Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 23.08.2018 – 13 L 746/18.A

13. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0823.13L746.18.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe§

Die sinngemäßen Anträge des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 13 K 2673/18.A) anzuordnen und ihm im Wege der einstweiligen Anordnung die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu gestatten,

haben keinen Erfolg.

Es spricht bereits Einiges dafür, dass die Anträge unzulässig sind. Verweigert die Grenzbehörde einem Ausländer, der auf einem Flughafen um Asyl nachsucht und sich dabei nicht mit einem gültigen Pass oder Passersatz ausweisen kann und dessen Asylantrag – wie hier – als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, ist vorläufiger Rechtsschutz nach Maßgabe des § 18a Abs. 4, Abs. 5 des Asylgesetzes (AsylG) zu suchen. Der danach statthafte Antrag richtet sich auf Gewährung der Einreise und für den Fall der Einreise gegen die Abschiebungsandrohung, die das Bundesamt vorsorglich erlässt. Die Anordnung des Gerichts, dem Ausländer die Einreise zu gestatten, gilt nach § 18a Abs. 5 Satz 2 AsylG zugleich als Aussetzung der Abschiebung. Neben dem bereits im Verfahren VG 13 L 747/18.A anhängig gemachten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bedarf es weder eines weiteren Antrages nach § 123 VwGO noch nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. dazu VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 13. Juni 2018 - 7 L 645/18.A -, juris, Rn. 6; Fritz, in GK-AsylG, Stand Februar 2006, § 18a Rn. 69 ff.). Dass das Bundesamt in der dem Bescheid vom 14. August 2018 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung in der Sache und hinsichtlich der Antragsfrist wohl unzutreffend (vgl. die Sonderregelung in § 18a Abs. 4 Satz 1 AsylG) auf einen gesonderten Eilrechtsschutzantrag verweist, dürfte die Zulässigkeit des vorliegenden Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht begründen. Denn aus dem Tenor des Bescheides ergibt sich, dass das Bundesamt die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in § 18a Abs. 2 AsylG nur vorsorglich erlassen hat (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 13. Juni 2018, a.a.O.).

Offen bleiben kann zudem, ob die Eilanträge fristgemäß gestellt wurden. Sie sind erst am 21. August 2018 mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und damit den Formanforderungen des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügend, eingegangen. Denn die Anträge sind jedenfalls unbegründet. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses der Einzelrichterin vom heutigen Tage im Verfahren VG 13 L 747/18.A verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).