Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 10.07.2018 – 3 K 2166/14

3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0710.3K2166.14.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand§

Am 16. Mai 2011 beantragte die Klägerin für eine Fläche von 66,9776 ha die Aktivierung von 66,98 Zahlungsansprüchen. Im Tierbestandsnachweis waren für den Zeitraum 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 als Jahresdurchschnittsbestand insgesamt 21 Equiden (Pferde, Ponys und Esel) über 6 Monate, hiervon 2 Pensionstiere, angegeben.

Die Übergabe des von Herrn P... übernommenen Pferde- und Rinderbestands an die Klägerin zeigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Landkreis U... am 9. Mai 2011 an. Mit Pachtvertrag vom 7. Mai 2011 hatte Herr S... als (Unter-)Verpächter der Klägerin 124,9348 ha Land zur Nutzung als Weideflächen überlassen. Am 9. August 2011 meldete sie den Zugang der Rinder beim Herkunftssicherungssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) an.

Im Nutzungsnachweis (Anlage 1 zum Antrag) gab die Klägerin für die Parzellen 1... (10,5000 ha) und 1... (0,3000 ha) auf dem Feldblock D... an: „Ackerland aus der Erzeugung genommen“. Die Parzellen liegen im Landkreis U... . Mit Schreiben vom 26. Januar 2011 hatte die L... F... (im Folgenden: L... ) angezeigt, dass sie beabsichtige, den genannten Feldblock ab April 2011 zu bewirtschaften. Den mit Herrn S... geschlossenen Unterpachtvertrag habe sie am 25. August 2010 gekündigt. Der Beklagte glich die Antragsdaten mit dem Feldblockreferenzsystem des Landes B... ab und stellte im Juli 2011 fest, dass der Feldblock vollständig durch die L... mit Mais bestellt und von mehreren landwirtschaftlichen Betrieben zur Förderung beantragt war.

Vom 22. November bis 14. Dezember 2011 führte der Landkreis U... (Gesundheits- und Veterinäramt) aufgrund einer Bürgerbeschwerde wegen nicht entsorgter Tierkadaver auf der Weide unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance) nach Titel II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Rechtsakte 11 – Lebensmittelsicherheit, 12 – Verfütterungsverbot, 16 und 18 – Tierschutz im Betrieb der Klägerin durch.

Die Klägerin war bei den Kontrollen nicht anwesend.

Im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Verpflichtungen am 1. November 2011 stellten die Behördenmitarbeiter eine unzureichende und mangelhafte Versorgung der Tiere mit Futter fest. In 6 Fällen seien verendete Tiere nicht gesetzeskonform entsorgt worden. Am 22. und 28. November 2011 wurden von Tieren angefressene Kadaver von Pferden bzw. eines Kalbes vom amtlichen Tierarzt des Landkreises U... auf einer Weide aufgefunden. Es fehlten u.a. ein Bestandsbuch, Weidetagebuch sowie Arzneimittel- und Behandlungsnachweise. Mit Bescheid vom 30. November 2011 wurden der Klägerin zwei Kontrollprotokolle zur Verfügung gestellt, sie wurde u. a. aufgefordert, einen Ansprechpartner (mit Telefonnummer) zu benennen, der für die Tierbetreuung vor Ort zuständig und zuverlässig erreichbar sei. Bei den Vor-Ort-Kontrollen zu den Rechtsakten 11 und 12 im Dezember 2012 wurden Rinder aus dem Tierbestand der Klägerin auf Bahngleisen aufgefunden und ausgebrochene Tiere auf Getreidefeldern erfasst. Unter Ziffer 2.3 des Protokolls zur Rechtsakte 11 heißt es, es liege eine schwerer Verstoß gegen die Dokumentationspflicht vor, mangels Vorlage der Dokumentation müsse davon ausgegangen werden, dass auch behandelte Tiere „unkontrolliert“ in die Lebensmittel gelangen. Durch ihre 100%ige Verweigerung habe die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten erheblich verletzt, sie habe keine Pferdepässe vorgelegt. Auch gegen die Dokumentationspflicht in der pflanzlichen Erzeugung habe die Klägerin in schwerer Weise verstoßen. Im Kontrollbericht zur Rechtsakte 12 ist festgehalten, dass die Klägerin keine Dokumente zum Futtermitteleinsatz vorgelegt habe, das Verfütterungsverbot habe daher nicht geprüft werden können. Die Kontrolle werde als verweigert bewertet.

Mit Bescheid vom 18. Januar 2012 forderte der Landrat des Landkreises U... die Klägerin zur Vorlage verschiedener Dokumente bis zum 25. Januar 2012 auf (Bestandsverzeichnis Pferde und Rinder, Pferdepässe, Beleg über Arzneimittelanwendung, Weidebuch, Nachweise über Biozideinsatz, Belege über Futtermittel:

Zukauf/Verkauf, Untersuchungsergebnisse). Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 24. Januar 2012 mit, dass nicht nachvollziehbar sei, dass die Klägerin über die Durchführung der Kontrollen informiert worden sei. Die Klägerin habe gesprächsweise erläutert, weshalb ihr die Vorlage der geforderten Dokumente und Unterlagen nicht möglich gewesen sei. Hinsichtlich der Dokumentation des Tierbestandes habe sie um Fristverlängerung gebeten. Bei den Pferden und Rindern handele es sich um Wildtiere, so dass eine Kennzeichnung und Untersuchung nur erfolgen könne, wenn über die Verknappung von Futter Hunger hervorgerufen werde, um die Tiere anzulocken. Durch Rowdytum seien Koppeln geöffnet worden, einzelne Rinder seien daher ausgebrochen. Zur Vorlage einer vollständigen und geordneten Vorlage aller Unterlagen für das Jahr 2011 sei die Klägerin ohnehin nicht verpflichtet.

In den zum jeweiligen Rechtsakt gefertigten Kontrollberichten vom 26. Januar 2012 heißt es, die Klägerin sei nicht vor Ort und telefonisch nicht erreichbar gewesen. Mit - sofort vollziehbarem - Bescheid vom 5. Dezember 2011, aufgehoben am 18. Januar 2012 und weiterem Bescheid vom 18. Januar 2012 sei sie über die Durchführung der Kontrollen informiert und zur Vorlage betriebsrelevanter Dokumente aufgefordert worden, dies sei bis zum 26. Januar 2012 nicht geschehen. Eine persönliche Kontaktaufnahme sei nicht erfolgt. Eine Sanktion von 100% wegen der Verweigerung der Durchführung der Kontrolle wurde vorgeschlagen.

Am 3. Mai 2012 führte der Beklagte eine (angekündigte) Vor-Ort-Kontrolle im Betrieb der Klägerin durch, um die örtlichen Gegebenheiten des Feldblocks DEBBLI 0... und die Nutzungsberechtigung hierfür zu klären. Die Klägerin gab hierbei laut Prüfprotokoll an, dass die L... den Feldblock im Antragsjahr 2010/2011 in verbotener Eigenmacht bestellt habe. Sie legte ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Dezember 2011 und Pachtverträge zwischen der L... und Herrn S... sowie zwischen Herrn S... und ihr vor.

Mit Bescheid vom 22. Juni 2012 lehnte der Beklagte den Antrag auf Zahlung einer Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich gemacht habe, da sie diese verweigert habe. Hinsichtlich der Tierhaltung und der Betriebsflächen lägen nicht plausible und widersprüchliche Angaben vor. Augenscheinlich habe Herr S... Flächen mehrfach unterverpachtet, darunter auch Flächen, für die er keine Verfügungsberechtigung besessen habe. Daher hätten die Flächen der Klägerin zum maßgeblichen Stichtag am 16. Mai (§ 3 Abs. 1 BetrprämdurchVO i. V. m. § 7 Abs. 1 InVeKoS-VO) nicht zur Verfügung gestanden. Die L... habe die Flächen der Parzellen 1... und 1... auch nicht in verbotener Eigenmacht bestellt, weil der mit Herrn S... geschlossene Pachtvertrag zum 30. September 2010 gekündigt worden und der Rechtsstreit erst am 24. Januar 2012 entschieden worden sei. Die Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen habe die örtlich zuständige Behörde als verweigert bewertet. Daher werde der Beihilfeantrag nach Art. 26 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 abgelehnt.

Hiergegen erhob die Klägerin am 18. Juli 2012 Widerspruch, den der Beklagte mit Bescheid vom 22. Juli 2014 zurückwies.

Die Klägerin hat am 18. August 2014 Klage erhoben.

Sie trägt vor, es treffe nicht zu, dass sie die Vor-Ort-Kontrollen durch den Landkreis U... (Veterinärbehörde) unmöglich gemacht habe. Die Kontrollen seien nicht angemeldet gewesen. Sie sei nicht verpflichtet, sich ständig vor Ort aufzuhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie angeblich telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Erstmals durch Bescheid vom 5. Dezember 2011 sei sie zur Vorlage verschiedener Unterlagen aufgefordert worden. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 und 22. Dezember 2011 habe sie den Landkreis Uckermark um Fristverlängerung gebeten. Durch Widerspruchsbescheid vom 18. Januar habe der Landkreis U... den Bescheid vom 5. Dezember 2011 aufgehoben. Daraufhin hätten die Beteiligten das Verfahren VG 3 L 5/12 in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheids vom 22. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2014 zu verpflichten, ihr die Zahlung der für das Antragsjahr 2011 begehrten Betriebsprämie zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Parzellen 1... und 1... hätten der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht zur Verfügung gestanden, weil sie über keinen wirksamen Pachtvertrag verfügt und die Flächen auch tatsächlich nicht genutzt habe. In § 8 des Pachtvertrags vom 1. Juli 1994 zwischen der L... und Herrn S... sei geregelt, dass der Pächter nur mit schriftlicher Erlaubnis des Verpächters die verpachteten Grundstücke einem anderen überlassen bzw. unterverpachten dürfe. An der schriftlichen Erlaubnis habe es gefehlt, daher sei die Klägerin zum Stichtag 16. Mai 2011 gegenüber der L... nicht zur Nutzung berechtigt gewesen. Der Beihilfeantrag sei gänzlich abzulehnen, da die Klägerin die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle unmöglich gemacht habe. Der Betriebsinhaber selbst oder sein Vertreter müsse zum Zwecke der Durchführung einer Kontrolle stets erreichbar sein, eine vorherige Benachrichtigung sei nicht zwingend erforderlich. Die Klägerin sei bei keiner der Kontrollen telefonisch erreichbar gewesen und auch den schriftlichen Aufforderungen zur Vorlage der für die Kontrollen benötigten Unterlagen und Nachweise nicht gefolgt. Die Klägerin habe keine hinreichenden Gründe im Sinne des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 i. V. m. Art. 31 VO (EG) Nr. 73/2009 für die Nichtvorlage der geforderten Dokumente genannt. Die Parasitenbekämpfung und Impfung seien eben sowenig wie die Weihnachtsfeiertage und der Jahreswechsel Fälle höherer Gewalt bzw. außergewöhnliche Umstände. Die Klägerin halte Rinder und Pferde als Nutztiere für ihren landwirtschaftlichen Betrieb, diese seien Haustiere und keine Wildtiere.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 (vgl. §113 Abs. 5 VwGO).

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16). Danach wird die Betriebsprämie bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt; bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge (Art. 34 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009).

Es kann dahinstehen, ob der Beklagte zu Recht die Beihilfefähigkeit der streitigen Schläge 1... und 1... verneint hat. Der Klägerin steht kein Anspruch auf die begehrte Beihilfe zu, da Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 73/2009 (ABl. L 316 vom 2. Dezember 2009, S. 65) zur vollständigen Kürzung der Beihilfe führt. Nach dieser Vorschrift werden die betreffenden Beihilfeanträge für den Fall abgelehnt, dass der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht. Nach Art. 26 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 werden die in der Verordnung geregelten Verwaltungsvorschriften und Vor-Ort-Kontrollen so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden. Gegenstand und Rahmen einer solchen Kontrolle sind die zuverlässige Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und der Einhaltung der sogenannten anderweitigen Verpflichtungen (Cross-Compliance) (vgl. Art. 26 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009), zu denen nach Art. 4 und 5 VO (EG) Nr. 73/2009 die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II VO (EG) Nr. 73/2009 gehören. Zur Gewährleistung eines einheitlichen Überwachungsstandards ist der in Art. 26 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 verwandte Ausdruck „die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht“ in allen Mitgliedstaaten einheitlich dahingehend auszulegen, dass davon neben vorsätzlichem Handeln jedes Tun oder Unterlassen erfasst ist, das auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers oder seines Vertreters zurückgeführt werden kann und zur Folge hat, dass die Vor-Ort-Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden kann, wenn der Betriebsinhaber oder sein Vertreter nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass die Kontrolle vollständig durchgeführt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-536/09 -, juris Rn. 30).

Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin im Zeitraum November/Dezember 2011 die Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen durch den Landkreis U... (Veterinärbehörde) zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Art. 4 und 5 VO (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Rechtsakte 11, 12, 16 und 18 des Anhangs II dieser Verordnung unmöglich gemacht. Infolge ihres schuldhaften Verhaltens konnten die Kontrollen nicht vollständig durchgeführt werden. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Prüfer Feststellungen vor Ort getroffen haben, wie sich aus den vom Beklagten vorgelegten Protokollen über die im Dezember 2011 erfolgte Kontrolle der Tierhaltung und den drei Kontrollberichten vom 26. Januar 2012 ergibt.

Die Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen ist unvollständig geblieben und hat damit nicht ihren Zweck nach Art. 26 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 erreicht, weil aufgrund des fahrlässigen Verhaltens der Klägerin eine zuverlässige Prüfung der Einhaltung der Anforderungen der anderweitigen Verpflichtungen nicht möglich war. Nach Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 882/2004 sind amtliche Kontrollen grundsätzlich ohne Vorankündigung durchzuführen. Nach gefestigter Rechtsprechung hat ein Betriebsinhaber eine Vor-Ort-Kontrolle nicht nur zu dulden, sondern aktiv an ihr mitzuwirken. Er hat - wie sich auch ausdrücklich aus § 29 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (vom 3. Dezember 2004, BGBl. I 2004, 3194 mit Änderungen - InVeKoSV -) ergibt, den Kontrolleuren u. a. Zutritt zu Betriebsräumen zu gewähren, erbetene Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen bereit zu halten (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 19. September 2013 - 3 C 25/12 -, juris Rn. 44; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 10 LA 86/12 -, juris Rn.4). An der danach erforderlichen Mitwirkung fehlt es hier. Wie sich aus den Kontrollberichten vom 26. Januar 2012 jeweils ergibt, konnte die Klägerin vor Durchführung der Kontrollen im November/Dezember 2011 weder unter ihrer Festnetz- noch ihrer Mobilfunknummer telefonisch erreicht werden und hat auch die für eine wirksame Vor-Ort-Prüfung erforderlichen Dokumente trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Zwar muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Betriebsinhaber nicht jederzeit auf dem Hof erreichbar sein (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011, a. a. O. Rn. 44).

Jedoch gehört zur Sicherstellung einer vollständigen Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle die Mitteilung einer Telefonnummer, unter der der Betriebsinhaber oder sein Vertreter erreichbar ist (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011, a.a.O., Rn. 29). Soweit die Klägerin vorträgt, es sei nicht nachvollziehbar, dass sie - so die Angaben des Beklagten - vorab telefonisch nicht erreichbar gewesen sei, ist dies keine hinreichende Entschuldigung für ihre mangelnde Mitwirkung. Der Landrat des Landkreises U... hatte die Klägerin mit Bescheid vom 30. November 2011 u. a. dazu aufgefordert, ihm unverzüglich einen Ansprechpartner mit Telefonnummer zu benennen, der für die Tierbetreuung vor Ort zuständig und zuverlässig erreichbar ist. Durch die diesem Bescheid beigefügten Kontrollprotokolle wurde die Klägerin über die zuvor in ihrem Betrieb durchgeführten Kontrollen informiert. Spätestens hierauf hätte sie vernünftigerweise reagieren und eine zuverlässige Telefonnummer der Behörde für die weiteren Kontrollen im Dezember 2011 mitteilen müssen. Warum dies nicht geschehen ist, vermochte die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu erläutern. Sie gab lediglich an, dass sie in der Folgezeit Anrufe vom Landkreis U... erreicht hätten. Aufgrund ihrer Abwesenheit bei den Kontrollen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen war sie aber nicht in der Lage, der Behörde die erforderliche Auskünfte zu erteilen und Einsicht in notwendige Unterlagen zu gewähren bzw. für andere mögliche Unterstützungshandlungen präsent zu sein. Dies ergibt sich aus den bezüglich der Rechtsakte 11, 12, 16 und 18 gefertigten Kontrollberichten. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2011 bzw. vom 18. Januar 2012 wurde die Klägerin zwecks Abschlusses der Prüfung zur Vorlage von Dokumenten bis zum 25. Januar 2012 aufgefordert, hierzu gehörten ein Bestandsverzeichnis Pferde bzw. Rinder, Pferdepässe, Nachweise über die Kennzeichnung aller Pferde, Belege über die Anwendung von Arzneimitteln, Berichte über Tieruntersuchungen, Nachweise über die Futtergrundlage für den Tierbestand, über den Zukauf und Verkauf von Futtermitteln und deren Untersuchungsergebnisse und über den Einsatz von Bioziden und genetisch verändertem Saatgut sowie der nach der Futtermittelhygieneverordnung erforderliche Registrierungsnachweis. Dieser Aufforderung ist die Klägerin ohne Entschuldigung nicht nachgekommen. Dies ergibt sich aus dem Kontrollbericht CC-Tierschutz, wonach wesentliche Dokumente zur Beurteilung wie Bestandsbuch, Weidetagebuch, Arzneimittel-Behandlungsnachweise von der Klägerin bis zum Abschluss der Prüfung nicht vorgelegt worden waren. Im Kontrollbericht zur Prüfung der Einhaltung von Rechtsakt 11 (Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit) heißt es unter Ziffer 2.3, dass ein schwerer Verstoß gegen die Dokumentationspflicht in der tierischen Erzeugung über die den Tieren verabreichten Tierarzneimittel und sonstigen Behandlungen, denen die Tiere unterzogen wurden, vorliege. Mangels Vorlage der Dokumentation müsse davon ausgegangen werden, dass auch behandelte Tiere „unkontrolliert“ in die Lebensmittelkette gelangen könnten. Nach Ziff.1.6 dieses Kontrollberichts hat die Klägerin auch gegen die Dokumentationspflicht in der pflanzlichen Erzeugung in schwerer Weise verstoßen. Auch im Kontrollbericht zu Rechtsakt 12 wird festgehalten, dass mangels Vorlage von Dokumenten zum Futtermitteleinsatz das Verfütterungsverbot nicht habe geprüft werden können; die Kontrolle werde daher als verweigert bewertet.

Das Gericht legt den Inhalt der genannten Kontrollberichte vom 26. Januar 2012 und die darin nach den betreffenden Rechtsakten festgestellte Dokumentationspflicht seiner Bewertung der Frage zugrunde, ob die Klägerin die Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen im Sinne von Art. 26 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 unmöglich gemacht hat, da die Klägerin den Feststellungen der Kontrollberichte nicht substantiiert entgegengetreten ist. Ihr Verhalten ist auch als schuldhaft zu bewerten, die von ihr vorgetragenen Gründe rechtfertigen es nicht, den Vorwurf der Fahrlässigkeit auszuräumen. Nach Art. 75 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 bleibt der Beihilfeanspruch für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bzw. beihilfefähigen Tier bestehen, wenn ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 seinen Verpflichtungen nicht nachkommen konnte. Nach Art. 31 VO (EG) Nr. 73/2009 werden als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände von der zuständigen Behörde unter anderem anerkannt: a) Tod des Betriebsinhabers; b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers; c) eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche erheblich in Mitleidenschaft zieht; d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs; e) Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers. Die von der Klägerin vorgetragenen Gründe für ihre mangelnde telefonische Erreichbarkeit und die Nichtvorlage der für eine wirksame Kontrolle erforderlichen Dokumente rechtfertigen nicht die Annahme einer der genannten Fallgruppen, sie sind auch hiermit nicht vergleichbar. Wie oben ausgeführt, hätte sie spätestens nach Erlass des Bescheids vom 30. November 2011 einen telefonisch erreichbaren Ansprechpartner der Behörde benennen müssen. Dass hierauf eine Reaktion der Klägerin erfolgt ist, vermochte sie nicht darzulegen. Parasitenbekämpfung, Impfung der Tiere, Weihnachtsfeiertage und Jahreswechsel sind regelmäßig auftretende Umstände und begründen auch nicht einen Fall höherer Gewalt, weswegen die Vorlage der behördlicherseits geforderten Dokumente unmöglich gewesen sein soll. Trotz erbetener Fristverlängerung hat die Klägerin bis zum Abschluss der behördlichen Kontrolle im Januar 2012 die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt. Dass der Bescheid vom 5. Dezember 2011 durch Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2012 aufgehoben wurde, ist in diesem Zusammenhang unerheblich und lässt die Mitwirkungspflicht der Klägerin nicht entfallen. Auch ihr Einwand, dass eine Kennzeichnung und Untersuchung der Pferde und Rinder nur unter Schwierigkeiten habe erfolgen können, da es sich um Wildtiere handele, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Insoweit schließt sich das Gericht der Bewertung des Beklagten an, wonach die von der Klägerin gehaltenen Tiere Nutztiere für ihren landwirtschaftlichen Betrieb und keine Wildtiere sind. Dass Unbefugte die Weidetore öffneten, so dass Rinder von den Koppeln ausbrechen konnten, ist kein hinreichender Grund dafür, dass der Klägerin über einen längeren Zeitraum hinweg eine ordentliche Betriebsführung nicht möglich war und mehrere Vor-Ort-Kontrollen nicht vollständig durchgeführt werden konnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.