Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 28.08.2018 – VG 3 K 3549/16.A
3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0828.3K3549.16.00
Tenor§
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerinnen.
Tatbestand§
Die Klägerin zu 1., die nach eigenen Angaben am 7. Januar 1995 in Adi Baradi (Eritrea) geboren ist, und eritreische Staatsangehöriger vom Stamm der Tigrinya ist, begehrt zusammen mit ihrer am 8. Januar 2016 in Deutschland geborenen Tochter, der Klägerin zu 2., die Flüchtlingsanerkennung.
Die Klägerin zu 1. reiste aus Eritrea über Äthiopien, den Sudan zuletzt über Libyen und Italien auf dem Landweg am 24. Juli 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 21. August 2015 einen Antrag auf Asyl.
In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab sie im Wesentlichen Folgendes an:
Ihre Eltern sowie vier ihrer 7 Schwestern lebten noch in Adi Baradi. Eine Schwester lebe in einem Flüchtlingslager in Äthiopien eine weitere Schwester in Uganda. Ihr Großvater väterlicherseits sei verstorben. Sie habe die Schule mit der 10. Klasse abgebrochen und habe dann den Beruf der Schneiderin erlernt, den sie aber nicht ausgeübt habe. Sie sei im April 2012 wegen des Verdachts der illegalen Ausreise in Haft gekommen und habe sechs Monate im Gefängnis von Adi-Abeito und vier Monate im Gefängnis Mai-Sirwa verbringen müssen. Nach der Haft sei es ihr auf dem Weg in ein Ausbildungslager, wo sie eine militärische Ausbildung hätte erhalten sollen, gelungen, gemeinsam mit anderen Häftlingen ihren Bewachern zu entkommen. Der LKW, der sie zu einem Ausbildungslager hätte bringen sollen, habe angehalten, um Wasservorräte aufzunehmen. Diese Gelegenheit hätte sie mit anderen nutzen können, um zu entkommen. Die Bewacher hätten auch geschossen, ob gezielt oder nur in die Luft, könne sie nicht sagen. Da das Ganze in der Nähe von Asmara passiert sei, habe sie zunächst zu einer ihrer dort lebenden Schwester gehen können. Sie habe dem Wehrdienst entkommen wollen, weil die Bedingungen dort sehr schlecht seien. Dies habe sie insbesondere von ihrer jetzt in Äthiopien lebenden Schwester erfahren, die bereits im Wehrdienst war und von dort nach Äthiopien geflüchtet sei. Anschließend sei sie nach Hause zu ihren Eltern gegangen, wo sie sich noch einen Monat versteckt gehalten habe, bevor sie ausgereist sei. Zu den zeitlichen Angaben korrigiert sich die Klägerin und gibt an, erst im April 2013 in Haft gekommen zu sein. Sie sei jedenfalls im November 2014 ausgereist. In der Zeit, in der sie sich versteckt gehalten habe, sei nach ihr im Unterschied zu einer Schwester, die sich unerlaubt vom Wehrdienst entfernt habe, nicht gesucht worden. Im Falle einer Rückkehr, fürchte sie wegen Verrats bestraft zu werden.
Die Klägerin zu 1) hat die von ihr geltend gemachten Asylgründe auch für ihre minderjährige Tochter, der Klägerin zu 2), deren Antrag mit dem 25. Januar 2016 als gestellt gilt, geltend gemacht.
Die Klägerin hat im Verfahren vor dem Bundesamt die Kopie einer auf sie ausgestellten Taufurkunde der eritreisch-orthodoxen Kirche vorgelegt; diese trägt als Geburtsdatum den 30. April 1987. Ausweislich eines Vermerks ist festgehalten, dass nach einer physikalisch-technischen Untersuchung keine Manipulationsversuche festgestellt werden konnten und der Vordruck bekanntem Vergleichsmaterial entspräche.
Mit Bescheid vom 25. August 2016 wurde den Klägerinnen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Im Übrigen wurde der Asylantrag abgelehnt. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, es sei nach dem ermittelten Sachverhalt davon auszugehen, dass der Klägerin zu 1. in ihrem Heimatland ein ernsthafter Schaden drohe. Dagegen habe sie keine individuellen Verfolgungsgründe glaubhaft dargetan, da weder eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrelevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich sei. Den Klägerinnen drohe keine Verfolgung wegen eines der maßgeblichen Verfolgungsgründe wie Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, so dass es an einer erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund fehle.
Die Klägerinnen haben am 13. September 2016 Klage erhoben. Sie machen geltend, auch einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu haben.
Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1. sich in einem Alter, in dem sie in Eritrea üblicherweise zum Nationaldienst eingezogen würde, dem Nationaldienst entzogen habe. Im Falle der Rückkehr drohe ihr Haft unter menschenrechtswidrigen Bedingungen wegen einer ihr vom Regime unterstellten politischen Gegnerschaft. Der Klägerin zu 2. drohe im Falle ihrer Rückkehr eine Genitalverstümmelung, weshalb ihr Flüchtlingsschutz zu gewähren sei. Zwar sei die Genitalverstümmelung seit dem 20. März 2007 verboten, trotzdem würden nach Regierungsangaben, die mit den Zahlen anderer Quellen übereinstimmten, immer noch 60 % der Mädchen dieser Praxis unterworfen. FGM ließen in Eritrea gleichermaßen Christen wie auch Muslime unabhängig von der sozialen Schicht und der ethnischen Zugehörigkeit durchführen. Da die FGM als gesellschaftliches Erfordernis angesehen werde, sei der familiäre und soziale Druck eher hoch. Es sei beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger zu 2. dieser Praxis unterworfen würde, da weder die Mutter noch der Vater, der sich als
Flüchtling in Italien aufhalte, sie vor dieser Behandlung schützen könnten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 26. August 2016 zu verpflichten, den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogene Bundesamtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, da den Klägerinnen keine weiteren Schutzansprüche zustehen.
Der Bescheid vom 25. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in eigenen Rechten; ihnen steht zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist – unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben – Flüchtling, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgungshandlungen kommen gemäß § 3a AsylG solche Handlungen in Betracht, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 keine Abweichung zulässig ist, darunter das Verbot der Folter, der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung und das Verbot der Zwangsarbeit.
Es muss eine Verknüpfung der genannten Verfolgungsgründe mit den als Verfolgung eingestuften und unter § 3a Abs. 2 AsylG beispielhaft aufgezählten Verfolgungshandlungen bestehen (vgl. § 2a Abs. 3 AsylG). An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es dann, wenn es an einer Anknüpfung an die genannten Merkmale fehlt, d.h. bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge allgemeiner Auswirkungen von Naturkatastrophen, Revolution und Kriegen und sonstiger Missstände wirtschaftlicher Art (OVG Münster, Urteil v. 28.03.2014, 13 A 1305/13.A, Rn. 22,23).
Für die Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Das setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, 10 C 23/12, Rn. 32 zit. nach juris). Dabei wird im Rahmen einer qualifizierenden Betrachtungsweise danach gefragt, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Bei einer Vorverfolgung greift die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie). Nach dieser Bestimmung ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, bzw., dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Daraus folgt nur eine Beweiserleichterung im Falle einer Vorverfolgung, nicht aber ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Es bleibt also bei den üblichen Mitwirkungs- und Darlegungspflichten, so dass es Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig darzulegen. Er hat dazu unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seiner Sphäre fallende Ereignisse, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden.
1.
In Anwendung dieser Grundsätze liegt bei der Klägerin zu 1. keine Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG vor. Da die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 1 A Nr. 2 GFK nur bei Verfolgung im Staat der Staatsangehörigkeit oder – bei de jure Staatenlosen – im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts in Betracht kommt, ist die Staatsangehörigkeit des Klägers entscheidend.
Die Frage, welche Staatsangehörigkeit eine Person innehat, bestimmt sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des in Frage kommenden Staates, weil Erwerb und Ver-lust der Staatsangehörigkeit grundsätzlich durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt werden. Im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit findet der Grund-satz der freien richterlichen Beweiswürdigung Anwendung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dementsprechend gibt es keine Beweisregel des Inhalts, dass der Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Staates nur durch Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates geführt werden kann. Es ist nämlich gerade Sinn und Zweck der freien Beweiswürdigung, das Gericht nicht an starre Regeln zu binden, sondern ihm zu ermöglichen, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden (BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2015, 1 C 29/03, zit.nach juris). Im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit verpflichtet § 173 VwGO i.V.m. § 293 ZPO das Gericht, ausländisches Recht unter Ausnutzung aller ihm zugänglichen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu ermitteln.
Nach Art. 2 Abs. 1 der Proklamation Nr. 21/1992 vom 6. April 1992 (abgedruckt in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, August 2005 „Eritrea“) ist eritreischer Staatsangehöriger, wer in Eritrea oder im Ausland als Kind eines Vaters oder einer Mutter eritreischer Abstammung geboren ist. Dies legt zunächst nahe, dass die Staatsangehörigkeit Eritreas kraft Gesetzes erworben wird, denn das Wort „ist“ beschreibt einen Zustand, der hier in der Staatsangehörigkeit besteht und nicht ein Anrecht auf den Erwerb dieser Staatsangehörigkeit. „Eritreischer Abstammung“ ist nach Abs. 2 der Proklamation, wer 1933 seinen Aufenthalt in Eritrea hatte. Grund für das Abstellen auf das Jahr 1933 war, dass die damalige italienische Kolonialmacht in jenem Jahr eine umfassende Registrierung der örtlichen Bevölkerung begann. Der Begriff der eritreischen Abstammung ist also nicht mit der eritreischen Volkszugehörigkeit identisch, da er den Aufenthalt einer Person im Gebiet des heutigen Eritrea im Jahr 1933 verlangt (vgl. VGH Baden/Württemberg, Urteil vom 21.01.2003 - A 9 S 397/00 -, Rn. 40 zit. juris). Bei einer sachgerechten Auslegung der Vorschrift werden danach nicht nur die direkten Abkömmlinge, d.h. Kinder derjenigen erfasst, die im Jahre 1933 auf dem heutigen Staatsgebiet Eritreas gelebt haben, sondern Art. 2 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist dahingehend zu verstehen, dass nicht nur die Kinder der „Herkunftseritreer“, sondern auch diejenigen von „Abstammungseritreern“ durch Geburt eritreische Staatsangehörige sind (vgl. VG Hannover, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 3 A 5931/16 -, zit. nach juris). Solch ein Verständnis der Regelungen in Art. 2 und Abs. 1 und 2 ergibt auch ein sinnvolles Ganzes, d.h. es wird auch der Regelung in Art. 2 Abs. 5 ein eigenen Regelungscharakter gelassen, wonach derjenige, der „durch Geburt Eritreer“ ist, aber nicht das weitere Merkmal der Herkunft von Personen „eritreischer Abstammung“ erfüllt, nur eritreischer Volkszugehöriger sein kann. Mit einer anderen Auslegung des Begriffs „durch Geburt Eritreer“ würde Abs. 5 den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit durch Personen vorsehen, die diese schon innehaben. Dieser regelt dann aber unter den weiteren Voraussetzungen in Abs. 5 die Option die eritreische Staatsangehörigkeit zu erwerben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Januar 2003, A 9 S 397/00).
Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin zu 1. bereits zum Zeitpunkt ihrer Geburt - dem 7. Januar 1995 - die eritreische Staatsangehörigkeit erworben hat, da sie nach dem Eintritt der staatlichen Unabhängigkeit - dem 23. Mai 1993 - geboren worden ist. Das ausweislich der beim Bundesamt eingereichten Taufurkunde, die nach einer PTU keine Auffälligkeiten aufwies, eingetragene frühere Geburtsdatum (30. Juli 1987) lässt sich daraus erklären, dass die eritreische orthodoxe Kirche den äthiopischen Kalender verwendet, der 7 Jahre und etwa 8 Monate dem gregorianischen Kalender hinterherläuft (https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%84thiopischer_Kalender). Die Klägerin hat auch angegeben, dass sie als Kind von Eltern eritreischer Abstammung geboren worden ist. Sie hat die Namen ihres Vaters und ihres inzwischen verstorbenen Großvaters genannt und auch zu verstehen gegeben, dass ihre Vorfahren väterlicherseits sowie ihre Mutter auf eritreischem Gebiet in den heutigen Grenzen Eritreas gelebt haben. Sie hat als Geburtsort und ständigen Aufenthaltsort Adi-Bardi in der Zoba Debub angegeben.
Die Klägerin zu 1. ist nicht vorverfolgt aus Eritrea ausgereist und kann sich daher nicht auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie berufen. Eine solche Vorverfolgung setzt voraus, dass die Klägerin zu 1. bereits eine Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (vgl. Art 2 lit. d der Qualifkationsrichtlinie) und nicht bloß einen sonstigen ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG (vgl. Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie) erlitten hat oder ihr ein solche unmittelbar bevorstand. Eine solche Verfolgung ist nur dann anzunehmen, wenn die Klägerin zu 1. wegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sich außerhalb Eritreas befindet. Das setzt voraus, dass eine Verfolgungshandlung nach § 3a AsylG an einen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 näher bezeichneten Verfolgungsgrund - namentlich politische Überzeugung, Rasse oder soziale Gruppe - anknüpft, wie von § 3 Abs. 3 (Art. 9 Abs. 3 Qualifikationsrichtlinie) ausdrücklich vorgegeben. Nach unserer bisherigen Rechtsprechung (vgl. 3 K 2609/16.A), die durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden ist (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018, 1 C 29/17, zit. nach juris), liegt bei einer drohenden Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die Strafe der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. Es müssen besondere Umstände hinzukommen, die eine über die Ahndung des allgemeinen Pflichtverstoßes hinausgehende Verfolgung wegen einer politischen Überzeugung oder anderer Verfolgungsgründe plausibel erscheinen lassen (BVerwG, a.a.O., Rn. 22 ff). Nach dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht nach diesen Maßstäben zwar die Überzeugung gewinnen können, dass die Klägerin unmenschlich und erniedrigend behandelt worden ist, sie aber nicht wegen eines der nach § 3 Abs. 1 AsylG maßgeblichen flüchtlingsrelevanten Merkmals in das Visier der eritreischen Sicherheitskräfte gelangt ist und deshalb bereits verfolgt wurde oder von einer unmittelbar bevorstehenden Verfolgung bedroht war. Dies gilt auch hinsichtlich der glaubhaft dargelegten insgesamt 10 Monate dauernden willkürlich, d.h. ohne ordentliches Strafverfahren erfolgten, Inhaftierung in den Gefängnissen Mai-Sirwa und Adi Abeito wegen der von ihr versuchten illegalen Ausreise. Ob erkennbare Abweichungen in der Angabe der zeitlichen Abfolge der Inhaftierungen tatsächlich aus einer aufgrund struktureller Defiziten unzureichenden und fehlerhaften Anhörung vor dem Bundesamt resultieren, lässt sich nicht mehr aufklären und kann auch dahingestellt bleiben, da das Gericht keine grundlegenden Zweifel am Wahrheitsgehalt der klägerischen Angaben in der mündlichen Verhandlung hat. Die Klägerin zu 1. hat anschaulich und präzise dargelegt, wie sie an der Grenze zu Äthiopien in dem Ort Bete-Sion in der Nähe von Adi-Quala mit anderen Flüchtlingen zusammen am Verlassen des Landes durch äußerst brutales Vorgehen der Sicherheitskräfte gehindert wurde und dabei sogar zwei der sie begleitenden Männer erschossen worden sein sollen. Da der eritreische Staat strengstens darauf bedacht ist, alle potentiell wehrpflichtigen Personen daran zu hindern, sich durch das Verlassen des Landes dem Nationaldienst zu entziehen, entspricht es der ständigen Praxis, Personen, die die Grenze zu überschreiten versuchen, aufzugreifen, sie ohne ordentliches Gerichtsverfahren in Haft zu nehmen und Verhören, bei denen es auch zu Übergriffen kommen kann, zu unterwerfen (vgl. EASO-Bericht über die Herkunftsländer-Informationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S. 25). Es ist dabei auch nicht auszuschließen, dass es in dem von der Klägerin zu 1. angegebenen Zeitraum Januar 2014 bezüglich illegal Ausreisender auch zu tödlichen Schüssen gekommen ist, obgleich nach den neueren Berichten von der „shoot-to-kill order“ zumindest derzeit nicht mehr systematisch und weniger rigoros Gebrauch gemacht werden soll (SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22. Juni 2016, S. 14 f.) Sie hat auch im Weiteren glaubhaft die unmenschlichen und lebensbedrohlichen Haftbedingungen in den Gefängnissen geschildert. Nach Überzeugung des Gerichts decken sich die Schilderungen durchaus mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen. Da die von ihr erfahrene unmenschliche und erniedrigende Behandlung aber im sachlichen Zusammenhang mit der von der Klägerin zu 1. angestrebten Wehrdienstentziehung zu sehen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin zu 1. - unabhängig von der Frage, ob sie im Falle der Rückkehr als Mutter überhaupt noch mit einer Einziehung zu rechnen hat (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Nationaldienst, 30. Juni 2017, 11f) - wegen eines erheblichen Verfolgungsgrundes - auch wenn dieser ihr nur zugeschrieben worden wäre – in Haft genommen worden ist. Nach Auffassung des Gerichts unterliegt die Klägerin nämlich ungeachtet der Qualifizierung der Sanktionierungspraxis des eritreischen Staates im Falle der hier in Betracht zu ziehenden Wehrdienstentziehung durch illegale Ausreise als Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a Abs. 1 oder Abs. 2 AsylG keiner begründeten Furcht vor Verfolgung, denn der Klägerin zu 1. droht nicht wegen einer ihr von den eritreischen Behörden zugeschriebenen politischen Gegnerschaft oder einem anderen flüchtlingsrelevanten Merkmal eine Verfolgung. Unter Gesamtbetrachtung und Würdigung der eingeführten Erkenntnisse überwiegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung die Umstände, die gegen die Zuschreibung einer politischen Gegnerschaft aufgrund der Verweigerung des Nationaldienstes bzw. Desertion sprechen.
Zunächst ist festzustellen, dass die Einberufung zum Nationaldienst durch den eritreischen Staat keinen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beachtlichen Verfolgungsgrund darstellt. Jeder souveräne Staat hat grundsätzlich das Recht, seine Staatsangehörigen zum Wehr- und Militärdienst heranzuziehen. Ausweislich der Regelung in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterfällt die Heranziehung zum Militärdienst grundsätzlich nicht dem Schutzversprechen. Denn diese Vorschrift definiert Verfolgungshandlungen ausschließlich im Zusammenhang mit einer Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen und Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Kriegsverbrechen, schwere politische Straftaten, Zuwiderhandlungen gegen die Grundsätze der Vereinten Nationen, vgl. VG Augsburg, 1 K 16.30744, Rn. 22). Hierfür bestehen vorliegend nach der Erkenntnislage keine Anhaltspunkte, auch wenn zwischen Eritrea und Äthiopien trotz des Friedensabkommens von Algier vom 12. Dezember 2000 nach wie vor Spannungen bestanden haben, die allerdings durch die gemeinsame Friedenserklärung am 9. Juli 2018 abgebaut werden könnten. Im Übrigen trifft der eritreische Nationaldienst alle Staatsangehörige ohne Ansehen der Persönlichkeitsmerkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gleichermaßen (VG Regensburg, Urteil vom 27. Oktober 2016, RN 2 K 16.31289, Rn. 24; VG Potsdam, Urteil vom 17. Februar 2016, 6 K 1995/15.A Rn. - zit. nach juris).
Auch die Tatsache, dass der eritreische Staat sowohl die illegale Flucht als auch die Entziehung vom Wehrdienst, beide Vorgänge liegen im Regelfall zugleich vor, unter Strafe stellt, begründet keine flüchtlingsrelevante Verfolgung.
Art. 37 der Proklamation Nr. 82/1995 sieht für Personen, die sich dem aktiven Wehrdienst bzw. der allgemeinen Dienstpflicht entziehen, eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Birr und/oder Freiheitsstrafen von zwischen zwei und fünf Jahren vor (vgl. SEM, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 21f). Nach Art. 29 Abs. 2 der Proklamation 24/1992 werden Versuche, die Grenze illegal zu überqueren oder Personen dabei zu unterstützen, mit bis zu 5 Jahren oder einer Buße von bis zu 10.000 Birr oder beidem bestraft. Nach übereinstimmenden Informationen muss davon ausgegangen werden, dass Rückkehrer sich dieser Delikte wegen zu verantworten haben. Sie werden von den eritreischen Behörden auf unbestimmte Zeit und ohne rechtsstaatliche Verfahren in Haft genommen (vgl. statt vieler, Auskunft des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom November 2016, S. 5). Es liegen keine verlässlichen Informationen darüber vor, welche Strafpraxis tatsächlich geübt wird, d.h. welches Strafmaß anhand welcher Rechtsnormen verhängt wird. Im Hinblick auf die völlige Intransparenz kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu inhumanen Strafen und Umständen der Strafverbüßung kommt, (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 18). Im Übrigen wird die sich an die Verbüßung der meist von militärischen Vorgesetzten willkürlich verhängten Strafen anschließende Haftzeit wegen des Mangels an ausreichender Ernährung, fehlendem Zugang zu Wasser und angemessener Unterbringung als unmenschlich hart und lebensbedrohlich beschrieben (vgl. UN-Kommission, a.a.O., Report 2015, S. 369 ff, S. 396 ff, Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 15). Soweit diese Möglichkeit einer drohenden Rechtsgutbeeinträchtigung angesichts ihres Gewichts als ausreichend gewertet werden kann, um einen drohenden Schaden i.S.v. § 4 AsylG des Klägers – der bei seiner Ausreise im wehrdienstfähigen Alter war – zu bejahen, gilt dies nicht zwangsläufig im Hinblick auf die Anerkennung des Flüchtlingsstatus.
Die Annahme einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Falle einer drohenden unverhältnismäßigen Bestrafung wegen Dienstentziehung ist allerdings nicht durch die Vorschrift des § 3a Abs. Nr. 5 AsylG ausgeschlossen. Diese Vorschrift stellt ein Regelbeispiel für eine Verfolgung im Rahmen des § 3a Abs. 2 AsylG dar und setzt einen innerstaatlichen Konflikt voraus. Sie will den Antragsteller schützen, der den Militärdienst verweigert, weil er sich nicht der Gefahr aussetzen will, die unter § 3 Abs. 2 erfassten Verbrechen und Handlungen gegen die Menschlichkeit begehen zu müssen. Ihr kommt aber keine Sperrwirkung in der Weise zu, dass Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, nicht Schutz vor anderweitiger Verfolgung erhalten können. Vielmehr ist die Prüfung, ob die auf die Militärverweigerung gerichtete Strafverfolgung oder Bestrafung eine Verfolgung darstellen kann, anhand der anderen Regelbeispiele durchzuführen. (vgl. VG Düsseldorf, Urt. vom 23. März 2017, a.a.O. Rn. 109 ff).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können Strafverfolgung und Bestrafungen, wenn sie von einem weltanschaulich totalitären Staat ausgehen, als politische Verfolgung angesehen werden. Dahin schlagen solche Maßnahmen aber nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals getroffen werden sollen. Die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe - insbesondere die in der Praxis verhängte und exekutierte Todesstrafe -, gibt allerdings regelmäßig dann Anlass zur Prüfung ihrer Asylrelevanz, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen willkürlich verhängt werden, weil ein derartiges evidentes Fehlen rechtsstaatlicher Grundsätze ein Indiz für eine hinter der Strafnorm stehenden Verfolgung in einem asylerheblichen Merkmal sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 131/90, juris Rn. 19 f). Zwar ist ein solches Indiz besonders sorgfältig bei Anwendung menschenrechtswidriger Behandlungen, insbesondere Folter (vgl. insb. UN-Kommission, a.a.O., Report 2015, S. 369 ff, S. 396 ff, S. 446 ff) zu beachten. Dennoch kommt die Kammer nicht zur Überzeugung, dass die vom eritreischen Staat ausgehende zweifelsohne überzogene, über aus harte, nicht auf einem rechtstaatlichen Verfahren beruhende strafrechtliche Verfolgung von Personen, die sich dem Nationaldienst entziehen und illegal ausreisen (vgl. SEM, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22. Juni 2016, S. 21 im Falle der illegalen Ausreise; S. 44 Wehrdienstentziehung) gezielt an die über die kriminelle hinausgehende politische Komponente der dem Betroffenen zur Last gelegten Taten anknüpft, selbst dann, wenn diese ihm nur zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylG). Denn es fehlen Anhaltspunkte, dass nach der Sanktionierungspraxis für Wehrdienstverweigerer und Deserteure diese härter bestraft werden als die übrigen Straftäter. Diese folgt auch nicht aus der willkürlichen und außergerichtlichen Inhaftierung, denn willkürliche Festnahmen ohne Haftbefehle und Angabe von Gründen sind auch in anderen Fällen üblich (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 21. November 2016, S. 11. UN-Kommission, Report 2015, S. 221 Rn. 792). Überdies herrschen unmenschliche Haftbedingungen generell vor, wobei zwar zwischen den Straftaten unterschieden wird, jedoch ist nicht allein der politische Bezug für die Härte des Vollzugs entscheidend, wie beispielsweise unpolitische Straftaten wie Schmuggel oder Geldwechselgeschäfte zeigen (vgl. UN-Kommission, Bericht 2015, S. 248).
Nach Zugrundelegung und Auswertung der neueren Erkenntnisquellen auch im Übrigen lässt sich nicht feststellen, dass der eritreische Staat die Sanktionierungen von Dienstentziehung/Desertion und illegaler Ausreise generell an eine vermutete politische Überzeugung i. S. d §§ 3 Abs.1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG knüpft, so dass es an einer für die Annahme einer politischen Verfolgung erforderlichen Verknüpfung zwischen den unter § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den unter § 3a AsylG aufgeführten Verfolgungshandlungen fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018, a.a.O. Rn. 23). Denn die Vermutung, dass die vom totalitären Staat ausgehende außergewöhnliche Härte einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung neben der Ahndung kriminellen Unrechts auch der Bekämpfung von politischen Gegnern dient, greift nicht, wenn dem Verfolgerstaat bekannt ist, dass eine politische Überzeugung nicht vorhanden ist, so dass wegen der fehlenden politischen Motivation eine ihm missliebige politische Überzeugung gar nicht getroffen werden kann (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1986 – 9 C 28.85-, Rn. 25, zit. nach juris, VG Düsseldorf, Urteil v. 16. März 2017, 6 K 12164/16.A, Rn. 55 zit. nach juris). In einem solchen Fall können die von dem totalitären Staat ausgehendenden Strafmaßnahmen auch nicht als Indiz für eine hinter der Strafnorm stehende Verfolgung in einem asylerheblichen Merkmal gewertet werden (sog. polit-malus vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 131/90 Rn. 19 ff).
Dass entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1. nicht (mehr) davon ausgegangen werden kann, dass das Verlassen des Landes und die damit einhergehende Entziehung vom Wehrdienst als Ausdruck politischer Opposition bzw. Verrat aufgefasst wird, sprechen folgende Veränderungen, von denen trotz der wegen der Abschottung des Systems bestehenden Schwierigkeiten der Gewinnung verlässlicher Informationen auszugehen ist. Zuvörderst ist zunehmend zweifelhaft, ob der Nationaldienst den ursprünglich hohen politischen Stellenwert als Instrument der Nationenbildung zum Wiederaufbau des Landes nach dem Unabhängigkeitskrieg und zur Vermittlung der nationalen Ideologie beibehalten hat. Zwar liegt seine Hauptaufgabe in der Tat darin, die während des Unabhängigkeitskrieges entstandenen sozialen Werte der jungen Generation und damit der eritreischen Gesellschaft weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden sämtliche jungen Männer und Frauen des Landes einberufen und in einer gemeinsamen Sprache - Tigrinya - ausgebildet. Wie bereits oben ausgeführt, absolvieren das 12. Schuljahr alle Schüler zentral in einem Ausbildungslager in Sawa, wo sie unter anderem ideologisch geschult werden und eine paramilitärische Ausbildung erfahren. Am Ende haben sie eine gemeinsame Identität und ignorieren ihren religiösen, ethnischen und regionalen Hintergrund. (vgl. EASO Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 32 ). Inzwischen darf aber nicht verkannt werden, dass heute insbesondere im Hinblick auf die jahrelang anhaltende Massenflucht vorwiegend junger Leute überwiegend wirtschafts- und entwicklungspolitischen Zielsetzungen, d.h. der wirtschaftliche Aufbau des Landes, im Vordergrund stehen. So wird angenommen, dass der ursprünglich mit „legitimen Zielsetzungen“ verbundene Nationaldienst wegen seines unbedingten und unbefristeten Charakters (insb. des zivilen Dienstes) mittlerweile zu bloßer Zwangsarbeit „degeniert“ sei. (vgl. Kibreab, The Open-Ended Eritrean National Service: The Driver of Forced Migration, S. 16, abrufbar unter www.ecoi.net). Auch der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen kommt zu dem Schluss, dass der Nationaldienst entgegen den mit der Proklamation ursprünglich verfolgten (politischen) Zielsetzungen heute in erster Linie der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes und der Aufrechterhaltung einer völkerrechtswidrigen Kontrolle des Staates über die Bevölkerung dient, UN-Kommission, Report of the detailed findings of the commission of inquiry on human rights in Eritrea, 6. Juni 2016, Rn. 234).
Des Weiteren ist davon auszugehen, dass sich das Phänomen illegaler Ausreise zu einer Massenfluchtbewegung ausgeweitet hat. Das deutet darauf hin, dass das eritreische Regime die Betroffenen im Rahmen seiner Sanktionierungsmaßnahmen gerade nicht nach flüchtlingsrelevanten, d.h. politischen, Kriterien auswählt und nicht wegen dieser Kriterien misshandelt und bestraft. (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2017, a.a.O., Rn. 177 zit. nach juris). Nach jüngsten Schätzungen verlassen mehrere tausend Eritreer monatlich illegal ihr Land (vgl. Un-Kommission, a.a.O., Report 2015, S. 42 Rn. 151 bis zu 5000 monatlich). Fluchtauslöser sind in erster Linie die grundsätzlich unbefristete Dauer des Nationaldienstes, die jedenfalls im Militär drohende Gefahr willkürlicher Bestrafung oder Misshandlung, der Arbeitseinsatz an von Heimat und Familie entfernten Orten, die kärgliche Entlohnung, die Unterdrückung politischer, wirtschaftlicher und sozialer Rechte sowie fehlende privatwirtschaftliche Erwerbsmöglichkeiten und der damit einhergehende Verlust einer jeglichen Lebensperspektive (vgl. GIGA-Focus Afrika 2/2016,S.2; Amnesty International, Just Deserters, Dezember 2015, S.39 abrufbar unter https://www.amnesty.org/en/documents/afr64/2930/2015/en/).
Im Hinblick auf diesen Massenexodus kann vernünftigerweise nicht angenommen werden, dass der Staat hinter jedem Flüchtling eine missliebige politische Überzeugung sieht, sondern dieser lässt den Schluss zu, dass dem eritreischen Staat bekannt ist, dass die übergroße Zahl von Asylbewerbern wegen der prekären und unfreien Lebensbedingungen im zeitlich unbefristeten Nationaldienst und nicht aufgrund einer regimefeindlichen Gesinnung flieht (VG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017, 6 K 12164/16, Rn. 97 ff, zit. nach juris). Auch anhand der Inhaftierungspraxis ergeben sich - wie bereits ausgeführt - keine Anhaltspunkte für einen beachtlichen „Politmalus“ von Wehrflüchtigen oder Deserteuren gegenüber anderen Inhaftierten. (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017, 6 K 7338/16.A, Rn.174 ff m.w.N und Hinweis in Rn. 169 darauf, dass auch nach dem UNCHR- Bericht vom Juni 2016, die Bestrafungen wegen Nichtableistung des Nationaldienstes und illegaler Ausreise an entscheidender Stelle des Berichts nicht als asylerhebliche Verfolgung erfasst werden; zit. nach juris).
Entscheidend gegen die Annahme einer generellen politischen Verfolgung aller Personen, die sich dem Nationaldienst entziehen, spricht schließlich der sich abzeichnende derzeitige Umgang mit freiwilligen - zumindest vorübergehenden - Rückkehrern (vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 27. Oktober 2016, Rn. 31 ff.). Nach neueren Erkenntnissen besteht für Rückkehrer die Möglichkeit, den sanktionsfreien „Diasporastatus“ bei mindestens dreijährigem Auslandsaufenthalt zu erreichen. Danach bleiben die Rückkehrer verfolgungsfrei, wenn sie die sogenannte „Diasporasteuer“ (2 %) an den eritreischen Staat entrichtet haben und für den Fall des noch nicht geleisteten Nationaldienstes ein Reueformular, was einem Schuldeingeständnis gleichkommt, unterschrieben haben. Darin erklären die Rückkehrer, dass sie durch die Nichtabsolvierung eine Straftat begangen haben und die Strafe dafür annehmen. Dann soll es - Richtlinien für das Vorgehen sind nicht zugänglich - in der Mehrheit dieser Fälle zumindest nicht zu einer tatsächlichen Bestrafung kommen (SEM. Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 43). Auch der Bericht der UN- Kommission aus dem Jahr 2015 führt zwei aktuellere Fälle aus dem Jahr 2014 an, in denen Rückkehrer nicht bestraft worden seien. Zum einen handelt es sich um 7 ältere Männer, die im Gegensatz zu den jüngeren freigelassen worden seien und zum anderen betrifft es eine Gruppe zurückgekehrter Eritreer, die die Zahlung der Diasporasteuer belegen konnten, die nicht verhaftet oder eingezogen worden (vgl. S. 114, Rn. 436). Zurückgekehrte Eritreer, die sich mehr als drei Jahre im Ausland aufgehalten haben, können den Diaspora-Status beantragen. Das ihnen in der Folge ausgestellte Dokument namens Residence Clearance Form, befreit sie zunächst von der Dienstpflicht und ermöglicht ihnen einen Aufenthalt von bis zu drei Jahren (SEM, Update Nationaldienst, S. 33f). Es bleibt festzustellen, dass der eritreische Staat einerseits wirtschaftlichen Nutzen aus dem Exodus der Bevölkerung zieht, denn die Aufbausteuer macht ca. ein Drittel des Staatshaushalts aus, und andererseits versucht, mit drakonischen Maßnahmen (angeblicher Schießbefehl bei Fluchtversuchen, unterschiedliche Strafen nach fehlgeschlagenen Fluchtversuchen, Misshandlungen einschließlich Folterungen, Bestrafung von nahen Angehörigen bei erfolgreicher Flucht, Verweigerung von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen) die massenhafte Flucht seiner Staatsangehörigen zu vermeiden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, Oktober 2016, S. 17). Dennoch sprechen diese Optionen bei einer freiwilligen Rückkehr, die gerade auch für Personen gelten, die sich dem Nationalen Dienst entzogen haben, gegen die Annahme einer politischen Verfolgung, denn diese Haltung des eritreischen Staates, insbesondere das Nachgeben gegen Bezahlung, legt die Annahme nahe, dass möglicherweise der hinter der illegalen Ausreise Dienstpflichtiger stehenden politischen Haltung kein bedeutsamer Wert beigelegt wird (zum Überwiegen der ökonomischen Interessen vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 1. September 2017, 28 K 166.17 A, juris Rn. 44). Dabei ist allein entscheidend, dass der eritreische Staat mit dieser Möglichkeit des Freikaufens seine Haltung offenbart, wonach die politische Haltung bei der Durchsetzung ökonomischer Interessen zweitrangig ist. Aus dieser Option lässt sich allerdings keine Zumutbarkeit für die Klägerin zu 1. dahingehend ableiten, dass sie auf eine freiwillige Rückkehr durch die Zahlung der Aufbausteuer und ein Strafanerkenntnis verwiesen werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. September 2017, a.a.O, Rn. 46). Allerdings ist für die Frage des Vorliegens eines flüchtlingsrelevanten Merkmals auch nicht von Bedeutung, ob dieses staatliche Vorgehen aus ethisch-moralischen Gründen verwerflich ist, denn entscheidend ist, dass die Zahlung der Aufbausteuer und das Reuekenntnis nach neueren Erkenntnissen (zur Zeit) eine ungehinderte Wiederkehr in den Herkunftsstaat ermöglicht (vgl. SEM, Focus Eritrea, a.a.O. S. 33 ff, 43). Dieser Bericht fußt im Übrigen nicht allein auf Ankündigungen der eritreischen Regierung, sondern berücksichtigt auch Berichte internationaler Organisationen wie Amnesty International und der UN-Untersuchungskommission (S. 36 ff) sowie Einschätzungen internationaler Beobachter (S. 35 f).
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Sanktionierungspraxis des eritreischen Staates nicht auf die individuelle politische Überzeugung von Einzelpersonen oder von Mitgliedern einer als feindlich erachteten Personengruppe zielt, sondern die Strafen unterschiedslos und allgemein gegenüber allen Verweigerern/Deserteuren verhängt werden (so auch VG Augsburg, Urteil vom 11. August 2016, 1 K 16.30744, Rn. 27; VG Regensburg, Urteil vom 27.Oktober 2016, a.a.O., Rn. 33, und neuere Rechtsprechung VG Würzburg, Urt. vom 22. Mai 2017, W 3 k 16.31747, VG Gelsenkirchen, Urt. v. 17. Mai 2017, 1aK 1931/16.A. diese Rechtsprechung bejaht dagegen die Anerkennung subsidiären Schutzes bei einer Gesamtschau der Umstände, ausführlich VG Gelsenkirchen, Rn. 25 ff) Die ausufernden Sanktionsmaßnahmen, die menschenrechtswidrige Übergriffe generell und nicht nur gegenüber Andersdenkenden mitumfassen, dienen der Erzeugung eines allgemeinen Klimas der Angst zur Aufrechterhaltung einer völkerrechtswidrigen Kontrolle. Sie stellen sich als typische Begleiterscheinungen einer totalitären Herrschaftsmacht dar und rechtfertigen daher die Anerkennung subsidiären Schutzes, den das Bundesamt unter Ziffer 1 des Bescheids vom 25. August 2016 ausgesprochen hat. Wenn eine drohende Sanktionierung von Desertion, Dienstentziehung und/oder illegaler Ausreise durch Maßnahmen bis hin zur Folter sich potentiell auf sämtliche Teile der Bevölkerung erstreckt, bedarf es dagegen weiterer Umstände, um von einem zielgerichteten Vorgehen gegen eine als politisch feindlich erachteten Person oder Mitglied einer Gruppe ausgehen zu können (a.A.: VG Sigmaringen, Urt.v.29. Juni 2017 – A1 K 4946/19; VG Hamburg. Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 2016 – 4 A 1646/16-; VG Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 7 K 2327/16; VG Hannover, Urteil vom 26. Oktober 2016- 3 A 5251/16-, VG Saarland, Urteil vom 22. Januar 2015, 3 K 403/14, VG Schwerin, Urteil vom 8. Juli 2016- 15 A 190/16, VG Minden, Urteil vom 13. November 2014, 10 K 2815/13.A, alle zit. nach juris). Diese sind vorliegend - wie ausgeführt – nicht gegeben. Unter Gesamtbetrachtung und Würdigung der eingeführten Erkenntnisse überwiegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung die Umstände, die gegen die Zuschreibung einer politischen Gegnerschaft aufgrund der Verweigerung des Nationaldienstes bzw. Desertion sprechen. Ob der Klägerin zu 1., als Mutter eines minderjährigen Kindes, im Falle ihrer Rückkehr über eine Inhaftierung hinaus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch die Einziehung zum Nationaldienst droht, bedarf hier, da diese – wie oben ausgeführt – nicht an einen Verfolgungsgrund anknüpft, keiner Entscheidung.
2.
Auch der hier in Deutschland geborenen Klägerin zu 2. droht keine flüchtlings-relevante Verfolgung. Abgesehen davon, dass sie bereits nicht im wehrdienstfähigen Alter ist, muss sie im Falle der Rückkehr auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Zwangsbeschneidung rechnen. Zwar zählen derartige gegenüber Mädchen und Frauen verübte Genitalverstümmelungen zu flüchtlingsrelevanten Verfolgungen, da das Asylmerkmal soziale Gruppe i.S.d.§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4, 4.Halbsatz AsylG betroffen ist. Danach gilt eine Gruppe als eine bestimmte soziale Gruppe i.S.d.§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, wenn die Verfolgung allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Dies ist bei der weiblichen Genitalverstümmelung der Fall. Vorliegend bestehen allerdings keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 2. im Falle ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Genitalverstümmelung bedroht ist. Zwar ist die Verbreitung von weiblicher Genitalverstümmelung (FGM) in Eritrea noch weit verbreitet. Nach der aktuellen Erkenntnislage sind die Zahlen der Betroffenen und auch ihrer Befürworter der weiblichen Genitalverstümmelung jedoch rückläufig. Seit dem 20. März 2007 ist diese verboten. Nach UNICEF-Angaben von 2010 sind 83 % aller Mädchen und Frauen von 15 - 49; aber nur 33 % der Mädchen von 0 -14 Jahren und nur 5 % der unter 5-jährigen Mädchen beschnitten (vgl. terres de femmes, Menschenrechte für die Frauen e.V. Stand September 2016), abrufbar unter www.frauenrechte.de und Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25. Februar 2018, Stand November 2017, S. 14) Haben sich 1995 noch 57 % der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren für eine FGM ausgesprochen, waren es 2002 noch 49 % und heute nur noch 12 %. 82 % der Mädchen (15-49) und 85 % der Jungen und Männer sind der Meinung FGM solle gestoppt werden. (vgl. terre des femmes a.a.O., S. 2). Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr ohne weiteres von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer der Klägerin zu 2. drohenden Genitalverstümmelung ausgegangen werden, zumal ihre Mutter, die Klägerin zu 1, eine - wie aus der Befragung in der mündlichen Verhandlung hervorgeht - entschiedene Gegnerin eines solchen weitreichenden Eingriffs ist. Dass sie einer anders denkenden Umgebung, insbesondere in familiärer Hinsicht, ausgesetzt wäre und sie sich anderenfalls trotz ihrer ablehnenden Haltung dieser gegenüber nicht durchzusetzen vermögen würde, hat die sehr selbstbewusste und kämpferisch wirkende Klägerin zu 1. nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, da ihre Äußerungen über bloße vage Befürchtungen nicht hinausgingen. Im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Staat Eritrea, der im Jahre 2016 in Deutschland geborenen Klägerin, die Eritrea schon nicht illegal verlassen hat, eine gegnerische Gesinnung zuschreibt und sie im Hinblick darauf verfolgt. Minderjährige müssen ihren Status vor einer Rückreise nicht regeln.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i. V. m. § 100 ZPO, § 83 b AsylG.