Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 10.10.2018 – VG 2 K 4865/15
2. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:1010.2K4865.15.00
Tenor§
Der Zuordnungsbescheid des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 12. November 2015 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand§
Die klagende Stadt begehrt die Aufhebung eines Zuordnungsbescheides mit dem ihr das 1.554 m² große Grundstück Flurstück … der Flur … der Gemarkung M... von Amts wegen zugeordnet worden ist.
Das Grundstück befand sich am 3. Oktober 1990 im Eigentum des Volkes, Rechtsträger war der Rat des Kreises G.... Eingetragen in Abteilung II des Grundbuchs ist seit dem 2. Mai 2000 eine beschränkte „persönliche Dienstbarkeit (Unterhaltungs- Betreibungs- und Erneuerungsrecht) für den Wasser- und Bodenverband ‚U...‘ in .“ Es besteht (jedenfalls) überwiegend aus Wasserfläche (Randgraben), nämlich dem Fließgewässer „Mildenberger Randgraben“ bis zur Mündung in den Welsengraben; auf einer Teilfläche von wohl 475 m² ist ein wesentlicher Teil des Schöpfwerks M... errichtet. Dieses Schöpfwerk dient zur Entwässerung eines 500 ha großen Gebiets; es gewährleistet den Wasserabfluss aus dem Piepergrabeneinzugsgebiet, das keinen freien Abfluss hat. Das gesamte Niederschlagswasser der betroffenen Flächen wird daher in den Welsegraben gepumpt. Im Einzugsgebiet gibt es überwiegend landwirtschaftliche Nutzung, ferner Streubebauung von Wohngebäuden und landwirtschaftliche Bebauung. Als vermutliche Auswirkungen einer möglichen Stilllegung des Schöpfwerks hat der Wasser- und Bodenverband U... angegeben: die dauerhafte Überflutung von etwa 20 bis 40 ha Grünland, erhebliche landwirtschaftliche Nutzungseinschränkungen im Vorteilsgebiet bei hohen Wasserständen in der Havel bzw. bei hohen Abflüssen im Welsengraben sowie Ertragsausfälle bei anliegenden Landwirtschaftsbetrieben. Der Welsengraben, der Mildenberger Randgraben und der Piepergraben sind Gewässer II. Ordnung. Vom Landesumweltamt Brandenburg wurde das öffentliche Interesse am Betrieb des Schöpfwerks M... im März 2002 auf 48 % eingeschätzt.
Das zwei Pumpen umfassende Schöpfwerk besteht seit 1968. Nach einer Erklärung des Wasser- und Bodenverbandes U... aus dem Jahr 1999 wurde das Schöpfwerk am 3. Oktober 1990 durch den Rat des Kreises G... betrieben. Durch das Schöpfwerk sind abgesehen von dem streitgegenständlichen Grundstück noch eine Reihe von weiteren Grundstücken in Anspruch genommen; diese Grundstücke stehen teils in Eigentum Privater (z. B. Flurstücke … - Familie T..., ) teils im Eigentum der Stiftung N... (Flurstücke …), teils ist weiterhin „Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Rat des Kreises G...“ eingetragen (Flurstücke …); auch diese anderen Grundstücke sind wie das streitgegenständliche Grundstück mit gleichlautenden beschränkten Dienstbarkeiten zugunsten des Wasser und Bodenverband „U...“ belastet.
Im Mai 2005 hatte die Klägerin im Rahmen eines Bodenordnungsverfahrens für 16 Flurstücke in der (mehr oder weniger) näheren Umgebung des Welsengrabens die Zuordnung beantragt, dies allerdings als (bloße) Austauschflächen in Durchführung des Bodenordnungsverfahrens. Jener Antrag betraf auch die Flurstücke …, welche für das Schöpfwerk genutzt werden bzw. Teil des Schöpfwerks sind; insoweit lehnte das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 26. bzw. 29. Juni 2004 die damals beantragte Zuordnung ab: Es handele sich weder um kommunales Verwaltungsvermögen noch um kommunales Finanzvermögen. Brachland, Grünland und Schöpfwerke würden nicht zu den Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde gehören.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2014 bat der Landrat des Landkreises O... die Beklagte dringend um Klärung der Eigentumsfrage hinsichtlich des Flurstücks . Nachdem der Wasser- und Bodenverbandes U... eine Außerbetriebsetzung des Schöpfwerks innerhalb von zwei Monaten angezeigt habe, müsse der Weiterbetrieb zum Wohl der Allgemeinheit gewährleistet werden. Beabsichtigt sei, den Weiterbetrieb gegenüber den Grundstückseigentümern anzuordnen. Die Eigentumsfrage sei aber noch immer nicht geklärt. Die Klägerin bekundete dazu, kein Interesse an dem Grundstück zu haben, dasselbe gilt für den Landkreis O.... Letzterer forderte daraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 auf, von Amts wegen tätig zu werden und den Eigentümer festzustellen. Gemäß Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages (EV) müsse die Beklagte Eigentümerin werden. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben teilte dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) dazu mit, das Eigentum des Fließgewässers stehe nach § 5 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vorbehaltlich § 7 BbgWG anteilig den Eigentümern der Ufergrundstücke (Anlieger) zu. Wenn auf dem Grundstück Aufgaben wahrgenommen würden, deren Erledigung dem öffentlichen Interesse diente, könne kein Finanzvermögen vorliegen.
Mit Zuordnungsbescheid des BADV vom 12. November 2015 ordnete die Beklagte den hier betroffenen Vermögenswert von Amts wegen der Klägerin nach Art. 22 Abs. 1 EV i. V. m. § 1 Abs. 6 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 zu. Das Grundstück habe stichtagsbezogen keinen Verwaltungszwecken der Gemeinde M... oder des damaligen Landkreises Brandenburg gedient. Für die Annahme von Verwaltungsvermögen fehle es schon an einer öffentlich-rechtlichen Sicherung. Dazu hätte es einer gesetzlichen Zweckbindung für wasserwirtschaftliche Aufgaben bedurft. Nach dem Wassergesetz der DDR vom 22. Juli 1982 habe zwar die Instandhaltung sonstiger Gewässer dem Rechtsträger oblegen, jedoch sei damit nicht gesagt, dass es einem bestimmten Verwaltungszweck dienen solle. Eine nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte „definitive Entscheidung des zuständigen Rechtsträgers, dass der Vermögenswert für die fragliche Verwaltungsaufgabe bestimmt werde“ (Urteil vom 14. Dezember 2006 – 3 C 2.06), liege für kleine oberirdische Fließgewässer in der Regel (und so auch hier) nicht vor. Es könne sich demnach allenfalls um Finanzvermögen handeln. Ungenutzte Gewässer könnten in der Regel keinen Verwaltungsaufgaben dienen, auch wenn dem Gewässer weitere nützliche Funktionen der Wasserregulierung zukommen und es dazu mit einem Schöpfwerk überbaut werde. Es handele sich jedoch um einen Vermögenswert, der – nach wie vor – der kommunalen Daseinsvorsorge diene und damit um kommunales Finanzvermögen gemäß Art. 22 Abs. 1 EV; maßgeblich sei die Kompetenzzuweisung nach Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG). Die Rechtsträgerschaft und die Bewirtschaftungsverhältnisse zu DDR-Zeiten seien für die zu treffende Entscheidung unbeachtlich, zumal das Einzugsgebiet des Schöpfwerkes auf das Stadtgebiet und die nähere Umgebung der Stadt begrenzt sei. Eine amtswegige Zuordnung an den Landkreis O... komme demnach nicht in Betracht; eine Originärzuordnung an den Wasser- und Bodenverband sei von Amts wegen nicht möglich.
Die Klägerin hat am 7. Dezember 2015 Klage erhoben, die sie zusammengefasst wie folgt begründet: Es handele sich weder um Verwaltungsvermögen der vormaligen Gemeinde M... noch um deren Finanzvermögen. Eine Vermögenszuordnung dieses allein mit finanziellen Aufwendungen verbundenen Grundstücks an sie komme daher nicht in Betracht. Das Schöpfwerk befinde sich auf einer Vielzahl von Grundstücken, von denen ihr, der Klägerin, keines (bzw. kein anderes) zugeordnet worden sei. Zuordnungen seien auf die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH erfolgt mit der Begründung, es handele sich weder um Verwaltungs- noch Finanzvermögen, sondern „um Brachland und Grünland… bzw. um ein Schöpfwerk“. Das Schöpfwerk stehe außerdem nicht im Eigentum der Grundstückseigentümer, sondern im Eigentum des Wasser- und Bodenverbandes U..., wie aufgrund der zu dessen Gunsten eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten feststehe und wie dieser mit Schreiben vom 14. Mai 2018 inzwischen auch selbst unmissverständlich erklärt habe. Anlagen, die aufgrund einer Grunddienstbarkeit unterhalten und betrieben würden, stünden regelmäßig nicht dem Grundstückseigentümer zu, weil sie nur zu einem vorübergehenden Zweck auf dem Grundstück eingebracht worden seien (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BGB). Kommunales Finanzvermögen dürfe zudem nicht ohne Antrag zugeordnet werden. Das Schöpfwerk sei zu keinem Zeitpunkt durch den Rat der Stadt Z... als Funktionsvorgänger der Klägerin oder durch die Stadt selbst betrieben worden; es sei demjenigen Rechtsnachfolger oder Funktionsnachfolger zuzuordnen, der es sowohl im Oktober 1989 als auch am 3. Oktober 1990 betrieben habe. Der Betrieb des Schöpfwerks sei auch keine Aufgabe der Daseinsvorsorge, die durch sie, die Klägerin, zu erfüllen wäre. Die Wasserregulierung möge (auch) im öffentlichen Interesse liegen, gehöre aber nicht zu den Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge, insbesondere nicht zur Wasserversorgung. Das Schöpfwerk diene dem Schutz vor Überflutung der anliegenden Flächen, also dem Hochwasserschutz. Aufgabenträger des Hochwasserschutzes seien jedoch die Landkreise bzw. das Landesumweltamt. Es handele sich auch nicht etwa um eine Straßenentwässerungsanlage im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG), denn das Schöpfwerk diene nicht dazu, Straßenflächen von Regenwasser zu entwässern, auch wenn es möglicherweise Schutz vor Überflutung der Straße biete. Dass ihr andere Teile des Fließgewässers des Welsengrabens zugeordnet worden seien, rechtfertige die getroffene Zuordnungsentscheidung gleichfalls nicht. Jene Zuordnungen seien nämlich nur zum „Durchgangserwerb“ im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens erfolgt.
Die Klägerin beantragt,
den Zuordnungsbescheid vom 12. November 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie stellt sich im Klageverfahren auf den Standpunkt, es handele sich um kommunales Verwaltungsvermögen. Der Betrieb des Schöpfwerks sichere im öffentlichen Interesse die Wasserregulierung im Bereich des Welsengrabens nebst dem ca. 180 Hektar großen Einzugsgebiet und stelle eine Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge dar. Gesichert werde auch die Befahrbarkeit der Gemeindestraße von M... zum Ziegeleipark einschließlich der Straßenbrücke über den Welsengraben und damit die Erreichbarkeit des Ortsteils M... der Klägerin. Der Betrieb des Schöpfwerks diene als Annex der kommunalen Straßenunterhaltungspflicht dem Wohl der Allgemeinheit und begünstige die Klägerin unmittelbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Zuordnungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
1. Der Zuordnungsbescheid ist ausgehend von der darin zugrunde gelegten Klassifikation des Schöpfwerk-Grundstücks schon deshalb fehlerhaft, weil Finanzvermögen nicht von Amts wegen, sondern nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Satz 1 VZOG nur auf Antrag des Zuordnungsberechtigten, zugeordnet werden darf,
vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2000 - 3 C 29.99 -, juris Rn. 12 f.
2. Der daher fehlerhafte Zuordnungsbescheid lässt sich auch nicht gemäß § 47 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in einen solchen zur Zuordnung des betroffenen Grundstücks als Verwaltungsvermögen umdeuten, denn auch als Verwaltungsvermögen kann eine Zuordnung des Grundstücks an die Klägerin nach § 1 Abs. 1 und 6 VZOG i. V. m. Art. 21 EV nicht rechtmäßig von Amts wegen vorgenommen werden.
a) Allerdings trifft die Klassifikation des Grundstücks als Verwaltungsvermögen zu. Nach Art. 21 Abs. 1 EV wird das Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), Bundesvermögen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes von Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. Nach Art. 21 Abs. 2 EV steht Verwaltungsvermögen, soweit es nicht gemäß Abs. 1 Bundesvermögen wird, mit Wirksamwerden des Beitritts demjenigen Träger öffentlicher Verwaltung zu, der nach dem Grundgesetz für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist.
In ständiger Rechtsprechung grenzt das Bundesverwaltungsgericht das Verwaltungsvermögen gemäß Art. 21 EV vom Finanzvermögen wie folgt ab: Verwaltungsvermögen setzt nach dem im deutschen Verwaltungsrecht herkömmlichen Verständnis ein Vermögen voraus, welches nach Maßgabe seiner Widmung unmittelbar hoheitlichen Zwecken dient; demgemäß muss die zweckentsprechende Verwendung dieses Vermögens öffentlich-rechtlich gesichert sein.
BVerwG, Beschluss vom 20. März 2000 - 3 B 11/00 -, juris Rn. 5.
Unter dem in Art. 22 Abs. 1 EV geregelten Finanzvermögens wird – gewissermaßen im Sinne eines Auffangbegriffs – alles öffentliche Vermögen von Rechtsträgern verstanden, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben diente. Die Vorschrift unterstellt das Finanzvermögen der Treuhandverwaltung des Bundes, nimmt aber davon unter anderem das Vermögen aus, welches gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 TreuhG den Gemeinden und Städten zu übertragen ist, weil es kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes von den Kommunen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG wahrgenommen werden, am 3. Oktober 1990 tatsächlich genutzt wurden oder für eine solche Nutzung konkret vorgesehen waren,
Zum Stichtag des 1. Oktober 1989 handelte es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Flurstück um volkseigenes Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV, weil das Schöpfwerk unmittelbar der öffentlichen Aufgabe der Gewässerunterhaltung diente.
Vgl. hingegen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2013 - 9 S 8.13 -, juris Rn. 11.
Bis zum Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 sind die Vermögenswerte auch nicht durch Privatisierung der Rechtsträger aus dem Verwaltungsvermögen ausgeschieden. Dass es sich bei der streitgegenständlichen Fläche um Verwaltungsvermögen im Sinne der angeführten Regelung handelt, wird auch von der Beklagten nicht mehr in Zweifel gezogen. Die Gewässerunterhaltung unterliegt dem Wasserhaushaltsrecht. Dieses beruhte gemäß Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG in der vor dem 1. September 2006 geltenden Fassung auf der Rahmengesetzgebung des Bundes, nunmehr unterfällt es nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes unter dem prinzipiellen Vorbehalt abweichenden Landesrechts (Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 GG). Der Bundesgesetzgeber bestimmt in § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) – ebenso wie zuvor in § 28 WHG a. F. – den Mindestinhalt der Gewässerunterhaltung, während die Länder weitergehende Regelungen treffen können. Damit war schon lange vor der Wiedervereinigung Deutschlands in der Bundesrepublik die dem Wasserhaushaltsrecht unterfallende Gewässerunterhaltung zur grundsätzlich öffentlichen Aufgabe erklärt worden,
vgl. auch Schwendner, in: Sieder/Zeitler/ Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz, Abwasserabgabengesetz, Loseblatt-Kommentar, Stand: Februar 2017, § 39 WHG Rn 9.
b) Es liegt jedoch kein die getroffene Zuordnungsentscheidung tragendes öffentliches Interesse vor. Nach § 1 Abs. 6 VZOG erfolgt die Zuordnung von Amts wegen nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses. Die Anforderungen an das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Zuordnung ergeben sich dem Regelungszweck des § 1 Abs. 6 VZOG. Dieser liegt darin, eine Klärung der Eigentumsverhältnisse zur aufgabenangemessenen Ausstattung der Verwaltungsträger auch und gerade bei fehlendem Interesse des Zuordnungsberechtigten zu gewährleisten,
BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 10 C 3.17 -, juris Rn. 15.
Danach ist nur erforderlich, aber auch notwendig, dass die Eigentumsverhältnisse zur aufgabenangemessenen Ausstattung der Verwaltungsträger nach dem Beitritt geklärt werden müssen. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keiner Gefahr im polizeirechtlichen Sinne. Vielmehr genügt es, dass mehrere Prätendenten um die Zuordnung streiten oder der potenziell Zuordnungsberechtigte eine Zuordnung ablehnt,
BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 10 C 3.17 -, juris Rn. 16,
vorausgesetzt, es bedarf einer Klärung der Eigentumsverhältnisse zur aufgabenangemessenen Ausstattung der Verwaltungsträger.
Die von dem Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretene Rechtsauffassung, allein aus dem Umstand, dass die Klägerin als „potenziell Zuordnungsberechtigte“ die Zuordnung ablehnt, folge ein öffentliches Interesse an der Zuordnung, greift danach zu kurz, denn das Grundstück muss zudem von einem Verwaltungsträger zur aufgabenangemessenen Ausstattung benötigt werden. Daran fehlt es hier in dem wegen der Dauerwirkung der Zuordnung – mangels abweichender materiell-rechtlicher Festlegung – maßgeblichen,
vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. April 2001 - 6 C 6.00 -, juris Rn. 18 m. w. N.,
Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor der Kammer. Denn als mit der Verwaltungsaufgabe „Betrieb des Schöpfwerks“ belasteter Verwaltungsträger kommt aktuell kein potentiell Zuordnungsberichtigter in Betracht, der dazu (noch) das Eigentum an dem Grundstück benötigen würde, da diese Aufgabe – ganz unabhängig vom Eigentum an dem Grundstück – von dem Wasser- und Bodenverband U... wahrzunehmen ist und – wie von diesem auch mit Schriftsatz vom 14. Mai 2018 aufgezeigt – auch weiter wahrgenommen wird. Der Verband hat daher ausdrücklich erklärt, dass die – auf ihn freilich ohnehin nicht mögliche – Eigentumszuordnung von Flurstücken, deren Inanspruchnahme für den Betrieb des Schöpfwerks durch die jeweils in Abteilung II des Grundbuchs seit dem 2. Mai 2000 eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten (Unterhaltungs- Betreibungs- und Erneuerungsrecht) gewährleistet ist, und dass daher auch kein Interesse des Verbandes an dem Grundstückseigentum bestehe. Auch ein diesbezügliches anderweitiges Interesse ist nicht erkennbar, denn für den Betrieb des Schöpfwerks – nur dessen Gewährleistung kommt als öffentliches Interesse vorliegend in Betracht – kommt es ersichtlich ganz generell auf das Eigentum an dem Grundstück nicht (mehr) an.
Soweit der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung noch ausgeführt hat, es bestehe ein Interesse daran, alle auf „Eigentum des Volkes“ lautenden Grundbucheintragungen durch Zuordnungsentscheidungen zu „bereinigen“, bietet das Vermögenszuordnungsgesetz hierfür keine hinreichende Grundlage. Vielmehr folgt schon aus der aufgezeigten Antragsgebundenheit einer Zuordnung von zum bloßen Finanzvermögen gehörenden Grundstücken, aber auch aus dem aufgezeigten Erfordernis eines öffentlichen Interesses an einer Zuordnung von als Verwaltungsvermögen zu klassifizierenden Grundstücken, dass solche Eintragungen im Ergebnis durchaus bestehen bleiben können.
c) Auch die Bestimmung der Klägerin als Zuordnungsberechtigte war rechtswidrig.
Zur Bestimmung des Zuordnungsberechtigten gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2 EV ist darauf abzustellen, welcher Verwaltungsträger zum maßgeblichen Stichtag nach dem Grundgesetz für die mit den Vermögenswerten wahrgenommene Verwaltungsaufgabe zuständig war. Die Aufgabe der Gewässerunterhaltung fiel mangels anderweitiger verfassungsrechtlicher Regelung sowohl am 1. Oktober 1989 als auch am 3. Oktober 1990 nach Art. 83 GG in die Verwaltungskompetenz der Länder.
Welcher Verwaltungsträger innerhalb des Landes nach dem Grundgesetz für die Gewässerunterhaltung zuständig war, richtet sich mangels näherer verfassungsrechtlicher Regelung nach dem damaligen grundgesetzkonformen einfachen Recht. Um den gesetzgeberischen Willen in Einklang zu bringen mit dem Fehlen einer expliziten verfassungsrechtlichen Aufgabenzuweisung, bedarf das einigungsvertragliche Differenzierungsmerkmal „nach dem Grundgesetz“ einer weiter gefassten Auslegung. Dieses Kriterium besagt, dass „nicht etwa die Rechtsordnung der DDR“ als solche, sondern der von der Verfassung gesteckte Rahmen für eine zulässige Wahrnehmung örtlicher und überörtlicher Aufgaben durch Gemeinden, Kreise und Länder für die Zuordnung einer Verwaltungsaufgabe an den zuständigen Verwaltungsträger maßgeblich sein soll. Diesen Rahmen füllen im Zweifelsfall subkonstitutionelle Vorschriften aus, denen somit zuordnungsbestimmende Bedeutung zukommen kann,
vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1999 - 3 C 34.98 -, juris Rn. 19.
Insoweit ist vorliegend zunächst auf das Wasserrecht der DDR abzustellen. Das Wasserhaushaltsgesetz bietet nämlich keine ausreichende Grundlage für eine Zuordnung. Denn nach der Formulierung des geltenden § 40 Abs. 1 WHG bzw. § 29 WHG ist der Gewässereigentümer zur Unterhaltung verpflichtet, soweit diese nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Da aber vorliegend gerade die Feststellung des Eigentums in Rede steht, ist ein Rückgriff auf das Wasserhaushaltsgesetz unergiebig. Ebenso hilft ein Abstellen auf das Wasserrecht des Landes Brandenburg nicht weiter, da die zur Gewässerunterhaltung verpflichteten Wasser- und Bodenverbände nicht zuordnungsberechtigt sind und zum 3. Oktober 1990 noch nicht existierten.
Zum 1. Oktober 1989 (Art. 21 Abs. 1 EV) waren nach § 32 Abs. 1 des Wassergesetzes der DDR, welches in Brandenburg bis 1994 fort galt, für die Instandhaltung und den Ausbau der Gewässer und der dazugehörigen wasserwirtschaftlichen Anlagen u. a. die Wasserwirtschaftsdirektionen für die ihnen zugeordneten Gewässer, die Räte der Kreise für die ihnen zugeordneten Gewässer der Landwirtschaft und nach Abs. 2 bezüglich der übrigen Gewässer deren Rechtsträger oder Eigentümer verantwortlich.
Diese Zuordnungsrechtslage blieb bis zum 3. Oktober 1990 (Art. 21 Abs. 2 EV) unverändert. Da die Zuordnung von Verwaltungsvermögen nicht der Wiedergutmachung, sondern der aufgabenangemessenen Ausstattung der Verwaltungsträger dient, ist für sie ist daher das Kriterium der Funktionsnachfolge maßgeblich. Dabei kommt es nicht auf die Rechtsnachfolge nach dem Betreiber, sondern auf die Zuständigkeitsnachfolge in die mit dem Vermögenswert wahrgenommene Aufgabe an. Kommen mehrere Funktionsnachfolger als Zuordnungsberechtigte in Betracht, weil mit dem Vermögenswert zum maßgeblichen Stichtag zugleich Verwaltungsaufgaben verschiedener Verwaltungsträger wahrgenommen wurden, ist das in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV für die Zuordnung an Bund oder Länder geregelte Kriterium überwiegender Zweckbestimmung entsprechend anzuwenden, sofern nicht ausnahmsweise eine Realteilung möglich ist,
BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 10 C 3.17 -, juris Rn. 32.
Danach ist hier die Klägerin nicht zuordnungsberechtigt, weil der verfahrensgegenständliche Vermögenswert zum 3. Oktober 1990 ersichtlich nicht der Wahrnehmung ihrer Aufgaben diente. Dass für das hier betroffene Flurstück der Rat des Kreises G... als Rechtsträger eingetragen wurde, dessen Funktionsnachfolger die Klägerin nicht ist, ist für sich genommen allerdings unerheblich. Denn allein aus der Rechtsträgerschaft lässt sich nicht herleiten, welchem Zuordnungsberechtigtem der Vermögenswert zuzuordnen ist, da es maßgeblich auf die konkrete Aufgabenwahrnehmung ankommt. Auch mit Blick auf die Regelung des § 32 WG DDR ergibt sich nicht, dass die Klägerin zuordnungsberechtigt ist. Der dem Umweltministerium der DDR zugeordneten Wasserwirtschaftsdirektion wurden die Gewässer, die für die Bewirtschaftung des Wassers und die Regulierung des Wasserabflusses besonders wichtig waren, überantwortet,
vgl. Wasserrecht, Autorenkollektiv, Staatsverlag der DDR 1987, § 32 Nr. 1.2,
während die Räte der Kreise für – hier aufgrund der überwiegend landwirtschaftlichen Nutzung des Einzugsgebiets offenbar gegebene – Gewässer der Landwirtschaft zuständig waren. Eine Aufgabenwahrnehmung des Schöpfwerkbetriebs auf der gemeindlichen Ebene lässt sich aus den genannten Bestimmungen jedenfalls nicht ableiten. Zudem war auch nach dem Wassergesetz der DDR die Rechtsträgerschaft für die Aufgabenwahrnehmung unerheblich,
Wasserrecht, Autorenkollektiv, Staatsverlag der DDR 1987, § 32 Nr. 1.1.
Insoweit wäre zwar auf das gemäß § 41 Abs. 1 bzw. Abs. 3 der 1. Durchführungsverordnung zum Wassergesetz des DDR zu erstellende Verzeichnis der Gewässer, für deren Instandhaltung und Ausbau die Wasserwirtschaftsdirektionen bzw. die Räte der Kreise die Verantwortung hatten, abzustellen, jedoch konnte das endgültige Verzeichnis vor dem Beitritt wohl nicht mehr fertig gestellt werden,
vgl. VG Berlin, Urteil vom 09. September 2011 - 29 A 198.08 –, juris Rn. 11.
Maßgeblich ist hiernach jedenfalls, dass die Klägerin (bzw. ein Funktionsvorgänger der Klägerin) auch bereits zum maßgeblichen Stichtag ersichtlich nicht für den Betrieb des Schöpfwerks verantwortlich war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG ausgeschlossen. Gründe, gemäß § 135 i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.