Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 25.07.2018 – VG 8 K 4589/16
8. Kammer
Tenor§
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 4. August 2016 und der entgegenstehenden Teile des Bescheides vom 28. Oktober 2016 verpflichtet, den Beitragsbescheid vom 13. November 2006 zurückzunehmen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme eines bestandskräftigen Beitragsbescheides.
Die Klägerin war zusammen mit ihrem Anfang September 2006 verstorbenen Ehemann Eigentümerin des Grundstücks L in 1 (Gemarkung M, Flur ..., Flurstück ...). Das Flurstück wurde auf Veranlassung der Eigentümer im Mai 2004 in das an die L angrenzende Flurstück und das rückwärtige Flurstück geteilt; die Eintragung im Grundbuch wurde im August 2004 vorgenommen. Das 1 541 m2 große Flurstück ist mit einem vor der Wende errichteten Wohngebäude bebaut. Das 829 m2 große Flurstück ist unbebaut und im Flächennutzungsplan als Grünland/Wiese ausgewiesen. Es befindet sich nach Mitteilung des Bürgermeisters der Gemeinde M vom April 2016 im baurechtlichen Außenbereich. Nach Angaben der Klägerin erfolgte die Grundstücksteilung auf Anraten des früheren Bürgermeisters der Gemeinde M und damaligen stellvertretenden Verbandsvorstehers, um eine Reduzierung des erwarteten Schmutzwasseranschlussbeitrages für das seinerzeit ungeteilte Flurstück zu erreichen.
Mit Bescheid vom 13. November 2006 zog der Beklagte die Klägerin für das Flurstück zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 3 606,15 € heran. Mit weiterem Bescheid vom selben Tage stundete der Beklagte die Beitragsforderung. In dem Formular des Stundungsbescheides heißt es unter anderem, der Gesamtbetrag von 3 606,15 € sei bei Verkauf bzw. bei Bebauung des Grundstücks in einer Summe zu zahlen. In der Rubrik „Nebenforderung/Stundungszinsen" ist der Betrag „0,00 €" angegeben. Ferner wird unter anderem auf die nach §§ 234, 238 AO zu erhebenden Stundungszinsen hingewiesen. Einen Antrag auf Stundung hatte die Klägerin nicht gestellt.
Mit notariellem Vertrag vom 7. August 2013 überließ die Klägerin ihrem Sohn die Flurstücke ... und ... . Zugleich wurde ihr auf Lebenszeit ein unentgeltliches Wohnungs-, Nutzungs- und Nießbrauchsrecht an dem Grundbesitz eigeräumt. Die Eintragungen des neuen Eigentümers sowie der dinglichen Belastungen zugunsten der Klägerin im Grundbuch erfolgten im September 2014. Davon erhielt der Beklagte im Zuge der routinemäßigen Überprüfung offener Forderungen des Zweckverbandes Anfang des Jahres 2016 Kenntnis.
Mit Schreiben vom 21. März 2016 forderte der Beklagte die Klägerin auf, den gestundeten Beitrag in Höhe von 3 606,15 € zu zahlen; infolge der Veräußerung des Grundstücks sei der Beitrag nach den Festlegungen im Stundungsbescheid sofort fällig. Nachdem die Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass sie keinen Verkauf vorgenommen habe und „die hintere Wiese" nach wie vor nicht bebaut sei, hob der Beklagte mit Aufhebungsbescheid vom 23. Mai 2016 den Stundungsbescheid vom 13. November 2006 auf und kündigte an, die bislang in Höhe von 2 034 € aufgelaufenen Stundungszinsen nach Zahlung des Beitrags mit gesondertem Bescheid festzusetzen.
Hiergegen erhob die Klägerin „Einspruch" und beantragte unter dem 8. Juni 2006 den Erlass der Forderung aus dem Schreiben vom 23. Mai 2016. Sie habe es im Zeitpunkt der Erhebung des Beitrags im November 2006 versäumt, gegen den Stundungsbescheid Widerspruch einzulegen, da sie durch den Krebstod ihres Mannes mit anderen zu erledigenden Aufgaben beschäftigt gewesen sei. Das Grundstück sei bereits im Mai 2004 in zwei Flurstücke geteilt worden, so dass der Schmutzwasseranschluss nur auf dem Flurstück erfolgt sei. Sie hätten die Teilungsmaßnahmen seinerzeit mit ihren Nachbarn durchgeführt; diesen sei die Erhebung für das rückwärtige Grundstück gelöscht worden. Über den Erlassantrag ist noch keine Entscheidung ergangen.
Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2016 beantragte die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin unter Hinweis auf den bereits eingelegten Einspruch, den Beitragsbescheid vom 13. November 2006 für das Flurstück aufzuheben, hilfsweise, den Aufhebungsbescheid zurückzunehmen. Der Beitragsbescheid beziehe sich auf eine Hinterliegerwiese, für die kein Baurecht bestehe und auf der kein Abwasser anfalle. Bei der Überlassung des Grundstücks an ihren Sohn handele es sich nicht um einen Verkauf im Sinne der Nebenbestimmung zu der Stundungsvereinbarung.
Mit Bescheid vom 4. August 2016 lehnte der Beklagte den Antrag auf Aufhebung des Beitragsbescheides vom 13. November 2006 ab, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vorlägen. Hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung des Aufhebungsbescheides wies der Beklagte darauf hin, dass insoweit Widerspruch eingelegt sei und bat um Mitteilung, ob der Antrag aufrechterhalten werde oder als Begründung des Widerspruchs zu verstehen sein solle.
Am 9. August 2016 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 4. August 2016 Widerspruch, mit dem sie erneut geltend machte, dass es sich bei dem Flurstück um eine Wiese und nicht um Bau- oder Bauerwartungsland handele und dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Stundung nicht gegeben seien.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2016 traf der Beklagte die folgende Entscheidung: „Ihre Anträge auf Aufhebung des Bescheides zum Schmutzwasseranschlussbeitrag vom 13.11.2016, der entsprechende Widerspruch und ihr Antrag auf Rücknahme der Aufhebung der Stundung vom 23.05.2016 werden abgelehnt“. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Anträge bzw. der Widerspruch seien zulässig. Hinsichtlich der Aufhebung des Beitragsbescheides vom 13. November 2006 lägen, wie bereits im Bescheid vom 4. August 2016 ausgeführt, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vor. Der Bescheid beruhe auf der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung vom 15. Juni 2004. Das Flurstück sei unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit zusammen mit dem Flurstück 155 veranlagt worden, weil beide Flurstücke im gleichen Grundbuchblatt geführt wurden und die Teilung der Flurstücke nur erfolgt sei, um die Beitragsbelastung zu minimieren. Der Stundungsbescheid sei wegen der Veränderung der Eigentumsverhältnisse aufzuheben gewesen.
Mit der am 1. Dezember 2016 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, der Beitragsbescheid vom 13. November 2006 sei nichtig, weil der Beklagte die zu Grunde liegenden Leistungen nicht erbracht habe. Nach § 11 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung müsse jedes Grundstück eine Grundstücksanschlussleitung erhalten, doch gebe es eine Anschlussleitung lediglich für das Flurstück ... . Ferner unterliege das Flurstück nicht dem Anschlusszwang nach der Anschlussbeitragssatzung, da es sich nicht um Bauland handele, es nicht zur Bebauung anstehe, sie durch den Schmutzwasseranschluss mangels zulässiger baulicher Nutzung keinen wirtschaftlichen Vorteil erlange und der Bescheid ohne Rechtsgrundlage ergangen sei. Der Beitragsbescheid sei auch deswegen nichtig, weil er ein nicht existierendes Grundstück „L “ betreffe.
Jedenfalls sei der Beitragsbescheid rechtswidrig und daher nach § 48 VwVfG aufzuheben. Bei dem Grundstück handele es sich um eine nasse Wiese, die von einem wasserführenden Graben durchzogen werde. Es befinde sich im Außenbereich. Für das benachbarte Flurstück habe der Beklagte nach Rechtsmitteleinlegung der dortigen Eigentümer den Beitragsbescheid sofort zurückgenommen. Sie selbst habe seinerzeit ihr Widerspruchsrecht nicht wahrgenommen, weil sie infolge des Ablebens ihres Ehemannes nach langer Krankheit psychisch stark belastet gewesen sei. In dem gegenüber ihren Nachbarn ergangenen Aufhebungsbescheid vom 5. Dezember 2006 sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sich das Grundstück im Außenbereich befinde. Dies beruhe auf einer Auskunft des Bürgermeisters der Gemeinde Mühlenbecker Land vom 22. November 2006, in der zudem ausgeführt sei, dass das Grundstück im gültigen Flächennutzungsplan als Freifläche „Wald" dargestellt sei.
Im Übrigen bestehe die Stundungsvereinbarung mangels Verkaufs des Grundstücks fort. Außerdem sei nach dem vom Beklagten vorgelegten Schreiben an seinen damaligen Stellvertreter vom 26. Oktober 2005 eine zinslose Stundung für ihr Flurstück und für das Nachbarflurstück vorgesehen gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 4. August 2016 und der entgegenstehenden Teile des Bescheides vom 28. Oktober 2016 zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 13. November 2006 zurückzunehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, dass sich der ehemalige Bürgermeister der Gemeinde und damalige stellvertretende Verbandsvorsteher von den Darstellungen der Klägerin, was den Anlass der Grundstücksteilung angehe, ausweislich unter anderem des Schreibens vom 26. Oktober 2005 distanziert habe. Der Klägerin sei im Jahre 2006 der Stand der Beitragsforderung durchaus bewusst gewesen. Auf ein ihr im Januar 2007 zugegangenes Mahnschreiben habe sie schriftlich reagiert und darauf hingewiesen, dass der Beitrag bis zum Verkauf oder bis zur Bebauung des Flurstücks gestundet sei. Der Beitragsbescheid sei bestandskräftig geworden; Nichtigkeitsgründe seien nicht ersichtlich. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens lägen nicht vor, wobei Sinn der Stundungsvereinbarung nicht sei, bei Fälligwerden der gestundeten Forderung diese erneut einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen.
Das Eilrechtsschutzverfahren auf Aussetzung der Vollziehung (VG 8 L 1384/16) hat die Kammer mit Beschluss vom 2. März 2017 nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Hefter, Bl. 1 bis 100) hat vorgelegen und ist zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet.
1. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere hat die Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrags (vom 27. Juli 2016) auf Aufhebung des Beitragsbescheides durch den Bescheid des Beklagten vom 4. August 2016 fristgerecht Widerspruch eingelegt. Diesen Widerspruch hat der Beklagte mit dem Bescheid vom 28. Oktober 2016 zurückgewiesen. Der Bescheid vom 28. Oktober 2016 ist damit insoweit als Widerspruchsbescheid im Sinne von § 73 VwGO zu verstehen, auch wenn er zugleich, was die Ablehnung des Antrags auf Rücknahme des Aufhebungsbescheides angeht, eine erstmalige Entscheidung beinhaltet und insoweit Ausgangsbescheid ist. Im Übrigen wäre die Klage jedenfalls im Hinblick auf § 75 Satz 2 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig.
2. Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rücknahme des Beitragsbescheides vom 13. November 2006 zu, so dass der Ablehnungsbescheid vom 4. August 2016 und die als Widerspruchsbescheid zu wertenden Teile des Bescheides vom 28. Oktober 2016 rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
a) Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin ist § 130 Abs. 1 AO, der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG im vorliegenden Zusammenhang entsprechende Anwendung findet.
Entgegen der Auffassung der Beteiligten kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfüllt sind oder sich aus § 48 VwVfG ein Anspruch auf Rücknahme des Beitragsbescheides ergeben könnte. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg ist die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes in denjenigen Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Das gilt uneingeschränkt für Verwaltungsverfahren nach dem Kommunalabgabengesetz, auch wenn hier nicht die Abgabenordnung allgemein, sondern lediglich die in § 12 Abs. 1 KAG aufgeführten einzelnen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2006 - OVG 9 M 9.06 -, juris, Rz. 2).
b) Nach § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Auch ein rechtswidriger nichtiger Verwaltungsakt kann gemäß § 130 Abs. 1 AO zurückgenommen werden (BFH, Urteil vom 27. Juni 1994 - VII R 110/93 -, BStBl. 1995, 341 = juris, Rz. 22; Klein-Rüsken AO, 13. Aufl. 2016, Rz. 21 zu § 130; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Januar 2014, Rz. 1 zu § 130 AO), so dass es nicht darauf ankommt, ob der Beitragsbescheid, wie die Klägerin meint, offenkundig an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und daher nach § 125 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG nichtig ist.
c) Der Beitragsbescheid vom 13. November 2006 ist rechtswidrig. Das nach wie vor unbebaute Grundstück Flurstück 154 unterlag und unterliegt nicht der Beitragspflicht.
aa) Das Flurstück befindet sich im Außenbereich. Dies wird von der Klägerin durchgehend seit dem Jahre 2006 geltend gemacht („nasse Wiese"), ohne dass der Beklagte dem entgegengetreten wäre. Die aktuelle Ansicht aus dem BrandenburgViewer bestätigt die Richtigkeit der Angaben der Klägerin; hierauf hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Das Flurstück befindet sich nicht in einem Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB, in dem es als reine Baulücke erscheinen könnte, sondern es liegt in dem südlich des Flurstücks beginnenden und sich westlich erstreckenden Außenbereich. Das steht auch im Einklang mit der Einschätzung des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 28. April 2016 sowie - bezüglich des Nachbargrundstücks - vom 22. November 2006 und wird von der Auffassung des Beklagten im Aufhebungsbescheid vom 5. Dezember 2006 gegenüber den westlichen Nachbarn der Klägerin ebenso bestätigt wie durch die Liegenschaftskarte vom 28. April 2005 (Bl. 16 des Verwaltungsvorgangs). Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, seinerzeit habe durchaus Anlass für die Annahme bestanden, dass sich das Flurstück zumindest teilweise im Innenbereich befinde, kann dem nach dem überzeugenden Kartenmaterial, den soeben genannten anderslautenden Auskünften und damaligen Einschätzungen und auch angesichts der umgehenden Aufhebung des an die Nachbarn gerichteten Beitragsbescheides auf deren Widerspruch hin nicht gefolgt werden.
bb) Als unbebautes Außenbereichsgrundstück unterlag das Flurstück nach der bei Erlass des Beitragsbescheides geltenden Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des Zweckverbandes vom 15. Juni 2004 (i.F.: SWABS 2004) nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt für die rückwirkend zum 1. Juli 2004 in Kraft getretene Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung vom 9. Februar 2010 (i.F.: SWABS 2010), die nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg wirksam war (Urteile vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 und OVG 9 B 22.09 -, jew. bei juris; Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 15.09 -, n.v.). Nach § 2 Abs. 1 beider Satzungen unterlagen Grundstücke der Beitragspflicht, die an die öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist oder die nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung zur Bebauung anstehen. Dies trifft für das weder in einem Plangebiet noch im unbeplanten Innenbereich gelegene Flurstück nicht zu. Des Weiteren unterlagen nach § 2 Abs. 2 der Satzungen auch diejenigen Grundstücke der Beitragspflicht, die zwar die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 nicht erfüllten, die aber an die öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen wurden. Auch dies ist hier nicht der Fall. Unwidersprochen macht die Klägerin geltend, dass das in Rede stehende Flurstück keinen Schmutzwasseranschluss erhalten habe.
d) Allein aus der Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides vom 13. November 2006 folgt indes noch nicht der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Rücknahme des Bescheides. Die Entscheidung, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt aufzuheben, steht vielmehr im Ermessen des Beklagten, wie die Verwendung des Wortes „kann" in § 130 Abs. 1 AO verdeutlicht (vgl. nur Loose, a.a.O., Rzn. 37 f.). Die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides begründet keinen Anspruch auf dessen Rücknahme, weil sie lediglich die tatbestandliche Voraussetzung für die von der Behörde zu treffende Ermessensentscheidung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709, 710, Rz. 13). Bei der Ausübung des Rücknahmeermessens kommt dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit, der zu Gunsten des Adressaten des rechtswidrigen Verwaltungsaktes streitet, prinzipiell kein größeres Gewicht zu, als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, den der durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt Begünstigte für sich in Anspruch nehmen kann (BVerwG, a.a.O.). Dementsprechend gibt es keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, juris, Rz. 80; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 1982/01 -, juris, Rz. 33; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 -, juris, Rz. 14).
aa) Allerdings ist das Ermessen dann in einer Weise reduziert, dass jede andere Entscheidung als die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtswidrig wäre, wenn das Festhalten an dem rechtswidrigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre bzw. für den Betroffenen unzumutbare Folgen hätte (vgl. wiederum BVerwG, Urteil vom 17. Janaur 2007, a.a.O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 S 2567/13 -, juris, Rz. 7; VGH München, Beschluss vom 29. November 2011 - 19 BV 11.1915 -, juris, Rz. 44; OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, NVwZ-RR 2011, 617 = juris, Rz. 3; OVG Münster, Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 -, juris, Rz. 4). Schlechthin unerträglich in diesem Sinne ist das Festhalten an dem rechtswidrigen Verwaltungsakt insbesondere dann, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (BVerwG, a.a.O.; VGH Mannheim, a.a.O., Rz. 8; OVG Münster, OVG Magdeburg, jeweils a.a.O.).
bb) Derartige Umstände liegen hier bei einer Gesamtbetrachtung vor.
(1) Der Beklagte hat den Beitragsbescheid offenbar in Kenntnis dessen Rechtswidrigkeit erlassen. Dies ergibt sich aus dem an den damaligen stellvertretenden Verbandsvorsteher gerichteten Schreiben vom 26. Oktober 2005. Hierin wird zunächst darauf hingewiesen, dass das (angeblich) von dem damaligen stellvertretenden Verbandsvorsteher erfolgte Anraten zur Grundstücksteilung einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 AO darstelle. Weiter wird ausgeführt, der Anschlussbeitrag solle, um den Vorgang im allseitigen Interesse zum vorläufigen Abschluss zu bringen, gegenüber den Eheleuten und ihren Nachbarn zunächst nur für die Flurstücke ... und ... erhoben werden. Für die Flurstücke ... und ..., die zwar im Flächennutzungsplan rot dargestellt seien, auf denen aber nach Aussage des stellvertretenden Verbandsvorstehers nie gebaut werden dürfe, würden ebenfalls Beitragsbescheide erlassen, der jeweilige Beitrag aber bis zu einer mit einem Schmutzwasseranfall verbundenen Nutzungsänderung zinslos gestundet. Damit entstünden den Bürgern vorerst keine über den Beitrag für die Flurstücke ( und ) hinausgehenden Kosten.
Daraus ergibt sich zum einen, dass der Beklagte davon ausgegangen ist, dass die durch die Teilung entstandenen hinteren Flurstücke der Bebaubarkeit entzogen waren; auf etwaige abweichende Darstellungen im Flächennutzungsplan kam es mangels Verbindlichkeit nicht an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 -, juris, Rz. 44). Die gleichwohl erfolgte Beitragserhebung wurde also „sehenden Auges" und ungeachtet der fehlenden rechtlichen Grundlagen hierfür vorgenommen. Daran ändert es nichts, dass aus Sicht des Beklagten die Folgen der Beitragserhebung durch die zugleich mit den Beitragsbescheiden beabsichtigten Stundungsentscheidungen abgemildert werden würden. Dieses Vorgehen war, wie auf der Hand liegt, nicht geeignet, die seinerzeit fehlenden rechtlichen Voraussetzungen für die Beitragserhebung zu schaffen.
Zugleich ergibt sich aus dem Schreiben, dass der Beklagte zu Lasten - unter anderem - der Klägerin angenommen hat, die vor der Beitragserhebung erfolgte Teilung des früheren Flurstücks stelle ein missbräuchliches Vorgehen dar. Daran hält er im Übrigen noch heute fest, wie der Bescheid vom 4. August 2016 zeigt. Hierin führt der Beklagte aus, die Tatsache, dass die Teilung des Grundstücks nur zur Vermeidung von Abgabenforderungen erfolgt sei, berechtige den Zweckverband zum Erlass des Beitragsbescheides.
Das ist rechtsirrig, weil nach dem in § 2 Abs. 3 SWABS 2004 sowie § 4 Abs. 3 SWABS 2010 ausdrücklich in der Satzung geregelten wirtschaftlichen Grundstücksbegriff (vgl. grundlegend OVG Frankfurt [Oder], Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, juris, Rz. 46) nur die durch die Anschlussmöglichkeit bevorteilte Grundstücksfläche der Beitragspflicht unterliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2015 - OVG 9 N 99.12 -, juris, Rz. 6). Damit wäre auch das ehemalige Flurstück nur teilweise, nämlich bis zu der Grenze, in der es in den Außenbereich überging, zu einem Anschlussbeitrag heranziehbar gewesen. Die Grundstücksteilung war folglich - auch wenn sie von den damaligen Eigentümern in „böser Absicht" vorgenommen worden sein sollte - für die Frage, in welchem Umfang die Flurstücke ... und ... beitragspflichtig waren, unerheblich; wäre das Flurstück zu groß bemessen worden, also teilweise noch dem Innenbereich zuzuordnen gewesen, hätte der Beklagte es im entsprechenden Umfang mit dem vorderen Flurstück veranlagen können.
Der Erlass des Beitragsbescheides vom 13. November 2006 ist damit nicht nur in Kenntnis der Rechtswidrigkeit ergangen, sondern trägt zudem den Charakter einer Sanktion vermeintlich unlauteren Verhaltens der damaligen Eigentümer; einen solchen Bescheid aufrecht zu erhalten, wäre schlechterdings unerträglich.
(2) Die Aufrechterhaltung des Beitragsbescheides erscheint des Weiteren auch im Hinblick auf den seinerzeit zugleich erlassenen Stundungsbescheid als schlechthin unerträglich. Wie die Ausführungen des Beklagten in dem Aufhebungsbescheid vom 23. Mai 2016 zeigen, ist die Stundung nicht zinsfrei gewährt worden. Der Beklagte hat seinerzeit also nicht nur einen rechtswidrigen Beitragsbescheid erlassen, sondern durch die zugleich - ohne Antrag des Beitragspflichtigen - erfolgte Stundung die Grundlage für einen zukünftigen, der Höhe nach nicht einschätzbaren Zinszufluss nach §§ 234, 238 AO gelegt. Dieser Anspruch hätte ihm bei rechtmäßigem Verhalten - also der Beitragserhebung für das Flurstück erst mit dessen Anschluss an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage bzw. Eintritt der Vorteilslage (Überplanung bzw. Baulandqualität) - nicht zugestanden. Die Verquickung der rechtswidrigen Beitragserhebung mit der zeitgleich antragslos erfolgten zinspflichtigen Stundung ist für sich geeignet, das Festhalten an dem Beitragsbescheid als schlechthin unerträglich ansehen zu lassen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Folgen des damaligen rechtswidrigen Tuns durch die Aufhebung des Stundungsbescheides beseitigt werden können. Dies würde dem Umstand nicht ausreichend Rechnung tragen, dass die damaligen Adressaten derartiger Bescheide davon ausgehen konnten, von einer Beitragspflicht verschont zu sein, so lange sie das Grundstück nicht bebauen oder verkaufen würden. Sie konnten sich also in gewisser W eise „in Sicherheit wiegen", gar nicht mehr den Beitrag zahlen zu müssen. Dieses Vertrauen wird durch Aufhebung allein des Stundungsbescheides nicht ausreichend geschützt.
Auch die in dem Stundungsbescheid aufgenommene auflösende Bedingung für die Stundung erweist sich, soweit darin auf den Verkauf des Grundstücks abgestellt wird, als rechtswidrig und zusätzlich belastend, weil sie in keinem Zusammenhang mit dem Eintritt der Beitragspflicht, um die es dem Beklagten aber offenbar ging, steht. Allein der Verkauf eines nicht bebaubaren und nicht angeschlossenen Grundstücks konnte und kann nach den Regelungen der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzungen die Beitragspflicht nicht entstehen lassen.
Hinzu kommt im Falle der Klägerin, dass der Stundungsbescheid die mit der Stundung verbundenen Zinsen nicht ausreichend deutlich machte. Zwar enthält er auf der Vorderseite den fettgedruckten Hinweis „Die Rechtsbehelfsbelehrung und die Hinweise sind Bestandteil dieses Bescheides!" und auf der Rückseite findet sich unter der Überschrift „Hinweise" die Mitteilung, dass für die Dauer einer gewährten Stundung Zinsen für jeden vollen Monat von 0,5 % erhoben werden, doch ist auf der Vorderseite des Bescheides unter der Rubrik „Nebenforderung/Stundungszinsen" eingetragen „0,00 Euro". Dass sich dies wohl auf bislang nicht aufgelaufene Stundungszinsen beziehen sollte, musste einem nicht anwaltlich vertretenen Adressaten, der, wie der Beklagte zudem wusste, gerade einen nahen Angehörigen verloren hatte, nicht ohne weiteres erkennbar sein.
cc) Schließlich kann der Klägerin nicht entgegen gehalten werden, dass sie es seinerzeit unterlassen hat, Widerspruch gegen beide Bescheide oder zumindest gegen den Beitragsbescheid vom 13. November 2006 einzulegen. Der durch den Stundungsbescheid erweckte Eindruck, einer Beitragsforderung nicht ausgesetzt zu sein, war geeignet, die damaligen Adressaten von der Einlegung des Widerspruchs abzuhalten.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Ein Grund für die Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor.
Beschluss§
1. Der Streitwert wird auf 3 606 € festgesetzt.
2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt, weil es einem verständigen Dritten in der Situation der Klägerin angesichts der Bedeutung und der rechtlichen Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu betreiben.
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