Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 28.11.2018 – VG 2 K 4745/16
2. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:1128.2K4745.16.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu voll-streckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Geschehens am 16. Oktober 2014 als Dienstunfall.
Die 1... geborene Klägerin ist beamtete Lehrerin (A 11) des Landes Brandenburg und war im hier maßgeblichen Zeitraum als Grundschullehrerin an der G.Grundschule in H. tätig. Am 16. Oktober 2014 übernahm sie die Ganztagsbetreuung, während derer zwischen 13.30 und 14.45 Uhr die Erledigung der Hausaufgaben der Schüler erfolgte. An der Hausaufgabenbetreuung nahm auch der Schüler N. L. – zur damaligen Zeit Klassenstufe 6 – teil. Kurz vor dem offiziellen Ende der Betreuungszeit forderte die Klägerin die Schüler, darunter auch N., zum Aufräumen und Hochstellen der Stühle auf. Dieser Aufforderung kam N. nicht nach und verließ dann die Schule, um sich auf den Heimweg zu begeben. Die näheren Umstände hinsichtlich der Reaktion der Klägerin auf das Verhalten von N. werden durch die Klägerin und die Mutter von N. unterschiedlich dargestellt.
Gegen 17.30/18:00 Uhr erschien die Familie L... an der Privatwohnung der Klägerin. Nach deren Schilderung habe der Vater von N. an ihrer Wohnungstür geklingelt und sie sofort in einem aggressiven, lauten Ton, der sich im Laufe des Vorfalls weiter gesteigert habe, angegangen. Mehrfach habe der Vater geäußert: „Was haben Sie mit meinem Sohn gemacht?“ Eine Erklärung des Verhaltens von N. sei aufgrund des aggressiven Auftretens des Vaters nicht möglich gewesen. Bevor die Situation außer Kontrolle zu geraten drohte, habe ihr Ehemann sie zur Tür hineingezogen und diese gerade noch rechtzeitig vor dem zu erwartenden Eindringen von Herrn L... geschlossen. Vor der geschlossenen Tür habe Herr L... noch einige Zeit weiter gebrüllt und mit weiteren Konsequenzen gedroht.
Am selben Abend erstattete die Klägerin Anzeige bei der Polizei und informierte telefonisch die Schulleiterin und mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 das Landesschulamt unter Schilderung des Vorfalls und mit der Mitteilung, dass sie Angst um ihre körperliche Unversehrtheit gehabt habe.
Als erste Reaktion der Schule musste die Klägerin den Schüler N. nicht mehr betreuen. Nach den Herbstferien (20. Oktober bis 1. November 2014) befand sich die Klägerin weiter im Dienst. Anfang Dezember 2014 wurde in das Haus der Klägerin eingebrochen. Von Mitte Dezember 2014 bis Mitte Februar 2015 war die Klägerin wegen einer Lungenentzündung krankgeschrieben.
Am 18. Dezember 2014 zeigte die Mutter von N. die Klägerin wegen Freiheitsberaubung und Nötigung ihres Sohnes an. Beide Strafverfahren im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 16. Oktober 2014 wurde von der Staatsanwaltschaft gem. § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt.
Ab 18. Dezember 2014 befand sich die Klägerin in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Im Bericht ihrer behandelnden Ärztin vom 13. März 2015 ist u. a. ausgeführt, dass die Klägerin sich mit Zeichen einer akuten Traumatisierung vorgestellt habe. Aufgrund der aktuellen längeren Ausfallzeit wie auch solcher bereits zu Beginn des Jahres 2014 wurde die Klägerin auf Antrag des Dienstherrn im Februar 2015 amtsärztlich untersucht. In seinem Gutachten vom 21. Mai 2015 diagnostizierte der Amtsarzt eine posttraumatische Belastungsstörung. Diese sei durch mehrere belastende Ereignisse ausgelöst worden, und zwar zum einen durch den hier streitgegenständlichen Vorfall sowie zum anderen durch ein weiteres schwerwiegendes privates Ereignis. Nachdem die Klägerin angezeigt worden sei, sei es zur psychischen Erkrankung gekommen.
Vom 14. April bis 12. Mai 2015 befand sich die Klägerin in stationärer psychosomatischer Behandlung. Nach dem Entlassungsbericht der H...-Klinik vom 21. Mai 2015 wurde u. a. eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Auslösefaktor sei nach Beschreibung der Klägerin der Vorfall vom 16. Oktober 2014. Zudem sei auch einige Wochen später in ihr Haus eingebrochen worden.
Die Klägerin beantragte mit Unfallanzeige vom 28. Januar 2016 die Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall. Dies wurde mit Bescheid des Staatlichen Schulamtes B... vom 21. Juni 2016 abgelehnt. Der Vorfall habe sich außerhalb des Dienstes und auch nicht am Dienstort ereignet, so dass der örtliche und zeitliche Bezug zum Dienst fehle. Auch sei kein tätlicher Angriff i. S. d. Dienstunfallvorschriften erfolgt, da bei objektiver Betrachtung keine Gefahr gegeben gewesen sei. Zudem fehle es an einem Körperschaden, der nachgewiesen kausal auf das in Bezug genommene Geschehen zurückzuführen sei. Es läge bereits ein Abstand von mehr als zwei Monaten zwischen dem Geschehen und der erstmaligen Behandlung. Die Erkrankung der Klägerin sei das Resultat mehrerer Ereignisse.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Juli 2016 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2016 unter Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides abgelehnt wurde.
Die Klägerin hat am 8. Dezember 2016 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass sie nach dem Vorfall an Angstzuständen gelitten habe. Auch nach den Ferien habe sich ihr Zustand nicht verbessert. Sie habe sich bereits Ende November 2014 an ihre Psychotherapeutin gewandt, ein erster Besprechungstermin habe jedoch erst am 18. Dezember 2014 stattfinden können. Als sie wegen der Lungenentzündung erkrankt gewesen sei, habe sie einen kompletten Zusammenbruch erlitten. Das Ereignis vom 16. Oktober 2014 stelle einen Dienstunfall dar. Auch wenn der Vorfall sich außerhalb der Schule ereignet habe, sei eine Dienstbezogenheit gegeben. Durch ihre dienstliche Tätigkeit sei der Vater des Schülers veranlasst worden, sie zu attackieren. Ein körperlicher Übergriff habe unmittelbar bevorgestanden. Durch den Angriff habe sie auch einen Körperschaden erlitten, eine psychische Beeinträchtigung sei insoweit ausreichend. Das Ereignis vom 16. Oktober 2014 sei auch kausal für die erlittene posttraumatische Belastungsstörung. Dieses Ereignis sei das überragende Ereignis, welches bei ihr zur schweren posttraumatischen Belastungsstörung geführt habe.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2016 zu verpflichten, das Geschehen vom 16. Oktober 2014 als Dienstunfall anzuerkennen sowie
die Zuziehung einer Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide,
die Klage abzuweisen.
Für die Anerkennung des Geschehens als Dienstunfall fehle es an der erforderlichen Dienstbezogenheit, hinsichtlich der Gleichstellung des Geschehens mit einem Dienstunfall wegen eines außerdienstlichen Angriffes fehle es an einem erforderlichen tätlichen Angriff. Zudem sei die notwendige Kausalität des Vorfalls vom 16. Oktober 2014 für den Körperschaden der Klägerin nicht hinreichend nachgewiesen.
Die Klägerin habe sich während des Vorfalls nicht im Dienst sondern in ihren Privaträumen befunden. Für die Annahme eines tätlichen Angriffs fehle es an einem zielgerichteten Verhaltens des Täters und einer objektiven Gefährdungslage für die körperliche Unversehrtheit. Der Vater des Schülers habe „lediglich“ die Klägerin verbal attackiert. Anzeichen für einen körperlichen Angriff gebe es nicht.
Zudem hätten sich in der Zeit zwischen dem Ereignis vom 16. Oktober 2014 und der ersten psychotherapeutischen Behandlung am 18. Dezember 2014 weitere Vorfälle ereignet, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit Auswirkungen auf den psychischen Gesundheitszustand der Klägerin gehabt hätten. Anfang Dezember 2014 sei bei ihr eingebrochen worden, es sei gegen sie eine Strafanzeige gestellt worden und sie habe sich von ihrer Schulleitung nicht unterstützt gefühlt. Dies spreche dagegen, dass das Ereignis vom 16. Oktober 2014 als überragende Ursache für die posttraumatische Belastungsstörung anzusehen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie der amtsärztlichen Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Geschehens vom 16. Oktober 2014 als Dienstunfall. Der Bescheid vom 21. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2016 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 1 Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG) ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Gem. § 45 Abs. 4 S. 1 BbgBeamtVG gilt als Dienstunfall auch ein tätlicher rechtswidriger Angriff auf die Beamtin oder den Beamten außerhalb des Dienstes, der im Hinblick auf pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erfolgt ist und einen Körperschaden verursacht hat.
Die Anerkennung des Geschehens vom 16. Oktober 2014 als Dienstunfall nach § 45 Abs. 4 S. 1 BbgBeamtVG scheidet vorliegend aus, weil es an einem tätlichen Angriff des Vaters des Schülers fehlt. Insoweit ist der Wortlaut des § 45 Abs. 4 S. 1 BbgBeamtVG bereits enger als der der vergleichbaren Vorschrift des § 31 Abs. 4 S. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), der nach seinem Wortlaut nicht auf einen tätlichen Angriff beschränkt ist. Ein tätlicher Angriff i. S. d. § 45 Abs. 4 S. 1 BbgBeamtVG ist ein Angriff, der auf einen physischen Schaden gerichtet ist. An einem tätlichen Angriff fehlt es daher insbesondere bei Beleidigungen oder Bedrohungen. Vorliegend hat ein tätlicher Angriff nicht stattgefunden, sondern es ist – möglicherweise auch durch rechtzeitiges Einschreiten des Ehemannes der Klägerin – bei einer verbalen Auseinandersetzung verblieben. So hat die Klägerin im Strafantrag vom 16. Oktober 2014 nur angegeben, dass Herr L... versucht habe, sie durch sein Auftreten sowie Gebrüll einzuschüchtern und ihr bedrohlich näher gekommen sei. Dass er tätlich geworden ist, hat die Klägerin nicht behauptet. Auch in ihrer Sachverhaltsschilderung vom 17. Oktober 2014 führte die Klägerin im Wesentlichen gleichlautend aus, dass Herr L... ihr bedrohlich nahe gekommen sei und die Situation außer Kontrolle zu geraten schien sowie dass die Haustür vor dem zu „erwartenden Eindringen“ des Herrn L... geschlossen worden sei. Auch der Ehemann der Klägerin gab im Rahmen seiner Zeugenvernehmung am 22. Januar 2015 lediglich an, dass Herr L... mit zornigem Gesichtsausdruck der Klägerin bedrohlich näher gekommen sei und sich seine Arme aus der Verschränkung gelöst hätten. Dass aber Herr L... objektiv über ein Bedrohungszenario hinaus einen physischen Angriff durchgeführt oder bereits zu diesem angesetzt hätte, lässt sich diesen Angaben nicht entnehmen.
Angesichts dieses Geschehens wäre eine Anerkennung eines Dienstunfalls auch bei Anwendung des weiter gefassten § 31 Abs. 4 S. 1 BeamtVG ausgeschlossen. Ein Angriff im Sinne dieser Norm erfordert ein zielgerichtetes Verhalten des Täters, das sich gegen einen Beamten richtet. Ein Angriff liegt dabei nur dann vor, wenn der Beamte objektiv in die Gefahr gerät, einen Körperschaden zu erleiden. Eine solche objektive Gefährdungslage erfordert, dass der Beamte sich derart „in Reichweite“ des Täters befindet, dass die Angriffshandlung nicht nur nach der subjektiven Vorstellung des Beamten gefährlich ist, sondern auch bei objektiver Betrachtung eine reale Gefahr für ihn darstellt. An einer derartigen objektiven Gefährdungslage kann es vor allem aus zwei Gründen fehlen: Zum einen kann der Dienstherr von seinen Beamten erwarten, dass sie Verhaltensweisen, die erkennbar nicht von einer Verletzungsabsicht getragen sind oder denen bereits die Eignung fehlt, Körperschäden zu verursachen, als objektiv ungefährlich erkennen. Auch verbalen Angriffen oder vergleichbaren Handlungen, die sich auf eine – auch intensive, unberechtigte oder herabwürdigende – Kritik an der dienstlichen Tätigkeit eines Beamten beschränken, fehlt im Regelfall bereits die Eignung, Körperschäden zu verursachen. Gleiches gilt für solche Verhaltensweisen, die lediglich in der subjektiven Vorstellung des Beamten eine Gefahr darzustellen scheinen, ohne ihn einer realen Gefahr auszusetzen. Zum anderen liegt eine objektive Gefährdungslage, wie sie für einen Vergeltungsangriff erforderlich ist, dann nicht vor, wenn der Beamte sich außerhalb der Reichweite des Täters befindet. In einem solchen Fall mag zwar die Angriffshandlung für sich genommen gefährlich sein, kann aber den Beamten als ihr eigentliches Ziel nicht erreichen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 -, juris Rn. 18 - 20.
Da der Ehemann der Klägerin diese von der Haustür weggezogen und die Tür dann geschlossen hat, bevor Herr L... der Klägerin so nahe kam, dass diese sich bei einem möglichen Angriff in objektiver Gefährdungslage befunden hätte, scheidet auch bei Übertragung vorstehender Grundsätze zu § 31 Abs. 4 S. 1 BeamtVG die Anerkennung des Geschehens vom 16. Oktober 2014 als Dienstunfall aus.
Ebenso liegt ein Dienstunfall i. S. d. § 45 Abs. 1 S. 1 BbgBeamtVG nicht vor. Da die Klägerin zum Zeitpunkt des Geschehens das Schulgelände verlassen und ihren Dienst beendet hatte, erfolgte der Vorfall nicht in Ausübung des Dienstes.
Das Ereignis trat auch nicht infolge des Dienstes ein. Mit dem – auf Bundesebene mit dem Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. Januar 2017 gestrichenen – Merkmal „infolge des Dienstes“ werden die Fälle erfasst, in denen die den Dienstunfall kennzeichnende Kausalkette zwischen dem den Schaden auslösenden Ereignis und dem Eintritt des Körperschadens zwar während der Erfüllung der Dienstobliegenheiten durch den Beamten begonnen, aber erst nach deren Abschluss ihr Ende gefunden hat. Auch in diesen Fällen muss jedoch ein enger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Wahrnehmung der Dienstobliegenheiten durch den Beamten feststellbar sein,
vgl. BVerwG,Urteil vom 28. Januar 1971 - II C 136.67 -, juris Rn. 25 und vom 29. August 2013 - 2 C 1.12 -, juris Rn. 13.
Für die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals „infolge des Dienstes“ genügt daher eine nur lockere Beziehung zwischen dem Dienst und dem Körperschaden und demgemäß auch ein nur mittelbarer ursächlicher Zusammenhang nicht. Deshalb kommt es entscheidend darauf an, ob die ursächliche Verknüpfung zwischen dem Vorfall und dem Dienst aus zeitlichen, örtlichen oder gegenständlichen Gründen so wesentlich war, dass die außerhalb des Dienstes liegenden Ursachen als unwesentliche Ursachen rechtlich unberücksichtigt bleiben können,
vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 - 3 B 02.459 -, juris Rn. 22.
Um den erforderlichen Ursachen- und Zurechnungszusammenhang annehmen zu können, muss der Dienst zunächst – nicht hinwegzudenkende – Bedingung der äußeren Einwirkung sein. Diese muss sich zudem als unmittelbare Folge des Dienstes darstellen, weil die Sonderregelung des § 45 Abs. 4 S. 1 BbgBeamtVG bzw. § 31 Abs. 4 BeamtVG sonst überflüssig wäre und weil es andernfalls nahe gelegen hätte, die den Oberbegriff „Dienstbeschädigung“ kennzeichnende Wortfolge „bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes“ (§ 28 Abs. 1 BeamtStG, § 49 Abs. 1 BBG) zu wählen. Haben mehrere Bedingungen die äußere Einwirkung unmittelbar herbeigeführt, so liegt ein Dienstunfall nur vor, wenn die Dienstausübung die wesentliche mitwirkende Ursache war,
vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, § 14 Dienstunfall Rn. 18-21, beck-online; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Auflage, Stand September 2018, § 31 BeamtVG Rn. 57.
In Anwendung dieser Maßstäbe und unter Abgrenzung zum Regelungsgehalt des § 45 Abs. 4 S. 1 BbgBeamtVG ist vorliegend das Merkmal „infolge des Dienstes“ abzulehnen. Der Schulbetrieb war zum Zeitpunkt des verbalen Angriffs des Herrn L... schon seit Stunden beendet. Sowohl der Schüler wie auch die Klägerin waren bereits in ihrem häuslichen Umfeld räumlich von der Schule und zeitlich vom Schulbetrieb entfernt. Auch ging der Übergriff nicht von dem der Klägerin dienstlich anvertrauten Schüler, sondern von dessen Vater aus. Gegenüber dem Vater hatte die Klägerin jedoch unmittelbar keine dienstlichen Handlungen begangen. Vielmehr hat dieser erst aufgrund der – möglicherweise überzogenen – Schilderung seines Sohnes autonom den Entschluss gefasst, gegenüber der Klägerin seinen Unmut lautstark und aggressiv zum Ausdruck zu bringen. Durch die räumliche und zeitliche Distanz zur konkreten Diensttätigkeit der Klägerin sowie den Dazwischentreten des Vaters des Schülers war der Ursachenzusammenhang zwischen der Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten und dem möglicherweise einem Körperschaden verursachenden Ereignis am Abend des 16. Oktober 2014 unterbrochen bzw. zumindest soweit gelockert, dass dieses sich nicht mehr in dem genannten Rechtssinne als ein Geschehen „infolge des Dienstes“ angesehen werden kann.
Auch die von der Klägerin zitierte Entscheidung des VG Minden,
vgl. Urteil vom 12. Dezember 2007 - 4 K 1451/07 -, juris,
führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zum einen betrifft diese Entscheidung eine andere rechtliche Konstellation – hier war das Vorliegen eines Dienstunfalls bereits anerkannt und die Beteiligten stritten um ein erhöhtes Unfallruhegehalt. Zum anderen lag im Gegensatz zum hier zu entscheidenden Fall auch durch das Würgen der Beamtin ein tätlicher Angriff vor.
Da somit bereits aus rechtlichen Gründen die Anerkennung eines Dienstunfalls ausscheidet, bedarf es keiner weiteren Erörterungen, ob mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die Klägerin nachgewiesen werden kann, dass ihre aktuelle psychische Erkrankung allein oder als wesentliche Mitursache auf die als Unfallereignis angegebenen Geschehnisse vom 16. Oktober 2016 zurückzuführen ist und dieses Ereignis somit die Ursache für die bei der Klägerin eingetretene Gesundheitsschädigung war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Mit Blick auf die Kostenfolge bedarf es keines Ausspruchs betreffend die Notwendigkeit der Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 Zivilprozessordnung. Gründe i. S. d. § 124 Abs. 2 VwGO für eine Berufungszulassung sieht das Gericht nicht.
BESCHLUSS§
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 4 L 32.09 -).