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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 15.05.2018 – VG 1 K 1606/16

1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0515.1K1606.16.00

Tenor§

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 296,37 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juni 2008 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Behandlungskosten für einen im A... behandelten Häftling. Die Klägerin ist Trägerin dieses Fachklinikums.

Am 7. Dezember 2008 um 14:55 Uhr wurde Herr J... aufgrund eines gegen ihn bestehenden Haftbefehls nach § 230 der Strafprozessordnung von Beamten der Polizei R... festgenommen, um ihn zum Haftantritt in die Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel zu bringen. Am selben Tag wurde H... bei seiner Krankenkasse, der A..., abgemeldet. Welche Stelle diese Abmeldung veranlasst hat, ist nicht mehr rekonstruierbar. H... befand sich zum Zeitpunkt seiner Festnahme in einem stark alkoholisierten Zustand und war teilweise nicht orientiert. Zur Prüfung der Gewahrsamstauglichkeit wurde H... um 16:15 Uhr in die Rettungsstelle des A... verbracht. Aufgrund seines Gesundheitszustandes konnte er nicht unmittelbar in die Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel aufgenommen werden. Die Polizei brachte H... am selben Tag um 18:00 Uhr zur Entgiftung in die Aufnahmestation des Fachbereichs Psychiatrie des A..., wo er aufgenommen und behandelt wurde. Er wurde am 8. Dezember 2007 entlassen und trat anschließend um 11:50 Uhr die Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel an.

Die Abmeldung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen oder den Sozialversicherungsträgern erfolgt üblicherweise erst nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens in der Justizvollzugsanstalt. Während dieses Verfahrens wird der Betroffene insbesondere auch zu den für ihn zuständigen Krankenkassen und Versicherungsträgern befragt.

Mit Abrechnung vom 18. Dezember 2007 machte die Klägerin gegenüber der A... Kosten für die Behandlung H... i.H.v. 296,37 € geltend. Die AOK Brandenburg teilte der Klägerin mit, dass sie die Behandlungskosten nicht übernehmen werde, da H... zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr bei ihr versichert gewesen sei. Auf das Schreiben der Klägerin vom 29. Januar 2008 lehnte die Justizvollzugsanstalt Brandenburg mit Schreiben vom 4. Februar 2008 die Übernahme der Behandlungskosten ab. Auf ein Schreiben der Klägerin vom 11. April 2008 lehnte auch das Ministerium der Justiz in Brandenburg mit Schreiben vom 28. April 2008 die Kostenübernahme ab.

Die Klägerin hat am 4. Juni 2009 Klage vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Abmeldung H... bei der A... sei durch die Justizvollzugsanstalt Brandenburg vorgenommen worden. Sie ist der Auffassung, dass es nicht darauf ankommen könne, wann der Patient tatsächlich in die Justizvollzugsanstalt aufgenommen werde. Er sei im Moment des Zugriffs durch die Polizei aufgrund wirksamer hoheitlicher Haftanordnung durch den Haftbefehl bereits Gefangener im Sinne der Strafgesetze - insbesondere im Sinne der §§ 56 ff. des Strafvollzugsgesetzes - gewesen. Bereits in diesem Zeitpunkt habe ein hoheitlicher Gewahrsam bestanden. Der Gefangenenstatus beginne nach den allgemeinen Vorschriften früher als mit der Aufnahme in der Haftanstalt. Nach § 257 der Strafprozessordnung sei dies mit Blick auf § 38 der Strafvollstreckungsordnung mit dem Beginn der Haftzeit gleichzusetzen. Diese beginne nach § 38 Nr. 2 der Strafvollstreckungsordnung bereits mit der Ingewahrsamsnahme. Zudem werde der Betroffene bereits mit Zugriff der Polizei in ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum Land gebracht. Er könne ab diesem Moment nicht mehr frei entscheiden, zu welchem Arzt oder in welches Krankenhaus er gehe. Ferner folge auch aus einem Blick auf die Regelungen der §§ 115, 121, 122 der Strafprozessordnung und der Unterscheidung zwischen einem vorläufig Festgenommenen und einem Verhafteten, dass die Haft bereits mit der Festnahme beginne. Insbesondere folge aus § 455 der Strafprozessordnung, dass auch die vorübergehende Verbringung eines Betroffenen in ein Krankenhaus zur Behandlung nach der Festnahme aufgrund eines Haftbefehls auf die Haftzeit angerechnet werde. Hilfsweise bestehe ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Die Justizvollzugsanstalt habe durch voreiliges Handeln einen rechtsfreien Raum geschaffen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 296,37 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit hätten die Krankenkassen die Behandlungskosten getragen. Die Kosten seien von der A... zu tragen. Es bestehe kein materiell-rechtlicher Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten. Eine Anspruchsgrundlage ergebe sich weder aus Gesetz noch aus Vertrag. Insbesondere habe zum Zeitpunkt der Behandlung noch keine Rechtsbeziehung zwischen der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel und H... bestanden. Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalt werde erst begründet, wenn der Gefangene in die Anstalt aufgenommen worden sei. Erst zu diesem Zeitpunkt sei die tatsächliche Haftsituation eingetreten und eine vollzugseigene Gewahrsamsbegründung erfolgt. Dies folge daraus, dass neben den in der Vollzugsgeschäftsordnung geregelten Formalitäten auch die Vollzugstauglichkeit nach § 5 des Strafvollzugsgesetzes und § 12 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes geprüft werde, die auch zu einer ablehnenden Entscheidung führen könne. Zudem hätte die Vorverlagerung des Gefangenenstatus auf den Zeitpunkt des polizeilichen Gewahrsams möglicherweise Auswirkungen auf die Zuständigkeit im Rahmen des Fürsorgeverhältnisses sowie für Sicherheitsbelange, die gesetzlich eindeutig erst mit der Aufnahme als Gefangener auf die Justizvollzugsanstalt übergingen. Der Status als Gefangener mit Anspruch auf Gesundheitsfürsorge durch die Justizvollzugsanstalt im Sinne des Strafvollstreckungsgesetzes werde nicht bereits aufgrund des Vorliegens eines Haftbefehls und der anschließenden Festnahme begründet.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Sie schließt sich inhaltlich der Argumentation der Klägerin an und führt aus, dass der Beklagte Kostenträger der stationären Behandlung sei. Ferner weist sie darauf hin, dass etwaige Ansprüche gegen die Beigeladene verjährt wären.

Mit Beschluss vom 2. Mai 2016 hat das Sozialgericht Potsdam den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen. Die Beteiligten haben übereinstimmend im Erörterungstermin am 24. Februar 2017 vor dem Verwaltungsgericht Potsdam erklärt, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die geltend gemachten Behandlungskosten.

Der Anspruch auf Zahlung von 296,37 € ergibt sich aus einem Aufwendungsersatzanspruch aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag. Dem Aufwendungsersatzanspruch liegt eine Behandlungsleistung der Klägerin zu Grunde, die diese im Pflichtenkreis des Beklagten durchgeführt hat (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO 22. Aufl. § 40 Rn. 26 m.w.N.). Die Verantwortlichkeit des Beklagten ergibt sich aus § 74 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes (BbgJVollzG). Danach hatte der Gefangene J... einen Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Leistungen gegenüber dem Beklagten, die die Klägerin für den Beklagten gegenüber H... erbracht hat. Die Gesundheitsfürsorge wird durch die gemäß § 107 BbgJVollzG gebildete Justizvollzugsanstalt erbracht.

Zwar war H... bis zum Zeitpunkt seiner unter nicht mehr aufklärbaren Umständen erfolgten Abmeldung bei der Beigeladenen krankenversichert. Nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V ruht der Anspruch auf Leistungen aber, solange Versicherte sich in Untersuchungshaft befinden, nach § 126a Strafprozessordnung (StPO) einstweilen untergebracht sind oder gegen sie eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, soweit die Versicherten als Gefangener Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhalten.

Der Gefangene K... wurde aufgrund eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO in Haft genommen. Für den Vollzug der Haft nach § 230 Abs. 2 StPO gelten nach § 1 Abs. 2 BbgJVollzG die Bestimmungen für den Vollzug der Untersuchungshaft und damit auch §§ 74 ff. BbgJVollzG entsprechend.

Der Gefangenenstatus des H... im Sinne des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes trat am 7. Dezember 2008 um 14:55 Uhr mit Vollstreckung des Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO ein. Ab diesem Zeitpunkt und damit auch während der Zeit seiner Aufnahme in das A... war der Beklagte für die Gesundheitsfürsorge des Gefangenen K... verantwortlich und der Anspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung ruhte. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Zwar war H... zu diesem Zeitpunkt noch nicht in die Justizvollzugsanstalt aufgenommen worden. Ein Aufnahmeverfahren nach § 12 BbgJVollzG war demgemäß noch nicht durchgeführt worden. Gleichwohl konnte H... durch die Vollstreckung des Haftbefehls nicht mehr über seinen Aufenthalt und damit auch nicht mehr über die Art und Weise der Gesundheitsvorsorge entscheiden. Rechtlich und faktisch hatte er keinen Anspruch auf freie Arztwahl. Sein Status war daher dem sich in tatsächlicher Strafhaft befinden Gefangenen vergleichbar, was die Verpflichtung zur staatlichen Gesundheitsfürsorge rechtfertigt (dazu Schwind/Böhm/Gehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 2013 § 56 Rn. 1). Dabei ist es ohne Belang, dass der Gefangene gegebenenfalls an den Kosten der medizinischen Leistungen zu beteiligen ist (§ 74 Abs. 2 und 3 BbgJVollzG). Die Verantwortlichkeit für die Gesundheitsfürsorge trifft zunächst die Justizvollzugsanstalt.

Darüber hinaus ergibt sich aus der gesetzlichen Systematik, dass der Gefangenenstatus und damit die Verantwortlichkeit für die Gesundheitsfürsorge bereits mit der Vollstreckung des Haftbefehls einsetzt. Nach § 38 Nr. 2 Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) ist der Beginn der Strafzeit bei einer verurteilten Person, die aufgrund eines nach § 457 StPO erlassenen Vorführungs- oder Haftbefehls oder eines nach § 453 Buchst. c StPO ergangenen Sicherungshaftbefehls festgenommen und sodann eingeliefert worden ist, der Zeitpunkt der Festnahme. Nur bei einer verurteilten Person, die sich selbst stellt, beginnt die Strafzeit in dem Zeitpunkt in dem sie in einer Anstalt in amtliche Verwahrung genommen wird (auf § 38 Nr. 1 StVollstrO).

Dem ist die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO vergleichbar. Die aufgrund dieses Haftbefehls vollzogene Zeit der Freiheitsentziehung ist, wie auch die Untersuchungshaft oder andere Freiheitsentziehungen, nach § 51 Abs. 1 S. 1 StGB auf die Strafe anzurechnen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl. § 230 Rn. 23). Die nach § 39 StVollstrO vorzunehmende Anrechnung hat dabei entsprechend der Systematik der Strafvollstreckungsordnung bei einer Festnahme aufgrund eines Haftbefehls wie bei verurteilten Personen ab dem Zeitpunkt der Festnahme zu erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Festgenommene nach der Strafvollstreckungsordnung mithin einem Strafgefangenen gleichgestellt. Nach dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung muss diese Gleichstellung dann auch die Verpflichtung des Beklagten für die Gesundheitsfürsorge nach sich ziehen.

Die für H... erteilte Haftbescheinigung (Bl. 7 der Gerichtsakte) gibt daher zutreffend die Rechtslage wieder. Sie lautet: H... „sitzt seit dem 7. Dezember 2007 ein“.

Der mit der Klage geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Spätestens mit Ablauf von 2 Wochen nach Anforderung der Kostenerstattung gegenüber dem Ministerium der Justiz befand sich der Beklagte in Verzug. Das Ministerium hat mit Schreiben vom 28. April 2008 die Kostenübernahme abgelehnt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird auf 296,37 Euro festgesetzt.

G r ü n d e

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.