung vom 17. Mai 2011 - 43408/08 - Enitan Pamela Izevbekhai u.a. / Irland, NVwZ 2012, 686). Zum anderen gilt der Grundsatz der mündlichen Verhandlung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht uneingeschränkt. Er ist insbesondere dann nicht einzuhalten, wenn es ausschließlich um rechtliche oder technische Fragen geht (EGMR, Urteil vom 5. April 2016 - a. a. O., juris, Rn. 30; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Januar 2017 - 17 K 11664/16.A - juris, Rn. 22; VG Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - 34 L 700-16A - juris, Rn. 27). Die vorliegende Entscheidung beschränkt sich darauf, die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 VwGO und des §§ 71a Abs.1 AsylG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu prüfen, ob nämlich ein Abänderungsantrag zulässig ist und ob Wiederaufgreifensgründe vorliegen. Hierfür ist die persönliche Einvernahme des Antragstellers nicht erforderlich, da der Vortrag und für die Bezug genommenen Beweismittel unsubstantiiert sind.

3. Der Einzelrichter hat nach Maßgabe des § 80 Abs. 7 1. Alt. VwGO von Amts wegen erwogen, den Beschluss vom 21. November 2011 mit Blick auf die noch nicht beigezogenen Verwaltungsakte des norwegischen Asylverfahrens abzuändern. Angesichts der klaren Auskunft der Norwegian Dublin Unit vom 14. Juli 2017 zur Abgeschlossenheit des dortigen Asylverfahrens, erscheint die Beiziehung der norwegischen Akten aber im hiesigen Verfahren des Eilrechtsschutzes entbehrlich. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass eine rasche Entscheidung in Zweitantragsverfahren nahezu ausgeschlossen wäre, denn die Beiziehung von Asylverfahrensakten anderer Dublin-Mitgliedsstaaten führt zu einer ungewissen Zeitverzögerung. Es handelt sich regelmäßig um abgeschlossene, zeitlich bisweilen länger zurückliegende Vorgänge, die je nach Mitgliedstaat entweder gar nicht oder nur schwer beschaffbar oder rekonstruierbar sind. Die bei unzulässigen Zweitanträgen vom Gesetzgeber vorgesehene sofortige Vollziehbarkeit nach § 71a Abs. 4 i. V. m. §§34 bis 36 AsylG sowie § 75 AsylG würde dadurch vereitelt.

Infolge der Ablehnung des Antrags in der Hauptsache bleibt auch dem Gesuch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO der Erfolg versagt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.