Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 16.07.2018 – VG 12 K 4159/17

12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0716.12K4159.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die in W... (H...) wohnhafte Klägerin begehrt die Ausstellung einer Schülerfahrkarte für den Besuch der IB - Medizinische Akademie, Schule für Ergotherapie Berlin.

Die Klägerin schloss am 17. Mai 2016 mit dieser Schule, die am 11. Dezember 2002 vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin als zur Ausbildung von Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten geeignet staatlich anerkannt wurde, einen Schulausbildungsvertrag. Seit dem 1. Oktober 2016 nimmt sie an der Ausbildung zur Ergotherapeutin teil.

Am 31. Januar 2017 beantragte die Klägerin für das Schuljahr 2016/2017 die Ausstellung einer Schülerzeitkarte.

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. Februar 2017 mit der Begründung ab, dass das Brandenburgische Schulgesetz nicht für Heilberufe und Heilhilfsberufe gelte. Ein solcher sei der Ausbildungsberuf der Ergotherapeutin.

Hiergegen legte die Klägerin am 27. Februar 2017 Widerspruch ein. Sie meint, ihr stünde ein Anspruch aus der Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung von Schülerfahrtkosten des Landkreises Potsdam-Mittelmark zu. Aus dieser folge ein Anspruch auf Beförderung bzw. Erstattung von Schülerfahrtkosten auch für Schülerinnen und Schüler von Ersatzschulen. Die Medizinische Akademie Berlin sei einer Ersatzschule gleichzustellen. Dieser Anspruch sei nicht weiter eingeschränkt, insbesondere nicht auf Bildungsgänge nach dem Brandenburgischen Schulgesetz und gelte daher umfassend.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2017, zugestellt am 21. Juni 2017, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, dass § 112 des Brandenburgischen Schulgesetzes Grundlage der Satzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark sei. Danach seien u.a. die Landkreise Träger der Schülerbeförderung; das Nähere sei in eigener Verantwortung zu regeln. Die Regelungen des Schulgesetzes und darauf aufbauend der Satzung seien auf den Fall der Klägerin nicht anwendbar, denn gemäß § 1 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes gelte dieses Gesetz nicht für Ausbildungsstätten für Heilberufe und Heilhilfsberufe.

Die Klägerin hat am 20. Juli 2017 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, dass unter Ersatzschulen im Sinne der Satzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark Schulen in freier Trägerschaft zu verstehen seien, die staatlichen Schulen entsprechen. Die Medizinische Akademie Berlin sei eine staatlich anerkannte Ausbildungsstätte und somit eine Schule in freier Trägerschaft nach § 2 Nr. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes und mithin eine staatlich anerkannte Ersatzschule im Sinne dieses Gesetzes.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 10. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2017 des Beklagten aufzuheben und ihrem ursprünglichen Antrag auf Ausstellung einer Schülerfahrkarte stattzugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte führt zur Begründung ergänzend aus, dass die von der Klägerin besuchte Einrichtung keine Ersatzschule im Sinne der Satzung sei. Die auf den Schulformen des Brandenburgischen Schulgesetzes basierende Satzung erfasse den Schulbesuch einer Ausbildungsstätte für Heilberufe nicht. Für diese sei das Brandenburgische Schulgesetz nicht anwendbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe§

Über die Klage konnte trotz des Ausbleibens der Klägerin verhandelt und entschieden werden, weil die Klägerin mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 10. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat für ihren Schulweg keinen Anspruch auf Fahrkostenerstattung und Ausgabe einer Schülerfahrkarte (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung von Schülerfahrtkosten des Landkreises Potsdam-Mittelmark (im Folgenden: Satzung).

Gemäß § 1 Abs. 2 lit. i) der Satzung besteht eine Beförderungs- und Erstattungspflicht für den Schulweg von der Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 zu Ersatzschulen nach Maßgabe des Buchstaben a bis h. Die IB - Medizinische Akademie Berlin, Schule für Ergotherapie ist entgegen der Ansicht der Klägerin keine Ersatzschule im Sinne dieser Regelung. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Die Satzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark beruht auf dem Brandenburgischen Schulgesetz. Die Ermächtigung zum Erlass der Satzung findet sich in § 112 Abs. 1 BbgSchulG, wonach die Landkreise und kreisfreien Städte Träger der Schülerbeförderung für die Schülerinnen und Schüler an Schulen in öffentlicher Trägerschaft und an Ersatzschulen sind, die in ihrem Gebiet ihre Wohnung haben; sie regeln das Nähere in eigener Verantwortung durch Satzung. Dazu gehören insbesondere die Art und die näheren Umstände der Beförderung sowie die Fahrtkostenerstattung. Das Brandenburgische Schulgesetz gilt indes gemäß § 1 Abs. 3 BbgSchulG nicht für Ausbildungsstätten für Heilberufe und Heilhilfsberufe. Der von der Klägerin an der Medizinischen Akademie, Schule für Ergotherapie Berlin, gewählte Ausbildungsberuf der Ergotherapeutin ist ein solcher. Demgemäß findet auch die Satzung auf Ausbildungsstätten für Heilberufe und Heilhilfsberufe keine Anwendung. Der in der Satzung genannte Begriff der Ersatzschule folgt aus dem Brandenburgischen Schulgesetz und basiert auf den dort genannten Schulformen, vgl. § 120 i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 3 BbgSchulG. Danach sind Ersatzschulen alle Schulen in freier Trägerschaft, die Schulen entsprechen, die aufgrund dieses Gesetzes bestehen oder vorgesehen sind. Davon sind Ausbildungsstätten für Heilberufe und Heilhilfsberufe nicht erfasst (vgl. § 1 Abs. 3 BbgSchulG).

Eine Ermächtigung des Landkreises zur Erweiterung der Schulform im Rahmen der Schülerbeförderung - über den Geltungsbereich des Brandenburgischen Schulgesetzes hinaus - lässt sich diesem Gesetz nicht entnehmen. Auch von der Satzung ist eine Erweiterung der Beförderungs- und Erstattungspflicht auf Ausbildungsstätten für Heilberufe ersichtlich weder erfasst noch vom Satzungsgeber gewollt. Die Satzung regelt ausdrücklich im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG die Bedingungen der Schülerbeförderung und der Erstattung von notwendigen Schülerfahrkosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schüler, die im Landkreis Potsdam-Mittelmark ihre Wohnung haben, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Satzung.

Etwaige andere Anspruchsgrundlagen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Insbesondere ist auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aus Art. 3 GG eine Einbeziehung von Ausbildungsstätten für Heilberufe bzw. Heilhilfsberufe in die Schülerbeförderungsvorschriften nicht geboten. Vom Aufbau entsprechender Beförderungsnetze und von der Finanzierung weiter Fahrtwege zu solchen Schulen hat der Normgeber, dem hier weitgehende Gestaltungsfreiheit zusteht, willkürfrei absehen können. Aus den Verfassungsnormen über Bildung und Schule oder aus dem Sozialstaatsprinzip lässt sich der Anspruch auf Schulwegkostenfreiheit ebenfalls nicht herleiten (vgl. Urteil der Kammer vom 11. Juni 2012 - VG 12 K 1621/09 -, m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO) ist nicht gegeben.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 913,20 € festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung bestimmt sich nach der Bedeutung der Sache für die Klägerin und entspricht den von ihr bezifferten Fahrtkosten für das beantragte Schuljahr 2016/2017 (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).