Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 07.09.2018 – VG 13 K 4142/16.A
13. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0907.13K4142.16.00
Tenor§
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Oktober 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der durch Tazkira ausgewiesene Kläger ist am 25. Juni 1991 in Kabul geboren, afghanischer Staatsangehöriger mit tadschkischer Volkszugehörigkeit und islamischer Religionszugehörigkeit. Der Kläger reiste am 20. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26. November 2015 einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 8. August 2016 gab der Kläger an, er habe bis zu seiner Ausreise in Kabul, Bezirk 15, Stadtviertel Qasaba bei seinen Eltern gelebt. Er sei mit seinem Vater ausgereist. Im Iran seien sie getrennt worden. In Afghanistan lebe noch die Großfamilie. Er habe das Abitur gemacht und danach drei Jahre Rechts- und Politikwissenschaften studiert. Daneben habe er einen Computerladen betrieben. Seit 16 Jahren betreibe er professionell Karate und sei Mitglied der Nationalmannschaft Afghanistans gewesen. Seine Familie sei von den Taliban bedroht worden. Sein Vater sei Oberst der Luftwaffe gewesen im Bereich Logistik. Er sei von den Taliban aufgefordert worden, mit ihnen zusammen zu arbeiten. Dies habe er verweigert. Daher sei sein Auto angegriffen worden. Er habe auch Drohanrufe bekommen. So hätten die Taliban gesagt, dass Karate ein unislamischer Sport sei. Eines nachts nach dem Training sei er, der Kläger, von drei Männern angegriffen worden. Sie hätten ihn entführen wollen. Die Angreifer hätten versucht, ihn zu schlagen. Als sie die Scheinwerfer eines herannahenden Autos gesehen hätten, seien sie geflüchtet. Er sei nach dem Vorfall nicht zur Polizei gegangen, da er dieser nicht getraut habe. Danach sei er nicht mehr allein zum Training gegangen, sondern sei immer von zwei Personen begleitet worden. Er habe immer das Gefühl gehabt, er werde verfolgt. Er habe einen Anruf seines Vaters bekommen, dass Leute um das Haus schlichen. Er solle nicht nach Hause kommen, sondern nach Herat gehen. Danach sei er ausgereist. Die Taliban seien vernetzt. Sie würden ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan verfolgen, da sein Sport unislamisch sei.
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte weiter fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werde sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate.
Am 28. Oktober 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, er sei von den Taliban verfolgt worden. Diese seien inzwischen in Afghanistan so vernetzt, dass es eine inländische Fluchtalternative nicht gebe. Als Familienangehöriger eines hohen afghanischen Militärs und aufgrund seiner Prominenz als Karatekämpfer bestehe eine besondere Gefahr einer Entführung und Tötung durch die Taliban. Er sei Vizeweltmeister im Karate und habe in Kabul mehrere Interviews bei Besuchen von TV-Sendern gegeben. Danach habe er Drohanrufe bekommen und sei eines nachts von drei Männern aufgelauert und überfallen worden. Einer habe seinen Mund zugehalten und ein andere ihn von hinten umfasst und festgehalten. Er habe sich nicht wehren können. Als Karatekämpfer, der international erfolgreich gewesen sei, gelte er als eine Person, die „westliche“ Werte übernommen habe und der deswegen unterstellt werde, die Regierung und die an ihrer Seite stehenden internationalen Truppen zu unterstützen.
Er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Oktober 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise,
ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,
äußerst hilfsweise,
festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Die Kammer hat das Verfahren der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht konnte durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheiden, da die Kammer nach § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) ihr das Verfahren zu Entscheidung übertragen hat.
Die Klage ist zulässig und nach § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begründet. Die Ablehnung des Flüchtlingsschutzes im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Oktober 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Anspruch auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (vgl. Art. 13 i.V.m. Art. 2 Buchst. c, d und e der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 28. August 2013 [BGBl. I S. 3474; sog. Qualifikations- oder auch Anerkennungsrichtlinie] - nachfolgend: RL 2011/95/EU) wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Ein Ausländer ist - vorbehaltlich des Vorliegens einer der in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG genannten Ausnahmefälle - nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK; BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Für eine solche Person besteht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG.
Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen (vgl. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG) oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss dabei eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, juris, Rn. 22).
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung" des Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); dieser Prognosemaßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris). Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor.
Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z. B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen (vgl. zum kausalen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht: BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 72.90 -, juris).
Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 15 RL 2011/95/EU) vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08 -; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, beide juris). Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08 -, juris). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden.
Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EG kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung beziehungsweise des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris). Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU bezieht sich insoweit nur auf eine zukünftig drohende Verfolgung. Maßgeblich ist danach, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2011 - 10 B 32.11 -, juris).
Die Verpflichtung zur Zuerkennung von Abschiebungsschutz setzt voraus, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des von ihm behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris). Den Aussagen des Schutzsuchenden kommt bei fehlenden Unterlagen oder sonstigen Beweisen maßgebendes Gewicht zu (Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU). Die Aussagen bedürfen danach keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
Erforderlich ist regelmäßig ein substantiierter, im Wesentlichen widerspruchsfreier und anschaulicher Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden. Ein im Wesentlichen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen eines Asylbewerbers bleibt dagegen unbeachtlich. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag bedarf es einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten, um einem solchen Asylbewerber glauben zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, juris).
In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Aufgrund der glaubhaft geschilderten Bedrohung durch die Taliban ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger vorverfolgt aus Afghanistan ausgereist ist. Er war aus zwei Gründen in das Visier der Taliban geraten. Zum einen ist sein Vater Oberst der Luftwaffe, zum anderen ist er ein international für den afghanischen Staat auftretender Spitzensportler.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung sein Verfolgungsschicksal ausführlich und widerspruchsfrei geschildert. Er hat detailliert und in sich schlüssig den Überfall auf seine Person geschildert. Mit seiner zunehmenden Bekanntheit aufgrund seiner internationalen Erfolge nahmen auch die Drohanrufe zu. Der Überfall auf ihn erfolgte kurz nach dem Angriff auf das Auto seines Vaters. Nachdem die Familie sich nicht mehr traute, ihre Wohnung aufzusuchen, und Nachbarn berichteten, dass mehrere Personen versucht hatten, nachts in die Wohnung einzubrechen, ist die ganze Familie ausgereist. Der Kläger hat Bilder vorgelegt, die belegen, dass sein Vater bei der Luftwaffe tätig war. Er hat im Einzelnen geschildert, was sein Vater konkret für Aufgaben wahrgenommen hat. Der Kläger hat auch belegt, dass er für Afghanistan an internationalen Wettkämpfen teilgenommen hat und mit zunehmenden Erfolgen immer präsenter in den Medien war. Das Gericht hat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben.
Das geschilderte Vorgehen der Taliban ist typisch. Das Auswärtige Amt kommt im aktuellen Lagebericht (Stand Mai 2018, S. 17) zu der Feststellung, dass u.a. Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte sowie die als Verbündete ausländischer Streitkräfte und Regierungsvertreter angesehenen Personen prioritäre Ziele der Aufständischen sind. Auch die Hauptstadt Kabul ist immer wieder Ziel von Anschlägen. Auch das den Überfällen auf seinen Vater und dann den Kläger vorausgehende Schreiben an seinen Vater, indem dieser zur Zusammenarbeit und Einflussnahme auf seinen Sohn, dass dieser den unislamischen Sport aufgibt, aufgefordert wurde, ist nachvollziehbar. Die Aufforderung zur Kooperation und damit dem Beweis der Loyalität, der die ansonsten drohende Verfolgung abwenden kann, kommt meist in Form eines Briefes, der spezifiziert, welche Forderungen die Taliban haben (vgl. Stahlmann, Gutachten Afghanistan vom 28. März 2018 für das Verwaltungsgericht Wiesbaden, S. 46). Familienangehörige von Mitgliedern der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte wurden wiederholt Opfer von Schikanen, Entführungen, Gewalt und Tötungen (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, S. 47). Hinzu kommt, dass der Kläger selbst als regierungsnah in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten ist. Als Spitzensportler und Mitglied der Nationalmannschaft hat er sich im In- und Ausland an öffentlichen Wettkämpfen beteiligt. Dies ist aus Sicht der Taliban unislamisch. Während der Herrschaft der Taliban war der afghanischen Bevölkerung verboten, sportliche und kulturelle Aktivitäten öffentlich auszuüben (vgl. Bericht des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Sport für die Entwicklung in Afghanistan, Januar 2017). Zwar sorgten zahlreiche ausländische Förderprogramme für das Wiederaufleben der Vereine nach dem generellen Sportverbot während der Talibanherrschaft (Frankfurter Allgemeine, Sport in Afghanistan, vom 29. Mai 2010). Sportler, insbesondere Mitglieder der Nationalmannschaften, werden von den Taliban aber als verwestlichte Personen wahrgenommen und verfolgt. So hat sich laut Meldung der dpa vom 6. September 2018 in einem Schiitenviertel in Kabul ein Selbstmordattentäter in einem Wrestling-Klub in die Luft gesprengt. Personen wie der Kläger sind aufgrund ihrer Prominenz bevorzugte Angriffsziele.
Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Behauptung des Klägers, er sei von den Taliban bedroht worden. Der Kläger wurde vorliegend auch wegen eines Verfolgungsgrundes nach § 3b AsylG in seinem Heimatland verfolgt. Bei den Taliban handelt es sich um nichtstaatliche Akteure im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG, von denen Verfolgung ausgehen kann. Dem Kläger wurde nach Überzeugung des Gerichts von den Taliban eine gegen diese Organisation gerichtete abweichende Einstellung im Sinne von § 3b Abs. 2 AsylG zugeschrieben. Bei dieser abweichenden Einstellung handelt es sich um eine politische Überzeugung nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potentiellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Die Taliban haben den Kläger verfolgt, weil er sich dem Sport verschrieben hat und international die derzeit herrschende Regierung Afghanistans vertritt. Es kann dahinstehen, ob dieses Verhalten des Klägers auf einer generellen Ablehnung der Herrschaft der Taliban beruhte oder primär dem Willen geschuldet war, sportliche Erfolge zu erreichen und sich seine eigene Freiheit zu erhalten. Er trägt keinen Vollbart und tritt in der Öffentlichkeit in einem Sportdress auf. Unabhängig von seiner Nähe zur Regierung hat der Kläger durch sein Verhalten jedenfalls aus Sicht der Taliban zum Ausdruck gebracht, dass er sich deren Herrschaftsanspruch und Regeln nicht unterwerfen will und deshalb als politischer Gegner anzusehen ist.
Unter Berücksichtigung der Vermutungsregel des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ist auch gegenwärtig davon auszugehen, dass dem Kläger eine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in seiner Heimatregion droht. Er betreibt weiterhin aktiv Karate.
Auf Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG durch den afghanischen Staat kann der Kläger nicht verwiesen werden, da dieser dort nicht in der Lage ist, für die Sicherheit des Klägers zu sorgen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Oktober 2016, S. 4, 17; Lagebeurteilung vom 28. Juli 2017, Rn. 40 und Lagebericht vom 31. Mai 2018, S. 17 ff.). Dem Gericht ist aus einer Vielzahl von Erkenntnismitteln bekannt, dass die Taliban aufgrund ihrer Netzwerke in Kabul kontinuierlich dazu in der Lage sind, in dieser Stadt öffentlichkeitswirksame Anschläge mit Todesopfern und Verletzten zu verüben (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sicherheitslage in der Stadt Kabul, Juni 2017, S. 3 ff. UNHCR, Anmerkungen zur Situation in Afghanistan, Dezember 2016, S. 7). Im Hinblick darauf, dass die afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte in Kabul nicht in der Lage sind, derartige Anschläge zu unterbinden, vermag das Gericht nicht davon auszugehen, dass sie einen gewöhnlichen einzelnen Mann wie den Kläger, der nicht damit rechnen kann, besonderen Personenschutz zu erhalten, vor einem Übergriff durch die Taliban schützen können. Zudem sprechen gegen die Fähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden, Personen aus der Zivilbevölkerung in angemessener Weise vor Anschlägen der Taliban zu schützen, auch Berichte, wonach die Angehörigen der afghanischen Polizei schlecht ausgebildet und ausgerüstet sind, häufiger desertieren als Angehörige der afghanischen Armee, häufig in lokale Partei- sowie ethnische Streitigkeiten verwickelt sind, als korrupt gelten und bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen verfügen (vgl. allgemein UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, April 2016, S. 28-29; mit Blick auf Kabul: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul, Juli 2014, S. 8; EASO, Afghanistan: Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017, S. 84).
Ebenso kann der Kläger auch nicht auf internen Schutz nach § 3e AsylG verwiesen werden. Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nach § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zum Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Hierbei sind die allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsland und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 RL 2011/95/EU zu berücksichtigen (§ 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG).
Das Gericht geht – unter Berücksichtigung der Vermutungsregel des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU – davon aus, dass der aus Kabul stammende Kläger im vorliegenden Fall auch in keiner anderen größeren Stadt des Landes, in der zumindest ein gewisses Reservoire an Arbeitsplätzen vorhanden ist, internen Schutz erlangen kann, sondern auch dort schon aufgrund seiner Prominenz als Karatekämpfer die vorgetragene Verfolgungsgefahr zu befürchten hätte. Es sprechen keine stichhaltigen Gründe dagegen, dass der Kläger erneut von einer Verfolgung durch die Taliban bedroht wird.
Die Verfolgung von Gegnern dient der Abschreckung, Einschüchterung und als Druck zur Kooperation. Die Taliban würden weitgehend ihre Macht verlieren, wenn man ihr alleine durch einen Wechsel der Provinz entkommen könnte. Stattdessen stellt die Flucht selbst einen Akt des Widerstands dar. Dem Kläger ist darin zu folgen, dass, wenn es ihm in einer Stadt wie Kabul mit ca. 3,9 Millionen Einwohner (vgl. Wikipedia) nicht gelungen ist, in der Anonymität dieser Großstadt "unterzutauchen" und sich vor den Taliban versteckt halten zu können, dies auch nicht in anderen Städten in Afghanistan gelingen wird. Der Kläger ist auch in der Stadt Herat und Mazar-e-Sharif von einer Entdeckung und menschenrechtswidrigen Behandlung bis hin zur Tötung durch die Taliban bedroht. Die Kammer geht davon aus, dass auch in diesen und anderen Städten Afghanistans Netzwerke der Taliban bestehen, auch wenn die Orte nicht zu den Gebieten zählen, in denen die Taliban die Kontrolle ausüben. Hinzu kommt, dass auch in Herat und Mazar-e Sharif der Arbeits- und Wohnungsmarkt extrem angespannt ist, so dass der Kläger sich auch dort als Tagelöhner verdingen und in einer informellen Siedlung Zuflucht suchen müsste (vgl. EASO, Afghanistan: Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017, S. 28 ff. u. 63 ff.). Der Kläger kann auch nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, internen Schutz außerhalb einer größeren Stadt in einem "sicheren" Gebiet – etwa in der Provinz Bamyan und Panjshir – zu suchen, in dem möglicherweise keine Netzwerke der Taliban bestehen. Den Kläger wird dort sein wirtschaftliches Existenzminimum nicht sichern können. Hinzu tritt die reale Gefahr, dass die Taliban durch Dritte über die Anwesenheit des Klägers in Kenntnis gesetzt werden. In Afghanistan sind Informationen über Fremde für das neue Lebensumfeld lukrativ, denn insbesondere größere Organisationen wie die Taliban sind bereit, Denunzianten zu entlohnen (vgl. Stahlmann, a.a.O., S. 47 f.).
Für den Kläger bestand und besteht mithin auch keine Möglichkeit eines Ausweichens auf eine andere Region Afghanistans.
Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.