Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 03.08.2018 – VG 11 L 555/18

11. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0803.11L555.18.00

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Beteiligten streiten um den Zeitpunkt der Fortführung eines Stellenbesetzungsverfahrens zur Besetzung (noch einer) Stelle von einem Richter / einer Richterin am Landgericht bei dem Landgericht Neuruppin, die im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg (JMBl.) vom 15. September 2017 ausgeschrieben worden ist.

Nach Erlassen des Antragsgegners vom 20. September 1996 und vom 23. Mai 2007 wird die Anrechnung von Vortätigkeiten gemäß § 10 Abs. 2 DRiG von der Note abhängig gemacht, mit der der Bewerber in der aus Anlass seiner Bewerbung um die Lebenszeitanstellung erstellten Beurteilung beurteilt wird. In dieser Beurteilung sollte der Bewerber bereits als „gut geeignet“ für das Amt eines Lebenszeitrichters beurteilt werden. In welchem Umfang die Vortätigkeit angerechnet wird, soll weiter von der Art der konkreten Tätigkeit und ihrer Dauer abhängig bleiben.

Die Antragstellerin wurde mit Wirkung vom 1. April 2016 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zur Richterin ernannt. Zuvor war sie vom 8. Juli 2012 bis zum 28. Februar 2013 als wissenschaftliche Mitarbeiterin in einer Rechtsanwaltskanzlei tätig und vom 1. März 2013 bis zum 31. März 2016 dort als Rechtsanwältin tätig. Vom 11. Februar 2017 bis zum 30. November 2017 befand die Antragstellerin sich in Mutterschutz beziehungsweise Elternzeit. In ihrer dienstlichen Beurteilung vom 23. Januar 2018 ist sie mit dem Beurteilungsprädikat „geeignet“ beurteilt worden. Mit ihrer Bewerbung um eine der ausgeschriebenen Stellen beantragte sie die Anrechnung der Vortätigkeiten auf ihre richterliche Probezeit.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 teilte der Antragsgegner dem Richterwahlausschuss mit, dass die Besetzung der zweiten Stelle nach Rücksprache des Antragsgegners mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zurückgestellt werden sollte.

Mit Bescheid vom 17. Mai 2018 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin auf die Anrechnung der Vortätigkeit unter Verweis auf die ständige Verwaltungspraxis ab. Durch das Abstellen auf eine Beurteilung als „gut geeignet“ werde insbesondere sichergestellt, dass eine Verkürzung der Probezeit nur dann erfolge, wenn sich die Vortätigkeiten im Rahmen der zur Beurteilung anstehenden Leistungen auch entsprechend niedergeschlagen hätten. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 30. Mai 2018 Widerspruch ein. Nach Zurückweisung des Widerspruchs ist mittlerweile ein Klageverfahren unter dem Aktenzeichen VG 11 K 2388/18 beim Verwaltungsgericht Potsdam rechtshängig. Ebenfalls mit Bescheid vom 17. Mai 2018 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass eine der ausgeschriebenen Stellen mit einem Dritten besetzt werden solle, der in seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung mit dem Leistungsprädikat „gut geeignet“ beurteilt worden sei. Am 4. Juni 2018 wurde die Antragstellerin vorab telefonisch und sodann schriftlich darüber informiert, dass für die zweite Stelle vorerst eine Auswahl nicht erfolge, in Zukunft aber weiterhin beabsichtigt sei.

Die Antragstellerin hat am 26. Juni 2018 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.

Dem Verfahren um die zweite ausgeschriebene Stelle sei Fortgang zu geben, um ihren Bewerbungsverfahrensanspruch sicher zu stellen, nachdem sie nunmehr vom Verwaltungsverfahren ausgeschlossen sei. Die von dem Antragsgegner behauptete Verwaltungspraxis habe in der Vergangenheit mangels zeitgerechter Ausschreibungen nicht angewendet werden können und sei damit nicht existent, sei aber jedenfalls seit dem Erlass neuer Beurteilungsrichtlinien nach dem 23. Mai 2007 hinfällig; auch weil sie die von einem Bewerbungsverfahren losgelöste Anrechnung auf Vortätigkeiten nicht zulasse. Darüber hinaus gehe das Gesetz per se von einer Förderlichkeit der in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) genannten Tätigkeiten aus, ohne dies an einen Nachweis weiterer Voraussetzungen zu knüpfen. Eine § 9 Nr. 4 DRiG vergleichbare Beschränkung enthalte § 10 Abs. 2 Satz 1 DRiG nicht. Aus den Gesetzgebungsmaterialien folge zudem, dass die aktuelle Fassung der Norm nunmehr auf eine vorherige „Tätigkeit“ entgegen der zunächst beabsichtigten „Bewährung“ abstelle, was gegen eine restriktive Normanwendung spreche, ebenso wie der systematische Vergleich mit § 10 Abs. 2 Satz 2 DRiG. Auch dass Konstellationen denkbar seien, in denen eine Beurteilung aufgrund der Probezeit überhaupt nicht möglich sei, spreche gegen die Konnektivität zwischen Niederschlag der Vortätigkeit in der richterlichen Leistung und Beurteilungsnote (bzw. Probezeitverkürzung). Die Verwaltungspraxis verlagere die Entscheidung über die Anrechnung von Vortätigkeiten zudem unzulässigerweise in das Beurteilungsverfahren, in dem eine Stellungnahme zur Anrechenbarkeit nicht vorgesehen sei. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, da der Antragstellerin bekannt sei, dass im Laufe der letzten Jahre auch Richterinnen und Richter (vorzeitig) ernannt worden seien, deren Beurteilungen mit dem Gesamturteil „geeignet“ beurteilt worden seien und auch der im hiesigen Verfahren bereits ausgewählte Bewerber – gegen dessen Ernennung sie sich wegen dessen Leistungsvorsprungs nicht wende – sei vor Ablauf von drei Jahren Probezeit ernannt worden. Aufgrund der fehlenden Erkenntnisse des Dienstherrn für den Zeitraum der elternzeitbedingten Abwesenheit der Antragstellerin könne zudem eine Beurteilung für diesen Zeitraum nicht erfolgen, was selbsterklärend zu einer Diskriminierung führe.

Die Antragstellerin beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, das Verfahren zur Besetzung einer weiteren Stelle eines Richters / einer Richterin am Landgericht bei dem Landgericht Neuruppin (Ausschreibung im JMBl. vom 15. September 2017) zeitnah unter Einbeziehung der Antragstellerin fortzusetzen,

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er macht geltend, dass es bereits am Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin fehle, da sie ohne Rechtsverlust darauf verwiesen werden könne, gegen die etwaige zukünftige Auswahl einer der noch im Verfahren verbliebenen Mitbewerberinnen vorzugehen. Darüber hinaus sei kein Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens erfolgt, es sei vielmehr eine Fortführung in absehbarer Zeit beabsichtigt. Im Übrigen verweist der Antragsgegner auf seine Verwaltungspraxis und deren Rechtmäßigkeit und legte diese näher dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners sowie das Zeugnisheft der Antragstellerin verwiesen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteule abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (so genannte Regelungsanordnung), wobei ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht gegeben sein müssen und die dem Anordnungsgrund und dem Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen von dem Antragsteller glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags (1.), die Antragstellerin hat jedenfalls den für ihren Antrag erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (2.).

1. Mit ihrem Antrag auf zeitnahe Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens macht die Antragstellerin vorbeugenden Rechtsschutz geltend, wofür ihr in der vorliegenden Konstellation bereits das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz ist vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung und des Gebots eines effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich nicht vorbeugend ausgestaltet, sondern zielt auf nachträglichen Rechtsschutz. Für einen vorbeugenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist deshalb ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich.

Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz ist im Interesse wirksamen Rechtsschutzes ausnahmsweise dann zu gewähren, wenn schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen. Dies ist anzunehmen, um der Schaffung vollendeter, später nicht mehr rückgängig zu machender Tatsachen zuvorzukommen, und wenn dem Betroffenen andernfalls eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten drohen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2009 - OVG 4 S 66.09 -, EA S. 3; VG Berlin - 7 L 388.15 -, juris Rn. 24; Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Juni 2017, § 123 Rn. 46 m.w.N.). Ein derart qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis ist zwar in den Fällen des richterrechtlichen Konkurrentenstreits zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG anzunehmen, sowohl bei der drohenden Ernennung eines Konkurrenten als auch bei dem Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens, um den Dienstherrn zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens mit dem bestehenden Bewerberkreis zu verpflichten (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, juris Rn. 12 und vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juli 2016 - OVG 4 S 50.15 - nicht veröffentlicht). Der Antragsgegner hat das Auswahlverfahren jedoch nicht abgebrochen. Unter einem Abbruch ist das zum Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs führende Beenden eines konkreten Stellenbesetzungsverfahrens, hier zur Besetzung einer verbliebenen Stelle einer Richterin oder eines Richters am Landgericht beim Landgericht Neuruppin, zu verstehen. Aus der Verfahrensabhängigkeit des Bewerbungsverfahrensanspruchs folgt, dass er erlischt, wenn das Verfahren rechtmäßig beendet wird. Das ist der Fall, wenn der Dienstherr die Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 2012, a.a.O., Rn. 11, vom 3. Dezember 2014, a.a.O. Rn. 17 und vom 16. Mai 2016 - 2 VR 2/15 -, juris Rn. 16, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juli 2016, a.a.O). Da durch die mit dem Abbruch verbundene Veränderung des zeitlichen Bezugspunkts der Auswahlentscheidung etwa der Bewerberkreis verändert und ggf. auch gesteuert werden kann, bedarf es hierfür eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris Rn. 22 und vom 24. September 2015 - 2 BvR 1686/15 -, juris Rn. 14 sowie OVG, Beschluss vom 13. Juli 2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. April 2018 – 6 B 355/18 -, juris Rn. 13). Der Antragsgegner beabsichtigt hingegen das Verfahren ohne Änderung des verbliebenen Bewerberkreises in absehbarer Zeit fortzuführen und hat es nur deswegen unterbrochen, weil keine der verbliebenen Bewerberinnen bereits mindestens drei Jahre im richterlichen Probedienst tätig gewesen ist und auch keine anzurechnenden Vortätigkeiten vorlagen, § 10 Abs. 1 und Abs. 2 DRiG (siehe dazu 2.). Dafür, dass der Antragsgegner so lange mit einer Entscheidung zuwarten wird, bis die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2/15 -, juris Rn. 22), ist weder etwas dargetan noch ersichtlich. Vielmehr stützen die im Schreiben des Ministers der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz an die Mitglieder des Richterwahlausschusses vom 3. Mai 2018 enthaltenen Daten zu den Ernennungszeitpunkten der verbliebenen Bewerberinnen zu Richterinnen auf Probe die Auskunft des Antragsgegners, dem Stellenbesetzungsverfahren in absehbarer Zeit Fortgang geben zu wollen. Aus diesem Schreiben ergibt sich zudem, dass beide noch im Verfahren verbliebenen Konkurrentinnen der Antragstellerin deutlich vor der Antragstellerin zu Richterinnen ernannt worden sind. Sollte eine dieser Konkurrentinnen ausgewählt werden, ist es der Antragstellerin unbenommen und zumutbar, nach den oben dargelegten Grundsätzen hiergegen Eilrechtsschutz zu suchen.

Soweit die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbedürfnis damit begründet, dass eine Mitarbeiterin des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin geäußert habe, dass ein Antrag auf Verkürzung der Probezeit nach Ablauf der dreijährigen Probezeit als unzulässig zurückgewiesen werden würde, vermag auch dies den Anspruch auf zeitnahe Fortsetzung des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens nicht zu begründen. Soweit die Antragstellerin unabhängig von einem konkreten Stellenbesetzungsverfahren eine Verkürzung der Probezeit begehrt, betreibt sie dieses Verfahren bereits parallel und kann in diesem Rahmen der Rechtsansicht des Antragsgegners entgegen treten.

2. Die Antragstellerin hat darüber hinaus keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Selbst wenn die vorliegende Zurückstellung des Stellenbesetzungsverfahrens an den Maßstäben des Abbruchs eines Stellenbesetzungsverfahrens zu messen wäre, läge diesbezüglich ein tragfähiger Grund vor. Für Stellenbesetzungsverfahren zur leistungsbezogenen Vergabe von Beförderungsämtern ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Abbruch eines Bewerbungsverfahrens in materieller Hinsicht eines sachlichen Grundes bedarf, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügen muss, wenn die ausgeschriebene Stelle weiterhin besetzt werden soll (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3/13 -, juris Rn. 19). Die Zurückstellung des Auswahlverfahrens bezüglich der von der Antragstellerin begehrten Stelle ging ausweislich des Aktenvermerkes im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners vom 25. April 2018 auf die Erkenntnis zurück, dass sich auf die ausgeschriebenen Stellen keine Richterinnen und Richter beworben haben, die gemäß § 10 Abs. 1 DRiG mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen sind und nur bezüglich eines Bewerbers Vortätigkeiten gemäß § 10 Abs. 2 DRiG in Verbindung mit der ständigen Verwaltungspraxis des Antragsgegners anrechenbar gewesen sind.

Die ständige Verwaltungspraxis des Antragsgegners, nach der eine Anrechnung von Vortätigkeiten grundsätzlich in Betracht kommt, wenn der Bewerber als „gut geeignet“ beurteilt worden ist und sich damit seine Vortätigkeit erkennbar in der konkreten richterlichen Leistung niedergeschlagen hat, steht im Einklang mit § 10 DRiG und konnte somit Anwendung finden. Nach § 10 Abs. 1 DRiG kann zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist. § 10 DRiG stellt damit auf bestimmte – nur von Richtern – ausgeübte Tätigkeiten ab, die sich grundsätzlich auch von den ausnahmsweise zu berücksichtigenden Tätigkeiten in § 10 Abs. 2 DRiG unterscheiden (Staats, Deutsches Richtergesetz, 1. Auflage 2012, § 10 Rn. 1). Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 DRiG können bis zu zwei Jahre nichtrichterlicher Vortätigkeiten nach dem pflichtgemäßen Ermessen der Stellen, die über die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit entscheiden, angerechnet werden, vgl. § 114 Satz 2 VwGO. Für die Ausübung des Ermessens ist von Belang, wie weit die Vortätigkeit ihrer Funktion nach zulässt, die Eignung für eine richterliche Tätigkeit zu beeinflussen. Dies ist zwar nur für Satz 1 Nr. 5 als zusätzliches Kriterium besonders hervorgehoben, aber auch in den Fällen von Satz 1 Nrn. 1 bis 4 im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen (vgl. allgemein BayVGH, Beschluss vom 24. April 2017 - 3 CE 17.434 -, juris Rn. 55 ff.; Staats, a.a.O., § 10 Rn. 3). Aufgrund der Vielfältigkeit der (auch anwaltlichen) Tätigkeiten, lässt sich dies vor Eintritt in den richterlichen Probedienst nicht oder nur mit unvertretbarem Ausmaß ermitteln. Abzustellen ist insofern auf eine bestimmte Art der Verwendung, die dem Leitbild der richterlichen Tätigkeit folgt. Darunter fällt die Rechtsprechung im Sinne des § 4 Abs. 1 DRiG, aber auch die Wahrnehmung anderer Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern zugewiesen sind, wie die Aufgaben der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 DRiG. Auch die Tätigkeit eines abgeordneten Richters bei einer Verwaltungsbehörde zählt beispielsweise nicht dazu, selbst wenn es sich um eine Justizbehörde (Ministerium, Strafvollzug, Prüfungsamt) handelt, ebenfalls nicht die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes (Staats, a.a.O., §10 Rn. 1). Eine Anerkennung von Vortätigkeiten ohne dass es eines Niederschlags in der konkreten Tätigkeit bedürfte, wäre demnach grundsätzlich allenfalls aufgrund der insoweit eindeutigen Regelung in § 122 Abs. 2 DRiG im Hinblick auf den staatsanwaltlichen Dienst möglich. Die dort gefundene Spezialregelung verdeutlicht das Erfordernis grundsätzlich gebotener Zurückhaltung bei der Anrechnung von Vortätigkeiten. Die besondere Stellung des Richters auf Probe setzt voraus, dass seine Eignung für das Richteramt vor der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit zuverlässig ermittelt wird. Ein auf Lebenszeit ernannter Richter ist – anders als ein Beamter oder Soldat – grundsätzlich unversetzbar, was die Bedeutung eines ausreichend verlässlichen Urteils über die Befähigung des Richters auf Probe unterstreicht, von der (nur) ausnahmsweise bei besonderen Kenntnissen und Erfahrungen abgesehen werden kann (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 58; Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 6. Auflage 2009, § 10 Rn. 2). Diese Auslegung steht weiter im Einklang mit der Wertung des § 22 DRiG, nachdem Richter auf Probe unter sehr viel weiteren Voraussetzungen als auf Lebenszeit ernannte Richter entlassen werden können, wenn auch abgestuft nach der Dauer des Richterverhältnisses. Die besonders geschützte Stellung der auf Lebenszeit ernannten Richter, bedingt eine besonders sorgfältige Prüfung vor deren Ernennung auf Lebenszeit (vgl. Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 22 Rn. 2). Die von der Antragstellerin angesprochene ausnahmsweise Möglichkeit einer Ernennung zum Richter auf Lebenszeit, ohne dass auch nur ein Richterjahr absolviert worden ist (§ 10 Abs. 2 Satz 2 DRiG), führt nicht zur Unzulässigkeit der Verwaltungspraxis des Antragsgegners. Vielmehr wird auch an den hierfür geltenden hohen Hürden erkennbar (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 58; Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 10 Rn. 19), dass es im Rahmen der Berücksichtigung von Vortätigkeiten im Rahmen des § 10 Abs. 2 DRiG grundsätzlich zulässig ist, auf sich in der Leistung des Bewerbers niederschlagende Qualitätsaspekte abzustellen. Der Verwaltungspraxis des Antragsgegners steht auch nicht entgegen, dass der Übertritt aus dem Richteramt nahestehenden Berufen durch die Möglichkeit der Anrechnung von Vortätigkeiten erleichtert werden sollte und das Richtergesetz sprachlich von einer Vortätigkeit und nicht von einer „Bewährung“ ausgeht (BT-Drs. 3/2785, Seite 10). Die Anrechnung von Vortätigkeiten ist nach wie vor möglich. Würde man die reine Ausübung der Vortätigkeit jedoch unabhängig von ihrer (konkreten) Funktion genügen lassen, um die Probezeit zu verkürzen, verschöbe sich die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 DRiG in Richtung eines gebundenen Anspruchs, den auch die Antragstellerin im Ergebnis wohl nicht annimmt. Nach alledem ist es dem Dienstherrn nicht verwehrt, bei der Entscheidung über die Anrechnung von Vortätigkeiten darauf abzustellen, ob sich diese in Form hervorgehobener Leistungen in der richterlichen Tätigkeit niedergeschlagen haben. Weiter ist die Verwaltungspraxis des Antragsgegners auch nicht deshalb hinfällig, weil die Beurteilungsvorschriften sich geändert haben. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die aktuellen Beurteilungsvorschriften der ständigen Verwaltungspraxis im dargelegten Sinne entgegenstehen. Mit seiner Verwaltungspraxis macht der Antragsgegner eine begünstigende Entscheidung auch nicht von einem Umstand abhängig, auf die der jeweilige Bewerber keinen Einfluss hat. Das Ergebnis der dienstlichen Beurteilung ist maßgeblich von der Leistungserbringung des Beurteilten im Beurteilungszeitraum abhängig und auf diese kann im Rahmen der Ermessensentscheidung somit auch rechtsfehlerfrei abgestellt werden.

Soweit die Antragstellerin moniert, dass die Verwaltungspraxis zu einer Nichtprüfung der Anrechnung von Vortätigkeiten führt, wenn keine zu besetzende Stelle ausgeschrieben worden ist, macht dies die Verwaltungspraxis bezüglich der Bewerbung auf ausgeschriebene Stellen nicht rechtswidrig. Abgesehen davon spricht für die Prüfung im Bewerbungsverfahren – die es für die ordentliche Gerichtsbarkeit im Übrigen regelmäßig gibt (beispielsweise im JMBl. vom 17. Juli 2017 für Stellen von Richterinnen/Richtern am Landgericht bei den Landgerichten Cottbus und Neuruppin) –, dass die Anrechnung von Vortätigkeiten stets in Bezug zur erstrebten Ernennung auf Lebenszeit erfolgt, auf die ein Anspruch grundsätzlich erst nach Ablauf des vierten Jahres seit der Ernennung zum Richter auf Probe besteht (Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 10 Rn. 8). Das Regelungsziel des § 10 DRiG unterscheidet sich auch von dem des § 26 Abs. 1 Satz 2 des Besoldungsgesetzes für das Land Brandenburg, in dem die Anerkennung von Vortätigkeiten im Hinblick auf die besoldungsrechtlich relevante Stufenzuordnung des Grundgehalts danach erfolgt, ob die Vortätigkeit für die aktuelle Verwendung förderlich ist (vgl. LT-Drs. 5/7742, Seite 24 der Gesetzesbegründung).

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsgegner seine Verwaltungspraxis aufgegeben hat, auch nicht durch den Verweis auf die (vorzeitige) Ernennung von als „geeignet“ für das Amt eines Lebenszeitrichters beurteilten Richtern. Soweit die Antragstellerin auf namentlich nicht genannte Dritte verweist, die im „Laufe der letzten Jahre“ ernannt worden seien, obwohl sie lediglich das Beurteilungsprädikat „geeignet“ erzielt haben, vermag dies Zweifel an der geübten Verwaltungspraxis des Antragsgegners nicht zu begründen. Zum einen ist dieses Vorbringen auch vor dem Hintergrund zu unkonkret, dass der Antragsgegner auf diesen Vorhalt hin mitteilte, dass Abweichungen von der dargestellten Verwaltungspraxis nicht dokumentiert seien und die Antragstellerin andererseits auch selbst vorträgt, dass fehlende vergleichbare Sachverhalte einer Verwaltungspraxis entgegenstünden. Auch die der Antragstellerin mögliche und zumutbare Glaubhaftmachung durch die Nennung von Namen oder zumindest Besetzungsverfahren hat sie unterlassen. Auch der von der Antragstellerin monierte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil ein anderer Bewerber mit dem Leistungsprädikat „gut geeignet“ ernannt worden ist, liegt nicht vor. Dieser Bewerber ist im Einklang mit der oben dargestellten Verwaltungspraxis ernannt worden, die eine Differenzierung nach dem Beurteilungsinhalt vorsieht. Damit steht die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem nicht inmitten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40).

In Anwendung der oben dargestellten Verwaltungspraxis lag in der Nichtanrechnung der Vortätigkeiten der Antragstellerin auch im konkreten Fall weder eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens vor noch wurde vom Ermessen in einer dem Zweck des § 10 Abs. 2 DRiG widersprechenden Weise Gebrauch gemacht, § 114 Satz 2 VwGO. In der aktuellen dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin, der, auch nach ihrer im vorliegenden Verfahren geäußerten Ansicht, nichts Rechtserhebliches entgegenzusetzen sei, kommt der Präsident des Landgerichts Neuruppin zu der Einschätzung der Leistung der Antragstellerin als für das Richteramt „geeignet“. Soweit die Antragstellerin, obgleich sie die Rechtmäßigkeit der Beurteilung nicht anzweifelt, eine „Diskriminierung“ im Hinblick auf die fehlenden Erkenntnisse während der Elternzeit andeutet, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar darf eine Elternzeit das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen (§ 6 des Brandenburgischen Richtergesetzes - BbgRiG). Dafür, dass dies erfolgt wäre, ist jedoch nichts ersichtlich. Weder finden sich diesbezügliche Anhaltspunkte in den dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin noch hat der Antragsgegner die Ernennungsreife der Antragstellerin unter Verweis auf deren etwas mehr als neunmonatige mutterschaftsbedingte Abwesenheit in Frage gestellt, so dass es auch auf die Frage der Anwendbarkeit von § 18 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (LBG) i.V.m. § 10 Abs. 1 BbgRiG nicht ankommt. Auch im Übrigen sind keine Umstände ersichtlich, die einen Grund dafür darstellen könnten, dass der Antragsgegner von seiner Verwaltungspraxis im konkreten Fall abzusehen hatte beziehungsweise eine atypische Fallkonstellation vorlag, die eine Berücksichtigung von Vortätigkeiten im Rahmen der Verwaltungspraxis des Antragsgegners geboten erscheinen ließe. Zwar kommen der Antragstellerin in ihrer bisherigen richterlichen Tätigkeit vereinzelt auch „erkennbar ihre Erfahrungen als wissenschaftliche Mitarbeiterin und Rechtsanwältin in einer Rechtsanwaltskanzlei zugute“, was zu der Beurteilung ihrer sonstigen Kenntnisse als „ausgeprägt“ beiträgt. Im Übrigen finden die Vortätigkeiten jedoch keinen Niederschlag in den weiteren Beurteilungsmerkmalen der Antragstellerin, insbesondere nicht, soweit sie teilweise bereits als „gut ausgeprägt“ beurteilt werden (Beurteilungsmerkmale 4 und 6), und heben auch ihren Gesamtleistungsstand nicht an.

Die Zurückstellung des Verfahrens genügte zudem den formellen Anforderungen, die an einen Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens zu stellen wären (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6/11 -, juris Rn. 7), so dass auch deren Erfordernis offen bleiben kann. Der Antragsgegner hat die Gründe für seine Entscheidung hinreichend dokumentiert und erläutert. Das an die Antragstellerin gerichtete Schreiben vom 17. Mai 2018 enthält die wesentlichen Erwägungen, die den Antragsgegner zur Unterbrechung des besagten Stellenbesetzungsverfahrens bewogen haben. Er hat der Antragstellerin die Gründe für die Unterbrechung in ausreichend nachvollziehbarer Weise mitgeteilt, so dass die Mitteilung den Zweck erfüllen konnte, die Antragstellerin in den Stand zu versetzen, darüber zu befinden, ob die Entscheidung des Dienstherrn eigene Ansprüche berührt und ob sie Rechtsschutz in Anspruch nehmen wollte, was sie letztlich auch getan hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer geht vom Auffangstreitwert aus, da sich der Fortführungsanspruch, der mit dem vorliegenden Antrag geltend gemacht wird, nicht beziffern lässt. Dieser Wert ist, da lediglich die beschleunigte Durchführung beziehungsweise zeitnahe Fortführung des noch nicht abgeschlossenen Stellenbesetzungsverfahrens begehrt wird und nicht die Untersagung der Ernennung einer Mitbewerberin, in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen) zu halbieren, vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 23. Auflage 2017, Anh § 164 Rn. 14.