Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 25.07.2018 – VG 8 K 5455/17
8. Kammer
Tenor§
Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 31. August 2017 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag.
Im Februar 1994 gab der Zweckverband, dem der Beklagte vorsteht, bekannt, dass die Schmutzwasserkanalisation unter anderem in der G in B nutzungsfähig fertiggestellt war und die sich in diesem Bereich befindenden Grundstücke, die mit einem Anschluss versehen waren, ab sofort ihre Schmutzwässer in die öffentliche Schmutzwasserkanalisation einleiten konnten.
Die Klägerin ist seit September 2016 Eigentümerin des Grundstücks G in B (Gemarkung B, Flur ..., Flurstück ...). Das Grundstück war ursprünglich Teil des Flurstücks („P "), das nach der Wende in das Eigentum der D übergegangen ist. Aus dem Flurstück 1 wurde im Jahr 2012 das 7 063 m2 große Flurstück getrennt, das mit einer ehemaligen Fahrzeughalle mit Gleisanschluss sowie einem Werkstatt- und Sozial- bzw. ehemaligen Bürogebäude bebaut war, die noch vor der Wende errichtet worden waren. Das Flurstück wurde von der D an die Eheleute (heute: G ) veräußert, die als Eigentümer im Grundbuch im Juli 2013 eingetragen wurden, und im März 2016 weiter geteilt, wobei unter anderem das Flurstück zur Entstehung gelangte.
Mit Bescheiden vom 18. November 2013 und 7. Dezember 2015 stellte das Eisenbahn-Bundesamt Teilflächen des Flurstücks von Bahnbetriebszwecken frei, womit für diese Flächen auch das eisenbahnrechtliche Fachplanungsprivileg nach § 38 BauGB i.V.m. § 18 AEG endete. Auf der verbleibenden Restfläche von 1 433 m2 befanden sich nach dem Freistellungsbescheid vom 7. Dezember 2015 eine Entwässerungsleitung der D sowie eine elektrische Weichenzuleitung nebst Verteiler, die weiterhin für Bahnbetriebszwecke notwendig waren.
Im Februar 2013 baten die Eheleute den Beklagten um Auszüge aus den Bestandsunterlagen hinsichtlich der Herstellung des Schmutzwasseranschlusses des von ihnen erworbenen Grundstücks G (Flurstück ). Am 15. März 2013 beantragten sie für das Grundstück auf dem dafür vom Zweckverband vorgesehenen Formular die Erstellung einer Grundstücksanschlussleitung. Der Bürgermeister der Gemeinde B teilte im Mai 2013 mit, dass das Flurstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liege, sondern nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz als Fläche für Bahnbetriebszwecke festgelegt sei.
In der Folgezeit nahmen die Eheleute von ihrem Antrag Abstand und kündigten an, sie wollten die vorhandene Schmutzwasserkanalisation nutzen, wie bereits mit einem Mitarbeiter des Zweckverbandes besprochen. Im August 2013 erteilte der Beklagte nach seinen Angaben einem Tiefbauunternehmen den Auftrag für die Herstellung der Grundstückanschlussleitung für das Grundstück G ; bei einer vorangegangenen straßenseitig vorgenommenen Kamerabefahrung war eine Grundstücksanschlussleitung nicht festgestellt worden. Auf Anfrage des Beklagten erklärte die D im September 2013, für das Grundstück G als Teil des ehemaligen Flurstücks sei im Rahmen des Dreistufenkanalprogramms der D die Stufe 1 (Inventur) durchgeführt worden. Dabei seien durch Sichtprüfung von Einleitern und Bauwerken die vermutliche Lage von Entwässerungsleitungen festgestellt worden. Der tatsächliche Verlauf habe erst in der Stufe 2 (Befahrung und Inspektion) erkundet werden sollen, dazu sei es wegen des Verkaufs des Grundstücks nicht mehr gekommen. Die vermutete Lage der Abwasserleitungen sei in einem Lageplanauszug eingetragen.
Mit Bescheid vom 20. Oktober 2016 zog der Beklagte die Klägerin auf der Grundlage der rückwirkend zum 1. April 2009 in Kraft gesetzten Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung vom 14. Juli 2016 zu einem Beitrag in Höhe von 12 169,13 Euro heran. Den auf die Behauptung, das Grundstück sei im Jahr 2013 bereits an die Schmutzwasserleitung angeschlossen gewesen, gestützten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 31. August 2017 zurück.
Mit der am 2. Oktober 2017, einem Montag, erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. -, juris) sei die Beitragsforderung bereits hypothetisch verjährt. Das Grundstück sei schon vor dem Jahr 2000 an die vom Zweckverband 1994 hergestellte öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen gewesen. Nach Angaben der Voreigentümerin, G, sei die Grundstücksanschlussleitung bereits vor dem Jahr 2000 gebaut worden.
Ungeachtet dessen komme es im Hinblick auf § 8 Abs. 7 KAG und § 8 Abs. 1 der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung auf die Herstellung der Grundstücksanschlussleitung nicht an. Maßgeblich sei allein die Anschlussmöglichkeit, die auf Grund der Verlegung des Schmutzwasserkanals in der G im Jahre 1994 bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden habe. Anderes ergebe sich aus §§ 4, 5 Abs. 1 der geltenden Schmutzwasserbeseitigungssatzung - SWBS - des Zweckverbandes nicht. Das durch diese Vorschriften vermittelte Anschlussrecht bestehe auch dann, wenn ein Grundstücksanschluss noch nicht vorhanden sei, weil der jeweilige Eigentümer nach § 11 SWBS einen Anspruch auf Herstellung der Grundstücksanschlussleitung habe. Schließlich spreche auch die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, die der Beklagte der D nach deren Schreiben vom September 2013 gewährt habe, dafür, dass zu jenem Zeitpunkt bereits eine öffentliche anschlussfähige Schmutzwasseranlage hergestellt gewesen sei. Nach § 8 Abs. 1 SWBS sei jeder Anschlussberechtigte verpflichtet, sein Grundstück an die bestehende öffentliche Schmutzwasseranlage anzuschließen, wenn es mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bebaut sei. Das treffe hier zu. Da die D eine Befreiung erhalten habe, müsse eine öffentliche Schmutzwasseranlage bestanden haben.
Aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass, wie von diesem behauptet, die Grundstücksanschlussleitung erst im Jahre 2013 gebaut worden sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beitragsbescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 31. August 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach seiner Satzungslage sei die Grundstücksanschlussleitung Teil der öffentlichen Schmutzwasseranlage und werde über Beiträge im Sinne von § 8 KAG finanziert. Danach entstehe bei leitungsgebundenen Einrichtungen die die Beitragspflicht auslösende Vorteilslage erst dann, wenn die Einrichtung vollständig, hier also einschließlich der Grundstücksanschlussleitung, hergestellt sei. Dies sei erst im Jahre 2013 der Fall gewesen. Auf Grund der Nutzung des Grundstücks zu Bahnbetriebszwecken, die bis zur Freistellung durch das E im Dezember 2015 angedauert habe, sei bei Verlegung des Kanals in der G im Jahre 1994 die Errichtung einer Grundstücksanschlussleitung nicht vorgesehen gewesen und auch nicht erfolgt. Bis zum Erwerb des Flurstücks durch die Eheleute und der Beantragung der Herstellung einer Grundstücksanschlussleitung im März 2013 habe auch keine beitragsrelevante Grundstücksnutzung stattgefunden, die einen Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation erfordert hätte. Das betreffende Grundstück sei durchgehend zu Bahnbetriebszwecken genutzt worden. Eine Wohn- bzw. Gewerbenutzung habe es bis zum Verkauf des Grundstücks durch die D nicht gegeben.
Dass eine Grundstücksanschlussleitung im Zuge der Verlegung des Kanals in der G nicht hergestellt worden sei, ergebe sich aus dem im Mai 1994 angefertigten Leitungsplan eines Vermessungsbüros sowie dem Protokoll der TV-Inspektion vom 21. Juni 1994. Im Leitungskataster des Zweckverbandes sei die Grundstücksanschlussleitung für das genannte Grundstück als im Jahre 2013 hergestellt eingetragen. Als Ergebnis der vom Zweckverband in Vorbereitung des Anschlusses des Grundstücks an die öffentliche Schmutzwasseranlage betriebenen Ermittlungen sei festzuhalten, dass mögliches Schmutzwasser, das auf dem ehemaligen Bahnbetriebsgelände entstanden sei, über dort vorhandene Leitungen in eine Sammelgrube, die sich auf dem Nachbargrundstück G (Flurstück ) befunden habe, abgeleitet worden sei. Dieses Grundstück sei Teil eines Gewerbegrundstücks gewesen, das mit einer kleineren und ungenutzten Lagerhalle bebaut gewesen sei und auf dem sich Glasrecyclingcontainer befunden hätten. Aus dieser Nutzung sei erklärbar, dass eine Grubenentleerung nie stattgefunden habe. Zugleich erkläre diese Entsorgungsart auch die von der D im September 2013 skizzierten Leitungen auf dem Grundstück G . Die zeitweilige Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang betreffe nicht das ehemalige Flurstück .
Mit Beschluss vom 4. Juli 2017 - VG 8 L 410/17 - (juris), hat die Kammer den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid abgelehnt. Es sei offen und müsse der Klärung im Hauptsacheverfahren Vorbehalten bleiben, ob ein satzungsgemäßes Anschlussrecht auch ohne Herstellung der Grundstücksanschlussleitung bestanden habe. Ebenfalls aufklärungsbedürftig sei, ab welchem Zeitpunkt das vormalige Bahnbetriebsgelände als Bauland nach der Verkehrsauffassung habe angesehen werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Hefter, Bl. 1 bis 106) sowie die Gerichtsakte zum Verfahren VG 8 L 410/17 haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist begründet.
Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 31. August 2017 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin dadurch in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin kann zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag nicht herangezogen werden, weil die Beitragsforderung bereits vor Erlass des angefochtenen Bescheides festsetzungsverjährt war.
Nach §§ 169 Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG beträgt die Festsetzungsverjährung vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabenforderung entstanden ist. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG setzt das Entstehen der Beitragsforderung bei leitungsgebundenen Einrichtungen zum einen voraus, dass das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann (Anschlussmöglichkeit) und zum anderen eine wirksame Beitragssatzung, die - was hier nicht der Fall ist - einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann.
1. Eine Anschlussmöglichkeit bestand für das Grundstück bzw. die dem Flurstück entsprechende Teilfläche des seinerzeit noch ungeteilten Flurstücks jedenfalls seit dem Jahr 2002.
a) Anerkannte Mindestanforderung für das Anschließenkönnen im Sinne von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (alter und neuer Fassung) ist in tatsächlicher Hinsicht, dass in der Straße vor dem Grundstück ein betriebsbereiter Hauptsammler vorhanden ist, an den das Grundstück unter gemeingewöhnlichen Umständen angeschlossen werden kann. Das war hier seit der Fertigstellung der Schmutzwasserkanalisation in der G im Jahr 1994 der Fall.
b) In rechtlicher Hinsicht muss ein Anschlussrecht des Grundstückseigentümers bestehen, das für den Fall eines noch fehlenden Grundstücksanschlusses auch den Anspruch darauf umfasst, dass der Grundstücksanschluss im Bedarfsfall zeitgerecht hergestellt wird. Macht der Satzungsgeber hingegen das Anschlussrecht vom Vorhandensein des Grundstücksanschlusses abhängig, besteht die Anschlussmöglichkeit erst nach dessen Herstellung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rz. 22; vgl. auch Beschluss vom 26. Januar 2018 - OVG 9 N 29.14 -, juris, Rz. 10; Kluge in Becker u.a., KAG Bbg, Stand September 2017, Rz. 28 zu § 10).
aa) Ein Anschlussrecht gewährte die Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Zweckverbandes vom 20. Juni 2002 - SWBS 2002 -, die am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft getreten ist, unabhängig von dem Vorhandensein eines Grundstücksanschlusses, dessen Herstellungszeitpunkt zwischen den Beteiligten streitig ist. Das in § 4 SWBS 2002 geregelte Anschlussrecht erstreckt sich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SWBS 2002 auf diejenigen Grundstücke, die durch eine Straße (Weg, Platz) erschlossen sind, in der eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Schmutzwasserleitung vorhanden ist. Dazu muss die öffentliche Schmutzwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 SWBS 2002). Diese Bestimmung ist in den folgenden Änderungssatzungen (vom 21. Februar 2007, 8. Dezember 2009, 29. April 2013, 17. Dezember 2014 und 30. November 2016) unverändert geblieben. Daraus ergibt sich, dass ein Anschlussrecht nicht vom Vorhandensein der Grundstücksanschlussleitung für das jeweilige Grundstück abhängig ist, sondern dass es genügt, dass der öffentliche Kanal (in der Diktion des Zweckverbandes der „öffentliche Sammler", vgl. § 2 Abs. 4 SWBS 2002) vorhanden ist. Allerdings wird der in § 5 Abs. 1 Satz 1 SWBS 2002 verwendete Begriff „öffentliche Schmutzwasserleitung" in den Begriffsbestimmungen des § 2 SWBS 2002 nicht definiert, doch ist mit dieser Formulierung der öffentliche Sammler, also der Schmutzwasserkanal, gemeint. Das folgt aus § 5 Abs. 1 Satz 2 SWBS 2002, wonach die öffentliche Schmutzwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück selbst verlaufen muss. Angesichts der Definition der Grundstücksanschlussleitung als dem Verbindungsstück vom öffentlichen Sammler bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks macht die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 SWBS 2002 nur dann Sinn, wenn sie lediglich den Schmutzwasserkanal (den öffentlichen Sammler) erfasst.
bb) Mit dem Inkrafttreten der Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 20. Juni 2002 hat sich die Rechtslage im Verbandsgebiet des Zweckverbandes entgegen der Auffassung des Beklagten, was die der Abhängigkeit des Anschlussrechts vom Vorhandensein einer Grundstücksanschlussleitung angeht, geändert. Die zuvor verabschiedeten technischen Satzungen - die Abwasserbeseitigungssatzung vom 16. Juni 1993, die Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 18. November 1997, die Schmutzwassersatzung vom 26. Oktober 1999 und die Schmutzwassersatzung/Kanal vom 19. Dezember 2000 - gewährten ein Anschlussrecht nur, wenn eine Grundstücksanschlussleitung hergestellt war. Alle Satzungen definierten den Grundstücksanschlusskanal bzw. die Grundstücksanschlussleitung als das Verbindungsstück zwischen dem öffentlichen Schmutzwasserkanal in der Straße und der Grundstücksgrenze des anzuschließenden Grundstücks und zählten ihn - insoweit bis heute unverändert - zur zentralen öffentlichen bzw. zur öffentlichen Schmutzwasseranlage. Nach § 3 Abs. 1 SWBS 1993 bestand ein Anschlussrecht vorbehaltlich der Einschränkungen in § 4 dann, wenn das Grundstück durch eine Straße erschlossen war, in der betriebsfertige Schmutzwasserkanäle mit Anschlusskanälen zu dem Grundstück vorhanden waren. Nach den im Wesentlichen gleichlautenden Regelungen in § 4 Abs. 1 SWBS 1997, SWBS 1999 und SWBS 2000 erstreckte sich das Anschlussrecht nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen werden konnten. Da zu der öffentlichen Schmutzwasseranlage auch der jeweilige Grundstücksanschluss zählte, bestand das Anschlussrecht erst dann, wenn diese öffentliche Anlage einschließlich der jeweiligen Grundstücksanschlussleitung, also vollständig vor dem jeweiligen Grundstück hergestellt war. Soweit in § 10 Abs. 1 Satz 2 SWBS 1997 bzw. in § 9 Abs. 1 Satz 2 SWBS 1999 und SWBS 2000 jeweils bestimmt war, „jedes Grundstück erhält eine Anschlussleitung“, ergibt sich daraus nichts anderes. Damit wird lediglich die Zahl der Grundstücksanschlüsse festgelegt, die über Beiträge finanziert werden, während die Kosten weiterer Anschlussleitungen vom Grundstückseigentümer zu tragen waren (§ 10 Abs. 3 Satz 2 SWBS 1997, § 9 Abs. 3 Satz 2 SWBS 1999 und SWBS 2000). Abgesehen davon stellen die Regelungen zum Anschlussrecht erkennbar darauf ab, dass eine (vollständige) öffentliche Schmutzwasseranlage vor dem jeweiligen Grundstück bestand, also auf das tatsächliche Vorhandensein dieser Anlage einschließlich der Grundstücksanschlussleitung.
cc) Dass, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der Zweckverband eine Änderung der Rechtslage mit dem Erlass der Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 20. Juni 2002 nicht beabsichtigt hat, mag zutreffen, ist aber als nicht nach außen zu Tage getretene Motivlage für das Normverständnis aus der Adressatensicht unerheblich. Bereits die erheblich von den bisherigen Fassungen abweichenden Formulierungen in § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SWBS 2002 indizieren, dass damit eine inhaltlich andere Regelung getroffen sein soll. Auch der Wortlaut ist - insbesondere im Blick auf die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 SWBS - eindeutig und damit einer davon abweichenden Auslegung nicht zugänglich, zumal sich Anhaltspunkte dafür, dass der Satzungsgeber an der bisherigen Rechtslage festhalten wollte, aus dem Regelungsgefüge der Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 20. Juni 2002 nicht ergeben.
c) Das Flurstück 118/4 wies auf seiner dem späteren Flurstück bzw. dem heutigen Flurstück entsprechenden Teilfläche auch die satzungsrechtlich erforderliche Vorteilslage auf.
aa) Gemäß § 2 Abs. 1 der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzungen vom 15. Juni 2004 - SWABS 2004 -, vom 9. Februar 2010 - SWABS 2010 - und vom 14. Juli 2016 - SWABS 2016 - unterliegen Grundstücke der Beitragspflicht, die an die öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen werden können und für die entweder eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut (soweit es in § 2 Abs. 1 Nr. 1 SWABS 2004 „betreut" heißt, handelt es sich offenkundig um einen Schreibfehler) oder gewerblich genutzt werden konnten (Nr. 1), oder für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt war, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland waren und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstanden (Nr. 2). Diese Voraussetzungen waren erfüllt, auch wenn das ehemalige Flurstück 118/4 nach § 36 BbahnG oder § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes von 1993 (AEG 1993) als Fläche für Bahnbetriebszwecke festgesetzt bzw. gewidmet war.
bb) Allerdings fehlt es an einem beitragsrechtlichen Vorteil, soweit das Flurstück 118/4 mit Gleisanlagen bebaut war. Das Schienengelände ist als öffentliche Verkehrsfläche anzusehen, der durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage kein beitragsrelevanter Vorteil zuwächst (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1987 - 8 C 85.86 -, BVerwGE 78, 321 = juris, Rz. 27; OVG Weimar, Beschluss vom 9. Januar 2001 - 4 EO 612/00 -, juris, Rz. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Januar 2012 - OVG 9 S 73.11 -, juris, Rz. 6; VG Greifswald, Urteil vom 29. November 2006 - 3 A 552/03 -, juris, Rz. 30; Becker in ders. u.a., KAG Bbg, Stand Januar 2017, Rz. 129a zu § 8). Dies betrifft jedoch nicht diejenige Teilfläche, die dem späteren Flurstück 205 entspricht. Diese wies nach dem Freistellungsbescheid des Eisenbahnbundesamtes vom 7. Dezember 2015 sowie dem Auszug aus dem Kaufvertrag mit den Eheleuten jedenfalls im Umfang der Freistellung keine Gleisanlagen auf und war mit einer ehemaligen Fahrzeughalle sowie mit einem ehemaligen Werkstatt- bzw. Sozial- oder Bürogebäude bebaut. Der Einordnung dieser Flächen als baulich oder gewerblich genutzt im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SWABS 2004, SWABS 2010 oder SWABS 2016 bzw. als Bauland im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzungen steht nicht entgegen, dass sie bis zu der in den Jahren 2013 und 2015 erfolgten überwiegenden Freistellung Bahnbetriebsgelände waren und als solches der bundesrechtlichen Fachplanung nach § 18 AEG 1993 (zuvor: § 36 BBahnG) unterlagen (so zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1987, a.a.O., Rzn. 22 ff., Urteil vom 27. Oktober 1993 - 8 C 33.92 -, juris, Rz. 27). Dies gilt auch, sofern sie nach rein bauplanungsrechtlicher Betrachtungsweise als im Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB gelegen erscheinen würden. Denn die auf das Planungssystem des Baugesetzbuchs abhebende Betrachtungsweise wird durch § 18 AEG 1993 bzw. § 36 BBahnG verdrängt. Wenn die D ein ihr gehörendes Grundstück zu Bahnbetriebszwecken gewidmet hat, was hier ausweislich des Freistellungsbescheides vom 7. Dezember 2015 der Fall gewesen ist, so dass die Errichtung neuer bzw. die Änderung bestehender Anlagen der Planfeststellung nach § 18 AEG 1993 (bzw. § 36 BBahnG) bedarf, entzieht sich dieses Grundstück der Zuordnung zum unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB bzw. zum Außenbereich nach § 35 BauGB (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1987, a.a.O., Rz. 25). Der gegenteiligen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 29. April 2005 - 15 A 2667/02 -, juris, Rzn. 30 ff.) folgt die Kammer nicht (ablehnend auch VGH Mannheim, Beschluss vom 4. November 2013 - 2 S 1702/13 -, juris, Rz. 24). Abgesehen davon, dass es der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster an jeglicher Auseinandersetzung mit der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt, die auch angesichts der Unterschiede zwischen dem Erschließungsbeitragsrecht nach §§ 127 ff. BauGB und dem kommunalabgabenrechtlichen Beitragsrecht nahegelegen hätte, überzeugt es nicht, aus dem fachplanungsrechtlichen Vorrang (vgl. § 38 BauGB i.V.m. § 18 AEG 1993) abzuleiten, dass die dem Fachplanungsrecht unterliegenden Grundstücke erst dann einen dauerhaft gesicherten Vorteil durch eine leitungsgebundene Einrichtung erhalten, wenn sie daran tatsächlich angeschlossen sind (so OVG Münster, a.a.O., Rz. 33). Es ist nicht anzunehmen, dass planfeststellerische Einzelentscheidungen ein relevantes Weniger an Beständigkeit aufweisen als Festsetzungen eines Bebauungsplanes (so im Ergebnis auch VGH Mannheim, a.a.O.). Dass etwa ein flughafenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss aus diesem Grunde dazu führen soll, dass die Flughafenflächen (soweit sie nicht Verkehrsflächen sind) einen Vorteil nicht bereits durch die Anschlussmöglichkeit, sondern erst durch den tatsächlichen Anschluss erhalten sollen, erscheint fernliegend.
cc) Die Vorteilslage bestand auch auf der dem heutigen Flurstück entsprechenden Teilfläche seiner Vorgängerflurstücke 205 und 118/4. Die Kartenauszüge im Verwaltungsvorgang des Beklagten (Bl. 4, 40), der dem Schreiben der D beigefügte Lageplanauszug (Bl. 76 d.A.) und der Lageplan, der dem Veräußerungsvertrag zwischen der D und den Eheleuten beigefügt war (Bl. 95 R d.A.), zeigen durchgängig ein Gebäude auf dem Bereich, der dem heutigen Flurstück 318 entspricht.
2. Danach ist die Beitragsforderung für das Flurstück bzw. die diesem Flurstück entsprechende Teilfläche des Flurstücks - geht man von der Wirksamkeit der rückwirkend zum 1. Januar 2000 in Kraft gesetzten Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des Zweckverbandes vom 15. Juni 2004 aus - im Jahre 2002 entstanden und Verjährung am 31. Dezember 2006 eingetreten. Auf der Grundlage der zum 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung vom 9. Februar 2010, die nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts BerlinBrandenburg wirksam war (Urteile vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 und OVG 9 B 22.09 -, jew. bei juris; Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 15.09 -, n.v.) ist sie im Juli 2004 entstanden und Verjährung dann - im Hinblick auf § 12 Abs. 3a Satz 1 KAG - am 31. Dezember 2011 eingetreten. Sollte, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, die Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung vom 9. Februar 2010 entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg unwirksam gewesen sein, wäre die Verjährung auf der Grundlage der zum 1. April 2009 in Kraft gesetzten Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung vom 14. Juli 2016 am 31. Dezember 2013 eingetreten. Angesichts der in jedem Fall vor Erlass des angefochtenen Bescheides vom 20. Oktober 2016 eingetretenen Verjährung sieht die Kammer davon ab, der Frage der Wirksamkeit der genannten Beitragssatzungen näher nachzugehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Kammer mit der vorliegenden Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob ein dem Fachplanungsrecht im Sinne von § 38 BauGB i.V.m. § 18 AEG 1993 unterliegendes Grundstück bereits dann zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werden kann, wenn nur die Anschlussmöglichkeit besteht, von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 29. April 2005 - 15 A 2667/02 - abweicht und der Rechtssache damit grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zukommt.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12 169 € festgesetzt.
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.