Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 05.12.2018 – VG 8 K 4598/16

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:1205.8K4598.16.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger, ein burkinischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.

Der Kläger reiste eigenen Angaben zufolge am 13. August 2010 ins Bundesgebiet ein und stellte am 19. August 2010 einen Asylantrag bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Halberstadt. Den Antrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 28. September 2010 hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter sowie der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG ab und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Die Abschiebung nach B... wurde angedroht. Die seit dem 12. Oktober 2010 vollziehbare Ausreisepflicht des Klägers ist in Ermangelung von Reisedokumenten bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG im März 2014 stets ausgesetzt worden, wobei die erste Duldung am 15. November 2010 erteilt worden ist. Mit Zuweisungsentscheidung der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Juli 2011 wurde der Kläger in die Stadt Halle (Saale) verteilt. Seine Asylklage wies das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 13. August 2012 ab.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2013 forderte die Ausländerbehörde Halle den Kläger mit Belehrung über die Möglichkeit der Ausweisung im Falle des Nichtbefolgens und unter Fristsetzung bis zum 1. Februar 2013 auf, etwaig vorhandene Personaldokumente, insbesondere einen Reisepass, vorzulegen und herauszugeben. Daraufhin schrieb der Kläger einen Brief an einen seiner in B... lebenden Brüder und sprach, ohne Vorlage von Dokumenten, in der Botschaft seines Heimatlandes in Berlin vor. Seine Duldung wurde im Jahr 2013 am 26. März, 25. Juni sowie am 24. September verlängert.

Am 19. Dezember 2013 schloss der Kläger im Generalkonsulat von B... in Paris die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen, jetzt, die in G... Landkreis Potsdam-Mittelmark, wohnhaft ist. Seinen Reisepass, der ihm bereits am 30. Oktober 2012 mit Gültigkeit bis zum 29. Oktober 2017 ausgestellt worden war, legte der Kläger Anfang Januar 2014 im Standesamt der Gemeinde G... zum Zwecke der Nachbeurkundung der Ehe − welche im März 2014 erfolgte − (erstmals) vor. Über diesen Sachverhalt am 8. Januar 2014 durch den Beklagten in Kenntnis gesetzt, nahm die Ausländerbehörde Halle dem Kläger den Reisepass ab. Nach der Wiedereinreise aus Frankreich wurde die zuvor am 24. September 2013 verlängerte Duldung am 28. Januar 2014 weiter verlängert.

Im März 2014 beantragte der Kläger bei der Ausländerbehörde Halle die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zum Ehegattennachzug zu einem Deutschen. Daraufhin erteilte die Ausländerbehörde Halle dem Kläger am 19. März 2014 eine bis zum 18. September 2014 geltende Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Aus einem von der Behörde verwendeten „Prüfschema“ ergibt sich, dass die Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen auf Basis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Halle zu Art. 6 GG erteilt worden ist; die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug komme hingegen mangels Lebensunterhaltssicherung nicht in Betracht, da ein Regelfall bei Einreise ohne erforderliches Visum nicht vorliege. Nachträglich wies die Behörde auf die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 AufenthG hin.

Im April 2014 zog der Kläger unter Zustimmung des Beklagten nach G... zu seiner Ehefrau.

Mit Bescheid vom 10. September 2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die konkludente Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, weil aufgrund einer Vielzahl von Gesetzesverstößen ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliege. Aber auch die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG sei zu Unrecht erteilt worden, weil die Ausreise nicht unmöglich im Sinne der Vorschrift sei. Am 16. September 2014 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Duldung.

Unter dem 8. Oktober 2014 meldete sich der Kläger in G... ab und unter seiner vormaligen Anschrift in Halle wieder an. Einen (wohl) Anfang September (ohne Angabe eines Datums) noch bei dem Beklagten gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG beschied die Ausländerbehörde Halle positiv und verlängerte die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG für sechs Monate.

Im April 2015 zog der Kläger wieder in den Landkreis Potsdam-Mittelmark um und beantragte am 15. April 2015 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Daraufhin verlängerte der Beklagte die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis bis zum 7. Mai 2017 unter Hinweis auf Vertrauensschutzgesichtspunkte.

Unter dem 11. März 2016 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass am 1. März 2016 die gemeinsame Tochter der Eheleute geboren sei, und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG mit zweijähriger Gültigkeit.

Mit Bescheid vom 29. Juni 2016 lehnte der Beklagte die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis ab und begründete dies damit, dass ein − nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG erforderlicher − Rechtsanspruch auf Erteilung nicht vorliege.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 25. Oktober 2016, zugestellt am 1. November 2016, zurück. Zur Begründung macht er geltend, eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG könne nach der Ausschlussregelung des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nur erteilt werden, wenn ein strikter Rechtsanspruch bestehe, was hier wegen Vorliegens eines Ausweisungsinteresses im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i. V. m. §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG nicht der Fall sei. Dem Kläger sei insoweit insbesondere vorzuwerfen, dass er seinen bereits im Oktober 2012 ausgestellten Reisepass trotz Aufforderung durch die Behörde nicht vorgelegt habe, womit er sich gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG strafbar gemacht habe. Zudem habe sich der Kläger, indem er nach der Eheschließung in Paris ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach Deutschland wiedereingereist sei, gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG strafbar gemacht. Durch den sich anschließenden unerlaubten Aufenthalt bis zur Neuerteilung einer Duldung Ende Januar 2014 habe der Kläger zudem den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht.

Mit der am 1. Dezember 2016 erhobenen Klage macht der Kläger, der inzwischen aus der ehelichen Wohnung in G... ausgezogen ist und in W... lebt, geltend, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zustehe. Die erstmals im Widerspruchsbescheid „vorgekramten“ Gründe hinsichtlich etwaiger Rechtsverstöße stünden dem nicht entgegen. Ein Verstoß gegen das Visumerfordernis könne ihm nicht vorgeworfen werden.

Er beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2016 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide.

Mit Beschluss vom 15. September 2017 hat die Kammer dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stattgegeben, weil die Frage, ob der das Ausweisungsinteresse begründende Ausweisungstatbestand aktuell sein müsse, in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefter, Bl. 1 bis 223, Bl. 225 bis 381, Bl. 382 bis 433) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe§

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Der angefochtene Bescheid vom 29. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht zusteht (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

1. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der am 1. März 2016 geborenen Tochter des Klägers vor; dass der Kläger − auch nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung im Frühjahr 2017 − die Personensorge für das Kind tatsächlich ausübt, kann unterstellt werden, zumal der Beklagte hieran auch keine Zweifel geäußert hat.

2. Der Erteilung steht jedoch § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Danach darf einem Ausländer, dessen Asylantrag − wie im Falle des Klägers − unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

a) Die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG findet im Falle des Klägers Anwendung, auch wenn er im Dezember 2013 nach Frankreich gereist ist. Dieser Auslandsaufenthalt stellt ungeachtet der Regelung des § 50 Abs. 3 AufenthG keine Ausreise im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dar. Darunter ist die vollständige Erfüllung der Ausreisepflicht zu verstehen, die das Verlassen des Bundesgebiets nicht nur im Sinne eines bloßen Grenzübertritts, sondern im Sinne einer Verlegung des dauernden Aufenthalts ins Ausland erfordert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2017 - OVG 11 N 18.15 -, juris, Rn. 5; ebenso BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1990 - 1 B 80/89 -, juris, Rn. 3 zu § 13 Abs. 1 AuslG 1965). Mit dem kurzzeitigen Auslandsaufenthalt hat der Kläger seine Ausreisepflicht aus dem bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes nicht erfüllt. Der Auslandsaufenthalt sollte von vornherein nicht von Dauer sein, sondern allein dazu dienen, im Generalkonsulat von B... die Ehe zu schließen. Dementsprechend hat der Kläger auch wenige Tage später seinen Reisepass im Standesamt der Gemeinde G... zum Zwecke der Nachbeurkundung der Ehe vorgelegt.

b) Allerdings findet § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Falle eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine Anwendung (§ 10 Abs. 3 Satz 3, 1. Halbs. AufenthG). Diese Ausnahmeregelung kommt dem Kläger jedoch nicht zugute. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in diesem Sinne setzt einen strikten Rechtsanspruch voraus, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben muss. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris, Rn. 27 m. w. N.; st. Rspr.).

c) Ein solcher strikter Rechtsanspruch steht dem Kläger hinsichtlich der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht zur Seite. Der Kläger erfüllt nicht die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Das ist hier nicht der Fall.

aa) Dies folgt allerdings noch nicht daraus, dass sich der Kläger bei seiner ersten Einreise ins Bundesgebiet nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG strafbar gemacht hätte. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AufenthG in das Bundesgebiet eingereist ist. Hierzu zählt auch die Einreise ohne erforderliches Visum (§ 14 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 AufenthG). Zwar hat der Kläger den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG formal erfüllt, weil er bei seiner ersten Einreise im August 2010 nicht im Besitz des erforderlichen Visums war, doch entfällt die Strafbarkeit, weil er bereits 6 Tage nach der Einreise, am 19. August 2010, einen Asylantrag gestellt hat. Wer den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise stellt, macht sich nicht strafbar (Art. 31 Abs. 1 GFK, § 95 Abs. 5 AufenthG). Eine Asylantragstellung innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise ist in der Regel noch als „unverzüglich“ anzusehen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 14. Februar 2018 - 2 L 45/16 -, juris, Rn. 7).

bb) Der Kläger hat jedoch, indem er nach seiner Eheschließung in Frankreich am 19. Dezember 2013 ohne das erforderliche Visum wieder nach Deutschland eingereist ist, den vorgenannten Straftatbestand der unerlaubten Einreise, § 95 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, erfüllt. Diese Wiedereinreise ist zu einem Zeitpunkt zwischen der Eheschließung und der Vorsprache im Standesamt G..., worüber der Beklagte die Ausländerbehörde Halle mit Schreiben vom 8. Januar 2014 informierte, erfolgt.

Zudem hat der Kläger den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht, weil seine Abschiebung nach der Rückkehr aus Frankreich bis zum 28. Januar 2014 nicht von der Behörde durch Duldung ausgesetzt war. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer sich ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhält, wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, die Ausreisefrist abgelaufen ist und die Abschiebung zugleich nicht ausgesetzt ist. Da die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit der Ausreise des Ausländers erlischt − wofür hier auch die nur vorübergehende Ausreise genügt (Haedicke in: HTK-AuslR, Stand 18. November 2016, AufenthG § 60a Abs. 5, Rn. 2; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand Oktober 2017, § 60a, Rn. 290) −, war die dem Kläger zuletzt am 24. September 2013 erteilte Duldung mit der Ausreise nach Frankreich erloschen. Damit hat sich der Kläger nach seiner Wiedereinreise bis zur Neuerteilung der Duldung am 28. Januar 2014 im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten.

Weiter hat der Kläger den Tatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer (u. a.) unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen. Geschütztes Rechtsgut dieses abstrakten Gefährdungsdelikts ist das formelle Verfahren, das der Gewährleistung materiell richtiger Aufenthaltstitel dient (Senge in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 220. EL Juli 2018, AufenthG § 95, Rn. 56). „Unvollständige Angaben“ im Sinne der Norm macht derjenige, der wesentliche – die Entscheidung potenziell nachteilig beeinflussende – Tatsachen gegenüber der zuständigen Behörde verschweigt (BMI, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009, 95.2.2.1.3; Senge in: Erbs/Kohlhaas, a. a. O, Rn. 57; Hohoff in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 20. Edition, Stand 1. November 2018, § 95, Rn. 92; Winkelmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 95, Rn. 113; Gericke in: MüKo StGB, 3. Auflage 2018, AufenthG § 95, Rn. 106). Indem der Kläger, dem bereits im Oktober 2012 ein Reisepass ausgestellt worden war, auch nach entsprechender Aufforderung zur Vorlage des Dokuments im Januar 2013 bei den Terminen zur Verlängerung der Duldung am 26. März, 25. Juni sowie am 24. September 2013 das Vorhandensein des Passes verschwieg, hat er unvollständige Angaben gemacht, die in der rechtlichen Unmöglichkeit seiner Abschiebung und damit in der jeweiligen Verlängerung der Duldung resultierten. Damit hat sich der Kläger mehrfach, zuletzt am 24. September 2013, der Erschleichung einer Duldung i. S. v. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG schuldig gemacht.

Dass der Kläger dem behördlichen Verlangen, seinen Pass vorzulegen und zu überlassen, nicht nachgekommen ist, stellte zwar keine Straftat dar. Anders als der Beklagte meint, hat der Kläger durch dieses Verhalten nicht den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verwirklicht, wonach sich strafbar macht, wer sich im Bundesgebiet aufhält und keinen Reisepass oder Passersatz besitzt und der Ausweispflicht auch nicht auf andere Weise genügen kann (vgl. §§ 3 Abs. 1, 48 Abs. 2 AufenthG). Wer – wie der Kläger zum fraglichen Zeitpunkt – über einen gültigen Pass verfügt, erfüllt das Tatbestandsmerkmal des Aufenthalts ohne erforderlichen Pass nicht (Hohoff in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 20. Edition, Stand 1. November 2018, § 95, Rn. 3). Allerdings erfüllt das Verhalten des Klägers den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 98 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG, wonach (u. a.) ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 48 Abs. 1 AufenthG eine dort genannte Urkunde, beispielsweise einen Pass, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, aushändigt oder überlässt.

cc) Die Verwirklichung der Straftatbestände des § 95 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG sowie des Ordnungswidrigkeitentatbestandes des § 98 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG hat zur Folge, dass ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 i. V. m. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG besteht. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. „Geringfügig“ ist ein Rechtsverstoß nicht, wenn er vorsätzlich begangen wurde (BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, juris, Rn. 20; OVG Hamburg, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 Bf 137/13 -, juris, Rn. 47). Davon ist hier nach allen erkennbaren Umständen auszugehen; tragfähige Anhaltspunkte für ein nicht vorsätzliches Handeln hat der Kläger nicht dargetan. Im Übrigen handelt es sich bei den Taten des Klägers auch nicht um einen „vereinzelten“ Verstoß.

Für die Feststellung, dass die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt ist, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich auf dieser Grundlage ausgewiesen werden könnte (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018, a. a. O., Rn. 15). Ebenso wenig ist maßgeblich, ob anzunehmen ist, dass von dem Kläger die Gefahr der erneuten Begehung vergleichbarer Straftaten zu besorgen ist. Vielmehr reichen auch generalpräventive Gründe aus (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018, a. a. O., Rn. 16), die bei den Straftaten der unerlaubten Einreise (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG), des unerlaubten Aufenthalts (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) bzw. des Erschleichens eines Aufenthaltstitels bzw. einer Duldung (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) gegeben sind. Gleiches gilt für die Ordnungswidrigkeit der Verletzung ausweisrechtlicher Pflichten (§ 98 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG).

dd) Das Ausweisungsinteresse ist auch noch hinreichend aktuell. Dies gilt zwar nicht im Hinblick auf die Ordnungswidrigkeit des § 98 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG, deren Verfolgung gemäß § 98 Abs. 5 AufenthG i. V. m. § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG, ausgehend von der Passvorlage im Januar 2014 bereits im Jahre 2016 verjährt gewesen sein dürfte. Ein aktuelles Ausweisungsinteresse besteht aber in Bezug auf die vom Kläger verwirklichten Straftaten des § 95 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Das ist auch bei einem generalpräventiven Ausweisungsinteresses jedenfalls dann der Fall, wenn die Verjährungsfrist nach den §§ 78 ff. StGB noch nicht abgelaufen ist (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018, a. a. O., Rn. 23). Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der Strafandrohung der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018, a. a. O., Rn. 23), die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Ausgehend von einem Beginn der Frist für die unerlaubte Einreise (zu Gunsten des Klägers) im Dezember 2013, wird die gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, §§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB, 78c Abs. 3 Satz 2 StGB zugrunde zu legende sechsjährige absolute Verjährungsfrist im Dezember 2019 ablaufen. Für die Straftat des unerlaubten Aufenthalts läuft gleichfalls gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, §§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB, 78c Abs. 3 Satz 2 StGB eine sechsjährige Frist, die im Januar 2020 ablaufen wird. Für die Straftat des Erschleichens einer Duldung durch unvollständige Angaben läuft gemäß § 95 Abs. 2 AufenthG, §§ 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB, 78c Abs. 3 Satz 2 StGB eine zehnjährige Frist, die erst − gemessen an der letzten Duldungsverlängerung vor Passvorlage im September 2013 − im Jahre 2023 ablaufen wird. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist auch noch vom Fortbestand des generalpräventiven Ausweisungsinteresses (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018, a. a. O., Rn. 23) auszugehen. Zu dessen Wegfall ist nichts dargetan und es ist im Übrigen auch nichts ersichtlich. Vielmehr besteht ein hohes öffentliches Interesse daran, durch aufenthaltsrechtliche Konsequenzen anderen Ausländern vor Augen zu führen, dass Verstöße gegen die nach § 95 Abs. 1 und 2 AufenthG strafbewehrten Regelungen nicht hingenommen werden. Aus diesem Grund hält es die Kammer hier für angemessen, die absoluten Verjährungsfristen für die Beurteilung, ob das Ausweisungsinteresse noch aktuell ist, zugrunde zu legen.

ee) Schließlich ist das Ausweisungsinteresse auch nicht in dem Sinne „verbraucht“, dass die Ausländerbehörde auf dessen Geltendmachung ausdrücklich oder konkludent „verzichtet“ hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. März 2015 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 = juris, Rn. 21 m. w. n.). Ein solcher Verbrauch des Ausweisungsinteresses ist in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes dann gegeben, wenn die Ausländerbehörde in voller Kenntnis vom Vorliegen des Ausweisungsinteresses den weiteren Aufenthalt des Ausländers im Wege der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung ermöglicht, ohne sich die spätere Geltendmachung des Ausweisungsinteresses vorzubehalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - OVG 3 N 169.12 -, juris, Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 13. November 2007 - 17 E 1415/06 -, juris, Rn. 6; OVG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 2004 - OVG 8 N 150.03 -, juris, Rn. 10). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.

Zwar hat die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde Halle dem Kläger auf dessen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG im März 2014 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt. Auch ging diese Behörde davon aus, dass eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug mangels Lebensunterhaltssicherung nicht in Betracht komme, ohne dass – trotz Kenntnis der Sachlage – ein etwaiges Ausweisungsinteresse i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erwähnt worden wäre.

Allerdings hat auf den gegen die Versagung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug vom Kläger eingelegten Widerspruch der Beklagte – nach dem Umzug des Klägers in dessen Zuständigkeitsbereich – die Ablehnung mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2014 zuvorderst auf das Bestehen eines Ausweisungsinteresses gestützt. Gleichzeitig hat der Beklagte die Verlängerung des Aufenthaltstitels gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG abgelehnt, weil es an der Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen fehle. Unter diesen Umständen konnte der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend entwickeln, dass ihm ein Ausweisungsinteresse aufgrund der Verletzung von Strafvorschriften bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nicht mehr entgegengehalten werde, weshalb das Ausweisungsinteresse nicht als „verbraucht“ zu gelten hat.

Abgesehen davon beseitigt die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG Hindernisse, die für aufenthaltsrechtliche Ansprüche nach anderen Vorschriften als des 5. Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes bestehen, nicht. Sonst kämen derartigen Aufenthaltserlaubnissen in einer der Systematik des Gesetzes widersprechenden Weise die Funktion einer Vorentscheidung hinsichtlich aller Aufenthaltstitel, auf die der Ausländer einen gesetzlichen Anspruch hätte, zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 - 1 C 5.09 -, juris, Rn. 12 ff.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor.

Beschluss§

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.