Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 08.08.2018 – 2 K 2427/17

2. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0808.2K2427.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin begehrt die Erstattung von weiteren Reisekosten (Übernachtungsgeld) für drei im Juni 2013, im Juni 2014 und im Juli 2014 absolvierte Dienstreisen (Schulreisen).

Die Klägerin steht als Lehrerin im Schuldienst des Beklagten. Sie ist am Gymnasium „F...“ in O... beschäftigt. Unter anderem in den Zeiträumen vom 4. bis 9. Juni 2013, vom 3. bis 8. Juni 2014 sowie vom 1. bis 6. Juli 2014 begleitete sie – nach Erteilung entsprechender Dienstreisegenehmigungen – Schulfahrten nach London. Hierfür machte sie jeweilig durch Anträge die Erstattung von Reisekosten geltend.

Mit Antrag vom 14. Juni 2013 (Reisezeitraum vom 4. bis 9. Juni 2013) führte sie Reisekosten (Fahrtkosten, Hotelkosten, Nebenkosten) von insgesamt 581,00 EUR (zzgl. 14 km Wegstreckenentschädigung) an, hiervon 378,00 EUR für Hotelkosten, die sie durch Vorlage einer Rechnung nachwies. Das damalig zuständige Staatliche Schulamt Perleberg ordnete am 6. September 2013 eine Auszahlung in Höhe von 429,80 EUR an (Überweisung mit dem Verwendungszweck: „Erstatt.anteil.Rk. Schulfahrt Juni 2013“). Aus der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Berechnung des Auszahlungsbetrages ergibt sich, dass dabei für Übernachtung, Verpflegung und Tagegeld von einem Tagessatz von 75,60 EUR ausgegangen wurde (5 x 75,60 EUR) und hiervon ein Bruchteil von 6/10 als Kosten erstattungsmäßig berücksichtigt wurden (226,80 EUR).

Mit Antrag vom 13. Juni 2014 (Reisezeitraum vom 3. bis 8. Juni 2014) machte die Klägerin Reisekosten von insgesamt 747,12 EUR (zzgl. 16 km Wegstreckenentschädigung) geltend, hiervon 481,48 EUR für Hotelkosten. Das Staatliche Schulamt ordnete am 8. August 2014 eine Auszahlung in Höhe von 554,53 EUR an (Verwendungszweck: „Erstatt.anteil.Rk. Schulfahrt Juni 2014 [London]“). Aus der Berechnung des Auszahlungsbetrages ergibt sich, dass für Übernachtung, Verpflegung und Tagegeld von einem Betrag von insgesamt 481,48 EUR ausgegangen wurde und hiervon ein Bruchteil von 6/10 als Kosten berücksichtigt wurden (288,89 EUR).

Mit weiterem Antrag vom 7. Juli 2014 (Reisezeitraum vom 1. bis 7. Juli 2014 Juni 2013, sechs Übernachtungen) machte die Klägerin weitere Reisekosten von insgesamt 815,93 EUR (zzgl. 16 km Wegstreckenentschädigung) geltend, hiervon 435,60 EUR für Hotelkosten. Das Staatliche Schulamt ordnete am 29. August 2013 eine Auszahlung in Höhe von 641,69 EUR an (Verwendungszweck: „Erstatt.anteil.Rk. Schulfahrt Juli 2014 [London]“). Aus der Berechnung des Auszahlungsbetrages ergibt sich, dass dabei für Übernachtung, Verpflegung und Tagegeld von einem Betrag von insgesamt 435,60 EUR ausgegangen wurde und hiervon ein Bruchteil von 6/10 als Kosten berücksichtigt wurden (261,36 EUR).

Gesonderte Bescheide über die Reisekostenabrechnung wurden jeweils nicht erlassen.

Mit Schreiben vom 24. Juni, 29. August und 9. November 2016 beantragte die Klägerin bei der Reisekostenabrechnungsstelle B...– verbunden mit dem Hinweis auf eine erfolgte Nachzahlung hinsichtlich einer anderen Schulreise – die reisekostenmäßige Nachberechnung der drei bezeichneten Schulfahrten „nach AVR“, und zwar „rückwirkend für den Zeitraum von drei Jahren“. Sie verwies darauf, dass sie zu keinem Zeitpunkt widerspruchsfähige Bescheide erhalten habe.

Mit Bescheid des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport, Reisekostenabrechnungsstelle, B..., vom 30. November 2016 lehnte der Beklagte eine weitere Kostenerstattung ab. Ein nach Jahresfrist eingelegter Widerspruch gegen die Festsetzungen sei in Anwendung von §§ 70, 58 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) unzulässig. Die Verwaltungsakte seien bestandskräftig. Unerheblich sei, ob ein schriftlicher Bescheid ergangen sei; ein Verwaltungsakt könne auch konkludent erlassen werden. Letzteres sei hier der Fall. Mit Gutschrift des Erstattungsbetrages auf dem Empfängerkonto sei der Verwaltungsakt bekanntgegeben worden. Ab diesem Zeitpunkt habe die Jahresfrist gegolten.

Den von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport, Reisekostenabrechnungsstelle, vom 6. April 2017 unter Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides zurück.

Die Klägerin hat am 25. April 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung sie die im Widerspruch ausgeführte Auffassung vertieft, dass ihr gegenüber zu keiner Zeit eine Mitteilung über die Festsetzung des Übernachtungsgeldes erfolgt sei, weder mündlich noch schriftlich. Es sei lediglich eine Geldüberweisung auf ihr Bankkonto erfolgt. Ungeachtet der dort angegebenen Verwendungszwecke mangele es an einem Verwaltungsakt. Es sei auch nicht erkennbar gewesen, ob es sich nicht lediglich um einen ersten Teil einer (Gesamt-) Erstattung gehandelt habe. In einem weiteren auf eine (spätere) Schulfahrt bezogenen, bis zur verwaltungsgerichtlichen Klage gebrachten Verfahren (VG 2 K 4222/15) habe der Beklagte letztlich ihren geltend gemachten Erstattungsanspruch voll anerkannt. Da der Beklagte pro Übernachtung nur 18,00 EUR bewilligt habe, nach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift aber 96,00 EUR zu gewähren seien, ergebe sich eine Differenz von 78,00 EUR pro Übernachtung, für 15 Übernachtungen mithin 1.170,00 EUR.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Reisekostenabrechnungsstelle, vom 30. November 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2017 zu verpflichten, ihr auf ihre jeweiligen Anträge hin Übernachtungsgeld für die Schulfahrten nach London vom 4. bis 9. Juni 2013, vom 3. bis 8. Juni 2014 sowie vom 30. Juni bis 6. Juli 2014 (16 Nächte) in Höhe von insgesamt 1.170,00 EUR zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

und verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Es sei kein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren durchgeführt worden, da die Klägerin die Widerspruchsfrist von einem Jahr jeweils nicht eingehalten habe. Die Fristen seien am 10. Oktober 2014, am 11. September 2015 und am 2. Oktober 2015 abgelaufen. Der sinngemäß eingelegte Widerspruch mit Schreiben vom 27. Juni 2016 sei verfristet gewesen. Die Klage sei im Übrigen auch nicht begründet. Etwaige Ansprüche seien verwirkt. Materiell sei die Klagebegründung schon deshalb inkonsistent, weil der maximale Erstattungsbetrag von 160,00 EUR pro Übernachtung zugrunde gelegt werde, während die Klägerin jeweils in einem Hostel übernachtet habe, in dem die Übernachtung weniger gekostet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Verpflichtungsklage, über die der Einzelrichter im erklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 30. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2017, mit dem der Klägerin die begehrte Gewährung weiterer Reisekostenerstattung versagt wurde, ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte weitere Erstattung von Reisekosten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG i. V. m. § 63 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) erhalten Dienstreisende auf Antrag Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten.

1) Es kann dahin stehen, ob die danach materiell etwaig bestehenden, über die bisher gewährte Reisekostenerstattung hinausgehenden Ansprüche der Klägerin auf (höheres) Übernachtungsgeld nach § 7 Abs. 1 BRKG von ihr noch geltend gemacht werden können. Insoweit könnte es an der ordnungsgemäßen Durchführung des nach § 54 des Beamtenstatusgesetzes erforderlichen Vorverfahrens mangeln. Die von der Klägerin mit mehreren Schreiben im Jahr 2016 sinngemäß erhobenen Widersprüche könnten verfristet sein, weil sie erst deutlich später als ein Jahr nach Erhalt der Reisekostenerstattungen erhoben wurden. Es spricht nach Auffassung des Gerichts einiges dafür, dass in den mit einem individualisierten Verwendungszweck versehenen Überweisungen auf das Bankkonto der Klägerin ihr gegenüber ein entsprechender, die Reisekostenerstattung festsetzender Verwaltungsakt erging. Hiergegen spricht insbesondere nicht der im Verwendungszweck erscheinende Begriff „Anteil“, da dieser sich ersichtlich auf die Erstattung eines Anteils an den geltend gemachten Reisekosten bezog. Der Beklagte weist zu Recht auf die rechtliche Möglichkeit des Erlasses von konkludenten Verwaltungsakten hin; in der Rechtsprechung wurde diese für Banküberweisungen unter Angabe eines einzelfallbezogenen Verwendungszweckes bereits angenommen.

Vgl. VG München, Urteil vom 1. März 2011 - M 16 K 10.6145 -, juris Rn. 33 ff.

Die Klage kann indes aus anderen Gründen keinen Erfolg haben.

2) Etwaige weitere Ansprüche der Klägerin auf Gewährung von Übernachtungsgeld sind verwirkt.

Die Verwirkung ist ein Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens. Dabei handelt es sich um einen besonderen Fall des Verstoßes gegen Treu und Glauben. Das Gebot, sich so zu verhalten, wie Treu und Glauben es verlangen, gehört im Verwaltungsrecht zu den maßgeblichen allgemeinen Grundsätzen.

Wird ein Rechtsbehelf zeitlich erheblich nach der (Teil-) Versagung von beantragter Reisekostenerstattung erhoben, steht der Rechtsausübung der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Hierbei ist in besonderer Weise zu berücksichtigen, dass nicht nur subjektiv-rechtliche Belange gebieten, die Möglichkeit der Klageerhebung einer zeitlichen Begrenzung zu unterwerfen. Auch die Rechtssicherheit, die nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne eintreten muss, ist ein Belang von Verfassungsrang, dem die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes nicht widerspricht. Es besteht in einem solchen Fall nicht nur ein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenpartei (des Dienstherrn) auf das Untätigbleiben des Berechtigten, sondern auch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens kann es rechtfertigen, die Einlegung eines Rechtsbehelfs nach langer Zeit als unzulässig anzusehen. Dies gilt umso mehr im Beamtenverhältnis, das in besonderer Weise von der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, aber auch von den Treuepflichten des Beamten geprägt ist. Diese gebieten es dem Beamten, einen von ihm angenommenen Anspruch auf Nacherstattung im Rahmen der Reisekostenerstattung unverzüglich und zeitnah geltend zu machen. Dies findet auch Ausdruck in der sechsmonatigen Geltendmachungsfrist des § 3 Abs. 1 Satz 2 BRKG. Insoweit verweist das Gericht zur Begründung auf den rechtlichen Hinweis in der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 28. April 2017 und macht sich diesen zu Eigen:

„Das Reisekostenrecht zielt auf die Schaffung klarer Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit. Deshalb ist in § 3 Abs. 1 Satz 2 BRKG (i. V. m. § 63 Abs. 1 LBG) eine (materielle) Ausschlussfrist für Reisekostenerstattungen von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise normiert. Nimmt ein Beamter auf seinen (innerhalb der genannten Ausschlussfrist gestellten) Antrag hin erfolgte Reisekostenabrechnungen bzw. -erstattungen widerspruchslos hin und ist seit der Abrechnung bzw. Auszahlung ein Zeitraum von einem oder sogar – wie teils vorliegend – mehreren Jahren verstrichen, muss der Dienstherr (nach Treu und Glauben und dem – wechselseitigen – beamtenrechtlichen Treueverhältnis) wohl nicht mehr damit rechnen, noch Haushaltsmittel für weitergehende diesbezügliche Kostenerstattungen vorhalten bzw. einsetzen zu müssen.“

Zur weiteren Begründung – hinsichtlich der zeitnahen Geltendmachung sowie der Schaffung klarer Rechtsverhältnisse – verweist das Gericht auf die Ausführungen des Beklagten im Klageerwiderungsschreiben vom 25. August 2017, dort Seite 6, und sieht in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Klägerin hat insoweit im gerichtlichen Verfahren keine erheblichen neuen Tatsachen vorgetragen.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist – entgegen der Auffassung der Klägerseite – ein über das Verstreichen eines Zeitraumes von vorliegend zwei bzw. drei Jahren (Zeitmoment) hinausgehendes Umstandsmoment nicht erforderlich.

Abgesehen davon ist hier auch vom Vorliegen eines Umstandsmoments auszugehen. Die Klägerin setzte sich, wie sie selber vorgetragen hat und wie sich im Einzelnen aus ihrem Vorbringen im vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum Aktenzeichen VG 2 K 4222/15 ergibt, gegen eine weitere teilweise Reisekostenerstattung für eine Schulfahrt nach London im September 2014, für die eine Teilerstattung im Dezember 2014 erfolgte, durch rechtzeitig und zeitnah, nämlich im Februar 2015, erhobenen Widerspruch zur Wehr. Dies führte letztlich zu einer Erstattung der Reisekosten in der von ihr dort geltend gemachten Höhe und somit zur Hauptsachenerledigung des gerichtlichen Verfahrens. Jedenfalls mit diesem zeitnahen Widerspruch (mit Schreiben vom 20. Februar 2015) im dortigen Verwaltungsverfahren durfte der Dienstherr davon ausgehen, dass die Klägerin nach Ablauf eines Jahres ab der teilweisen Erstattung anderer, auf frühere Reisen bezogener Erstattungsanträge keine weitere Kostenerstattung verlangen würde.

Schließlich ist die Klägerin noch darauf hinzuweisen, dass – die Verwirkung hinweggedacht – materiell die von ihr begehrte, über die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten hinausgehende Erstattung rechtlich in keinem Fall durchsetzbar wäre. Soweit die Klägerin durchgehend einen Betrag von 160,00 EUR pro Übernachtung ansetzt, liegt dieser etwa bei dem Doppelten der tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten. Von diesen tatsächlichen Kosten sind – unstreitig – nur 6/10 berücksichtigungsfähig gemäß Ziffer 3 des Rundschreibens 11/13 des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 16. Dezember 2013 („Reisekostenerstattung bei Schulfahrten“). Die von der Klägerin in Anwendung dieses Abschlags noch geltend gemachten 96,00 EUR pro Übernachtung übersteigen sogar noch die vollen, also noch nicht auf 6/10 reduzierten, tatsächlichen Übernachtungskosten der Klägerin in London, die nicht einmal 90,00 EUR pro Übernachtung betrugen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss§

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.170,00 Euro festgesetzt, § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.