Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 15.08.2018 – 12 L 674/18

12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0815.12L674.18.00

Tenor§

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zum Schuljahr 2018/19 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 aufzunehmen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

I

Die Antragstellerin begehrt zum kommenden Schuljahr einen Platz in einer 7. Klasse der Gesamtschule der Antragsgegnerin, die sie im Anmeldeverfahren als Zweitwunsch angegeben hatte. Die Aufnahme an der als Erstwunsch genannten L... war zuvor ebenfalls abgelehnt worden, der hiergegen gerichtete Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes blieb erfolglos (Beschluss der Kammer vom 2. August 2018, VG 12 L 664/18).

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. April 2018 wurde auch die Aufnahme der Antragstellerin an der V... abgelehnt. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden wurde, und den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Auswahlverfahren fehlerhaft sei und bei der Antragstellerin ein Härtefall bzw. besondere Gründe zu berücksichtigen seien, weil sie an einer Lese-/Rechtsschreibschwäche, einer Asthmaerkrankung sowie an einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung leide.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zum Schuljahr 2018/19 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der V... aufzunehmen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie trägt vor, dass sie 102 Schülerinnen und Schüler (im Folgenden: Schülerinnen) aufgenommen habe, davon acht Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, einen Härtefall, einen Wiederholer, 33 Schülerinnen mit AHR-Empfehlung sowie insgesamt 59 Schülerinnen in der FOR/EBR-Gruppe. Von den letztgenannten seien 31 Schülerinnen nach der Nähe der Wohnung zur Schule und 29 Schülerinnen wegen besonderer Gründe aufgenommen worden, wobei sie „Geschwister“ und den Wunsch, eine „Werkstattklasse - Werkstatt Ästhetische Horizonte“ (WÄH) besuchen zu wollen, als besondere Gründe anerkannt habe. Da allerdings insgesamt 45 Schülerinnen diesen Wunsch angegeben hätten, habe sie die 21 Schülerinnen, die einen Platz in der Werkstattklasse erhalten sollten, ausgelost.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der Kopien der „Bewerbungsunterlagen“ der aufgenommenen Schülerinnen verwiesen. Auf die Beiziehung der Unterlagen der abgelehnten Bewerberinnen und Bewerber wurde verzichtet.

II

Der Antrag der Antragstellerin hat Erfolg.

Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungs-grundes glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil ihr ein Abwarten der Entscheidung in dem noch einzuleitenden Hauptsacheverfahren unter Beachtung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes nicht zugemutet werden kann, da ernsthaft zu befürchten ist, dass sie ihren Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Voltaire-Gesamtschule nicht rechtzeitig verwirklichen kann. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Prüfung ergibt, dass ihr ein Anspruch auf Aufnahme zusteht. Es spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin dort nicht aufzunehmen, rechtsfehlerhaft ist.

Bei der V... handelt es sich um eine Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe (Gesamtschule). Die näheren Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens an Gesamtschulen richten sich nach § 53 Abs. 3 und 4 BbgSchulG i.V.m. § 32 der Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sek I-V). Danach gilt für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Gesamtschule übersteigt, Folgendes:

Bis zu einem Drittel der Plätze werden an Schülerinnen vergeben, die den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (AHR) gewählt haben (§§ 53 Abs. 3 Satz 7, 32 Sek I-V), d.h., maßgeblich ist grundsätzlich die Wahl des Bildungsganges, nicht die Bildungsgangempfehlung im Grundschulgutachten. Das Auswahlverfahren für diese Schülerinnen wird entsprechend § 43 Sek I-V durchgeführt (§ 32 Satz 2 Sek I-V), das Aufnahmeverfahren für die verbleibenden Plätze für diejenigen Schülerinnen, die den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife und der erweiterten Berufsbildungsreife gewählt haben, richtet sich nach § 53 Abs. 3 Satz 4 bis 7 und Abs. 4 BbgSchulG i.V.m. §§ 32, 49 und 50 Sek I-V.

An der V... sollen entsprechend den Festlegungen des Schulträgers vier Klassen der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet werden, wobei eine weitere 7. Klasse als Leistungs- und Begabungsklasse fortgeführt wird. Da für zwei Klassen Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorgesehen sind, wurde die Klassenstärke in diesen Klassen auf 25 Schülerinnen festgelegt. Die verbleibenden beiden Klassen sind mit jeweils 26 Schülerinnen vorgesehen, woraus sich eine Aufnahmekapazität von 102 Schülerinnen ergibt. Weil an dieser Schule 244 Anmeldungen vorlagen, hat die Antragsgegnerin das nach § 53 Abs. 3 BbgSchulG notwendige Auswahlverfahren durchgeführt und 34 Schülerinnen in der AHR-Gruppe und 68 Schülerinnen in der FOR/EBR-Gruppe aufgenommen.

Die von der Antragsgegnerin errechnete Kapazität von 102 Schülerinnen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Allerdings sind von diesen 102 Schulplätzen, entgegen der Ansicht der Antragsgegnerseite, zunächst gemäß § 4 Abs. 4 Sek I-V i.V.m. § 50 Abs. 2 S. 1 BbgSchulG die acht Plätze abzuziehen, die an Kinder wegen ihres sonder-pädagogischen Förderbedarfs vorab zu vergeben sind. Das gleiche gilt gemäß § 53 Abs. 4 Ziff. 1 BbgSchulG für das Kind, das als Härtefall aufgenommen wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 11. Juli 2016, VG 12 L 452/16, juris), so dass 93 Plätze verbleiben.

Zwar hat die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 2. August 2018 angegeben, dass der für den Wiederholer freigehaltene Platz von diesem beansprucht wird, doch in den von ihr eingereichten Unterlagen ist bei den „Aufnahmen“ kein Hinweis hierzu enthalten. Es ist nicht erkennbar, welchen Schüler oder welche Schülerin dies betrifft. Geht man davon aus, dass tatsächlich ein Platz an einen Wiederholer vergeben wurde, so beträgt die Aufnahmekapazität 92 Plätze, sollte der Platz nicht benötigt worden sein, bleibt es bei einer Aufnahmekapazität von 93 Plätzen. Im ersten Fall wären 30 Plätze (1/3 von 92), im zweiten Fall wären 31 Plätze (1/3 von 93) (und nicht 33, die von der Antragsgegnerin errechnet und vergeben wurden) an die Bewerbergruppe AHR zu vergeben. Dies kann hier jedoch offen bleiben, weil in beiden Fällen für die hier maßgebliche FOR/EBR-Gruppe die verbleibenden 62 Plätze zu vergeben sind.

Dafür hat die Antragsgegnerin in der hier maßgeblichen FOR/EBR-Gruppe für alle Schülerinnen eine Rangliste nach der Nähe der Wohnung zur Schule erstellt (§ 53 Abs. 3 BbgSchulG i.V.m. §§ 32, 49 Abs. 2 und 50 Abs. 2 Sek I-V), wobei sie (rechtsirrig an dieser Stelle) unabhängig von den Entfernungen hier auf den Rängen 1 bis 7 Schülerinnen aufgeführt hat, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf und eine FOR/EBR-Bildungsgangempfehlung haben. Sodann hat die Antragsgegnerin die Schülerinnen auf den Rängen 8 bis 38, also insgesamt 31 Schülerinnen, entsprechend den Entfernungen aufgenommen. Weitere 27 Schülerinnen wurden aufgenommen, weil bei ihnen ein besonderer Grund i.S.d. § 53 Abs. 3 Satz 4 BbgSchulG anerkannt wurde. Als besondere Gründe hat die Antragsgegnerin, entgegen ihren Angaben in den eingereichten „Unterlagen zur Kapazität und zum Auswahlverfahren“ (Bl. 15), nicht nur die Anwahl eines schulspezifischen Faches „Werkstatt Ästhetische Horizonte“, sondern auch „Geschwister“ angesehen. Die Antragstellerin belegte in dieser Liste den Rang 148 und ihre Aufnahme wurde abgelehnt.

Zweifel bestehen grundsätzlich daran, ob die maßgeblichen Bestimmungen des Brandenburgischen Schulgesetzes und der Sek 1-V in Bezug auf das Merkmal „besondere Gründe“ hinreichend bestimmt sind. Nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) bedürfen wesentliche Entscheidungen der Verwaltung einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Juli 1998, BVerfGE 98, 218). Dies gilt auch im Schulrecht. Die Kammer hat bereits in einigen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass vieles dafür spricht, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, die „besonderen Gründe“ bereits im Schulgesetz näher zu definieren, wie er dies in § 53 Abs. 4 BbgSchulG für „besondere Härtefälle“ getan hat (vgl. z.B. Beschluss vom 31. August 2017, VG 12 L 923/17, juris).

Unbeschadet dessen ist das Aufnahmeverfahren der Antragsgegnerin vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage im Hinblick auf die FOR/EBR-Gruppe nach summarischer Prüfung fehlerhaft.

Zweifel bestehen schon an der Anerkennung des besonderen Grundes „WÄH“, weil es unter Ziffer 4. der von der Antragsgegnerin eingereichten Genehmigung dieses neuen Unterrichtsfaches durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport vom November 2015 ausdrücklich heißt, dass die Regelungen für das Ü7-Verfahren Berücksichtigung finden und es „kein verändertes Aufnahmeverfahren“ gibt.

Vor allem ergibt sich jedoch aus den vorliegenden Unterlagen, dass bei einem ganz erheblichen Anteil der Schülerinnen, deren Eltern im Anmeldeformular als gewünschten Bildungsgang „Fachoberschulreife“, also FOR, angegeben hatten, die Grundschule den Bildungsgang „zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife“, also AHR, empfohlen hatte. Dies betrifft bei den Aufnahmen wegen des besonderen Grundes „Geschwister“ sechs von acht Schülerinnen (Ränge 43, 47, 48, 49, 58, 60, 64 und 67), bei den Aufnahmen wegen des besonderen Grundes „WÄH“ 19 von 21 Schülerinnen (alle außer Ränge 55 und 56) und bei den Aufnahmen nach der Entfernung der Schule zum Wohnort mindestens 13 von 31 Schülerinnen, wobei für zwei Schülerinnen keine prüfungsfähigen Unterlagen eingereicht worden sind (Ränge 11 und 37), so dass es bis zu 15 von 31 Schülerinnen sein könnten. Das bedeutet, dass von den 60 Aufnahmen in der FOR-Gruppe insgesamt 38 (bis 40) Schülerinnen aufgenommen wurden, deren Eltern zwar FOR angekreuzt hatten, deren Grundschulen jedoch den AHR-Bildungsgang empfohlen hatte, d.h. (nochmals) ca. 2/3.

Damit führt das hier angewandte Aufnahmeverfahren dazu, dass neben 33 Schülerinnen in der AHR-Gruppe weitere 38 (bis 40) Schülerinnen in der FOR-Gruppe aufgenommen wurden, deren jeweilige Grundschulempfehlung „AHR“ lautete, so dass im Ergebnis insgesamt 72 (bis 74) „AHR-Kinder“ aufgenommen wurden. Berücksichtigt man weiter, dass daneben auch noch eine Leistungs- und Begabungsklasse mit 26 bis 28 Schülerinnen fortgeführt wird, bedeutet dies, dass in der 7. Jahrgangsstufe ca. 100 von insgesamt ca. 130 Schülerinnen, also nahezu 3/4 über eine AHR-Empfehlung verfügen.

Ein derartig hoher Anteil von „AHR-Kindern“ (fast 3/4) dürfte dem ersichtlichen Ziel des § 53 Abs. 3 Satz 7 SchulG für das Aufnahmeverfahren und dem sich aus § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BbgSchulG ergebenden integrativen Charakter einer Gesamtschule widersprechen, wonach die Aufnahme nur „zu einem Drittel“ nach dem Vorrang der Eignung und zu 2/3 nach dem Aufnahmeverfahren für die Oberschulen erfolgen soll. Nach dieser Regelung ist eindeutig, dass die Schülerschaft auf einer Brandenburgischen Gesamtschule grundsätzlich höchstens bis zu 1/3 aus (im schulischen Sinne) besonders leistungsstarken Schülerinnen bestehen soll, und zu 2/3 aus solchen Schülerinnen, die in der Grundschule (noch) nicht so leistungsstark waren und eine FOR- oder eine EBR-Empfehlung haben (ohne dass hier nochmals unterteilt werden soll). Die in diesem Sinne „durchmischte“ Schülerschaft soll sich damit erheblich von derjenigen auf einem Gymnasium unterscheiden, bei dem eine AHR-Empfehlung und ein AHR-Wunsch zwingende Voraussetzungen für eine Aufnahme sind. Eine Schülerschaft, bei der ca. 3/4 eine AHR-Empfehlung haben, ist damit näher an einem Gymnasium als an einer Gesamtschule und widerspricht somit den Zielen des Brandenburgischen Schulgesetzes.

Allerdings geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für die Frage, welcher Gruppe eine Bewerberin zuzuordnen ist, grundsätzlich die Bildungsgang-Wahl der Eltern bestimmend ist (vgl. zuletzt: Beschluss vom 3. August 2018, VG 12 L 654/18). Diese Regel dürfte nach Ansicht der Kammer jedoch nur dann uneingeschränkt gelten, wenn es sich tatsächlich um eine „freie“ Wahl der Eltern handelt, d.h., wenn den eingereichten Unterlagen nachvollziehbar zu entnehmen ist, dass die Eltern für ihr Kind einen bestimmten Bildungsgang anstreben. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass in Einzelfällen ggfls. allein aus taktischen Überlegungen heraus ein bestimmter Bildungsgang gewählt wird, um so eventuell die Chancen auf einen bestimmten Schulplatz zu erhöhen.

Im vorliegenden Fall gibt es jedoch vielfältige und gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass eine erhebliche Anzahl der Eltern der Schülerinnen mit einer AHR-Empfehlung für ihre Kinder den FOR-Wunsch nicht frei und unabhängig gewählt haben. Es spricht vielmehr Überwiegendes dafür, dass es eine Einflussnahme der Antragsgegnerin, mindestens aber ein gewisses „Zusammenwirken“ dieser Eltern mit der Antragsgegnerin gegeben hat, um so eine Aufnahme auf der Schule der Antragsgegnerin zu ermöglichen und damit den Zielen des Schulgesetzes entgegen zu laufen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Von den in der FOR/EBR-Gruppe aufgenommenen Schülerinnen haben einige in der Grundschule besonders gute Leistungen erbracht und erzielen bei der Notensumme aus den Fächern Mathematik, Deutsch und erste Fremdsprache sehr gute vier bis fünf Punkte (4-mal die Summe vier und 13-mal die Summe fünf). Da gemäß § 53 Abs. 5 Satz 3 BbgSchulG die Voraussetzungen für eine AHR-Empfehlung noch bei einer Summe von sieben regelmäßig gegeben sind, handelt es sich daher bei diesen Schülerinnen offenkundig nicht um „Grenzfälle“ zwischen AHR und FOR, bei denen die Wahl FOR evtl. noch nachvollziehbar wäre.

Fünf der Schülerinnen (Ränge 12, 15, 46, 53 und 63) haben als Zweitwunsch ein Gymnasium angegeben, woraus der Schluss zu ziehen ist, dass die Eltern - entgegen ihrem Kreuz auf dem Anmeldebogen - tatsächlich den AHR-Bildungsgang wünschen.

Auch bei den Aufnahmen nach Wohnort fällt auf, dass einige Schülerinnen, die besonders nah an der Schule wohnen, über ihren Wohnort aufgenommen wurden, obgleich sie auch in der AHR-Gruppe über ihre Eignung sehr gute Chancen gehabt hätten. Ein solches Wahlverhalten spricht dafür, dass taktische Überlegungen eine Rolle gespielt haben.

In einigen Fällen ist den eingereichten Unterlagen zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin auf ihrem „Prüfbogen“ für die Aufnahme bei den Schülerinnen mit der Empfehlung AHR und dem Wunsch FOR die Spalte „Kriterien AHR“ komplett ausgerechnet und ausgefüllt hat, obgleich hierfür kein Anlass bestand, weil es sich ja „formal“ um eine Aufnahme in der FOR-Gruppe handelte.

Schließlich ist auffallend, dass in der Gruppe derjenigen, die über den besonderen Grund „WÄH“ aufgenommen wurden, der ganz überwiegende Teil eine AHR-Empfehlung hatte. Diese Feststellung ist deshalb überraschend, weil die Aufnahme über diesen besonderen Grund für die Eltern besonders „riskant“ war; ihre Chance lag bei unter 50 %. Denn die Antragsgegnerin hat dazu in einem Vermerk vom 18. Juni 2018 angegeben, dass sie zusammen mit der Sekretärin der Schule am 22. März 2018 die Auslosung in der Wohnung der Antragsgegnerin durchgeführt und aus 45 Schülerinnen 21 Schülerinnen „vorab“ für die Werkstattklasse ausgelost habe. Dies bedeutet, dass für diese Familien das Risiko, nicht ausgelost zu werden und damit keinen Platz auf ihrer „Erstwunschschule“ zu bekommen, äußerst hoch war. Die betreffenden Eltern mussten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass ihre Anmeldung an ihre jeweilige „Zweitwunschschule“ weitergereicht werden würde und sie bei dieser wiederum in der FOR-Gruppe nach Entfernung „eingereiht“ werden würden. Eine Aufnahme (wenigstens) an der jeweiligen „Zweitwunschschule“ war jedoch ebenfalls riskant, weil es sich dabei ganz überwiegend um ebenfalls äußerst beliebte Potsdamer Gesamtschulen handelte, bei denen davon auszugehen ist, dass dort ebenfalls nur Schülerinnen aus der näheren Umgebung aufgenommen wurden. Dass Eltern, deren leistungsstarke Kinder über eine AHR-Empfehlung verfügen, dieses große Risiko eingehen, dass weder ihr Erst- noch ihr Zweitwunsch in Erfüllung gehen und sie ggfls. einer der weniger beliebten Potsdamer Schulen zugewiesen werden, ist nach Überzeugung der Kammer äußerst unwahrscheinlich und spricht dafür, dass es von Seiten der Schulleitung entsprechende Informationen, Hinweise oder Absprachen gegeben hat. Hinzu kommt, dass dieses riskante Wahlverhalten nicht nur bei einzelnen Eltern festzustellen ist, sondern dass dies eine ganz erhebliche Zahl betrifft, nämlich mindestens die 19 Ausgelosten. Zudem spricht die Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich in dem Lostopf mit 45 Schülerinnen weit mehr als die 19 ausgelosten Schülerinnen mit AHR-Empfehlung befanden.

Wegen der aufgezählten gravierenden Anhaltspunkte geht die Kammer davon aus, dass ein großer Teil der betreffenden Eltern dieses erhebliche Risiko bei der für viele Familien so wichtigen und „wegweisenden“ Entscheidung der weiterführenden Schule ohne gewisse „Signale“ der Antragsgegnerin nicht eingegangen wäre. Die Frage, ob die betreffenden Eltern den Bildungsgang FOR jeweils tatsächlich frei und unabhängig gewählt haben oder ob es ein Zusammenwirken mit der Antragsgegnerin gegeben hat, wird in einem sich ggfls. noch anschließenden Hauptsacheverfahren durch entsprechende Zeugenbefragungen zu klären sein.

Damit ist das Aufnahmeverfahren in der FOR/EBR-Gruppe nach summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Unklar und in diesem Verfahren nicht zu klären ist allerdings, wie die Rangliste bei einem ordnungsgemäßen Verfahren ausgesehen hätte. Da die Antragstellerin bei Ablehnung ihres Rechtsschutzbegehrens weiterhin nicht eine von ihr gewünschte Schule besuchen könnte, gebietet es Art. 19 Abs. 4 GG damit, einen Anordnungsanspruch zu unterstellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2013, OVG 3 S 50.13, juris). Hieraus folgt die Pflicht der Antragsgegnerin, die Rechtsverletzung durch Aufnahme der Antragstellerin zu beheben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2017, OVG 3 S 71.17 m.w.N., juris).

Dem Anspruch der Antragstellerin steht auch eine Erschöpfung der Aufnahmekapazitäten der Voltaire-Gesamtschule nicht entgegen, weil die Antragsgegnerin wegen des verfassungsrechtlichen Gebotes effektiven Rechtsschutzes zusätzliche Plätze bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit zur Verfügung stellen muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2015, OVG 3 S 70.15, juris).

Da die bisherigen Planungen vorsehen, dass zwei der neu einzurichtenden Klassen wegen der Aufnahme von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur mit je 25 Schülerinnen geführt werden sollen, ist eine Aufstockung auf jeweils 26 Schülerinnen zumutbar, ohne die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs erheblich zu beeinträchtigen, und auch mit der Sonderpädagogik-Verordnung zu vereinbaren.

Der Aufnahme zweier weiterer Schülerinnen steht auch das Brandschutzkonzept der Schule nicht entgegen. Denn da die beiden Klassenräume, in denen nach den Planungen der Antragsgegnerin je 25 Schülerinnen aufgenommen werden sollen, mit 13 Tischen ausgestattet werden müssen, ist auch die Aufnahme von jeweils einer 26. Schülerin möglich, ohne dass dies Auswirkungen auf den Brandschutz haben könnte.

Da der Antragstellerin somit voraussichtlich ein Platz auf der Voltaire-Gesamtschule zusteht, ist die Antragsgegnerin zur vorläufigen Aufnahme der Antragstellerin zu verpflichten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).